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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2008 D-4930/2008

4 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,120 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4930/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren C._______, Pakistan, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4930/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Januar 2008 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 1. Juli 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 4. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 14. Juli 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorbrachte, er sei über B._______, I._______ und Z._______ in die Schweiz gelangt, dass er keinen Pass besitze und sich seine Identitätskarte bei den Eltern in Y._______ befinde, er jedoch von seinem Agenten, welcher sich um alle Formalitäten an den Grenzkontrollen gekümmert habe, für die Reise (u.a. Flug B._______ – I._______) einen pakistanischen Pass erhalten habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in seinem Heimatland gesucht, weil er an einem Unfall mit einem Motorrad beteiligt gewesen sei, welcher sich ereignet habe, als er mit seinem Arbeitgeber und dessen Bruder geschäftlich mit dem Auto unterwegs gewesen sei und bei welchem zwei Motorradfahrer ums Leben gekommen seien, dass der Vater der beiden Opfer Anzeige gegen ihn, seinen Arbeitgeber und dessen Bruder erstattet habe, diese jedoch mittels Bestechung und dank dem Einfluss ihrer Partei (Q._______) hätten bewirken können, dass ihr Name aus dem Polizeibericht gestrichen worden sei, so dass darin ausschliesslich sein Name gestanden habe, dass sein Arbeitgeber alles auf ihn abgewälzt und ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe das Auto gefahren und den Unfall verschuldet, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er durch seinen Onkel und andere Familienmitglieder von der Anzeige erfahren gehabt habe, bei seinem Onkel in M._______ versteckt habe und anschliessend nach W._______ geflohen sei, dass die „gegnerische Partei“ sehr mächtig sei und seine Chance, dass die Wahrheit ans Licht kommen und er mit seinem Anliegen D-4930/2008 durchdringen würde, gering sei, zumal sein Anwalt für das Mandat eine zu hohe Summe verlangt habe, welche er und seine Familie nicht hätten bezahlen können, dass der Vater der Unfallopfer beschlossen habe, ihn umzubringen und bereits mehrmals mit seinen Leuten sein Haus angegriffen habe, dass auch die Polizei ihn suche und wiederholt bei ihm zu Hause erschienen sei, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe und am 18. Januar 2008 in den B._______ gelangt sei, wo er per Telefon von seiner Familie erfahren habe, der Vater der Unfallopfer sei zum Haus der Familie gekommen und habe gedroht, ihn zu töten, dass er mit Hilfe eines Schleppers von B._______ über I._______ und Z._______ in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juli 2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, nur sein Agent sei mit Pass und Visum befasst gewesen, haltlos seien, da Interkontinentalflüge heutzutage kaum mehr ohne eigene und echte Reisepapiere möglich seien, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheiderlass nichts Konkretes unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen, obschon er beim Einreichen seines Asylgesuchs schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Unfall noch mehrere Monate in seinem Heimatstaat aufgehalten habe, so dass er genügend Zeit gehabt hätte, Papiere zu beschaffen, und es zudem allgemein bekannt sei, dass Asylsuchende von ihren Schleppern instruiert würden, D-4930/2008 dass deshalb vielmehr davon auszugehen sei, dass er dem BFM seine Reise- oder Identitätspapiere vorenthalte, um eine allfällige Wegweisung zu verzögern oder gar zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert zu qualifizieren seien und seine Schilderungen nicht darauf schliessen liessen, er sei tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden, könne er doch nicht überzeugend darlegen, woher er Kenntnis habe von den Abmachungen zwischen den involvierten Personen und dem abgeänderten Polizeibericht, dass der Beschwerdeführer, um die angeblichen Machenschaften seiner Gegner in der dargestellten Weise zu kennen, persönlich hätte dabei sein müssen, er trotz wiederholter Nachfragen aber keine entsprechenden Hinweise gegeben habe, wonach es Dritten möglich gewesen wäre, diesen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an konkreten Hinweisen sowie Realkennzeichen persönlicher Eindrücke, Empfindungen und Wahrnehmungen mangle, wie sie typischerweise von Personen zu hören seien, welche die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt hätten, dass insbesondere die Darstellung der im Versteck bis zur Ausreise verbrachten Zeit diffus und ohne Anschaulichkeit bleibe und auch die Vorbringen bezüglich seiner Rechtsvertretung nicht plausibel schienen, dass die Aussagen bezüglich der geltend gemachten Suche durch die Polizei und der Drohungen seitens der gegnerischen Familie vage seien, was bestätige, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen lediglich nacherzähle, dass der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, D-4930/2008 dass sich sodann der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, weiter sei sie anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, zudem sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung das Original seines pakistanischen Identitätsausweises am 16. Juli 2008 zu den Akten gab und mit seiner Rechtsmitteleingabe einen Polizeibericht vom 7. Oktober 2007 in Kopie einreichte, dass die Akten der Vorinstanz am 28. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-4930/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BMF den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-4930/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, da er wegen seiner Probleme nur einmal („notfallmässig“) kurz dort gewesen sei, damals aber nicht daran gedacht habe, sie mitzunehmen, und er danach nicht mehr nach Hause habe gehen können, dass er nach seiner Ausreise wegen der Probleme in seinem Heimatland keinen telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Pakistan habe aufnehmen können, hingegen mit seinem Onkel Kontakt gehabt und ihm gesagt habe, er solle ihm so rasch als möglich seine Identitätskarte schicken, dass er für seine Reise jene Papiere verwendet habe, welche er vom Agenten erhalten habe, und nur dieser mit dem Pass und dem Visum zu tun gehabt habe, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm gemäss seinen Angaben zurückgelegte Reise – insbesondere den Flug – ohne eigene und echte Identitätspapiere zurücklegen konnte, dass zudem die Beschreibung der Reise substanzlos und vage ausfällt, dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten vorbringt, D-4930/2008 dass der Beschwerdeführer zwar seine Identitätskarte im Original nachträglich zu den Akten gab, dass der Umstand, dass der pakistanische Identitätsausweis nachträglich vorgelegt wurde, indessen praxisgemäss nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der 48 Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), dass nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind, dass sodann, was die geltend gemachte Verfolgung betrifft, im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung und der Direktanhörung darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise aufgezeigt hat, weshalb sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen als offensichtlich unglaubhaft erweisen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass zudem festzuhalten ist, dass gegen den Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben, lediglich Anzeige erstattet wurde, weshalb seine Schuld an dem Unfall nicht feststeht und es ihm möglich ist, sich gegen die Anschuldigungen mit rechtlichen Mitteln zu wehren, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er und sein Onkel Kenntnis vom Polizeibericht und dessen Abänderung erhalten hätten, D-4930/2008 widersprüchlich sind, zumal gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die diesbezüglichen Dokumente gar nicht ausgehändigt worden seien, dass das Vorbringen, die Kosten für den Anwalt seien zu hoch, nicht massgeblich sein kann, da der Beschwerdeführer wohl einen anderen Anwalt zur Vertretung seiner Interessen finden könnte, und er zudem anlässlich der direkten Anhörung aussagte, sein Anwalt habe bei den Polizeibehörden vorgesprochen, weshalb auch dieses Vorbringen widersprüchlich ist, dass sodann in keiner Art und Weise erstellt ist, die dem Beschwerdeführer angeblich drohende Gefährdung beruhe auf politischen Gründen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe einen Polizeibericht vom 7. Oktober 2007 einreichte, der lediglich in Kopie vorliegt, weshalb er zum Beweis der geltend gemachten Verfolgung nicht tauglich ist, dass – selbst wenn das in Aussicht gestellte Original vorliegen würde – dies am Nichteintretensentscheid nichts ändern könnte, da sich der Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – gegen eine allfällige falsche Anschuldigung mit rechtlichen Mitteln wehren kann, dass angesichts der festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Prüfung der von ihm geltend gemachten Vorbringen sei nicht völkerrechtskonform erfolgt, weshalb eine generelle Auseinandersetzung mit der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorliegend unterbleiben kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-4930/2008 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei- D-4930/2008 sung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Anhaltspunkte entgegen setzt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, dass zudem in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den pakistanischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen substanziiert wurde, dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, D-4930/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4930/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das L._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

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