Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4932/2015 law/joc
Urteil v o m 2 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).
D-4932/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und deren vier gemeinsame minderjährige Kinder am 29. Oktober 2013 mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreisten und am 11. November 2013 bei der zuständigen kantonalen Behörde um Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von 83. Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) ersuchten, wobei sie gleichzeitig auf die Einreichung eines Asylgesuchs verzichteten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2013 die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 14. Mai 2014 auf die ihnen gewährte vorläufige Aufnahme verzichteten und erklärten, sie wollten freiwillig und auf eigene Verantwortung in ihr Heimatland Syrien zurückkehren, dass das BFM in der Folge die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie organisierte, wobei lediglich der Beschwerdeführer diese Reise antrat, die Schweiz am 9. August 2014 verliess und via Istanbul nach Beirut flog, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 erneut mit einem Visum in die Schweiz einreiste und am 1. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 8. Juni 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Juni 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie und habe vor seiner ersten Einreise in die Schweiz vom 29. Oktober 2013 in B._______ – wo nach wie vor seine Eltern sowie drei seiner Geschwister wohnhaft seien – gelebt und dort zirka 1991/1993 ein Studium in Islamwissenschaft abgeschlossen sowie von 1989 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 einen (….) geführt, dass er in seinem Heimatland nie politisch tätig gewesen und vor seiner Ausreise vom Oktober 2013 auch nie behördlich belästigt worden sei, jedoch einmal sein Haus wegen einer Frau, die sich bei ihnen versteckt gehalten habe, gestürmt respektive durchsucht worden sei,
D-4932/2015 dass seine Familie den Behörden bekannt sei, da ein Bruder bei der PKK gewesen sei, einer politische Lieder gesungen habe, einer den Militärdienst verweigert habe und ein Onkel Sekretär der (…)-Partei gewesen sei, dass er wegen des in Syrien herrschenden Krieges mit seiner Familie im Oktober 2013 in die Schweiz gereist sei, dass er sich in der Schweiz nicht glücklich gefühlt und Heimweh gehabt habe, weshalb er und seine Familie beschlossen hätten, nach Syrien zurückzukehren, seine Frau jedoch vor Reiseantritt Angst bekommen habe, weshalb er am 9. August 2014 alleine von Basel via Istanbul nach Beirut geflogen und von dort weiter mit dem Auto nach C._______ zur libanesisch-syrischen Grenze gefahren sei, dass ihm die syrischen Grenzbehörden seinen Pass entzogen hätten, da darin ein Schweizer Visum enthalten gewesen sei und er sich länger als drei Monate im Ausland aufgehalten habe, weshalb sie ihn nach dem Grund seines Auslandaufenthaltes gefragt und ihn aufgefordert hätten, sich am anderen Morgen beim Pass- und Migrationsbüro in B._______ zu melden, dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei, wobei er sofort festgenommen, dem politischen Sicherheitsdienst übergeben und für einen Monat und zwei Tage ins Gefängnis verbracht worden sei, dass man ihn während der Haft drei Mal verhört und anfänglich respektive nur um an Geld zu kommen, der Spionage respektive der Zugehörigkeit zur Opposition beschuldigt habe, was er jedoch verneint habe, dass man ihn während der Haft nicht geschlagen, ihn und die anderen Gefängnisinsassen jedoch gezwungen habe, sich gegenseitig mit Kot zu beschmieren und aufeinander zu urinieren, dass sein Bruder 750'000 syrische Lira für seine Freilassung bezahlt habe und er danach in seine ehemalige Wohnung in B._______ habe zurückkehren wollen, welche aber durch Kämpfer der Gruppe "Lijan Shaebi", einem sogenannten Volkskomitee, besetzt gewesen sei, weshalb er sich abwechslungsweise bei Freunden, seinem Bruder und seinen Eltern aufgehalten habe, dass er Ende 2014, als er einen Checkpoint habe passieren wollen, einen Herzinfarkt erlitten habe, deswegen eine Nacht im (…)spital D._______
D-4932/2015 hospitalisiert worden sei, in der Folge Medikamente erhalten habe und sich zudem auch aufgrund von Angstzuständen psychologisch habe behandeln lassen, dass er sich in seiner Heimat nicht sicher gefühlt habe und auch aus Angst wieder festgenommen zu werden und weil zwei seiner in der Schweiz wohnhaften Brüder in der Heimat gesucht würden, entschieden habe, in die Schweiz zurückzukehren, dass er wegen der vielen Ein- und Ausreisestempel und dem Schweizer- Visum seinen alten Reisepass, den er wieder zurückerhalten habe, für die Ausreise nicht mehr habe benützen wollen, da er deswegen allenfalls bei der Ein- oder Ausreise in den Libanon Probleme erhalten hätte, weshalb er in B._______ einen neuen Pass beantragt und erhalten habe, dass er im Januar 2015 auf der Schweizerischen Botschaft in Beirut ein Visum für die Schweiz beantragt und erhalten habe, woraufhin er am 28. Mai 2015 Syrien legal mit dem Auto verlassen habe, in den Libanon gefahren und von dort via Istanbul nach Basel geflogen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen syrischen Reisepass (ausgestellt am 3. Januar 2015 in B._______ und gültig bis am 2. Januar 2021 sowie mit einem Einreisevisum für die Schweiz vom 20. Mai 2015 versehen) und eine syrische Identitätskarte (ausgestellt am 21. Dezember 2010 in E._______) einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 14. Juli 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 1. Juni 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei durch die Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
D-4932/2015 dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – ein Bericht des UNHCR vom Oktober 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt wurden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4932/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM vorliegend die Glaubhaftigkeit des hauptsächlichen Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Rückkehr nach Syrien im Herbst 2014 inhaftiert und dabei behelligt worden (indem er im Gefängnis andere Mithäftlinge mit Kot habe beschmieren und auf diese habe urinieren müssen), jedoch nach etwas mehr als einem Monat gegen Bezahlung freigelassen worden, nicht explizit in Frage stellt, dass es sich jedoch auf den Standpunkt stellt, eine persönliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor, da die vom Beschwerdeführer erwähnte Inhaftierung gemäss seinen Angaben rein finanziell motiviert gewesen sei, dass es den heimatlichen Behörden nur darum gegangen sei, mittels Verhaftung und falscher Anschuldigungen zu Geld zu kommen und kein ernstgemeinter Verdacht der oppositionellen Tätigkeit gegen ihn bestehe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung – wie nachstehend aufgezeigt – anschliesst, dass durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
D-4932/2015 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen und insbesondere Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen sind, dass demnach Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, haben, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert], dass im soeben umschriebenen syrischen Kontext bereits die Freilassung ein Indiz dafür darstellt, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer nicht als regimefeindlich erachteten, dass die Inhaftierung gemäss seinen eigenen Angaben denn auch aus erpresserischem und damit aus einem kriminellen Grund erfolgte, indem seine Freilassung von einer Geldzahlung abhing, die Behörden mithin selber nicht davon ausgingen, er sei regimekritisch tätig (vgl. act. A5/10 S. 6), dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – wie geltend gemacht – wegen seiner politischen Anschauungen Opfer von gezielt gegen seine Person gerichteten Massnahmen geworden, es mithin bereits an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt, dass es ihm zudem seinen Angaben zufolge möglich gewesen ist, im Januar 2015 einen syrischen Reisepass – der gemäss Eintrag zum Besuch verschiedener Länder respektive Kontinente und mithin auch zur Reise nach Europa berechtigt – zu erlangen und er im Januar 2015 zwecks Erhalts eines Einreisevisum für die Schweiz von Syrien nach Beirut aus- und danach wieder nach Syrien einreisen und schliesslich Syrien im Mai 2015 auf legalem Weg verlassen konnte (vgl. act. A3/12 S. 6 f., act. A5/10 S. 4), dass er sich nach seiner Freilassung bei seinen Freunden, Eltern und seinem Bruder aufhalten und sich Ende 2014 in einem öffentlichen Spital behandeln lassen konnte, ohne dass er dabei je behördlich behelligt oder belästigt worden wäre (vgl. act. A3/12 S. 7, act. A5/10 S. 6 f.),
D-4932/2015 dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilassung aus der Haft im Herbst 2014 weiterhin im Fokus der syrischen Behörden gestanden respektive werde von diesen – wie in der Beschwerde behauptet – nunmehr auf einer schwarzen Liste als mutmasslicher Gegner des Regimes oder Oppositioneller geführt und hätte deswegen künftig mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen, dass demnach eine bestehende oder dem Beschwerdeführer künftig drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat, dass damit die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse praxisgemäss nicht mehr zu prüfen ist, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4), dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-4932/2015 dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4932/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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