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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2009 D-4925/2006

14 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,850 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 19. Dezember 2005 i.S. Asyl und Wegw...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4925/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel A._______ B._______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4925/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus C._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Juni 2000 und gelangte am 1. Juli 2000 in die Schweiz, wo er am 3. Juli 2000 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen der Anhörungen durch die Asylbehörden brachte er zur Begründung dieses Gesuches im Wesentlichen vor, er sei Teilhaber eines Möbelgeschäftes und habe in seinem Laden im Rahmen eines Streites mit einem Angehörigen der iranischen Sicherheitskräfte die politische Führung des Landes verunglimpft und sich durch Flucht einer Verhaftung entzogen, worauf er vor Gericht geladen worden sei. Anstatt sich zu stellen, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen. B. Nachdem Abklärungen des BFF vor Ort ergeben hatten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten angeblichen Gerichtsvorladung um ein gefälschtes Dokument handelte, wies das Bundesamt mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil vom 4. August 2003 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ebenfalls ab. C. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 11. August 2005 reichte der Beschwerdeführer, der die Schweiz in der Zwischenzeit nicht verlassen hatte, ein als "Wiedererwägungsgesuch bzw. Zweites Asylgesuch" bezeichnetes Rechtsmittel ein und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung brachte er unter Einreichung entsprechender Beweismittel vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er namentlich an Protestaktionen gegen das iranische Regime teilgenommen und dieses zudem in mehreren von ihm verfassten und im Internet publizierten Artikeln kritisiert habe. D-4925/2006 D. Nachdem das BFM die Eingabe zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten bezüglich des Urteils vom 4. August 2003 an die ARK übermittelt hatte, forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. September 2005 auf, innert Frist zu erklären, ob er eine Behandlung seiner Eingabe (auch) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten beantrage, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2005 anzeigte, er ersuche ausschliesslich um Beurteilung seiner neuen Vorbringen im Rahmen eines zweiten Asylgesuches. In der Folge wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2005 am 3. Oktober 2005 zur Behandlung als zweites Asylgesuch an das BFM retourniert. E. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM weitere Unterlagen hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein. F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 – eröffnet am 20. Dezember 2005 – wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der ARK gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 Beschwerde, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug betreffend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2006 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Ge- D-4925/2006 such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie einer Neubeurteilung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Situation gut. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer einerseits eine Fürsorgebestätigung und andererseits weitere Unterlagen betreffend die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. J. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2006 machte der Beschwerdeführer vom ihm gewährten Replikrecht Gebrauch und legte weitere Beweismittel ins Recht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. September 2006, 2. November 2006, 21. Dezember 2006, 14. März 2007 und 31. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. In der Eingabe vom 2. November 2006 ersuchte er sodann unter Hinweis auf ein Urteil der ARK vom 13. März 2006 (publiziert unter Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20) um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer einlässlichen Anhörung sowie zur Neubeurteilung seines zweiten Asylgesuches. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Am 29. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 an der Beschwerde im Asylverfahren fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. D-4925/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde vom 18. Januar 2006 richtet sich ausdrücklich nur gegen die Verweigerung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv- Ziffern 1 sowie 3-5 der Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005). Die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die in Anwendung von Art. 54 AsylG erfolgte Abweisung des Asylgesuches des Beschwerdeführers betrifft (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung). Im Weiteren bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Beschwerdeurteil der ARK vom D-4925/2006 4. August 2003 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten; soweit in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2005 angegebenen Sachverhalte betreffend, welche sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben sollen, hat der Beschwerdeführer explizit auf deren Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten verzichtet (vgl. Eingabe vom 29. September 2005). 3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst in formeller Hinsicht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer einlässlichen Anhörung sowie zur Neubeurteilung seines zweiten Asylgesuches. Gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid – in welchem zunächst die Rechtsprechung im Sinne von EMARK 1998 Nr. 1 betreffend die Unterscheidung zwischen einem Begehren um Wiedererwägung und einem zweiten Asylgesuch bestätigt wurde – ist das BFM verpflichtet, im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens eine Anhörung nach Art. 29 f. AsylG durchzuführen, sofern die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht gegeben sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 215 f.); das Nichtdurchführen einer Anhörung in solchen Fällen kommt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, welche grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides des BFM über das zweite Asylgesuch führt (vgl. a.a.O. E. 3.2 S. 215). Im vorliegenden Fall hat das BFM nach der mit Beschluss der ARK vom 3. Oktober 2005 erfolgten (Rück-)Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2005 keine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, sondern vielmehr nach Eingang einer weiteren Eingabe vom 27. Oktober 2005 mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 materiell über das zweite Asylgesuch entschieden. Die Frage einer dadurch von der Vorinstanz allfällig begangenen Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Heilung eines derartigen Verfahrensmangels kann indessen letztlich offen bleiben, da der rechtserhebliche Sachverhalt – wie nachstehend aufgezeigt – als vollständig erstellt erscheint und der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Begehren vollumfänglich durchdringt, mithin kein Anlass für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht. D-4925/2006 4. 4.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss von der gesuchstellenden Person nachweisen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines zweiten Asylgesuches geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch gegen das Regime seines Heimatstaates. So stehe er in engem Kontakt zur Iranian Union of Refugees (IUR) und habe zwischen 2004 und 2008 an zahlreichen Standaktionen sowie Kundgebungen der Sozialistischen Partei Iran (SPI) und weiterer Organisationen teilgenommen, welche teilweise Aufsehen erregt beziehungsweise ein Presseecho erzeugt und im Weiteren dazu geführt hätten, dass Fotografien, auf welchen er deutlich zu erkennen sei, auf einschlägigen Seiten im Internet publiziert worden seien. Bei einer Standaktion der IUR zum internationalen Tag der Menschenrechte vom 9. Dezember 2006 sei er ferner gegenüber der zuständigen Polizeibehörde als Hauptverantwortlicher aufgetreten und auch bei anderen Anlässen habe er organisatorisch mitgewirkt. Neben diesen Tätigkeiten betätige er sich auch seit Jahren regelmässig in journalistischer Weise. Seit Herbst 2003 seien etliche von ihm redigierte Artikel auf mehreren regimekritischen Internetseiten veröffentlicht worden, wobei stets sowohl sein voller Name als auch D-4925/2006 die Schweiz als sein derzeitiges Aufenthaltsland genannt worden seien. Im Rahmen dieser Artikel habe er sich in regimekritischer Weise geäussert und politische Missstände sowie Menschenrechtsverletzungen durch die iranischen Machthaber angeprangert. Wie sich aus der Bestätigung der IUR vom 1. Juni 2005 ergebe, würden derartige regimekritische politische Auslandaktivitäten laut §498 des iranischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren sanktioniert. Die iranischen Behörden würden laut verschiedenen unabhängigen Quellen die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen genau beobachten und insbesondere auch die einschlägigen Medien auswerten, in welchen häufig regimekritische Publikationen erscheinen würden; dies werde auch von den schweizerischen Asylbehörden regelmässig anerkannt. Da er eine grosse Anzahl derartiger Texte verfasst und auf Webseiten – welche zum Teil von den iranischen Behörden in seinem Heimatland gesperrt worden seien – veröffentlicht habe, bestehe sodann eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die zuständigen heimatstaatlichen Stellen Kenntnis von seinen verbotenen politischen Aktivitäten erhalten hätten und ihn daher bei einer Rückkehr in den Iran aus politischen Gründen zur Rechenschaft ziehen und ihm dabei erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zufügen würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen zu den Akten, so namentlich Kopien der von ihm verfassten Texte, Internet-Auszüge mit Fotografien von Kundgebungen und Standaktionen iranischer Exilorganisationen, auf welchen er zu erkennen ist, Flugblätter und Veranstaltungsanzeigen bezüglich politischer Aktionen in der Schweiz, eine Bestätigung der IUR vom 1. Juni 2005 und eine auf ihn ausgestellte Bewilligung der zuständigen Polizeibehörde vom 24. November 2006 betreffend eine Standaktion vom 9. Dezember 2006. 5.2 Das BFM stellt sich in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2005 auf den Standpunkt, es sei zwar wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen informiert seien. Angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede einzelne Person überwacht und identifiziert werde. Im Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, D-4925/2006 indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Publikation sowie die Mitgliedschaft in einer Organisation wie der IUR vermöchten demnach keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien somit nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken; dies umso weniger, als in den Akten ein Beleg dafür fehle, dass deswegen im Iran gegen den Beschwerdeführer behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005, Ziff. I, S. 2 f.). Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 führt das BFM sodann ergänzend aus, das Interesse der iranischen Behörden an einschlägigen Internetseiten gehe nur so weit, als sie diese Seiten blockieren würden, um eine Verbreitung der Inhalte im Iran selber zu verhindern. Sei dieses Ziel erreicht, hätten sie an den Autoren von publizierten Texten, die kein politisches Profil aufweisen würden – mithin nicht bereits im Iran mit entsprechenden Aktivitäten das behördliche Augenmerk auf sich gezogen hätten – kein weiteres Interesse. In diesem Zusammenhang sei auf das Verhalten der iranischen Behörden gegenüber einem unter dem Spitznamen „Hoder“ bekannten Weblogger hinzuweisen. Obwohl den Behörden dessen Aktivitäten sehr wohl bekannt gewesen seien, sei er im Rahmen eines Aufenthaltes im Iran lediglich ein paar Tage an der Ausreise gehindert worden. 5.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replikschrift vom 30. März 2006 aus, die Einschätzung des BFM hinsichtlich des Falles des bekannten iranischen Weblogger Hossein Derakshan, genannt „Hoder“, stehe in klarem Widerspruch zu Berichten bekannter Organisationen, aus welchen einerseits hervorgehe, dass keineswegs nur Personen mit einem politischen Profil festgenommen würden, und andererseits erhelle, dass es sich bei „Hoder“ um einen Mann handle, dessen Bekanntheitsgrad als Schutz vor einer Verhaftung gewirkt habe, zumal er neben der iranischen auch die kanadische Staatsbürgerschaft besitze und sich die iranischen Behörden vor den damals kurz bevorstehenden Wahlen mit politisch motivierten Festnahmen zurückgehalten hätten, um die Öffentlichkeit nicht unnötig zu verärgern. Im Gegensatz zu „Hoder“ wäre er selber bei einer Rückkehr in den Heimatstaat den Be- D-4925/2006 hörden schutzlos ausgeliefert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten nicht auf einige wenige Internetauftritte beschränken, sondern eine länger dauernde Regelmässigkeit aufweisen würden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht vorab fest, dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 erörtert. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführer eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist jedoch davon auszugehen, dass es keine überwiegenden Zweifel an den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hegt. Anlass zu solchen Zweifeln ergibt sich ferner auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer hat sein in der Schweiz entwickeltes politisches Engagement im Rahmen seiner Eingaben detailliert und mit der notwendigen Substanz geschildert sowie mit einer Vielzahl entsprechender Beweismittel auch belegt. Es ist demnach im Folgenden auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt abzustellen und zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund die von ihm geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) begründet erscheint. 6.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die iranischen Geheimdienste nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute genau beobachten und systematisch erfassen. Dabei konzentrieren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHIL- FE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern 4. April 2006, S. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden sodann ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend D-4925/2006 zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Zur Sanktionierung exilpolitischer Aktivitäten dient die im Jahre 1996 erfolgte Neufassung des iranischen Strafrechts, welche die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe stellt; einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. SFH, a.a.O., S. 3). Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellt vor diesem Hintergrund das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszusetzen, welche unter anderem in spezifischen öffentlichen Auftritten sowie publizistischen Aktivitäten, namentlich im Verfassen und Publizieren regimekritischer Texte, liegen kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen. 6.3 Wie in oben stehender E. 5.1 aufgeführt, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz seit Jahren – gemäss seinen Angaben seit dem Jahre 2000, von ihm belegt jedenfalls seit dem Jahre 2002 – exilpolitisch in Erscheinung getreten. Dabei nahm er einerseits mit konstanter Regelmässigkeit an einer Vielzahl von gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebungen teil, wobei er – wie sich aus den von ihm eingereichten Fotografien ergibt – zuweilen prominent in Erscheinung trat und im Rahmen einer politischen Standaktion vom 24. November 2006 gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde als Organisator auftrat. Zu diesen Aktivitäten, welchen den Beschwerdeführer angesichts seines konkreten Auftretens, des langen Zeitraumes ihrer Verwirklichung und ihrer Häufigkeit aus der Masse der Exiliraner hervortreten liessen, kommt hinzu, dass er sich seit dem Jahre 2003 – mithin ebenfalls über einen erheblichen Zeitraum hinweg – in regelmässiger Folge publizistisch betätigt und dabei in seinen Artikeln die menschenrechtlichen Zustände in seinem Heimatland beziehungsweise das iranische Regime deutlich kritisiert hat. Die von ihm redigierten Artikel sind unter seinem Namen und mit Angabe seines derzeitigen Aufenthaltslandes D-4925/2006 auf einschlägigen Internetseiten veröffentlicht worden, von welchen die iranischen Behörden offensichtlich Kenntnis haben, haben sie doch namentlich den Zugang zu einer dieser Webseiten für Internetbenutzer im Iran gesperrt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aspekte des vorliegenden Einzelfalles ist vor diesem Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Behörden das regimekritische politische Engagement des Beschwerdeführers bekannt geworden ist und sie ihn bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran dafür zur Rechenschaft ziehen würden; dass es die Behörden diesbezüglich wie im Falle von Hossein Derakshan bei niederschwelligen Schikanierungen bewenden lassen würden, ist angesichts der vom Beschwerdeführer dargelegten, überzeugenden Gründe (vgl. oben stehende E. 5.3) nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat demnach begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Abweisung des zweiten Asylgesuches durch das BFM unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, der Beschwerdeführer jedoch aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.3 Im Zeitpunkt der Ausfällung der Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erteilte ihm jedoch die zuständige kantonale Behörde am 29. Mai 2008 im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B"; bei dieser Sachlage sind die vom Bundesamt im Asylverfahren getroffenen Anordnungen betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). D-4925/2006 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte und mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2006 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unenteltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch hinfällig. 9.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Entschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes seines Rechtsvertreters sowie unter Berücksichtigung der praxisgemässen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 8 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4925/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 14