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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2016 D-4918/2015

13 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,481 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4918/2015

Urteil v o m 1 3 . September 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös und Lehmann Rechtsanwälte, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015

D-4918/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stammen aus der Stadt Homs. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im September 2013 in Richtung Türkei. Die Beschwerdeführerin (Mutter) und die drei Kinder reisten am 1. Oktober 2013 von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. Der Beschwerdeführer (Vater) reiste am 14. Oktober 2013 von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 4. Oktober 2013, der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 summarisch befragt. Am 28. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien wegen des dortigen Bürgerkriegs verlassen. Ihre Heimatstadt Homs sei durch die Kämpfe zerstört worden. Sie hätten in Homs in einem Viertel gelebt, das durch die syrischen Sicherheitskräfte mit einer Blockade belegt und wiederholt bombardiert worden sei, unter anderem sogar durch Fassbomben. Ihr eigenes Wohnhaus sei durch eine Rakete getroffen worden. Auch seien wegen der Blockade keine Nahrungsmittel mehr verfügbar gewesen. Im April 2012 sei der Beschwerdeführer mit dem jüngsten Sohn im Auto unterwegs gewesen, als ein Scharfschütze auf sie geschossen habe. Glücklicherweise seien sie nicht getroffen worden. Jedoch seien die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers durch Scharfschützen getötet worden. Eines Tages habe ein Sicherheitsbeamter bei einem Kontrollpunkt die Identitätskarte des Beschwerdeführers zerbrochen, und dieser habe daraufhin das Wohnviertel nur noch unter grossen Risiken verlassen können. Ein Neffe des Beschwerdeführers sei aus der syrischen Armee desertiert und ein Überläufer, und deswegen sei dessen Vater, ein Bruder des Beschwerdeführers, durch die syrischen Behörden gesucht worden. Dies habe sich auch auf den Beschwerdeführer selbst ausgewirkt, indem auch er verfolgt worden sei. Im Übrigen gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien nicht poli-

D-4918/2015 tisch aktiv gewesen und hätten insofern auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sie seien an ihrem Wohnort in Homs jedoch zwischen die Bürgerkriegsparteien geraten. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (Datum der Eröffnung: 14. Juli 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 17. Juli 2015 (übermittelt per Telefax am 7. August 2015) ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 11. August 2015. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. August 2015 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zum einen, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, zum anderen ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Beweismittel reichten sie unter anderem die Kopien einiger Seiten aus dem syrischen militärischen Dienstbüchlein des Beschwerdeführers ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass ‒ nachdem das SEM dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht mit Schreiben vom 11. August 2015 entsprochen hatte ‒ das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gegenstandslos sei. Zugleich wurde den Beschwerdeführenden mit Frist bis zum 31. August 2015 die Gelegenheit erteilt, die Beschwerde zu ergänzen.

D-4918/2015 G. Mit Eingaben vom 31. August und vom 28. September 2015 wurde ‒ unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ‒ wegen Erkrankung des Rechtsvertreters um Erstreckung der genannten Frist ersucht. In Gutheissung dieser Anträge wurde die Frist bis zum 12. Oktober 2015 erstreckt. H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. September 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. I. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden den Verzicht auf eine Ergänzung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 11. November 2015 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. November 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015, verbunden mit dem erneuten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wurde der Antrag auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 abgelehnt. Zudem wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ zu leisten. Weiter wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das militärische Dienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original einzureichen. Diese Zwischenverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 30. November 2015 eröffnet. M. Mit Einzahlung vom 2. Dezember 2015 leisteten die Beschwerdeführenden fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.

D-4918/2015 N. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2015 wurde das militärische Dienstbüchlein des Beschwerdeführers eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt.

D-4918/2015 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen aus, die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden in Syrien seien auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Der Umstand, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers durch einen Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte zerbrochen worden sei, habe für den Beschwerdeführer nicht zu Problemen geführt, die als asylrelevante Verfolgung aufzufassen seien. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund der Desertion seines Neffen selbst ‒ im Sinne einer Reflexverfolgung ‒ einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein, seien substanzlos und rein hypothetischer Natur. Konkrete Hinweise auf eine

D-4918/2015 diesbezügliche persönliche Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht zu nennen vermocht. 5.2 Dieser Begründung des SEM ist vollumfänglich zu folgen. Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihrer Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die gegen sie selbst als individuelle Personen gerichtet wäre. Soweit vorgebracht wurde, ein unbekannter Heckenschütze habe auf den Beschwerdeführer geschossen, und dessen Mutter und ein Onkel seien durch Scharfschützen getötet worden, ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um spezifisch gegen ihre eigene Person gerichtete Anschläge gehandelt haben könnte. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich um Zwischenfälle handelte, die in der herrschenden Kriegssituation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Homs hätten treffen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen nicht politisch aktiv waren und auch keine Probleme mit den syrischen Behörden hatten. Entsprechend gaben sie im vorinstanzlichen Verfahren selbst zu Protokoll, sie seien an ihrem Wohnort in Homs zwischen die Bürgerkriegsparteien geraten. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden es infolge der Kriegssituation und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben nicht mehr als zumutbar erachteten, weiterhin in Homs wohnhaft zu bleiben. Diesem Umstand kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz keine Bedeutung zukommen. Auch aus der Desertion eines Neffen des Beschwerdeführers lässt sich mangels konkreter Hinweise auf das Vorliegen einer damit verbundenen Reflexverfolgung nichts ableiten. 5.3 Des Weiteren wurde mit der Beschwerdeschrift sowie mit der Eingabe vom 9. November 2015 geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs, mit Marschbefehl vom 6. Mai 2013, durch die syrischen Behörden zum Dienst in der staatlichen Armee einberufen worden. Der Beschwerdeführer sei dieser Einberufung nicht gefolgt und habe deshalb in Syrien mit entsprechenden menschenrechtswidrigen Sanktionen zu rechnen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren zwar mit einiger Ausführlichkeit über die Desertion des erwähnten Neffen berichtete, jedoch mit keinem Wort erwähnte, er selbst sei nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs zum Reservedienst in der staatlichen Armee einberufen worden und habe diesen verweigert. Angesichts

D-4918/2015 der zentralen Bedeutung dieses Aspekts für die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte. Daraus folgt die Vermutung, es handle sich dabei um ein nachgeschobenenes und insofern frei erfundenes Vorbringen. Dies wird ausserdem durch die folgenden Umstände bestätigt: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde hervorgehoben, in dem als Beweismittel eingereichten militärischen Dienstbüchlein sei schriftlich vermerkt, dass der Beschwerdeführer einem vom 6. Mai 2013 datierenden Aufgebot nicht gefolgt sei und deswegen als Deserteur gelte. Gemäss einer handschriftlichen deutschen Übersetzung auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopien aus dem Dienstbüchlein soll sich auf S. 38 des Dokuments ein entsprechender Eintrag befinden. Jedoch ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Militärische Dienstverweigerung wird in Syrien durch das staatliche Regime militärstrafrechtlich strengstens geahndet. Dienstverweigerer oder Deserteure werden in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst und sind nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Die Behauptung ist als offensichtlich unglaubhaft zu erachten, der Beschwerdeführer habe zwar einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet, gleichzeitig aber einen Eintrag in seinem Dienstbüchlein erlangen können, ohne durch die betreffende militärische Behörde sofort zur Rechenschaft gezogen zu werden. 5.4 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

D-4918/2015 [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. 8. Wie sich erwiesen hat, enthält das als Beweismittel eingereichte militärische Dienstbüchlein offensichtliche Falscheintragungen (vgl. E. 5.3). Angesichts dessen ist darauf zu schliessen, dass es sich bei dem Dokument als solches um eine Fälschung handelt, und es ist somit in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4918/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Das als Beweismittel eingereichte militärische Dienstbüchlein wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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