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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2009 D-4926/2009

12 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,344 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4926/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4926/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der gemäss eigenen Angaben minderjährige Beschwerdeführer am 15. September 2008 per Bus Georgien in Richtung Istanbul verliess und über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 24. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 25. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum [...] vom 12. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung im EVZ [...] vom 25. Juni 2009 – bei der er auf die Anwesenheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson verzichtete – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, das Militär habe im August 2008 seinen Vater gezwungen, für die Osseten in den Krieg zu ziehen, dass sein Vater ihm nach der Rückkehr geraten habe, Georgien zu verlassen und er, der Beschwerdeführer, beim Versuch, das Land zu verlassen, von Georgiern angehalten worden sei und diese ihn beschuldigt hätten, ein Informant zu sein, dass sie ihn zum Kriegsdienst zwingen wollten und ihm zu diesem Zweck ein automatisches Gewehr aushändigten, dass er aus der Zelle, in welcher die Kämpfer untergebracht gewesen seien, habe fliehen können, dass sein Haus zerstört worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 – eröffnet am 27. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 (Poststempel: 3. August 2009) durch seine Vertrauensperson Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und unter anderem beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und ihm sei in der Schweiz ein Bleiberecht bis zum Eintreffen des Geburtsscheins zu gewähren, D-4926/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-4926/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ [...] bzw. in den 48 Stunden nach der dies- D-4926/2009 bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass das BFM in seiner Verfügung ausführlich und sorgfältig ausführte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspapiere vorlägen, dass es namentlich die Reisemodalitäten zu Recht und mit zutreffender Begründung als realitätsfremd und widersprüchlich bezeichnete (mit dem Bus nach Istanbul [A1 S. 9] respektive mit einem PW der Marke "Mercedes" [A17 S. 9 Frage 79 ff.]; zu Fuss über die Grenze zu Griechenland [A1 S. 8 f.] respektive in einem Schlauchboot den Grenzfluss überquert [A17 S. 9 Frage 82]; Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates [A1 S. 8, A17 S. 8 Frage 71]), dass daher vollumfänglich auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde, er werde sich bemühen, seine Identität mit seinem Geburtsschein nachzuweisen, er glaube, sein Vater mache sich Sorgen und suche ihn über verschiedene Botschaften in Europa, offensichtlich nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen vermögen, dass nämlich ein Geburtsschein kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne der Rechtsprechung darstellt (vgl. BVGE 2007/7), dass im Übrigen diese Ausführungen nicht zu vereinbaren sind mit den Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungen, wonach er nicht wisse, wo sein Vater sich befinde und ob er noch am Leben sei (A17 S. 10 Frage 90, A1 S. 8), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, D-4926/2009 dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Begründung des Asylgesuchs enthält und in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum behaupteten Einzug seines Vaters in den Kriegsdienst für Ossetien bzw. Russland und zum eigenen Einzug für Georgien, zu den anschliessenden Ereignissen und der Ausreise in der Tat widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind (z.B. Unfähigkeit, detaillierte Angaben zu seinen Asylgründen zu machen [A1 S. 7, A17 S. 10 Frage 90]; unpräzise und widersprüchliche Angaben zu seinem eigenen Alter und demjenigen seiner Mutter sowie zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter [A1 S. 5, A17 S. 4 ff. Fragen 15 ff.]; Verpflichtung, in den Krieg zu ziehen bzw. sein Regiment nicht zu verlassen: gemäss der Kurzbefragung unterschrieben [A1 8], demgegenüber gemäss der direkten Anhörung nicht unterschrieben [A17 S. 10 Frage 90]; Flucht aus dem Regiment einmal aus einer Zelle, ein andermal aus dem Wald [A1 S. 7 f.]; letzter Kontakt zum Vater in der Nacht, als dieser in den Kriegsdienst eingezogen worden sein soll [A1 S. 7] respektive eine Woche später [A17 S. 11 Fragen 104 f.]), dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-4926/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die aktuelle allgemeine Lage in Georgien auf keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren noch als knapp Minderjähriger zu betrachten wäre, D-4926/2009 dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht feststellte, an der geltend gemachten Minderjährigkeit seien in höchstem Mass Zweifel angebracht, dass es ferner festzuhalten gilt, dass sich das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zwar nicht mit Bestimmtheit ermitteln lässt, jedoch grundsätzlich er die Beweislast für seine angebliche Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f.), dass, wie oben festgestellt, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere gegeben sind und es somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass seine wahre Identität nicht feststeht, dass dies umso mehr zutrifft, als der Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht festhielt – unglaubhafte Aussagen zu seiner Biographie, insbesondere zu seinem Alter und den familiären Verhältnissen machte, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass daher die vorinstanzliche Schlussfolgerung, aufgrund der unglaubwürdigen Angaben zu seinen Lebensumständen sei von der Anwesenheit der Eltern und weiterer Familienmitglieder im Heimatstaat auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sei, nicht zu beanstanden ist und im Übrigen in der Beschwerde diesbezüglich auch nichts eingewendet wird, D-4926/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4926/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - den Kantonalen Sozialdienst Aarau, Fachbereich Administration Asylwesen (in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 10

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