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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2008 D-4933/2006

29 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,021 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft

Testo integrale

t Abtei lung IV D-4933/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel. A._______, geboren (...) und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 29. September 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4933/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine ethnische Armenierin mit iranischer Staatsbürgerschaft, stellte am 5. September 2000 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer gemeinsamen Tochter in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 23. Juli 2001 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter C._______. Am 28. Juli 2001 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin, woraufhin das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) mit Verfügung vom 10. August 2001 dessen Asylgesuch abschrieb. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Oktober 2003 von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein erstes Revisionsgesuch ein, auf welches die ARK mit Urteil vom 15. März 2004 nicht eintrat. Ein zweites Revisionsgesuch, welches die Beschwerdeführerin am 30. März 2004 einreichte, wurde von der ARK mit Urteil vom 28. April 2004 abgewiesen. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2005 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2005 im Asylpunkt nicht eintrat, jedoch gleichzeitig die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die Beschwerdeführerin sowie ihre Töchter vorläufig aufnahm. B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Sie beantragte durch ihren Rechtsvertreter, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zuzusprechen. D-4933/2006 C. Am 18. September 2006 wurde von der Vorinstanz eine direkte Anhörung der Beschwerdeführerin zu den neuen Asylgründen durchgeführt. D. Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs begründete die Beschwerdeführerin ihr Begehren im Wesentlichen mit dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Sie machte geltend, dass sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung durch die dortigen Behörden zu gewärtigen hätte. Sie sei seit Februar 2005 Mitglied der als regimefeindlich bekannten Organisation D._______ und habe an verschiedenen Standaktionen und Demonstrationen teilgenommen, sowie Internetartikel verfasst. Bei diesen Aktivitäten habe sie jeweils das gegenwärtige iranische Regime sowie die Menschenrechtssituation im Iran kritisiert. Anlässlich der direkten Anhörung vom 18. September 2006 gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie sei innerhalb der D._______ zuständig für (Funktion) des Kantons E._______ (vgl. [...]). Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin zahlreiche textliche und bildliche Beweismittel zu den Akten. Im Wesentlichen beinhalten die Beweismittel sowohl Bildmaterial zur Bestätigung der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Kundgebungen und Standaktionen, welches im Internet und / oder in der Zeitschrift der D._______ veröffentlicht wurde, wie auch Artikel, die im Internet erschienen sind und von der Beschwerdeführerin verfasst wurden. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. September 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte das (zweite) Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Mitgliedschaft in der D._______ – verbunden mit der geltend gemachten Funktion als zuständige Person für (Funktion) des Kantons E._______ – vermöge nicht zu begründen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Die Beweismitteleingaben sowie zahlreiche, ähnlich dokumentierte Eingaben würden beweisen, dass in der Schweiz innert D-4933/2006 weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend Fotografien von hunderten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Internet publiziert würden, was es den iranischen Behörden unmöglich machen dürfte, allen Gesichtern, welche oftmals schlecht erkennbar seien, konkrete Namen zuzuordnen. Zudem führt das BFM aus, dass es auch den iranischen Behörden bekannt sein dürfte, dass viele iranische Emigranten versuchten, sich in einem westlichen Land und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass die iranischen Behörden in der Lage seien, tatsächliche politische Aktivisten und Regimegegner, die sie als reelle Gefahr für das herrschende politische System erachteten, von im Grunde genommen apolitischen Staatsangehörigen zu unterscheiden, die zeitlich befristet mit Tätigkeiten der oben beschriebenen Art nachgingen, um in einem westlichen Land ein Aufenthaltsrecht zu bekommen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte politische Aktivität – die sie erst seit anfangs 2005 ausgeübt habe - sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Hinweise bestünden, wonach die iranischen Behörden wegen der geltend gemachten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Sie verfüge damit insgesamt nicht über ein eigentliches politisches Profil, welches sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die vorinstanzliche Verfügung anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die iranischen Behörden würden exilpolitische Aktivitäten genau überwachen und insbesondere ihr Hauptaugenmerk auf Organisationen richten, welche das Ansehen des Iran schädigten. Es dränge sich die Annahme auf, dass die D._______ genau überwacht werde und die Beschwerdeführerin den iranischen Behörden namentlich bekannt sei. D-4933/2006 Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits vor der Mitgliedschaft bei D._______ politisch aktiv gewesen sei, dies jedoch nicht in einer Gruppierung, da sie sich nicht mit einer Organisation habe identifizieren könne, dies aber bei der D._______ der Fall sei. Sie habe ausserdem eine kantonale Kaderposition inne, was von der Vorinstanz viel zu wenig gewürdigt worden sei. Sie habe viel mit dem kantonalen und nationalen Kader zu tun und werde in diesem Zusammenhang von der Öffentlichkeit und den iranischen Behörden wahrgenommen. Insgesamt verfüge sie über ein politisches Profil, welches über das eines gewöhnlichen Mitgliedes der D._______ herausrage, weshalb sie von den iranischen Behörden sehr wahrscheinlich namentlich registriert worden sei, ihr bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe und sie damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Praxis zu den subjektiven Nachfluchtgründen erfülle. Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die Ausgabe vom Oktober 2006 der Monatszeitschrift "(...)" sowie einen von ihr verfassten Internetartikel mit dem Titel (...) ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 22. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit nach. J. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen bezüglich ihrer fortschreitenden exilpolitischen Aktivitäten ein. Nebst einer Dokumentationsmappe mit Bildern und Unterlagen bezüglich ihrer Kundgebungsteilnahmen reichte sie zwei Artikel, die sie verfasst und im Internet publiziert habe, eine Bestätigung des Präsidenten von D._______ und eine Kopie ihres Mitgliederausweises ein. D-4933/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin und in der vorliegenden Beschwerde werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Es gilt zu prüfen, ob die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten D-4933/2006 Asylverfahrens einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 5b). 3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten seit 2005 Mitglied der Organisation D._______, welche von F._______ im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat an mehreren Kundgebungen und Standaktionen teilgenommen, Internetartikel verfasst und ist gemäss eigenen Angaben (Funktion) im Kanton E._______. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. 3.4 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass in casu keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen der D-4933/2006 Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt: 3.4.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. In diesem Zusammenhang ist zudem anzufügen, dass die Organisation D._______ von der SFH im oben erwähnten Dokument nicht als Organisation aufgeführt wird, in der Personen in Kaderpositionen eine besondere Gefährdung aufweisen (SFH, a.a.O., S. 8). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin verfasste verschiedene mit ihrem Namen und z.T. auch mit ihrem Bild versehene Artikel (vgl. Beschwerdebeilage 4), die das iranische Regime kritisieren und im Internet publiziert wurden. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen und dem Vermerk auf ihrem Mitgliederausweis (Funktion) im Kanton E._______ und macht eine exponierte Stellung aufgrund ihrer Kontakte und Auftritte mit dem höheren Kader geltend. Diese Position innerhalb einer kantonalen Sektion der D._______ stellt indessen nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle dar, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte. Selbst allfällige gelegentliche Kontakte mit kantonalem und nationalem höherem Kader der D._______ stellen eine interne Tätigkeit in der Organisation dar und bringen die Beschwerdeführerin nicht in eine exponierte Stellung oder D-4933/2006 gar in eine Führungsposition, die sie als Gefahr für das Mullah Regime erscheinen lassen und in eine höhere Position als jene eines blossen Mitglieds versetzen würde. Auch die Publikation von Internetartikeln mit ihrem Bild und Namen bringt sie nicht in eine exponierte Lage, da solche Artikel – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – von der Machart und dem Erscheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstellen, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter wechselnden Namen erscheinen. Auch diese Aktivität der Beschwerdeführerin vermag somit nicht oben genannte Exponiertheit zu bewirken oder ihr ein fundiertes politisches Profil zu verleihen. 3.4.3 Vor diesem Hintergrund lässt die durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung der Beschwerdeführerin an exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial entstehen, welches die Beschwerdeführerin davon abzuleiten versucht. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz werte ihr politisches Engagement ab, zu entgegnen, dass es bei dieser Argumentation nicht darum geht, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden. 3.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit der Beschwerdeführerin zutreffend ist. So reicht eine Identifizierbarkeit als exilpolitische Akti- D-4933/2006 vistin nicht aus, um daraus abzuleiten, sie werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach sie in der Schweiz in einer exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin durch den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium in casu nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist die Beschwerdeführerin auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 3.4.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der entsprechende Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-4933/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs.1-5 AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt mit Verfügung vom 13. Mai 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihrem Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Gemäss Aktenlage kann die Beschwerdeführerin zudem als prozessual bedürftig gelten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) D-4933/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel Versand: Seite 12

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