Abtei lung IV D-493/2008 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, angeblich geboren _______, Pakistan, zzt. im Transitbereich des Flughafens, 8058 Zürich-Kloten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-493/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 29. Dezember 2007 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er am 30. Dezember 2007 ein Asylgesuch einreichte, dass er am 31. Dezember 2007 von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten kurz befragt und am 8. Januar 2008 vom BFM im Beisein einer Hilfswerksvertretung einlässlich angehört wurde, dass bei der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung eine dem Beschwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person zugegen war, da der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung vorgebracht hatte, er sei noch minderjährig, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus dem Dorf X._______ im Distrikt Y._______ in der Provinz Punjab, wo weiter seine Eltern und seine vier jüngeren Geschwister ansässig seien und wo er mit einem Kollegen einen kleinen Laden geführt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, da er dort unverschuldet in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden sei, ihm eine wichtige Familie nach dem Leben trachte und von Seiten der Polizei der Tod drohe, dass er in diesem Zusammenhang zur Hauptsache ausführte, an einem Tag zu Anfang August 2007, gegen Mittag, hätten drei betrunkene Jugendliche in seinem Laden randaliert und eine junge Frau belästigt, dass es möglicherweise dazu gekommen sei, weil er vor seinem Geschäft eine Fahne der „Peoples Party“ gehisst und es sich bei den Jugendlichen um die Söhne von hochgestellten Funktionären einer anderen Partei gehandelt habe, dass es zu einer Rauferei mit den Jugendlichen gekommen sei, in deren Verlauf einer der Jugendlichen eine Pistole gezogen habe, dass er die Pistole am Lauf ergriffen habe, worauf sich ein Schuss gelöst, die Kugel aber nicht ihn sondern einen der Jugendlichen tödlich getroffen habe, D-493/2008 dass ihm daraufhin vorgeworfen worden sei, er habe den Jugendlichen erschossen, da die Pistole in seiner Hand zurück geblieben sei, dass er von der Polizei verhaftet, auf den Polizeiposten gebracht, dort geschlagen und anschliessend eingesperrt worden sei, dass sich sein Vater an einen Bekannte namens B._______ – der Ortspräsident der PPP – gewandt habe und die beiden auf Anraten der Polizei mit der Sippe des Getöteten verhandelt hätten, dass eine Einigung mit der Sippe nicht möglich gewesen sei, sondern die Sippe einzig gesagt habe, sie wolle den Tod ihres Sohnes rächen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei bei Gericht vorgeführt worden sei, worauf sein Anwalt im Verlauf der Verhandlungen als Entlastungszeugin die beim Vorfall anwesend gewesene junge Frau habe aufrufen lassen wollen, dass diese Entlastungszeugin jedoch bereits von der Gegenseite entführt worden sei und die Gegenseite zudem zwei Belastungszeugen vorgeführt habe, welche mutmasslich bestochen gewesen seien, dass vor einem erneuten Gerichtstermin ein Onkel des Getöteten bei der Polizei vorgesprochen und die Entlassung des Beschwerdeführers verlangt habe, da er den Gerichtsentscheid nicht abwarten sondern die Sache selbst erledigen wolle, dass die Polizei die Entlassung zwar verweigert habe, mit dem Onkel des Getöteten jedoch mutmasslich eine Absprache getroffen habe, dass der Beschwerdeführer von der Polizei in einen Wald gebracht und dort zur Flucht animiert worden sei, wobei es sich aber um eine Falle gehandelt haben müsse, dass ihm aufgrund glücklicher Umstände die Flucht gelungen sei und er sich zu einem Freund habe begeben können, wo er in der Folge erfahren habe, dass er nun von der Polizei und der Sippe des Getöteten gesucht werde, dass der zuständige Richter bei einem weiteren Gerichtstermin den Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben habe, wobei der D-493/2008 Richter auf dem Steckbrief vermerkt habe, dass der Beschwerdeführer sofort erschossen werden solle, dass vor diesem Hintergrund, und nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, sein Vater und B._______ übereingekommen seien, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse, da man für ihn nichts tun könne, solange nicht eine andere Regierung an der Macht sei, dass er daraufhin von einem Schlepper – gegen Bezahlung von 1 Million Rupien, ausgestattet vom Schlepper mit teils echten und mit teils gefälschten Papieren und Ausweisen – via den Iran, die Türkei und Korea bis in die Schweiz gebracht worden sei, dass von der Flughafenpolizei eine als Fälschung erkannte Mitgliederkarte der Pakistan Peoples Party (PPP), ein echter deutscher Studentenausweis, eine deutsche Bankkarte und eine deutsche Versicherungskarte sichergestellt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2008 – eröffnet am gleichen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG, SR 142.31]) nicht stand, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er als Beweismittel in Kopie (je als Telefaxkopie) ein angebliches Schreiben der PPP, eine angebliche Geburtsurkunde (in unbekannter Fremdsprache), die Übersetzung eines angeblichen Haftbefehls vom 20. August 2007 und die Übersetzung eines angeblichen Polizeirapports vom 7. August 2007 zu den Akten reichte, dass die Akten am 25. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-493/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das implizit gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Datenweitergabe an das Heimatland mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbrin- D-493/2008 gen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen detailliert auf eine ganze Reihe an Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers einging und auf Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen schloss, dass es dabei namentlich die Schilderungen betreffend die angebliche Mitgliedschaft bei der PPP, die angeblich erstandene Haft, die angebliche Entführung einer Entlastungszeugin und den Verlauf der angeblichen Gerichtsverhandlung als unsubstanziiert erkannte, dass es ferner die Ausführungen zum angeblichen Kernereignis (die Umstände der behaupteten Schiesserei) und jene zur angeblichen Intervention eines Onkels des Getöteten bei der Polizei (verlangte Entlassung zwecks Rache) als realitätsfremd erklärte, dass es weiter die Ausführungen zum Inhalt der angeblichen Fahndungsmeldung (Anweisung der Tötung) als tatsachenwidrig einstufte, dass es schliesslich – aufgrund unglaubwürdiger und realitätsfremder Angaben zu seinen Papieren – die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er vorab geltend machte, er sei Mitglied der PPP und seine diesbezüglich angeblich undetaillierten Angaben würden auf einem Missverständnis beruhen und über die angebliche Fälschung seines Mitgliederausweises könne er sich nicht äussern, dass er dem Vorhalt mangelnder Substanziierung entgegen hielt, er sei vom BFM nicht nach näheren Details betreffend seine Haft befragt worden, den Verbleib der Entlastungszeugin habe er nicht eruieren können und zu näheren Angaben über die Gerichtsverhandlung sei er aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht in der Lage gewesen, dass seine Schilderungen zum Kernereignis (die Einzelheiten der Schiesserei und die nachfolgenden Momente) hinreichend logisch seien, zumal er damals unter Schock gestanden habe, D-493/2008 dass er den weiteren Feststellungen des BFM betreffend die angebliche Realitätsfremdheit und Tatsachenwidrigkeit seiner Vorbringen entgegen hielt, die von ihm geschilderten Umstände entsprächen einerseits den Machtverhältnissen in seinem Heimatort, andererseits der vor Ort herrschenden Gebräuchen, dass er zusammenfassend geltend machte, seine Schilderungen seien in sich schlüssig, logisch und glaubhaft ausgefallen, dass die Beschwerdevorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht geeignet sind, die in den wesentlichen Punkten als zutreffend erscheinenden Feststellungen des BFM – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu entkräften, dass der Beschwerdeführer zwar zu weitläufigen und teils auch mit einigen Details unterlegten Schilderungen in der Lage war, dass seine Schilderungen jedoch in den entscheidrelevanten Punkten – hinsichtlich der näheren Umstände und der Einzelheiten der angeblich erstandenen Haft sowie den Verlauf des angeblichen Strafverfahrens – keine nachvollziehbare Vertiefung erkennen lassen, dass seine Schilderungen vielmehr an der Oberfläche bleiben und in der vorliegenden Form grundsätzlich von jeder hinreichend instruierten Person wiedergegeben werden könnten, womit sich nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lässt, dass sodann aufgrund des gefälschten Parteiausweises und den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers zu politischen Belangen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können, dass vor diesem Hintergrund, sowie der notorisch leichten Erhältlichkeit entsprechender Schreiben, den nachgereichten englischsprachigen Beweismitteln – ein angebliches Schreiben der PPP, die Übersetzung eines angeblichen Haftbefehls vom 20. August 2007 und die Übersetzung eines angeblichen Polizeirapports vom 7. August 2007 – keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, D-493/2008 dass die in Kopie eingereichten Beweismittel zudem nicht geeignet sind, die in den zentralen Punkten offenkundig mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen, dass vor diesem Hintergrund zugleich auf ein Nachfordern der Beweismittel im Original verzichtet werden kann (Art. 34 Abs. 1 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer gemäss den Akten über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalsbewilligung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher in Pakistan über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt D-493/2008 (Eltern und Geschwister) – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei noch minderjährig, wobei er diesbezüglich auf Beschwerdeebene ein fremdsprachiges Beweismittel (eine angebliche Kopie seiner Geburtsurkunde) nachgereicht hat, dass es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, nachdem er zu seinem Geburtstag, seiner Wohnadresse und seinem Bildungsgang nur äusserst unsubstanziierte Angaben machen konnte und ihm im Übrigen seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden konnten (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30) dass alleine die im Verlauf der Anhörung geltend gemachten Nierenschmerzen (vgl. act. Anhörungsprotokoll, S. 17, Ziff. 162 ff.) nicht auf eine rechtserhebliche Erkrankungslage schliessen lassen, zumal die medizinische Versorgung in Pakistan grundsätzlich gewährleistet ist, dass im Übrigen auch die allgemeine Lage in Pakistan nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-493/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: D-493/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG D-493/2008 A._______, angeblich geboren _______, Pakistan, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2008 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ………………………………. Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 11