Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4926/2017
Urteil v o m 9 . April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (….) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N__________
D-4926/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Mai 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 16. Mai 2017 der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 4. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur Person befragt und am 10. August 2017 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie sei und auf der Jaffna-Halbinsel, Nordprovinz (Sri Lanka), in B._________ geboren und aufgewachsen sei. In B.________ habe sie nach Abschluss des A-Level im Jahre 2013 im Jahre 2014 einen Computerkurs besucht und während eines Jahres an einem ayurvedischen Institut eine Ausbildung absolviert. Bis zu ihrem Wegzug aus B._______ sei sie ausserdem während eines Jahres in einem Gold- und Fotogeschäft in der Buchhaltung tätig gewesen. Eine junge Arbeitskollegin namens C.________ habe wegen ihres langen Arbeitsweges nach Absprache mit ihren Eltern und den Eltern der Beschwerdeführerin regelmässig bei ihr Zuhause übernachtet und schliesslich ab April 2016 bei ihr gewohnt. Eines Nachts seien maskierte Männer gewaltsam in ihr Haus eingedrungen und hätten C._______ unter Todesdrohungen mitgenommen. Am übernächsten Tag habe ihr Vater als Zeuge des Überfalls den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Nach vier Tagen sei C.__________ zu ihnen nach Hause zurückgekehrt und habe gesagt, sie sei lediglich befragt worden. Da sie ruhig gewirkt habe, hätten sie nicht nach den näheren Umständen gefragt. In der Folge seien sie weiterhin zusammen zur Arbeit gegangen. Eines Abends habe C._______ gesagt, sie komme nicht mit ihr nach Hause, und sei erst später nach Hause gekommen. Weil dies zur Gewohnheit geworden sei, habe sie das Gespräch mit C.________ gesucht. Erst dann habe C.________ ihr verraten, dass sie dazu aufgefordert worden sei, sich jeden Abend bei den Entführern zu melden. Sie sei jeweils in ein Zimmer eingesperrt und sexuell missbraucht und dabei gefilmt worden. Kurz nach dem Gespräch sei C._________ im August 2016 bei ihnen ausgezogen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe kurze Zeit später immer wieder Sex-Clips und Sexbilder auf ihr Telefon geschickt
D-4926/2017 bekommen, jedoch nicht herausfinden können, woher und weshalb diese an sie gelangt seien. C._________ habe auf Nachfrage angegeben, dass die Entführer ihr einmal ihr Telefon entwendet hätten. Später habe die Beschwerdeführerin gehört, dass C._________ nach Australien ausgewandert sei. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Am 26. November 2016 sei sie auf dem Weg nach Hause entführt und in einem Zimmer zuerst unter Schlägen nach dem Verbleib von C._______ befragt und danach nackt fotografiert und gefilmt worden. Man habe unter Drohung von ihr verlangt, jeder Vorladung, die sie bekomme, Folge zu leisten, und sie noch am selben Abend wieder an den Ort der Entführung zurückgebracht. In der Folge habe sie ein paar Tage lang frei genommen und ihrem Vater erzählt, was mit G. und ihr selbst geschehen sei. Nach diesem Vorfall habe ihre Familie beschlossen, eine ihrer Schwestern zu ihrer Tante in Sicherheit zu bringen. Am 1. Dezember 2016 seien maskierte Männer ins Haus eingedrungen und hätten sie unter Drohungen mitgenommen. Sie sei für zirka einen Monat in ein Zimmer eingesperrt, sexuell missbraucht und dabei gefilmt worden. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten kaum gesprochen. Als sie ihre Menstruation bekommen habe, hätten die Entführer sie freigelassen mit der Auflage, jeder telefonischen Aufforderung Folge zu leisten. Nach ihrer Freilassung habe sie ihren Eltern, jedoch in abgemilderter Form, von der Haft erzählt. Ihre Mutter habe geweint, ihr Vater sei ratlos gewesen. Einige Tage später sei sie wieder zur Arbeit gegangen. Am 14. Februar 2017 habe sie wieder einen Anruf erhalten und sie habe der Aufforderung, zum Markt von D._________ zu kommen, Folge geleistet, und sei in der Folge erneut in einem Zimmer sexuell missbraucht worden. Nach ihrer Freilassung am nächsten Tag sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe ihren Vater angefleht, etwas gegen ihre missliche Situation zu unternehmen. Dieser habe sie in der Folge am 16. Februar 2017 nach E.________ zu einem Bekannten in eine Lodge gebracht. Dort habe sie die folgenden drei Monate ohne Schwierigkeiten verbracht. Jedoch hätten sich zweimal Unbekannte bei ihrer Familie nach ihr erkundigt. Schliesslich sei sie am 13. Mai 2017 mit dem Flugzeug ausgereist. Nach ihrer Ausreise hätten sich erneut Unbekannte nach ihrem Verbleib erkundigt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und ihre Geburtsurkunde im Original ein. Betreffend ihren Gesundheitszustand wurde ein Kurzbericht des F.________ vom 21. Juli 2017 eingereicht (Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung).
D-4926/2017 D. Am 17. August 2017 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 18. August 2017 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. E. Mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 21. August 2017 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2017 wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. In ihrer Replik vom 14. März 2018 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
D-4926/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-4926/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Elementen der geltend gemachten Vorbringen unsubstantiiert und vage ausgefallen seien. So vermittle die Darstellung von C.________ nicht das Bild einer tatsächlich existierenden Person, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach dazu aufgefordert worden sei, im Detail über sie zu erzählen (keine Aussagen zu ihrem familiären Hintergrund, zu Charakter oder Verhalten, vgl. SEM- Protokoll A26 S. 11 und A29 S. 3). Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, Informationen über ihre Peiniger zu geben, und auch der Bericht über die Haftumstände vermittle nicht den Eindruck einer selbst erlebten Situation. Schliesslich enthalte die Erzählung über das Gespräch mit ihren Eltern nach der Rückkehr aus der einmonatigen Gefangenschaft keine Realkennzeichen. Die Beschwerdeführerin habe im Weiteren nicht nachvollziehbare, realitätsfremde Angaben gemacht. So erscheine es seltsam, dass der Vater der Beschwerdeführerin den ersten Einbruch in sein Haus der Polizei gemeldet habe, indessen nicht die weiteren Übergriffe auf C._______ und seine Tochter. Auch sei realitätsfremd, dass die Familie der Beschwerdeführerin mit derjenigen von C.________ nie in Kontakt getreten sei (vgl. A29 S. 5).
D-4926/2017 Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Entführung am 26. November 2016 zwar deren Schwester in Sicherheit gebracht hätten, aber nicht die eigentlich Betroffene. Das geschilderte Verhalten der Eltern sei auch in anderer Hinsicht nicht nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage angegeben, die Eltern hätten nach ihrem Verschwinden nichts getan (vgl. A29 S. 8) und seien auch nach ihrer Freilassung untätig geblieben. Aus diesen Gründen seien die geltend gemachten Behelligungen als nicht glaubhaft zu erachten. Im Übrigen ergebe sich aus den Akten kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv. Schliesslich bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 4.2 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Behelligungen und sexuellen Übergriffe lebensnahe geschildert habe. Zudem habe das SEM dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend Rechnung getragen. Die diagnostizierten psychischen Probleme seien ein Indiz für die erlebten Misshandlungen. Die psychisch belastenden Ereignisse beeinflussten das Memorieren und Wiedergeben. Ausserdem sei das Thema der sexuellen Gewalt in Sri Lanka mit Scham behaftet. Dies erkläre, weshalb sie mit ihren Eltern nicht im Detail darüber gesprochen habe. Zudem seien die dargelegten Vorbringen plausibel, da es sich bei den sogenannten White-Van-Abductions von tamilischen Frauen um ein bekanntes Problem in Sri Lanka handle. Hierzu sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin aus Sicht des SEM weder lebensnah noch detailliert ausgefallen seien. Was ihre psychischen Probleme betreffe, so sei zu betonen, dass es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen gut gehe (vgl. A29 S. 2). Im Weiteren seien die psychischen Probleme kein Beweis für die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen. Was ihr Aussageverhalten betreffe, so sei während der mehrstündigen Befragungen beim Thema sexuelle Gewalt keine psychisch bedingte Sprech-Blockade oder kulturell bedingte Scham zu erkennen gewesen. 5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
D-4926/2017 C.________., den Peinigern, der Haftzeit und dem darauffolgenden Gespräch mit den Eltern durchaus substantiiert ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, C.__________ bei der Arbeit kennengelernt zu haben und dass diese von ihrem weiten Arbeitsweg erzählt habe (vgl. A26 S. 8), da ihre Familie aus E._________ stamme. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erläutert, dass es unanständig gewesen wäre, C._________nach Details zu ihrem familiären Hintergrund, ihrer Herkunft oder ihrer Schulbildung zu fragen. Ihre Peiniger habe sie nicht näher beschreiben können, da diese maskiert gewesen seien und man ihr die Augen verbunden gehabt habe. Sie habe aber angegeben, dass es Männer mit der gleichen Kleidung gewesen seien. Jeder habe eine andere Art gehabt, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Die Beschwerdeführerin habe C._________ nicht weiter nach dem Motiv für ihre Probleme gefragt, da sie nicht habe aufdringlich sein wollen und nach deren Wohnsitzwechsel nicht mehr mit ihr gesprochen habe. Schliesslich weise die Schilderung der Haft verschiedenste Realkennzeichen auf. Dies gelte auch für die Zeit nach ihrer Rückkehr zu ihren Eltern. Was den Vorwurf des SEM betreffe, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater der Beschwerdeführerin den ersten Einbruch in sein Haus der Polizei gemeldet habe, indessen nicht die weiteren Übergriffe auf C.______ und seine Tochter, sei zu berücksichtigen, dass C._______ ja keine Familienangehörige sei und die Eltern deren Entführung gemeldet hätten, damit nach ihr gesucht werde. Sie hätten sich gegenüber den Eltern von C._______ verantwortlich gefühlt. Zudem hätten sie anfangs nicht gewusst, warum C._______ entführt worden sei. Nachdem sie erfahren hätten, was mit C.________ geschehen sei, hätten sie sich davor gefürchtet, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der fehlende Kontakt der Familie der Beschwerdeführerin mit derjenigen von C._______ sei damit zu erklären, dass bereits die beiden Frauen getrennt voneinander ihre Eltern um Erlaubnis gefragt hätten und die Familie von C.________ weit entfernt gewohnt habe. Auch habe sich die Familie der Beschwerdeführerin nicht in fremde Angelegenheiten einmischen wollen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten statt die Beschwerdeführerin als eigentliche Betroffene ihre jüngere Schwester zur Tante gebracht, weil diese ängstlich sei. Die Untätigkeit der Eltern, der Beschwerdeführerin zu helfen, sei darauf zurückzuführen, dass ihr Vater als einzige männliche Person in der Familie alt und geschwächt sei und darauf gehofft habe, dass die Behelligungen aufhören würden, zumal die Beschwerdeführerin die Angelegenheit heruntergespielt habe. Auch habe er sich vor Racheakten der Entführer gefürchtet. Die
D-4926/2017 Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten zahlreiche, von der Vorinstanz nicht berücksichtigte, positive Glaubhaftigkeitselemente. Zudem habe das SEM dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend Rechnung getragen. Die diagnostizierten psychischen Probleme seien ein Indiz für die erlebten Misshandlungen. Die als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als asylrelevant zu erachten, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte die Urheber der Misshandlungen seien. 6. In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, sie habe dem Umstand einer möglichen Traumatisierung in den Befragungen durchaus Rechnung getragen und der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben, rund um die eigentlichen sexuellen Übergriffe zu erzählen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde enthalte die freie Erzählung der Beschwerdeführerin statt positive Realkennzeichen vielmehr zahlreiche stereotype Angaben. 7. In ihrer Replik vom 14. März 2018 wies die Rechtsvertreterin im Wesentlichen darauf hin, die Beschwerdeführerin habe von ihrer Mutter erfahren, dass weiterhin nach ihr gesucht werde. Auch sei die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung, entsprechende medizinische Informationen würden nachgereicht. 8. 8.1 Das SEM stellte sich zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. 8.2 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, weisen die Schilderungen der Beschwerdeführerin diverse Ungereimtheiten auf. 8.3 So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Vorbringen lebensnah und substantiiert zu schildern. Die Beschreibung von C.________ fiel auffallend unbestimmt aus. Es fehlen konkrete Angaben zu ihrem familiären Hintergrund, zu Charakter oder Verhalten. Die in der Beschwerde angeführten Aussagen der Beschwerde-
D-4926/2017 führerin über C._______ betreffen vorwiegend Gemeinplätze. Die Erklärung, wonach es unanständig gewesen wäre, C._______ nach Details zu ihrem familiären Hintergrund, ihrer Herkunft oder ihrer Schulbildung zu fragen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist aufgrund des regelmässigen Kontakts schlicht nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin so wenig über C.________ weiss. Auch die Beschreibung der Entführer und der Haftumstände erweckt nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, genauere Angaben zu den Entführern zu geben. Der Hinweis in der Beschwerde, dass die Peiniger maskiert gewesen seien und man der Beschwerdeführerin die Augen verbunden gehabt habe, vermag die gänzlich fehlenden individuellen Angaben zu ihren Entführern nicht zu erklären. Die in der Beschwerde angeführten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Entführern (Männer mit der gleichen Kleidung, jeder habe eine andere Art gehabt, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben) weisen keine individuellen Merkmale auf und verstärken vielmehr den Eindruck von Konstruiertem. Dies gilt auch für den Bericht der Beschwerdeführerin zur einmonatigen Gefangenschaft. Die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele betreffen blosse Gemeinplätze. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer freien Erzählung zahlreiche Angaben gemacht habe, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal wenn diese den notwendigen Detailreichtum vermissen lassen. Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, Angaben über das mögliche Motiv der Entführer, gerade C.______ zu entführen und sexuell zu missbrauchen, zu machen. Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin C.________ nicht weiter nach dem Motiv für ihre Probleme gefragt habe, da sie nicht habe aufdringlich sein wollen und nach deren Wohnsitzwechsel nicht mehr mit ihr gesprochen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich enthält, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auch die Erzählung über das Gespräch mit ihren Eltern nach der Rückkehr aus der einmonatigen Gefangenschaft keine Realkennzeichen. Was die Rüge in der Beschwerde betrifft, wonach das SEM dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend Rechnung getragen habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, dass es ihr gut gehe (vgl. A29 S. 2), und sich aus dem Protokoll der Anhörung keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Im Weiteren hat das SEM dem Umstand einer möglichen Traumatisierung in den Befragungen durchaus Rechnung getragen und
D-4926/2017 der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben, von den sexuellen Übergriffen zu erzählen. Die Erklärung in der Stellungnahme und in der Beschwerde, wonach die psychisch belastenden Ereignisse das Memorieren und Wiedergeben erschwerten und das Thema der sexuellen Gewalt in Sri Lanka mit Scham behaftet sei, ist festzuhalten, dass sich aus den Protokollen der mehrstündigen Befragungen beim Thema sexuelle Gewalt keine Hinweise auf eine psychisch bedingte Sprech-Blockade oder kulturell bedingte Scham ergeben. Im Weiteren machte die Rechtsvertreterin geltend, die diagnostizierten psychischen Probleme seien ein Indiz für die erlebten Misshandlungen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 21. Juli 2017 ohne weitere Angaben eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde. Daher ist dieser Bericht nicht geeignet, die Frage der Ursachen der festgestellten psychischen Erkrankung schlüssig zu beantworten. 8.4 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbare, realitätsfremde Angaben gemacht. So ist nicht erklärbar, warum der Vater der Beschwerdeführerin den ersten Einbruch in sein Haus der Polizei gemeldet hat, indessen nicht die weiteren Übergriffe auf C._______ und seine Tochter. Die Entgegnung in der Beschwerde, dass C.________ ja keine Familienangehörige sei und die Eltern deren Entführung gemeldet hätten, damit nach ihr gesucht werde, erklärt nicht, warum diese die Übergriffe auf ihre eigene Tochter nicht der Polizei gemeldet haben. Die Erklärung, wonach sie anfangs nicht gewusst hätten, warum C.______ entführt worden sei und sich, nachdem sie erfahren hätten, was mit C._______ geschehen sei, davor gefürchtet hätten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, vermag nicht zu überzeugen. Auch ist realitätsfremd, dass die Familie der Beschwerdeführerin mit derjenigen von C.________ nie in Kontakt getreten ist. Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der fehlende Kontakt der Familie der Beschwerdeführerin mit derjenigen von C.______ damit zu erklären sei, dass die beiden Frauen selbst ihre Eltern um Erlaubnis gefragt hätten und die Familie von C.________ weit entfernt gewohnt habe beziehungsweise sich die Familie der Beschwerdeführerin nicht in fremde Angelegenheiten habe einmischen wollen, sind als nachträgliche, nicht überzeugende Erklärungsversuche zu erachten. Auch die weitere Entgegnung in der Beschwerde, dass die Eltern der Beschwerdeführerin statt die Beschwerdeführerin als eigentliche Betroffene ihre jüngere Schwester zur Tante gebracht hätten, weil diese ängstlich sei, vermag das Verhalten der Eltern nicht plausibel zu erklären.
D-4926/2017 Schliesslich mutet auch die Passivität der Eltern, nach dem Verschwinden ihrer Tochter nichts getan zu haben (vgl. A29 S. 8) und auch nach ihrer Freilassung untätig geblieben zu sein, seltsam an. Die Erklärungen in der Beschwerde, dass die Untätigkeit der Eltern darauf zurückzuführen sei, dass ihr Vater als einzige männliche Person in der Familie alt und geschwächt sei und darauf gehofft habe, dass die Übergriffe aufhören würden beziehungsweise er sich vor Racheakten der Entführer gefürchtet habe, vermögen angesichts der Tragweite der vorgebrachten Behelligungen nicht zu überzeugen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann die Frage der Asylrelevanz offen gelassen werden. 8.5 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. 8.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-4926/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen beziehungsweise zumindest glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4926/2017 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Die Vorinstanz begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die gut gebildete Beschwerdeführerin stamme aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation (Haus der Eltern mit Ackerland) und die Möglichkeit, wie bisher einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Im Weiteren ergeben sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten keine gesundheitlichen Beschwerden, welche nicht in Sri Lanka behandelbar wären. Dabei ist insbesondere auf die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. September 2017 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen, zumal nicht davon auszugehen ist, es habe sich an ihrer finanziellen Situation etwas geändert.
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D-4926/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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