Abtei lung IV D-4934/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4934/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 18. Februar 2008 und gelangte am 25. Februar 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel vom 29. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer am 17. März 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus X._______ in Kahramanmaras zu stammen. Er habe im Dorf aber auch in Y._______ und Izmir gelebt. In Izmir habe er unter anderem bei seinem Bruder als Koch gearbeitet. Er habe gelegentlich an Versammlungen der HADEP respektive DEHAP teilgenommen. Sein Onkel väterlicherseits sei zu Tode gefoltert worden. Im Dorf sei er während der Schulzeit wegen seines Onkels oft festgenommen und über Leute der HADEP befragt worden. Vor drei bis vier Jahren sei er in einem Becken mit kaltem Wasser misshandelt worden. Ferner sei er im Militärdienst ebenfalls Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Zuletzt habe er wieder einige Monate in Izmir gearbeitet, und als seine Mutter vor sechs bis sieben Monaten gestorben sei, sei er nach X._______ zurückgekehrt. Dort sei er erneut von den Behörden behelligt worden. Er sei von den Gendarmen zu Hause oder beim Verlassen des Dorfes jeweils festgenommen und auf den Posten gebracht worden, wo man ihn misshandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe er die Türkei verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2008 – eröffnet am 25. Juni 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht: die Angaben zur Anzahl D-4934/2008 und Häufigkeit der geltend gemachten Festnahmen in den letzten fünf bis sechs Monaten vor der Ausreise seien widersprüchlich; die Rückkehr ins Heimatdorf trotz ständiger Festnahmen, Behelligungen und Misshandlung – obschon beim Bruder in Izmir eine Aufenthaltsalternative offen gestanden hätte – sei nicht nachvollziehbar; die geltend gemachten Befragungen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden nach Angehörigen der HADEP zu einem Zeitpunkt, als diese Partei bereits verboten gewesen sei, ergäben keinen Sinn; ein Interesse der Behörden am politisch nicht exponierten Beschwerdeführer erstaune; die türkischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer im Februar 2008 problemlos einen Reisepass ausgestellt; die angeblichen Schikanierungen im Militärdienst seien zu bezweifeln, da der Beschwerdeführer diese nur im EVZ, nicht aber anlässlich der einlässlichen Asylbegründung bei der Anhörung geltend gemacht habe. Weiter hielt das Bundesamt fest, der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Akteneinsicht in zwei vom BFM als intern qualifizierte Aktenstücke (internes Triageblatt, Begleitnotiz des Bundesamtes für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention [DAP]) ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags um Akteneinsicht wurde vorab dem BFM die Gelegenheit eingeräumt, D-4934/2008 dazu im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Unter Fristansetzung wurde der Beschwerdeführer ausserdem aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte und seinen Onkel betreffende Dokumentation samt Übersetzung sowie die Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 (Bestätigung Schulabbruch) einzureichen. E. Mit Eingabe vom 19. August 2008 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 nachreichen. Ebenfalls fand eine Kopie des Ausweises von H.C. (anerkannter Flüchtling in Frankreich), der einmal mit dem Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei, Eingang in die Akten. Eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer auszugsweise die massgebende Übersetzung der seinen Onkel betreffenden Dokumentation (10-seitiges türkisches Urteil, zweiseitige Anklageschrift) einreichen. Die Dokumente in der Originalsprache würden nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 12. März 2009 wurden Kopien der zuvor erwähnten in Aussicht gestellten Beweismittel nachgereicht. Ebenfalls fand das in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben von H.C. (vgl. Bst. E) samt Übersetzung Eingang in die Akten. I. Aufgrund der Heirat mit einer Landsfrau, welche in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme verfügt, wurde der Beschwerdeführer in teil weiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung mit Verfügung vom 23. April 2010 in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einbezogen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2010 wurde der Beschwerde- D-4934/2008 führer angefragt, ob er unter diesen Umständen (Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. K. Mit Eingabe vom 29. April 2010 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist auf den verfahrensrechtlichen Antrag um Akteneinsicht in die Aktenstücke A6/1 und A8/2 (internes Triageblatt, Begleitnotiz DAP) einzugehen und diesbezüglich festzuhalten, dass gemäss Art. 26 D-4934/2008 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen. Einzig Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind – wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde – sind vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen, da ihnen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen. 3.1 Bei der Akte A6/1 handelt es sich um ein Formular zur amtsinternen Triage von neu eingeleiteten Asylverfahren, auf welchem – nebst allgemeinen Angaben zur Person des Beschwerdeführers (u.a. ID-Nr., N-Nr., Eintrittsdatum, Sprache für Anhörung, Ausweispapiere) der Stand der amtsinternen Prozessabläufe verzeichnet wird. Mithin ist dieses Aktenstück klarerweise als interne Akte zu bezeichnen, womit das BFM diese zu Recht ohne weitere Begründung nicht zur Einsichtnahme offengelegt hat. Die in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Anmerkung des Hilfswerkvertreters in dessen Bestätigung zur Mitwirkung an der Anhörung (Hinweis des BVGer: Der Hilfswerkvertreter regte im Anschluss an die Anhörung eine psychologische Abklärung beim Beschwerdeführer an, da dieser den Fragen zu den geltend gemachten Folterungen ausgewichen sei sowie angespannt und erregt gewirkt habe) geäusserte Vermutung, wonach die Befragerin ihren persönlichen Eindruck über den Beschwerdeführer und über den Verlauf der Befragung irgendwo in den Akten vermerkt haben müsse, erweist sich demnach als nicht zutreffend. Ebenso offensichtlich fehl geht die ebenfalls vorgetragene, umgekehrte Argumentation, wonach das Triageblatt selbst dann nicht als internes Aktenstück anzusehen wäre, wenn es keine Bemerkung zum Ablauf der Befragung enthalten sollte, weil dies bedeuten würde, dass das BFM über das Asylgesuch entschieden hätte, ohne sich für den Verlauf der Befragung und für den Eindruck interessiert zu haben, den der Beschwerdeführer auf die Befragerin gemacht hat. 3.2 Zu Recht wurde vom BFM auch die Begleitnotiz des DAP (A8/2), das zweite Aktenstück, "das hier interessieren könnte" (Beschwerde S. 3), nicht zur Einsichtnahme offengelegt. Für die Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts kommt es nicht auf die Klassierung der Akte als "internes Papier", sondern auf deren objektive Bedeutung D-4934/2008 für die Sachverhaltsfeststellung an. Es ist darauf abzustellen, ob eine Akte geeignet ist, als Grundlage des Entscheids zu dienen. Soweit demnach interne Akten den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können, sind sie grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterworfen, können aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 27 VwVG davon ausgenommen werden. Die Anfrage des BFM beim DAP hinsichtlich staatsschutzrelevanter Aspekte bei diversen Personen (u.a bezüglich des Beschwerdeführers) sowie die diesbezüglich abschlägige Antwort des DAP entfalten keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, weshalb in das entsprechende Aktenstück nicht Einsicht gewährt werden musste. Die in der Rechtsmitteleingabe für die Offenlegung dieses Aktenstück vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut geäusserte Vermutung (es gehe wieder um die Bemerkung des Hilfswerkvertreters; es stelle sich die Frage, ob dieser Punkt "irgendwo in einer internen Akte behandelt" worden sei) erweist sich nach dem Gesagten und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der hypothetischen Formulierung des entsprechenden Antrags als unbehelflich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4934/2008 5. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhebt den Einwand, die Bemerkung des Hilfswerkvertreters auf dessen Bestätigung zur Mitwirkung bei der Anhörung (hierzu siehe oben E. 3.1) stelle ein Indiz dafür dar, dass es bei der Befragung im EVZ zu Unregelmässigkeiten gekommen sein könnte. Diese Vermutung werde für ihn noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer bei der Instruktionsbesprechung von sich aus den bei der Direktanhörung beigezogenen Dolmetscher und das Verhalten der Befragerin kritisiert habe, ohne von der Bemerkung des Hilfswerkvertreters etwas gewusst zu haben. Der Beschwerdeführer sei daher erneut und durch psychologisch geschultes Personal zu befragen. Anlässlich der beiden Befragungen wurde der Beschwerdeführer insgesamt viereinhalb Stunden befragt, wobei er sich grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Die Verständigung mit den jeweiligen Dolmetschern bei den Anhörungen bezeichnete er als gut (A1 S. 7, A5 S. 4). Eine Durchsicht des entsprechenden Protokolls ergibt weiter, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, der klar strukturierten Befragung zu folgen oder dass diese ihn gar überfordert hätte. Ebenfalls ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, wonach die Befragung nicht in einem Fluss durchgeführt worden sei, sondern immer wieder von Unterbrüchen oder etwa Hektik geprägt gewesen wäre. Gewissen Stellen im Protokoll kann gar Einfühlsamkeit und Unterstützungsbereitschaft der Befragerin gegenüber dem Beschwerdeführer entnommen werden (vgl. A5 S. 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 14). Nach den Vorbemerkungen zur Anhörung sowie allgemeinen Fragen (zur Person; zu familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen im Heimatstaat, in der Schweiz und in einem Drittstaat; zur Erwerbstätigkeit in der Heimat; zum Militärdienst; zu Auslandaufenthalten; zum Reiseweg) wurde ihm sodann die Gelegenheit eingeräumt, zunächst in freier Erzählung seine Verfolgungsvorbringen darzulegen. Nach der von ihm anbegehrten Pause (15 Minuten) wurde die Befragung fortgesetzt, wobei die Befragerin ergänzende Fragen zu seinem Bericht stellte. Durch jeweilige Nachfragen wurden unstimmige respektive unverständliche Aussagen des Beschwerdeführers geklärt. Nach Rückübersetzung des entsprechenden Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Er hat sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen. Bei dieser Sachlage erweisen sich die lediglich auf Mutmassungen D-4934/2008 beruhenden (beispielsweise "Hier scheint der Dolmetscher die harte Tour gewählt zu haben" oder "Die bei der Direktanhörung gewählte Vorgehensweise scheint mir hier eindeutig die falsche gewesen zu sein") und teils in den Akten keine Stütze findenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt der Bemerkung des Hilfswerkvertreters keine konkreten oder materiellen Ausführungen enthält und der Beschwerdeführer offenbar seit seiner Einreise in die Schweiz – soweit aktenkundig (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) – keinerlei psychiatrische Unterstützung bedurfte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt sorgfältig und hinreichend erstellt hat. Der Antrag auf erneute Befragung des Beschwerdeführers durch psychologisch geschultes Personal ist demnach abzuweisen. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird wiederholt auf die mangelnde Schulbildung des Beschwerdeführers hingewiesen, welche für die "sehr unpräzise Ausdrucksweise" verantwortlich sein soll respektive als Erklärung für die Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in seinen Aussagen angeführt wird. Diesbezüglich ist anzuführen, dass einschneidende und prägende Ereignisse – unabhängig von der Bildung – im Gedächtnis eines Betroffenen hängenbleiben. Es ist sodann davon auszugehen, dass solchermassen Erlebtes ohne weiteres (auch Jahre später) grundsätzlich substanziiert und nachvollziehbar dargelegt werden kann. Dem Protokoll sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführers aufgrund seiner bloss rudimentären Schulbildung (2 Jahre) Mühe gehabt hätte, seine Erlebnisse zu schildern. Hatte er einmal Probleme mit Jahreszahlen oder Zeiträumen, hat ihm die Befragerin bei der Klärung geholfen (vgl. beispielsweise A5 S. 10). 5.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Befragungen, unter anderem im Haushalt seines Onkels – eines bekannten kurdischen Aktivisten – aufgewachsen zu sein. Aufgrund des Verdachts gegen den Onkel, der immer wieder festgenommen worden sei, vor Gericht gestanden habe und zu Tode gefoltert worden sei, scheine man angenommen zu haben, der Onkel hätte den Beschwerdeführer politisch beeinflusst. Das Ganze habe schliesslich Auswirkungen auf ihn selber gehabt, indem ihm der Schulbesuch verunmöglicht worden D-4934/2008 sei. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der eingereichten Bestätigung der Schulabbruch des Beschwerdeführers in der zweiten Klasse der Grundschule (ca. 1989) nicht ausreisebegründend gewesen sein kann, mithin fehlt diesem vorgebrachten Sachverhaltselement der vom Gesetz geforderte zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Gleichermassen verhält es sich mit den geltend gemachten Benachteiligungen, welche dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts beim Onkel (Primarschulzeit) widerfahren sein sollen (A5 S. 4 und 5). 5.2.3 In Bezug auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte "Dokumentation über den Onkel", welche "sehr ausführlich" sei (vgl. Eingaben vom 19. August 2008 und 9. September 2008) und ein Urteil über den Onkel und die entsprechende Anklageschrift ent halte (vgl. Eingabe vom 12. März 2009) ist Folgendes festzuhalten: Es handelt sich hierbei gemäss den ebenfalls eingereichten teilweisen Übersetzungen um ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts Z._______ aus dem Jahr 1992 (10 Seiten) sowie einer Anklageschrift an dasselbe Gericht aus dem Jahr 2003 (rund 2 Seiten). Der (teilweisen) Übersetzung des Urteils ist sodann zu entnehmen, dass der Onkel des Beschwerdeführers freigesprochen wurde. Weiter kann es sich bei der Anklageschrift aus dem Jahr 2003 entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters offensichtlich nicht um diejenige Handeln, welche Grundlage für das Urteil aus dem Jahr 1992 war. Inwieweit diese den Onkel betreffende "Dokumentation" hinsichtlich des Beschwerdeführers beweisrechtlich relevant sein sollte, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, zumal Angaben darüber, ob aufgrund der Anklageschrift aus dem Jahr 2003 ein Gerichtsverfahren eröffnet respektive wie dieses ausgegangen ist, gänzlich fehlen. Ebenso fehlen Hinweise darauf, dass der Onkel – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – "zu Tode gefoltert" wurde. 5.2.4 Dem ebenfalls auf Beschwerdestufe eingereichten Bestätigungsschreiben von H.C. (siehe oben Bst. H) ist sodann zu entnehmen, dass dieser und "[Vorname, Name]" in einem geheimen Komitee die Verantwortung für Organisationsarbeit der Jugendlichen übernommen und bei der DEHAP zu Gunsten der PKK gearbeitet hätten; sie seien am 17. Oktober 2002 während einer Versammlung mit Angehörigen der PKK festgenommen worden. Diese Angaben lassen sich in keiner Weise mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anläss- D-4934/2008 lich der Befragungen vereinbaren, hat er doch an keiner Stelle ein geheimes Komitee erwähnt, für welches er verantwortlich für die Jugendlichen gewesen sei, sondern im Gegenteil explizit erklärt, er sei gar nicht politisch tätig gewesen (A5 S. 9). Selbst wenn man davon ausginge, beim von H.C. erwähnten "[Vorname, Name]" handle es sich um den Beschwerdeführer – dessen Vorname "[...]" lautet – kann diesem Bestätigungsschreiben aufgrund des Gesagten keinerlei Beweiswert beigemessen werden. 5.2.5 Der unter Angabe der Fundstelle im Protokoll der Direktanhörung erfolgte Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe (S. 9), wonach er – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – nicht zusätzlich 10 bis 15 Mal zu Hause festgenommen worden sei, trifft zu. Dieser unzutreffenden Formulierung respektive Argumentation des BFM ist indessen aufgrund ihrer untergeordneter Bedeutung keine Entscheidrelevanz zuzumessen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung seine letzte Festnahme auf einen Zeitpunkt ("Vor fünf oder sechs Monaten", A1 S. 5) anberaumte, zu dem gemäss seinen Ausführungen bei der Direktanhörung die in Frage stehenden Mitnahmen jedoch noch angedauert haben sollen (A5 S. 11). 5.2.6 Nicht nachvollziehbar respektive zumindest höchst zweifelhaft ist sodann, dass der Beschwerdeführer, welcher lediglich an Versammlungen der HADEP respektive DEHAP teilgenommen haben will ("Ich nahm an den Versammlungen teil und – was weiss ich – trieb mich mit meinen Freunden herum."; A5 S. 9) und eigenen Angaben zufolge gar nicht politisch tätig gewesen war (A5 a.a.O. S. 9), insgesamt 10 bis 15 Mal auf den Militärposten mitgenommen worden sein will, wo ihm einzig irgendwelche Namen genannt worden seien und behauptet worden sei, er kenne diese (A5 S. 11). 5.2.7 Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich diesen – lokal begrenzten – Behelligungen ausgesetzt war, ist davon auszugehen, dass ihm bei seinen Brüdern in Izmir und Istanbul (A5 S. 5) eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand. Bei einem der Brüder hat der Beschwerdeführer denn auch zwischen 2006 und 2007 als Koch gearbeitet (A5 S. 7 und 10) und dort keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt (A5 S. 9). Der Einwand in der Beschwerde, die Beziehung zu seinem Bruder sei "nicht besonders gut" gewesen (Beschwerdeschrift S. 10, siehe auch A5 S. 14) vermag D-4934/2008 daran nichts zu ändern. Festzuhalten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Bruder in Izmir ist der Vollständigkeit halber, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift diesen Bruder offensichtlich kurzerhand in Y._______ statt in Izmir ansiedelte und ausführte, "in Y._______ selber hätte er [der Beschwerdeführer] jederzeit mit Ausweiskontrollen rechnen müssen; da sich die Vorfälle in seiner Kindheit in Y._______ ereignet hatten [...], war sein Name in Y._______ immer bekannt" (Beschwerde S. 10 f.). Eine dermassen falsche Darstellung des Sachverhaltes braucht nicht weiter kommentiert zu werden. 5.2.8 Zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung führen die Vorbringen im Zusammenhang mit den Schikanierungen des Beschwerdeführers während des Militärdienstes. Fest steht, dass dessen Aussagen anlässlich der Befragungen unterschiedlich ausgefallen sind. Der Grund dafür kann indes offen bleiben, zumal die während des Militärdienstes ("2000 bis – was weiss ich – 2002 oder 2003", A5 S. 7) erlittenen Benachteiligung (A1 S. 6 hinsichtlich Art und Schwere) in keiner Weise ausreisebegründend gewesen sein konnten. 5.2.9 Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung D-4934/2008 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 23. April 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. I). Da die Beschwerde vom 25. Juli dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang. Insbesondere ist auf den hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gestellten Antrag, es sei "nötigenfalls" eine Botschaftsabklärung durchzuführen, nicht weiter einzugehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 20. Juni 2008 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit praxisgemäss zur Hälfte kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – über welches bisher noch nicht be funden wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008) – ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind D-4934/2008 ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und auf Fr. 300.– festzusetzen. 9.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 9.3 Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4934/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 15