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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2017 D-4936/2016

21 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,179 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4936/2016 pjn

Urteil v o m 2 1 . Februar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).

D-4936/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2015 und gelangte über die Türkei und weitere, ihm unbekannte, Länder am 21. September 2015 in die Schweiz, wo er am 25. September 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2015 wurden seine Personalien aufgenommen und er wurde kurz zum Reiseweg befragt, am 22. Oktober 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt und am 10. Dezember 2015 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 2011 bis Anfang 2013 an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei auch einmal im Fernsehen gezeigt worden. Im (…) 2011 habe er zusammen mit seinen Mitschülern selber eine Demonstration organisiert, worauf er von der Schule gerügt worden sei. Im (…) 2014 habe er seinen Wohnort Damaskus verlassen, weil er ins militärpflichtige Alter gekommen sei und sich gefürchtet habe, dass dies an einem Checkpoint entdeckt werden könnte. Danach habe er in Derik gelebt, bis er gehört habe, dass Zwangsrekrutierungen durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG) bevorstünden. Deshalb habe er sich ab (…) 2015 bei seinem Grossvater im Dorf versteckt. Im gleichen Monat seien arabischsprachige Leute vom Regime in YPG-Uniformen und einem Asaish-Auto zu seinem Vater gekommen und hätten ihm mitgeteilt, seine Söhne müssten in den regulären syrischen Militärdienst einrücken. Im (…) habe ein Angestellter des Rekrutierungsbüros seinem Vater eine schriftliche Vorladung zur Ausstellung eines Militärbüchleins für ihn ausgehändigt. Im (…) seien Angehörige der YPG gekommen und hätten seinem Vater gesagt, seine Söhne müssten sich ihnen anschliessen. Danach habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er jetzt ausreisen müsse. Erst in der Schweiz habe er von der Vorladung erfahren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte und ein Aufgebot für den (…) 2015 zur Ausstellung eines Militärbüchleins (beides im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 19. Juli 2016 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

D-4936/2016 C. Mit Eingabe vom 15. August 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016, welche dem Beschwerdeführer am 6. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-4936/2016 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

D-4936/2016 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde das SEM aufgefordert, Einsicht in die Akten A18 und A19 zu gewähren, was es in der Folge am 25. August 2016 machte. Ferner wurde im Sinne eines weiteren Vorbringens das Aktenverzeichnis paginiert. Angesichts des marginalen Mangels beziehungsweise des Umstandes, dass auf die Einsicht in die unwesentlichen oder bekannten Akten zunächst allein aus ökologischen Gründen verzichtet worden war und die beantragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene durch das SEM ohne weiteres gewährt wurde, ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. In Bezug auf die Übersetzung des Aufgebots ist festzuhalten, dass das SEM diese nicht protokollieren musste, da es diese schriftliche Übersetzung ins Beweismittelcouvert aufgenommen hat und dem Beschwerdeführer am 25. August 2016 zukommen liess. 3.3 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es nicht darauf eingegangen sei, dass sein Name nach der Organisation der Demonstration an die Behörden weitergegeben und er anlässlich einer Demonstrationsteilnahme gefilmt worden sei. 3.3.1 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass das SEM zwar tatsächlich nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstrationsteilnahme gefilmt worden sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht aber auch nicht hervor, dass die Behörden deswegen auf ihn aufmerksam geworden wären, sodass das SEM diesen Punkt nicht unbedingt erwähnen musste. Der Beschwerdeführer zieht denn diesbezüglich in der Beschwerde auch keine weiteren Schlussfolgerungen für seine Gefährdungslage und beschränkt sich auf die formelle Rüge, dass das SEM diesen Punkt nicht erwähnt habe. Weiter erwähnte das SEM auch nicht, dass der Beschwerdeführer angab, sein Name sei von der Schule an die Behörden weitergegeben worden. Auch dies durfte das SEM jedoch unerwähnt lassen, zumal der Beschwerdeführer eben nicht angab, danach von den Behörden gesucht worden zu sein. 3.3.2 In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung gilt es überdies festzuhalten, dass das SEM die Ereignisse rund um die Rekrutierungsversuche in die syrische Armee nicht sauber von den Rekrutierungsversuchen in die YPG abgegrenzt hat. So führt es aus, der Beschwerdeführer habe im (…) oder (…) eine Vorladung erhalten, er müsse sich zwecks Aushebung in den staatlichen Militärdienst melden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer aber an, im (…) habe er diese staatliche Vorladung erhalten und im (…) seien

D-4936/2016 Angehörige der YPG gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Da das SEM aber im Wesentlichen erfasst hat, dass der Beschwerdeführer von zwei Seiten (von der syrischen Armee und der YPG) bedrängt wurde und diese beiden Gefährdungslagen auch separat abgehandelt hat, ist aber dennoch von einer rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes auszugehen. 3.3.3 Somit ist das SEM bei der Feststellung des Sachverhalts zwar mit mangelnder Gründlichkeit vorgegangen, es ist aber dennoch von einer rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes auszugehen. 3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM am Schluss seiner Verfügung auf das eingereichte Aufgebot zur Erstellung eines Militärbüchleins eingegangen ist und ausgeführt hat, dieses würde die obigen Erwägungen noch untermauern. Was es damit meint, ist zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dürfte aber so zu verstehen sein, dass durch das Beweismittel belegt wird, dass der Beschwerdeführer eben noch nicht ausgehoben wurde und somit auch nicht als Dienstverweigerer gelten kann. Von einer unterlassenen Würdigung des Beweismittels kann somit nicht ausgegangen werden. 3.5 Insgesamt ist die angefochtene Verfügung wegen der gerügten formellen Mängel nicht aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt

D-4936/2016 zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im (…) 2015 mündlich und im (…) 2015 schriftlich aufgefordert worden, sich zwecks Ausstellung eines Militärbüchleins beim örtlichen Rekrutierungsbüro zu melden. Da er sich jedoch zu keiner Zeit bei einem Rekrutierungsbüro gemeldet habe, gelte er nicht als ausgehoben. Es stehe nämlich noch nicht fest, ob er überhaupt diensttauglich sei. Daher könne er weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur betrachtet werden, weshalb er aufgrund dieser Tatbestände keine künftigen asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe. Die Mitarbeit an der Durchführung einer Demonstration im (…) 2011 habe bloss zu einer Rüge seitens der Schulleitung geführt. So habe er die Schule bis (…) 2012 weiter unbehelligt besuchen und auch abschliessen können. Auch die Teilnahme an den übrigen Demonstrationen sei ohne negative Konsequenzen geblieben. Die von ihm beschriebenen Nachteile vermöchten daher kein asylrelevantes Ausmass anzunehmen. Weiter mache er geltend, sich vor einer Rekrutierung durch die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat – PYD) zu fürchten. Gemäss seinen Angaben sei es jedoch zu keinen konkreten, gezielt gegen ihn http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

D-4936/2016 gerichteten Verfolgungsmassnahmen gekommen. Ferner stufe das Bundesverwaltungsgericht die Rekrutierungsbemühungen durch die kurdischen Regionalbehörden mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung ein. Die allgemeine Wehrpflicht und eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG sei gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Das eingereichte Aufgebot untermauere die obigen Erwägungen weiter. Zudem enthielten die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente. So habe er beispielsweise die Aufforderung zur Ausstellung des Dienstbüchleins nicht glaubhaft dargetan. Unklar bleibe insbesondere, weshalb Vertreter der kurdischen Autonomiebehörden ihm einen staatlichen Marschbefehl hätten überbringen sollen, obwohl diese zu jener Zeit längst selbst zum Dienst rekrutiert hätten und die syrischen Behörden in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten schon länger keine Rekrutierungen mehr durchgeführt hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe die Aufforderung zur Ausstellung seines Militärbüchleins glaubhaft dargetan. Betreffend dem schriftlichen Aufgebot habe er ausgeführt, dieses habe ein Angestellter des Rekrutierungsbüros seinem Vater übergeben. Die mündliche Vorladung sei von Leuten des Regimes in YPG-Uniformen gekommen. Er habe auch ausgeführt, dass die YPG die Kontrolle am Boden gehabt hätten, aber die Anweisungen trotzdem vom Regime gekommen seien. Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten im Jahr 2015 in den von der PYD verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden. Zwischen dem Regime und der PYD habe eine temporäre Kooperation bestanden. Dass die syrische Regierung bei der Rekrutierung durch die YPG unterstützt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden. Das SEM sei somit zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Aufgrund seines Alters und seiner syrischen Staatsangehörigkeit wäre er verpflichtet gewesen, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Als Meldepflichtiger sei er bei den syrischen Behörden registriert gewesen. Da er sich nicht gemeldet habe, sei er straffällig geworden. Würde er kontrolliert, könnte er kein Militärbüchlein vorweisen, was ihn als Verweigerer verraten würde. Wäre er in Syrien geblieben, hätte er einen Haftbefehl erhalten. Es sei unrealistisch, dass die syrischen Behörden ignorieren, wenn er sich

D-4936/2016 nicht melde. Vielmehr würde daraus geschlossen, dass er nicht in den Militärdienst wolle und er werde als Militärdienstverweigerer verstanden. Dem Argument des SEM, dass seine Dienstpflicht noch nicht festgestanden habe, weil er noch nicht gemustert worden sei, sei entgegenzuhalten, dass er auch ohne Musterung und Militärbüchlein ins Visier der Behörden geraten sei, welche ihn als dienstpflichtig betrachtet hätten. Da er sich der Rekrutierung durch die syrische Armee entzogen habe, sei er für die syrischen Behörden ein Dienstverweigerer und gelte als Verräter und Regimegegner. Als solcher würde er einer Bestrafung ausgesetzt, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichkäme. Zudem werde er auch durch die YPG gesucht, welche überdies mit den syrischen Behörden zusammenarbeiteten. Ausserdem sei er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und das Organisieren einer solchen Demonstration in Damaskus bei den Behörden als Regimegegner bekannt. Dies verschärfe sein Profil als kurdischer Dienstverweigerer und Verräter noch zusätzlich. Betreffend der Organisation der Demonstration sei festzuhalten, dass der Stellvertreter der Schule und zwei Mitschüler den Behörden alle Namen weitergeleitet hätten. Im Weiteren enthält die Beschwerde an verschiedenen Stellen allgemeine Ausführungen zur Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee und deren Zusammenarbeit mit den YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Syrien von 2011 bis Anfang 2013 an Demonstrationen teilgenommen und im (…) 2011 auch eine Demonstration selber organsiert. 6.1 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. 6.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 allerdings gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-

D-4936/2016 ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.7.2). 6.3 Der Beschwerdeführer hat wie tausende andere an Demonstrationen in Syrien teilgenommen. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat, machte er nicht geltend. Zwar sei er in diesem Zusammenhang einmal am Fernsehen zu sehen gewesen. Dass er deshalb registriert worden wäre und in diesem Zusammenhang gegen ihn vorgegangen worden sei, machte er aber nicht geltend. Auch anlässlich der Demonstration, die er selber organsiert hatte, wurde er offenbar nur von der Schule gerügt. Dass der Stellvertreter der Schule und zwei Mitschüler alle Namen den Behörden weitergeleitet hätten, ist nur eine Mutmassung des Beschwerdeführers, gegen welche die Tatsache spricht, dass er nie gesucht wurde und die Schule unbehelligt weiterbesuchen und abschliessen konnte. Nach dem Gesagten ist eben nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. Das SEM hat deshalb richtig gefolgert, dass daraus keine asylrelevanten Nachteile entstanden seien. 6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Jahr 2015 aufgefordert worden, sich für die Erstellung eines Militärbüchleins bei der Rekrutierungsstelle zu melden. Dies habe er nicht gemacht und sei stattdessen ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein entsprechendes Aufgebot zu den Akten. 7.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5779/2013

D-4936/2016 erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. 7.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro keine Folge leistete. Er entzog sich damit durch sein Verhalten zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee. Wie das SEM richtig festgehalten hat, steht im heutigen Zeitpunkt demnach noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht – im Gegensatz zur oben dargelegten Situation – als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat auch bislang – wie in E. 6 dargelegt – die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Angesichts dessen besteht trotz der oben dargelegten Situation in seiner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise des syrischen Regimes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde sowie auf die Frage der Authentizität des eingereichten Beweismittels nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es sich dabei um eine

D-4936/2016 Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro und nicht um einen Marschbefehl handelt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Aufforderung für den Dienstantritt erhalten hat. 7.3 Auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee und deren Zusammenarbeit mit den YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien lässt sich keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. 8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von den YPG aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. 8.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des BVGer in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). 8.2 Jedoch ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5779/2013 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5329/2014

D-4936/2016 8.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG sind somit nicht aslyrelevant. 9. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

D-4936/2016 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-4936/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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