Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.09.2008 D-493/2007

3 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,443 parole·~22 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienvereinigungsgesuch

Testo integrale

Abtei lung IV D-493/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Türkei, handelnd durch Z1._______, geboren _______, Türkei, und dieser vertreten durch Marcel Gloor, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Familienvereinigung respektive Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-493/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. November 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid erwuchs am 3. Januar 2006 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 (Eingang beim BFM am 3. Februar 2006) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine in der Türkei lebende minderjährige Tochter. Er machte geltend, er sei von der Mutter des Kindes geschieden und diese lebe ohne das Kind in A._______, während sich die Tochter bei ihrem Onkel, seinem Bruder, und ihren Grosseltern in der Türkei befinde. Er möchte, dass die Tochter wenigstens bei einem Elternteil aufwachsen könne. Zudem sei es nicht möglich, das Kind langfristig beim Onkel respektive bei den Grosseltern zu lassen. C. Mit Verfügung vom 7. März 2006 wies das BFM das Gesuch um Familienvereinigung ab und verweigerte die Einreise der Tochter des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor weniger als drei Jahren vorläufig aufgenommen worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienvereinigung in der Schweiz nicht erfüllt seien. D. Mit Eingabe vom 23. August 2006 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Familienvereinigung mit seiner Tochter. E. Das BFM ersuchte das B._______ mit Schreiben vom 15. September 2006 um einen Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug. Die kantonale Behörde beantragte in ihrem Bericht vom 27. November 2006 die Verweigerung der Einreise der Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sei, kein eigenes Einkommen erziele und von Fürsorgeleistungen in einer Zweizimmerwohnung lebe. Aus dem mittels Dolmetscher geführten Gespräch habe sich ergeben, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr bei ihrer D-493/2007 Grossmutter, sondern bei ihrem Onkel, seinem Bruder, lebe und von diesem wie seine eigene Tochter behandelt werde. Dieser habe für sie eine Identitätskarte mit einem falschen Geburtsdatum besorgen können. F. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum kantonalen Bericht. Seine Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 traf am folgenden Tag beim BFM ein. Darin machte er geltend, dass er sich zwar um Arbeit bemühe, indessen keine Stelle finden könne. Infolge seiner gesundheitlichen Probleme könne er nicht jede Arbeit annehmen. Zudem besuche er seit April 2006 einen Deutschkurs. Seit sein Bruder erfahren habe, dass er mit einem Aufenthaltsstatus in der Schweiz lebe, beabsichtige dieser, die Tochter in die Schweiz zu schicken, zumal die Erziehung des Kindes für ihn eine finanzielle Belastung sei. Mit der Tochter selber habe er regelmässigen Telefonkontakt. Sie wünsche sich ebenfalls, in die Schweiz zu ihrem Vater zu kommen. Falls die Einreise zustande komme, werde er einen Teil der Betreuung des Kindes selber übernehmen. Zudem verfüge er in der Schweiz über ein Netz von Bekannten, welche bei der Betreuung mithelfen würden. Er habe sich in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen und bemühe sich, in die soziale, kulturelle und rechtliche Ordnung einzufügen. G. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 wies das BFM das Gesuch um Familienvereinigung erneut ab und bewilligte die Einreise der Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht. Im Wesentlichen begründete das BFM seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seit über drei Jahren mit Fürsorgeleistungen unterstützt werde, sich letztmals vor sieben Monaten konkret um eine Arbeitsstelle bemüht habe und trotz eines Deutschkurses noch nicht in der Lage sei, ein amtliches Gespräch zur persönlichen Situation zu führen. Unter diesen Umständen sei damit zu rechnen, dass im Fall einer Einreise der Tochter mit zusätzlichen Fürsorgekosten zu rechnen sei, zumal auch die Kosten des Lebensbedarfs der Tochter und einer grösseren Wohnung von der öffentlichen Hand übernommen werden müssten. Unter diesen Umständen sei die Einreise insbesondere gestützt auf aArt. 39 Abs. 2 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AS 2006 4739) zu verweigern. D-493/2007 H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2007 (Poststempel: 17. Januar 2007) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Dezember 2006 ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einreise seiner Tochter in die Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer "kostenlosen Bearbeitung" seiner Beschwerde. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei in der ganzen Schweiz schwierig, als vorläufig aufgenommener Flüchtling eine Arbeit zu finden. Den Deutschkurs habe er erst im April 2006 beginnen können, da vorher kein Platz frei gewesen sei. Zudem sei er auf einem Auge blind, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich verringere. Schliesslich vermöge das Argument der zusätzlichen Kosten nicht zu überzeugen, zumal selbst im Fall seiner Arbeitstätigkeit mit zusätzlichen Fürsorgekosten zu rechnen sei. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 vollumfänglich an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass seit der Gesetzesrevision vom 1. Januar 2007 gestützt auf Art. 121 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 121) auf die hängigen Gesuche um Familiennachzug anwendbar sei. Gemäss dieser Bestimmung könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit der vorläufig aufgenommenen Person zusammenlebten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Vorliegend sei die formelle Voraussetzung der Dreijahresfrist nicht erfüllt. D-493/2007 K. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innert angesetzter Frist gewährt. In seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 erklärte der Beschwerdeführer, es sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen schwierig, eine Arbeit zu finden. Trotzdem bemühe er sich um eine solche. Zudem werde abgeklärt, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Gemäss einem Urteil der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7) bestehe keine Notwendigkeit, die von der Vorinstanz erwähnte Dreijahresfrist anzusetzen. Diese könne jederzeit unterschritten werden. Da der Grundsatz der Einheit der Familie ein hohes Rechtsgut darstelle, sei es angezeigt, dass seine Tochter möglichst schnell in die Schweiz einreisen könne. Er und seine Tochter seien durch seine Flucht getrennt und er sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Es gebe für ihn und seine Tochter keine andere Möglichkeit, als Familie zu leben. Deshalb würde eine Ablehnung seines Gesuchs Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. L. Am 29. Mai 2007 meldete das B._______, dass gegen den Beschwerdeführer infolge Verletzung von Art. 197 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ein Strafmandat erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen harten Pornografie im Internet schuldig gemacht. Auf seiner Festplatte seien 320 Bilder mit Tierpornografie und 28 Dateien mit Kinderpornografie gefunden und sichergestellt worden. Das Urteil erwuchs gemäss telefonischer Nachfrage vom 20. August 2007 beim C._______ am 16. Juni 2007 in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- D-493/2007 zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Am 1. Januar 2008 trat mit der gleichzeitigen Aufhebung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft. Dieses hält in seinem Art. 126 Abs. 1 fest, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Ob mit dem bisherigen Recht die am 1. Januar 2007 zusammen mit den revidierten Bestimmungen im AsylG (vgl. AS 2006 4745 ff., Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) in Kraft getretenen Gesetzesänderungen des aANAG (vgl. AS 2006 4768 ff.) gemeint sind oder ob sich der Begriff „bisheriges Recht“ auf das vor dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Recht bezieht, ergibt sich nicht direkt aus den Übergangsbestimmungen des AuG. Indessen ist aus Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (vgl. AS 2006 4762 f.) zu schliessen, dass auf Verfahren, welche am 1. Januar 2007 hängig waren, das revidierte – mithin das am 1. Januar 2007 geltende – Recht anzuwenden ist. Gemäss Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG und des aANAG vom 16. Dezember 2005 (in der Fassung des aANAG vom 5. Dezember 2006) gilt zudem für Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten ANAG- Bestimmungen – also am 1. Januar 2007 – vorläufig aufgenommen waren, unter dem Vorbehalt gewisser Ausnahmen neues Recht. Eine der Ausnahmen betrifft die Bundesbeiträge (Abs. 5) und eine weitere die Ausrichtung von Pauschalen im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Abs. 7). Gemäss Abs. 6 der D-493/2007 Übergangsbestimmungen ist im Fall von hängigen Verfahren nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b das bisherige Recht anwendbar. Auch wenn dies dem Gesetzestext nicht klar zu entnehmen ist, kann sich die Bestimmung nur auf den früheren Art. 20 Abs. 1 Bst. b aANAG beziehen, da die Übergangsbestimmungen zum AuG, nämlich dessen Art. 126a Abs. 6, eine inhaltlich vergleichbare Regelung enthält, indessen präzisiert, dass es sich um Art. 20 Abs. 1 Bst. b aANAG in der Fassung vom 19. Dezember 2003 handelt. Dieser Gesetzesartikel handelt von der Wahl des Rechtsmittelweges (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5), was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht. Somit sind alle drei Ausnahmen für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass mit dem Begriff „bisheriges Recht“ die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007 geltenden Gesetzesbestimmungen des aANAG gemeint sind. Somit sind diese Normen anwendbar. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht auf Grund der Akten keine Veranlassung, am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Z._______ zu zweifeln. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass Z._______ als Tochter des Bruders D._______ in dessen Familienregister eingetragen wurde, nachdem dieser das Mädchen als sein Kind angemeldet hatte und auf diesem Weg eine Identitätskarte für Z._______ bekam. Für die Korrektheit des angegebenen Vater-Kindsverhältnisses spricht, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bereits zu Beginn des ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahrens zu Protokoll gab (Akte A1/11 S. 3). D-493/2007 4. Vorliegend ist zunächst zu klären, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2006 in erster Linie als Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers oder primär als Asylgesuch aus dem Ausland und als Gesuch um Bewilligung der Einreise zu prüfen ist. 4.1 Aus dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgehaltenen Prinzip von Treu und Glauben, der auch als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns aufzufassen ist, ergibt sich, dass im Rechtsverkehr ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten geboten ist. Gestützt darauf ist für die Auslegung eines Gesuches nicht allein dessen Bezeichnung massgebend. Vielmehr sind beispielsweise auch die Erwähnung von Gesetzesbestimmungen oder anderer Einzelheiten, aus welchen auf die Absicht der gesuchstellenden Person geschlossen werden kann, von Bedeutung. Vorliegend enthält die als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Eingabe vom 23. August 2006 weder Hinweise auf bestimmte gesetzliche Bestimmungen noch kann auf andere Weise festgestellt werden, welche Art Gesuch der Beschwerdeführer einreichen wollte. Unter Beachtung des oben erwähnten Grundsatzes und unter Einbezug der massgebenden gesetzlichen Normen ist somit zu ermitteln, ob das Gesuch des Beschwerdeführers allein unter dem Aspekt der Familienzusammenführung oder als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist. 4.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, respektive wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung oder für die Dauer einer näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.3 Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis aANAG, der vorliegend gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG zu prüfen ist (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 1.3.), können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine D-493/2007 bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass mit der Inkraftsetzung von Art. 14c Abs. 3bis aANAG einerseits Art. 39 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gleichzeitig aufgehoben wurde (vgl. Verordnung vom 8. November 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs- und des AHV-Gesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 4740) und andererseits der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 85 Abs. 7 AuG inhaltlich dem am 1. Januar 2007 geltenden Art. 14c Abs. 3bis aANAG entspricht. 4.4 Art. 24 Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281, Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs- und des AHV- Gesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 4741) weist in Bezug auf Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen auf die sinngemässe Anwendung von Art. 37 AsylV1 hin. Gemäss dieser Verordnungsnorm kann der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 5 AsylV 1). Art. 24 Abs. 3 VVWA trägt dem Umstand Rechnung, dass die engsten Familienangehörigen eines Flüchtlings oftmals selbst unter der gleichen Verfolgung gelitten haben beziehungsweise selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Daraus lässt sich im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes ableiten, dass vor der Prüfung eines allfälligen derivaten Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling zunächst zu prüfen ist, ob die Tochter des Beschwerdeführers einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist und ihre Schutzbedürftigkeit glaubhaft erscheint. Falls dies bejaht werden müsste, stellt sich die Frage, ob ein weiterer Verbleib für die Dauer der Sachverhaltsabklärung am bisherigen Aufenthaltsort zumutbar wäre D-493/2007 beziehungsweise ob sie sich in einem andern Staat um Aufnahme bemühen könnte (vgl. BVGE 2007/19 E. 3 S. 223 ff.). 4.5 Vorliegend bringt der Beschwerdeführer einzig vor, seine Tochter könne nicht mehr bei deren Grosseltern respektive ihrem Onkel in der Türkei leben. Er möchte, dass sie bei ihm aufwachse. Im Rahmen des Replikrechts legte er zudem dar, dass eine Ablehnung seines Gesuchs einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleichkomme. Damit macht der Beschwerdeführer offensichtlich keine persönliche Gefährdung seiner Tochter in der Türkei geltend. Auch auf Grund der bestehenden Aktenlage ist nicht von einer solchen auszugehen. Trotz der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling sind vorliegend zudem keine Gründe für die Annahme einer Reflexverfolgung seiner Tochter evident, zumal sie in der Türkei als Tochter seines Bruders D._______ gilt und in dessen Familienverband aufwächst. Eine nahe Beziehung zum als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer ist – aus der Sicht der türkischen Behörden – nicht vorhanden. 4.6 Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einer Beratungsstelle für Flüchtlinge vertreten wird, erscheint der geltend gemachte Sachverhalt klar. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist weder von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Tochter des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt diesbezüglich näher zu klären wäre. Folglich war die als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Eingabe vom 23. August 2006 vom BFM nicht unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu prüfen. Der Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch allein unter dem Blickwinkel der Familienvereinigung einer Prüfung zu unterziehen, ist zu bestätigen. 5. 5.1 Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, das vom Beschwerdeführer gestellte Familienvereinigungsgesuch sei in Berücksichtigung von Art. 51 Abs. 5 aAsylG und in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 aAsylV 1 – insbesondere dessen Bst. a – abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Lage zu verbessern und eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, es sei überall in der Schweiz schwierig, als vorläufig aufgenommener Flüchtling Arbeit zu finden. Zudem könne er nur mit einer Aushilfsstelle rechnen, was D-493/2007 indessen zur Folge habe, dass sein Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreichen werde. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 wies die Vorinstanz auf die per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen hin und legte dar, dass nunmehr Art. 14c Abs. 3bis aANAG anwendbar sei. Gestützt auf diese Bestimmung lebe der Beschwerdeführer noch nicht seit drei Jahren in der Schweiz als anerkannter Flüchtling und erfülle somit die formelle Voraussetzung für die Familienzusammenführung nicht. Demgegenüber erwidert der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. März 2007, dass gestützt auf EMARK 2006 Nr. 7 die Frist von drei Jahren unterschritten werden könne. Zudem würde die Ablehnung des Gesuchs Art. 8 EMRK verletzen. 5.2 Nach dem bisher Gesagten ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von 14c Abs. 3bis aANAG erfüllt sind. 5.2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 30. November 2005 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Am 3. Januar 2006 erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft. Damit steht fest, dass er auch im heutigen Zeitpunkt noch nicht während dreier Jahre als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Indessen ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – diese fehlende formelle Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant, weil die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs ohnehin nicht erfüllt sind. Bei dieser Sachlage kann deshalb eine eingehende Prüfung der Dreijahresfrist unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK offen bleiben. 5.2.2 Gestützt auf Art. 14c Abs. 3bis aANAG könnte die Tochter des Beschwerdeführers in dessen vorläufige Aufnahme einbezogen werden, wenn der Beschwerdeführer und sie zusammenwohnten (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden wäre (Bst. b) und der Beschwerdeführer und seine Tochter Seher nicht auf Sozialhilfe angewiesen wären (Bst. c). 5.2.3 Dem auf Antrag des BFM erstellten Bericht des B._______ vom 27. November 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz nie gearbeitet hat und sich letztmals etwa sieben Monate vor Ausstellung des Berichts um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Er ist vollständig von Fürsorgeleistungen abhängig und lebt in einer Zweizimmerwohnung, welche ihm zur Verfügung gestellt D-493/2007 wird. Zudem verstand er anlässlich eines Gesprächs am 15. November 2006 die deutsche Sprache nicht, weshalb ein Übersetzer beansprucht werden musste. 5.2.4 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum kantonalen Bericht. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 wandte der Beschwerdeführer ein, die Angaben im Bericht würden nicht in allen Punkten mit seinen Äusserungen übereinstimmen. Möglicherweise habe der Dolmetscher nicht alles richtig übersetzt. Er wolle deshalb die fraglichen Punkte wie folgt richtig stellen: Er bemühe sich intensiv um Arbeit, habe indessen noch keine Arbeitsstelle finden können. Zudem besuche er seit April 2006 während zweier Stunden pro Tag einen Deutschkurs, weshalb er nicht mehr im gleichen Rahmen nach einer Arbeitsstelle suchen könne. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, jede Arbeitsstelle anzunehmen, denn er sei auf einem Auge blind und habe seine Milz verloren. Falls seine Tochter in die Schweiz reise, werde er einen Teil der Betreuung selber übernehmen und im Übrigen Bekannte für deren Betreuung einsetzen. Ausserdem habe er sich in der Schweiz nicht zu Schulden kommen lassen. 5.2.5 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2006 legte das BFM dar, dass sich die Lage des Beschwerdeführers trotz Arbeitsbemühungen und dem Besuch eines Deutschkurses seit seiner Einreise in die Schweiz nicht wesentlich geändert habe. Er sei nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig und nicht in der Lage, ein amtliches Gespräch über die persönliche Situation in deutscher Sprache zu führen. Im Fall einer Bewilligung der Familienvereinigung würden deshalb der öffentlichen Hand zusätzliche Kosten für eine grössere Wohnung, für den Lebensbedarf der Tochter und deren Betreuung entstehen. Indem es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine Lage zu verbessern, sei zumindest eine der in aArt. 39 Abs. 2 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung zur Gewährung der Familienvereinigung nicht erfüllt. 5.2.6 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, für den Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommenen Flüchtling sei es in der ganzen Schweiz schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Eine zusätzliche Erschwernis stelle seine einäugige Blindheit dar. Zudem sei der Familiennachzug erfahrungsgemäss in jedem Fall mit höheren D-493/2007 Kosten durch die öffentliche Hand verbunden, weshalb das Argument der Vorinstanz nicht greife. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Arbeit finden könne, müsse damit gerechnet werden, dass das Einkommen aus dieser Arbeit nicht für den Lebensunterhalt reiche. Die Begründung der Vorinstanz sei deshalb nicht stichhaltig. In der Replik vom 26. März 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Aussagen, indem er geltend machte, es werde eine IV-Rente angestrebt. 5.2.7 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den zur Anwendung kommenden Art. 14c Abs. 3bis aANAG weder das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung noch dasjenige der finanziellen Unabhängigkeit erfüllt. Zudem reichte er dem Gericht keine Unterlagen über eine allfällige Rente der Invalidenversicherung ein, weshalb auch nicht von einem Ersatzeinkommen auszugehen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass er dem Gericht gegenüber auch seine Arbeitsbemühungen nicht offen legte, weshalb keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich infolge des täglich stattfindenden Deutschkurses nicht mehr gleich intensiv um eine Arbeitsstelle kümmern können, vermag nicht zu überzeugen, zumal ihm vor oder nach dem Besuch des zweistündigen Kurses noch immer genügend Zeit für die Arbeitssuche zur Verfügung gestanden wäre. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Familienvereinigung vorliegend nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer weder eine bedarfsgerechte Wohnung für sich und seine Tochter vorweisen noch Aussicht darauf besteht, dass er seine Existenz und die Existenz seiner Tochter in der Schweiz finanziell unabhängig bestreiten kann. Dabei sind die Einwände in der Beschwerde, nämlich bei jedem Familiennachzug entstünden für die öffentliche Hand zusätzlich Kosten und selbst wenn der Beschwerdeführer arbeiten würde, vermöchte sein Einkommen den Lebensunterhalt kaum zu decken, nicht stichhaltig, weil das Verhalten des Beschwerdeführers nicht einmal auf redliche Bemühungen um finanzielle Unabhängigkeit schliessen lässt. 5.2.8 Schliesslich ist – der Vollständigkeit halber – auch festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in der Schweiz nichts zu Schulden lassen kommen, im Hinblick auf seine Verurteilung gestützt auf Art. 197 Ziff. 3 des Schweizerischen D-493/2007 Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu relativieren ist (vgl. vorstehend Bst. L). Ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführer mit dem Kindeswohl seiner Tochter in Einklang zu bringen ist, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, nachdem bereits die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs nicht erfüllt sind. 5.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise seiner Tochter Seher und für eine Familienvereinigung mangels fehlender materieller Voraussetzungen nicht erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Familienvereinigung im Resultat zu Recht abgewiesen und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer gemäss den Akten bedürftig ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-493/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Eva Zürcher Versand am: Seite 15

D-493/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2008 D-493/2007 — Swissrulings