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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2017 D-4928/2015

10 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,118 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4928/2015

Urteil v o m 1 0 . März 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterinnen Barbara Balmelli und Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).

D-4928/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 6. Oktober 2014 unter Verwendung eines auf eine Drittperson ausgestellten Reisepasses auf dem Luftweg und reiste über B._______ nach C._______, von wo er am 8. Oktober 2014 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Nach der dortigen Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 2. Juli 2015 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus F._______ in der Grenzregion zwischen Jaffna und dem Vanni-Gebiet. In der Zeit von 2007 bis 2008 (Version BzP) beziehungsweise bis Ende Februar 2009 (Version Anhörung) habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er beispielsweise Medikamente und Lebensmittel transportiert oder Informationen über die sri-lankische Armee weitergegeben habe. Im Juli 2013 (Version BzP) seien ihm und seiner Frau zuhause in seiner Abwesenheit von Angehörigen des Geheimdiensts (CID) die Identitätskarten abgenommen worden. Der Aufforderung nachgekommen, sich beim CID zu melden, seien sie dort verhört worden beziehungsweise sei er im Juni 2013 in einem (…) festgenommen und zum CID gebracht worden (Version Anhörung). Er sei geschlagen, misshandelt und nach seinem Schwager gefragt worden, welcher die LTTE unterstützt habe. Er habe geantwortet, dass dieser bei (…) ums Leben gekommen sei. Eigene Verbindungen zu den LTTE habe er in Abrede gestellt. Nachmittags um 16:00 Uhr sei er unter der Auflage freigelassen worden, täglich beim CID Unterschrift zu leisten; dem sei er während einer Woche nachgekommen (Version BzP) beziehungsweise er habe sich während zweier Monate in Haft befunden und dann während 15 Tagen Unterschrift geleistet. In der Haft sei er gefoltert worden, wovon noch (…) am (…) und (…) zeugten, und seine Frau sei von (…) Männern vergewaltigt worden (Version Anhörung). Aus Angst vor dem CID sei er etwa 15 Tage später mit seiner Familie nach G._______ umgezogen. Dort sei er bei einer Kontrolle durch den CID im August 2014 (Version BzP) beziehungsweise etwa zehn Tage nach der Ankunft in G._______ beziehungsweise noch im Jahr 2013 (Version Anhörung) festgenommen und nach vier bis fünf Stunden aufgefordert worden, zuhause seine Identitätskarte zu holen. Er habe jedoch stattdessen seine Frau nach

D-4928/2015 H._______ gebracht und sich nach I._______ begeben, wo er in einem (…) tätig gewesen sei (Version BzP) beziehungsweise seine Frau sei ebenfalls festgenommen und während zweier Tage in Haft gehalten worden, während seine Haft etwa 15 Tage gedauert habe (Version Anhörung). Aus Angst, auch dort festgenommen zu werden, habe er seinen Heimatstaat verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau erneut verhaftet und erst nach drei Monaten freigelassen worden. Sie müsse erneut mehrmals pro Woche beim CID-Büro Unterschrift leisten. Drei Geschwister der Frau seien umgekommen, während sein Bruder verschollen und ein anderer Bruder seinetwegen in Haft genommen worden sei. Psychisch gehe es ihm nicht so gut und es sei für ihn nicht einfach, über seine Probleme zu sprechen. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung sowie die Geburtsscheine seiner Frau und Kinder in Kopie ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Todesschein seines Schwagers und ein Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka, worin seine Probleme beschrieben werden, zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 14. Juli 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. B.a So würden die Angaben, die er im Rahmen der BzP gemacht habe, in evidenter Weise einerseits von jenen in der Anhörung und andererseits von den Darlegungen seines sri-lankischen Anwalts divergieren. Dieser führe in seinem Scheiben – den Angaben des Beschwerdeführers widersprechend – aus, sein Mandant habe im Jahr 2007 und den Jahren davor Medikamente für die LTTE transportiert. Das Schreiben widerspreche auch in Bezug auf die Festnahmen den Angaben des Beschwerdeführers, indem festgehalten werde, dass dieser im Juni 2013 festgenommen, eine Woche

D-4928/2015 inhaftiert und nach Zahlung von Schmiergeld freigelassen worden sei, wobei er nur einmal alle zwei Wochen habe Unterschrift leisten sollen. Weder eine zweite Festnahme noch eine solche seiner Frau würden im Schreiben erwähnt, stattdessen eine Kontrolle angeführt, anlässlich welcher er vom CID zum Nachreichen der Identitätskarte aufgefordert worden sei, wobei er der Aufforderung nicht nachgekommen und von J._______ geflüchtet sei. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer von in den Jahren 2007 und 2008 für die LTTE ausgeführten Aufträgen gesprochen, jedoch erst nach Konfrontation mit dem Widerspruch zu den Angaben im Anwaltsschreiben auch frühere Engagements erwähnt. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung habe die Festnahme im Jahr 2013 in einem (…) stattgefunden und eine zweimonatige Haft zur Folge gehabt, anlässlich welcher er gefoltert worden sei. Des Weiteren sei er im Jahr 2014 mit seiner Frau in Haft genommen und zwei Wochen festgehalten worden, wobei beide sexuell missbraucht und geschlagen worden seien. Er sei mit den augenfällig divergierenden Aussagen konfrontiert worden, aber nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die Widersprüche zu klären. Da das Anwaltsschreiben vom (…) Januar 2015 datiere und sich gemäss dem Beschwerdeführer auf Angaben seiner Frau beim Anwalt stütze, seien die Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Widersprüche stütze das Schreiben nicht die Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern die daran geäusserten Zweifel. Es leuchte nicht ein, weshalb darin die zweite Festnahme der Frau, die Folter und die sexuellen Übergriffe nicht erwähnt würden, warum die Haftdauer nicht mit seinen Angaben übereinstimme und sich auch die Angaben zum Zeitraum seiner Aufträge für die LTTE nicht deckten. Die unverkennbaren Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung könnten auch nicht mit dem beeinträchtigten psychischen Wohlbefinden und der Mühe des Beschwerdeführers, über seine Probleme zu sprechen, erklärt werden. Viele Darlegungen seien in der Anhörung nachgeschoben worden. So seien aus zwei eintägigen Verhören mit Schlägen beim CID mehrwöchige Haftaufenthalte mit sexuellen Missbräuchen geworden. Auf eine vertiefte Glaubwürdigkeitsprüfung der Geschehnisse in Haft und Ansetzung einer geschlechtsspezifischen Anhörung sei aufgrund der auf den ersten Blick erkennbaren Widersprüche verzichtet worden. Zudem sei die Schilderung der erneuten Festnahme der Frau oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Folglich handle es sich bei den geltend gemachten Problemen in Sri Lanka offensichtlich um ein Konstrukt und könne auch die Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht damit in Konnex stehen. Zwei Geschwister der Frau seien 1997 getötet worden und einer ihrer Brüder sei (…) im Krieg umgekommen. Ein Kausalzusammenhang mit den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers sei

D-4928/2015 nicht ersichtlich, weshalb der Todesschein des Schwagers einzig dessen Tod zu belegen vermöge. B.b Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die neunmonatige Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Zwar würden in casu potentiell zusätzliche Faktoren vorliegen, welche damit kumuliert eine solche Gefährdung zu begründen vermöchten. Indessen seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Aufenthalten im Vanni-Gebiet chronologisch widersprüchlich und die in Kopie eingereichte Wohnsitzbestätigung leicht fälschbar und einfach beschaffbar, während er bezüglich des in der nicht im Original eingereichten Identitätskarte aufgeführten Wohnorts unplausible Angaben gemacht habe. Ungeachtet dessen habe er sich gemäss seinen Angaben in den letzten 15 Jahren höchstens kurze Zeit – und nie während des Kriegs – im Vanni-Gebiet aufgehalten. Seine wenig sichtbaren und von Kleidung bedeckten (…) erkläre er mit den nicht glaubhaften Folterungen in den Jahren 2013 und 2014. Aufgrund dieser Falschangaben könne das SEM nicht eruieren, ob die (…) aus erklär- und dokumentierbaren Unfällen stammten. Demnach gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen befürchten müsste, welche über einen sogenannten background check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. B.c Unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und die gegenwärtige politische Situation in Sri Lanka erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 13. August 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche

D-4928/2015 Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom 9. Oktober 2015) reichte der Beschwerdeführer eine CD-R mit Fotos zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten ein. G. Am 27. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter einen Abklärungsbericht der K._______ vom 21. Februar 2017 betreffend den Beschwerdeführer ein. Auf den Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-4928/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

D-4928/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen festgehalten. Die Vorinstanz habe ihre Einschätzung aus verschiedenen, „evidenten“ Widersprüchen in den Vorbringen abgeleitet. Diese seien zwar zu grossen Teilen nicht von der Hand zu weisen, aber erklärbar. So habe der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung angedeutet, dass er psychische Leiden aufweise und Mühe habe, über alles zu reden. Die befragende Person sei zwar anfänglich vorbildlich auf diese Andeutung eingegangen, habe indes das Anliegen im Verlauf der Anhörung aus den Augen verloren. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festnahme im Juni 2013 mit einem (…) heftig ins (…) geschlagen worden. Aufgrund dieses Schlages sei es möglich, dass er unter physischen Gebrechen leide, die sich in erheblichem Masse

D-4928/2015 negativ auf seine kognitiven und memorisierenden Fähigkeiten auswirken würden. Dazu mache er psychische Leiden geltend, die im Kontext mit den Folterungen und dem allgemein Erlebten einer genaueren Abklärung bedürfen würden. Eine solche sei in Vorbereitung. Aufgrund der knappen zeitlichen Umstände eines Beschwerdeverfahrens lägen entsprechende Arztberichte beziehungsweise Ergebnisse noch nicht vor, würden indes zum Zeitpunkt des Vorhandenseins nachgereicht. Bezüglich der sexuellen Misshandlung sei vor dem sri-lankischen soziokulturellen, traditionellen Hintergrund als nahezu unmöglich einzustufen, dass eine Frau gegenüber einem ihr fremden Mann (in casu dem Anwalt in Sri Lanka) eine erfolgte Vergewaltigung schildere. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über eine gesicherte wirtschaftliche Situation in Sri Lanka, sei fest in seinem Familienleben verankert und dabei in allererster Linie um das Wohlergehen seiner (…) Kinder sowie seiner Frau besorgt. Diese insgesamt extrem gefestigte, private Situation aufzugeben und in ein anderes Land zu flüchten, setze Zwang voraus, da anderweitige, potentielle Erklärungsmuster (Wirtschaftlichkeit) nicht greifen würden. In casu müsse die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers deshalb auch unter stärkster Berücksichtigung seiner privaten Situation im Herkunftsland erfolgen. Eine solche sei seitens der Vorinstanz unterblieben. Die Rechtsvertretung beurteile die gängige Befragungspraxis des SEM im vorliegenden Fall deshalb als partiell ungeeignet, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen. Dieser sei infolgedessen unpräzise und verfälscht aufgenommen worden. In gesamthafter Betrachtung aller Schilderungen, ungeachtet der zu konstatierenden Widersprüche und unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungswerte in Bezug auf die Situation in Sri Lanka, die sich wiederum aus unbestreitbaren Tatsachen ergeben würde, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als insgesamt wahrscheinlich und somit glaubhaft zu werten (vgl. Beschwerde, S. […]). Zudem führt der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 27. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem Abklärungsbericht der K._______ nachweislich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradig depressiven Episode. Diese Leiden äusserten sich unter anderem auch in Konzentrations- und Gedächtniseinschränkungen. Der Bericht erwähne auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, die als möglicher Ursprung der Leiden zu klassifizieren seien, und sich mit jenen in der Beschwerdeschrift deckten. Die im Bericht ausgemachten Leidenssymptome und ihr möglicher Ursprung seien im Kontext der Beschwerdeschrift von besonderer Relevanz, da sie die dort bereits vorgebrachten Erklärungen zu den von der Vorinstanz verorteten Widersprüchen zu untermauern vermöchten.

D-4928/2015 4.2 Vorab erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den tatsächlichen Sachverhalt unpräzise und verfälscht aufgenommen, bei einer Überprüfung der Akten als unbegründet. Diesen lassen sich keinerlei Hinweise auf eine ungeeignete Vorgehensweise bei den Befragungen durch die Vorinstanz entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, nachdem er nach der Schilderung der Asylgründe erklärte, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe und er Mühe habe, über seine Probleme zu reden, von der befragenden Person diesbezüglich gefragt, ob sie etwas dazu beitragen könne, damit er seine Vorbringen uneingeschränkt darlegen könne. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass es an ihm liege anzugeben, wenn er beispielsweise eine Pause brauche oder zu einem bestimmten Thema nicht alles sagen könne. Anschliessend, nach seinem Befinden befragt, bezeichnete er dieses als „einigermassen gut“, woraufhin die Anhörung fortgesetzt wurde (vgl. act. […]). In ihrem weiteren Verlauf wandte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht an die befragende Person und bestätigte am Schluss, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. a.a.O., […]). Auch die anwesende Hilfswerksvertretung sah sich zu keinen Bemerkungen veranlasst. Mithin ist die Sachverhaltsaufnahme durch das Staatssekretariat nicht zu beanstanden und ist der Beschwerdeführer auf seine protokollierten Aussagen zu behaften. 4.3 Das SEM hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb es das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte als unglaubhaft erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorweg auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. B.a und B.b). Zudem führte das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015 bezüglich der Widersprüche zwischen dem Anwaltsschreiben und den Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend aus, der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand vermöge allenfalls zu erklären, weshalb die Vergewaltigung der Ehefrau im Schreiben des Anwalts unerwähnt geblieben sei, jedoch könnten sämtliche weiteren krassen Widersprüche zwischen den Angaben des Anwalts und des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden. Den Ausführungen in der Vernehmlassung ist auch darin beizupflichten, dass die laienhafte Spekulation, ein Schlag mit einem (…) könnte das Gedächtnis des Beschwerdeführers getrübt haben, bestenfalls rechtfertigen könnte, dass er sich an gewisse Daten und Zeitspannen nicht erinnere, aber nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb er bei zwei

D-4928/2015 Befragungen derart krass divergierende Geschehnisse zu Protokoll gegeben habe, welche darüber hinaus nicht deckungsgleich seien mit den Angaben, die seine Frau bei einem Anwalt deponiert habe (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 3. September 2015). 4.4 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, an der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Darlegung respektive Kommentierung der geltend gemachten Vorkommnisse aus eigener Sicht, welche ausserdem als mutmassend oder anpassend zu qualifizieren sind. Daran vermag auch der anderthalb Jahre, nachdem in der Beschwerde medizinische Unterlagen in Aussicht gestellt worden waren, nachgereichte Abklärungsbericht der K._______ nichts zu ändern. Darin wird zwar insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von Zuständen der Verwirrtheit und Dissoziationen sowie dem Wiedererleben von Vergangenem (Flashbacks) und Intrusionen berichtet, und dass er zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen und nächtlichem Erwachen mit Angstgefühlen leide; als Hauptprobleme habe er Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten sowie die stechenden Kopfschmerzen im Zusammenhang mit den Gedanken an das Erlebte und die Familie in Sri Lanka genannt. Indes vermögen die vorgebrachte Vergesslichkeit und die Konzentrationsschwierigkeiten die in wesentlichen Punkten doch erheblich divergierenden Aussagen nicht in entscheidender Weise zu relativieren. Wie oben bereits erwähnt, erklärte er anlässlich der Anhörung am Schluss der freien Schilderung der Asylgründe, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe und es für ihn nicht einfach sei, über seine Probleme zu reden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Befindlichkeit sein Aussageverhalten in einem gewissen Ausmass beeinflusst haben könnte. Ihr wurde jedoch im weiteren Verlauf der Anhörung Rechnung getragen, indem dem Beschwerdeführer Fragen gegebenenfalls erläutert wurden und präzisierend nachgefragt wurde, wobei er auch auf Widersprüche zu vorherigen Aussagen hingewiesen und ihm Gelegenheit zu klärenden Antworten gegeben wurde. 5. 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil E-1866/2015 vom

D-4928/2015 15. Juli 2016 (Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht sodann festgehalten, es scheine auch heute noch – mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2015 – ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3). 5.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. So haben sich seine aus der geltend gemachten früheren Unterstützung abgeleiteten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Sodann kann

D-4928/2015 in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche sich nach Überprüfung der Akten ebenfalls als zutreffend erweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 II.2 S. 4 f. und vorstehend Bst. B.b). Daran ändert auch das Vorhandensein der erwähnten (…) nichts, wobei die im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens erstellte Foto des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – nicht auf (…) weitere, deutlich erkennbare (…) in seinem (…) schliessen lässt. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist schliesslich auch nicht von einem nennenswerten exilpolitischen Engagement auszugehen, welches für eine relevante Gefährdung sprechen könnte. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht nicht nur angeblich in der Heimat erlittene Verfolgung und ein angebliches Risikoprofil aufgrund vorbestehender Faktoren geltend, sondern bringt erstmals auf Beschwerdeebene unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Fotos eine exilpolitische Aktivität in der Schweiz vor, aufgrund welcher eine Rückkehr in den Heimatstaat mit einer asylrelevanten Gefährdung verbunden wäre, da bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verhaftung, Folter oder Tötung rechnen müsse, wer sich im Ausland regierungskritisch engagiere (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2015 und CD-R mit Fotos). Mit Blick auf dieses Vorbringen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens und damit aufgrund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. 5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

D-4928/2015 5.3.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichte CD-R enthält (…) Fotos, auf denen der Beschwerdeführer teilweise allein, teilweise zusammen mit weiteren Personen, soweit ersichtlich, in der Nähe des (…) abgebildet ist, wobei er eine LTTE-Flagge trägt und/oder ein Handplakat mit LTTE-Propaganda ([…]) oder dem Bild eines LTTE-Anführers hält. Diese Fotos lassen nicht auf ein massgebliches Engagement schliessen, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte. Der Beschwerdeführer lässt weder aufgrund seiner pauschal geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit noch des vorgelegten Beweismaterials ein relevantes Profil im Sinne der massgeblichen Praxis erkennen, zumal er aufgrund seiner doch insgesamt sehr bescheidenen Exposition ohne weiteres als blosser Mitläufer zu erkennen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-4928/2015 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu EGMR, Saadi gegen C._______, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich sodann wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl.

D-4928/2015 dazu EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, § 37 m.w.H.). Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. a.a.O., E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen (vgl. a.a.O., E. 12.2). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr in die Heimat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Dies gilt auch bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Medizinische Gründe können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen – nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Situation wäre – unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor (vgl. dazu auch nachstehend E. 7.3.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, zumal der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [offengelassen für das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar

D-4928/2015 ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 7.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben bei der BzP in L._______ im Vanni-Gebiet geboren und hielt sich bis ins Jahr 1994 dort auf. In der Zeit von 1995 bis 1999 habe er in M._______, von 2000 bis Dezember 2012 in G._______ und von Januar 2013 bis zur Ausreise am 5. Oktober 2014 erneut in L._______ gewohnt. Diese Angaben korrigierte er anlässlich der Anhörung insofern, als er im Jahr 2014 beziehungsweise 2013 nach G._______ im Distrikt Jaffna umgezogen sei und in der Folge an verschiedenen Orten in dieser Region gewohnt habe. Obwohl unter diesen Umständen Zweifel insbesondere am angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet bis zur Ausreise aus dem Heimatsstaat bestehen, prüfte die Vorinstanz, ob er über eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative verfüge. Diese ist im Einklang mit dem SEM zu bejahen. So sind sein Bruder und die Familie seiner Frau in der Region von Jaffna wohnhaft, wo sich auch der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit von 2000 bis Januar 2013 aufgehalten hat und erwerbstätig war. Zudem gab er zu Protokoll, dass sowohl seine eigene Familie als auch diejenige seiner Frau wohlhabend sei und sowohl seine Schwägerin als auch seine Schwiegermutter ein Haus besitze, wo sich seine Frau seit längerer Zeit aufhalte. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung. Mit Blick auf diese Umstände dürfte eine persönliche und wirtschaftliche Reintegration problemlos möglich sein. 7.3.3 Im Abklärungsbericht der K._______ werden dem Beschwerdeführer insbesondere eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Diese Diagnose wurde auch im Zusammenhang mit dem Zurücklassen der Frau und der Kinder in Sri Lanka gestellt (ICD-10; Z63). Aufgrund der im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik wie auch der schweren Schlafstörungen haben sich die K._______ bezüglich der medikamentösen Behandlung für ein schlafanstossendes Antidepressivum ([…]) entschieden und empfehlen deren Weiterführung (vgl. Abklärungsbericht der K._______ vom 21. Februar 2017). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine (im Abklärungsbericht nicht erwähnte) ambulante Therapie – falls

D-4928/2015 eine solche nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich gegebenenfalls an eine dieser Kliniken zu wenden. Auch eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (Wiedervereinigung mit der Ehefrau und den Kindern, vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer solchen in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Die psychische Erkrankung und medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers stellen demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

D-4928/2015 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde (vgl. vorstehend Bst. D.) und dieser gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4928/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

D-4928/2015 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2017 D-4928/2015 — Swissrulings