Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4918/2014
Urteil v o m 1 4 . Juni 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
1. A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), dessen Ehefrau 2. C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), alias E._______, geboren (...), und deren Kinder 3. F._______, geboren (…), alias G._______, geboren (…), alias H._______, geboren (…), 4. I._______, geboren (…), alias J._______, geboren (…), alias K._______, geboren (…), 5. L._______, geboren (…), alias M._______, geboren (…), alias N._______, geboren (…), 6. O._______, geboren (…), Äthiopien, Beschwerdeführende 2-6 vertreten durch Julia Day, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).
D-4918/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin 2 und die drei älteren Kinder ihren Heimatstaat im September 2011 und gelangten am 13. Oktober 2011 via P._______ illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Q._______ um Asyl nachsuchten. Am 28. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin 2 zur Person befragt. A.b Der Beschwerdeführer 1 reiste am 6. Januar 2012 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am 10. Januar 2012 im EVZ Q._______ ebenfalls ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Januar 2012 fand die Befragung zur Person statt. B. Am (…) kam Sohn O._______ in der Schweiz zur Welt. Er wurde ins Asylgesuch seiner Eltern einbezogen. C. Mit Schreiben vom 5. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Am 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer 1 im Zug von R._______ nach S._______ vom Grenzwachtkorps (GWK) kontrolliert. Dabei wurden ihm diverse Unterlagen und Identitätsdokumente abgenommen: Sein italienischer Flüchtlingspass, seine italienische Aufenthaltsbewilligung, ein italienischer Personalausweis, sein italienischer Führerausweis, u.a. Kopien der äthiopischen Reisepässe seiner Frau und der drei älteren Kinder mit italienischen Einreisevisa, Kopien der äthiopischen Geburtsurkunden von seiner Frau und seinen Kindern, Kopien der Taufurkunden seiner Kinder, verschiedene Dokumente bezüglich des Familiennachzugs nach Italien, insbesondere ein DNA-Test von IOM in T._______ und ein Lebenslauf. E. Am 31. März 2014 wurden die Beschwerdeführer 1 und 3 beziehungsweise am 3. Juni 2014 die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. In diesem Rahmen machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie habe das BFM aus
D-4918/2014 Angst vor einer Rückschiebung nach Italien über ihre Identität getäuscht, indem sie für ihre Kinder und sich selber falsche Namen und Geburtsdaten angegeben habe.
Anlässlich der Bundesanhörung wurden die Originale der äthiopischen Geburtsurkunden der Kinder, das Original der Heiratsurkunde inkl. Übersetzung, äthiopische Schuldokumente des Beschwerdeführers 1 und eine Karte aus Italien von der Caritas zu den Akten gereicht.
Für die Begründung der Asylgesuche wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokolle vom 28. Oktober 2011 [A5] und vom 27. Januar 2012 [A15]; Anhörungsprotokolle vom 31. März 2014 [A56, A57] und vom 3. Juni 2014 [A62, A63]). F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – eröffnet am 4. August 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 13. Oktober 2011 beziehungsweise vom 10. Januar 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 3. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Sachverhalt neu zu prüfen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: – die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2014,
– die Substitutionsvollmacht vom 3. September 2014,
– ein Bericht der Sozialberatung U._______ vom 14. August 2014 betreffend Sohn G._______,
D-4918/2014 – eine Ausbildungsbestätigung des V._______, (…), U._______, vom 21. August 2014 betreffend G._______ und der Vertrag vom 21. August 2014 hinsichtlich der Ausbildung zum Küchenangestellten im V._______,
– eine Auftrags- und Eintrittsvereinbarung betreffend den Aufenthalt im V._______,
– eine Bestätigung des Gymnasiums W._______ vom 19. August 2014 betreffend Tochter K._______,
– vier Zeugnisse von den Schuljahren 2012/2013-2013/2014 mit Abschlussqualifikation vom 3. Juli 2014 betreffend K._______,
– ein Referenzschreiben des Klassenlehrers von K._______ vom 26. August 2014,
– ein Referenzschreiben des früheren Klassenlehrers von Sohn N._______ vom 18. August 2014,
– drei Zeugnisse aus den Schuljahren 2012/2013-2013/2014 betreffend N._______ und
– eine Bestätigung der Gemeinde U._______ vom 2. September 2014 betreffend die Erwerbslosigkeit der Ehefrau/Mutter
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2014 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Gleichzeitig teilte er den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, räumte ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit ein, sich bis zum 30. September 2014 zur beabsichtigten Motivsubstitution (Wegweisung nach Italien) zu äussern, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die
D-4918/2014 Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 30. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.─ zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 19. September 2014 fristgerecht einbezahlt. Zur beabsichtigten Motivsubstitution nahmen die Beschwerdeführenden keine Stellung. J. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem BFM mit, die Beschwerdeführenden 1 und 4 seien am 14. Dezember 2014 unkontrolliert abgereist. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 gab der zuständige Instruktionsrichter der Rechtsvertretung Gelegenheit, bis zum 20. Januar 2015 den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden 1 und 4 bekannt zu geben. Er teilte ihr mit, dass im Unterlassungsfall die Beschwerde hinsichtlich dieser Personen als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführenden werde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. L. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 informierte die Rechtsvertretung das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die Beschwerdeführerin 4 wieder im V._______ in U._______ befinde. Laut Aussage der Wohnheimleitung sei sie vom Vater entführt worden. Die genaueren Umstände würden mitgeteilt, sobald die Rechtsvertretung ein Gespräch mit der Familie habe führen können. Der Beschwerdeführer 1 sei laut Auskunft der Sozialhilfe U._______ in Italien in Haft.
In derselben Eingabe legte die Rechtsvertretung das Mandat hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 nieder und bat um Abtrennung seines Verfahrens vom Rest der Familie. M. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 19. Februar 2015 von Italien an die Schweiz ausgeliefert und vorläufig festgenommen. Gemäss der Staatsanwaltschaft X._______ wird er verdächtigt, seine Tochter I._______ am 14. Dezember 2014 gegen ihren Willen von Q._______ nach Italien verbracht zu haben, obwohl ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden
D-4918/2014 sei. Er habe beabsichtigt, sie nach Äthiopien zu bringen. Zusätzlich werde er verdächtigt, zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 21. Oktober 2014 gegenüber seiner Tochter mehrfach tätlich geworden zu sein. Es lägen Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vor (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts X._______ vom 21. Februar 2015 [von der kantonalen Migrationsbehörde ans SEM weitergeleitet]).
Das Zwangsmassnahmengericht ordnete in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft eine vorläufige Untersuchungshaft für die Dauer von 5 Wochen bis zum 25. März 2015 an. N. Mit Verfügung vom 9. März 2016 lud der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung unter Berücksichtigung der aktuellen familiären Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere hinsichtlich der Kinder, einzureichen. O. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2016 nahm das SEM entsprechend Stellung. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. P. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 14. März 2016 zwecks Einreichung einer Replik und allfälliger Beweismittel zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 22. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik ins Recht legen. Auf deren Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: – eine an die Sozialen Dienste des Y._______ Q._______ gerichtete ärztliche Bestätigung / Empfehlung von Dr. med. (…), U._______, vom 5. Februar 2016,
– ein an den Gemeindepräsidenten von U._______ adressierter Situationsbericht des (…) Y._______, Q._______, vom 16. März 2016 und
D-4918/2014 – ein an die Rechtsvertretung gerichteter Bericht des Wohnheims (…) der Gemeinde U._______ vom 17. März 2016
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober 2015], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4918/2014 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. Aus prozessökonomischen Gründen bezieht sich das vorliegende Urteil sowohl auf die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden 2-6 als auch auf den inzwischen nicht mehr vertretenen Beschwerdeführer 1. Dem in der Eingabe vom 14. Januar 2015 geäusserten Wunsch nach Abtrennung des Verfahrens des Vaters vom Rest der Familie wird demnach nicht entsprochen. 5. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), weshalb die Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1-2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Wie in der Zwischenverfügung vom 15. September 2014 festgestellt wurde, bildet demnach lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 6. 6.1 In seinem negativen Asylentscheid führte das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Da aufgrund des Aussageverhaltens verunmöglicht werde, zu überprüfen, wie die Beschwerdeführenden in Äthiopien gelebt hätten (A62/F22, F53ff., F86), sei davon auszugehen, dass sie dort eher gut situiert gewesen seien. Dafür spreche auch die gute Schulbildung der Kinder.
D-4918/2014 Zudem seien die Äusserungen zum sozialen Netz in Äthiopien unglaubhaft: Die Beschwerdeführerin 2 habe beispielsweise anlässlich der Befragung zur Person angegeben, dass ihre Mutter vor sechs Monaten verstorben sei (A5/3.01). In der Bundesanhörung habe sie zuerst angegeben, ihre Mutter sei vor Kurzem in (…) verstorben (A62/F45). Später habe sie dann plötzlich gesagt, dass ihre Eltern nicht mehr gelebt hätten, als sie geheiratet habe (A62/F91). Ihre Mutter habe zuletzt bei ihr gelebt. Sie wisse aber nicht, wann das gewesen sei (A62/F98ff.). Ihre Kinder seien nach dem Tod ihrer Mutter auf die Welt gekommen (A62/F105). Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie angegeben, dass ihre Eltern schon lange tot seien (A62/F175). Bei der Rückübersetzung habe sie schliesslich gesagt, ihre Mutter sei vor mehreren Jahren gestorben (A62/S. 21). Es sei ausserdem unplausibel, dass die Kinder niemanden von den Familien ihrer Eltern gekannt haben wollten (A57/F27ff. und A63/F45ff.). Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien noch Familie und ein soziales Netz hätten. Eine Wegweisung sei auch aus individuellen Gründen zumutbar.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, Sohn G._______ benötige die engmaschige Betreuung, welche ihm im V._______ zukomme. Dort könne er Stabilität gewinnen und die doppelte Entwurzelung durch die Trennung von seiner Heimat und von seiner Familie verarbeiten. Weder sein Vater noch seine Mutter könnten ihm in ihrer Rolle als Eltern bei einer Wegweisung genügend Halt geben. Der im Falle einer Wegweisung notgedrungen intensive Kontakt mit dem Vater würde seiner persönlichen und somit auch seiner beruflichen Entwicklung noch zusätzlich schaden. Im Weiteren spreche der Besuch des Gymnasiums für eine tiefgehende Integration von Tochter K._______. Ihre Wegweisung würde sich auf eine erfolgreiche Ausbildung nachteilig auswirken. G._______ und K._______ seien im Alter von (…) Jahren in die Schweiz gekommen, hätten ihre prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht und befänden sich noch im labilen Pubertätsalter. Eine Entwurzelung in diesem prägenden Alter könnte negative Folgen auf die Entwicklung eines Kindes haben. Vorliegend würden sich die Kinder nicht in einem stabilen familiären Umfeld befinden, welches sie unterstützen könnte. Auch für Sohn N._______, der sich im Anfangsstadium der Pubertät befinde, sei ein stabiles Umfeld entscheidend. Er habe sich in der Schweiz ebenfalls gut einge-
D-4918/2014 lebt und es wäre für seine Entwicklung schädlich, sollte er erneut aus seinem Umfeld herausgerissen werden. Der in der Schweiz geborene Sohn O._______ sei auf eine sorgfältige Überprüfung seines Umfelds angewiesen. Aufgrund der spannungsgeladenen Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern bestehe die Gefahr, dass er bei einer Wegweisung der Familie nach Äthiopien, wo sich alle neu orientieren müssten, vernachlässigt würde. Er sei noch sehr klein und vulnerabel und bekäme nicht die notwendige Aufmerksamkeit. Die Eltern stünden offensichtlich in einem kritischen Verhältnis zueinander, weshalb zu bezweifeln sei, ob sie den Kindern im Falle einer Wegweisung ohne die in der Schweiz bestehenden Institutionen genügend Halt geben könnten. Aus den erwähnten Gründen sei ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar zu qualifizieren. Die problematische familiäre Situation würde dadurch zusätzlich belastet und wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Die Eltern als erziehungsberechtigte Personen und ihre Kinder seien daher vorläufig aufzunehmen.
Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die komplexe Situation der Familie und insbesondere der vulnerablen Kinder nicht genügend eingehend geprüft. Eventualiter sei deswegen die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Sachverhalt erneut zu prüfen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Familie so stark in der Schweiz assimiliert habe, dass sie nunmehr bei einer Rückkehr nach Äthiopien entwurzelt wären und in eine Notsituation gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geraten würden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die familiären Probleme so schlimm seien, dass sie gegen eine Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden. Dass das Leben der Beschwerdeführenden im Moment in der Schweiz vielleicht angenehmer sei als in Äthiopien, sei vorliegend nicht zu prüfen, da eine vorläufige Aufnahme nur ausgesprochen werde, wenn bei einer Wegweisung eine konkrete Gefährdung gegeben sei, in eine Notsituation zu geraten. Eine Wegweisung nach Äthiopien sei auch mit Blick auf das Kindeswohl zumutbar.
Für die weiteren Ausführungen wird vollumfänglich auf die Vernehmlassung verwiesen. 6.4 In der Replik wird mit Verweis auf die beiliegenden Berichte festgehalten, die erwachsenen Kinder hätten sich gut integriert und seien teilweise
D-4918/2014 in der Ausbildung. Aus Sicht der volljährigen Kinder und des (…)jährigen wäre es gut, wenn sie ihre berufliche Ausbildung in der Schweiz machen könnten, da sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien vor dem Nichts stehen würden. Erschwerend komme hinzu, dass der äthiopische Staat nicht willens sei, seine Bürger zurückzunehmen beziehungsweise er diese nur nach langjährigen Prozessen zurücknehme. 7. 7.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2, je mit weiteren Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer 1 gab bei der Befragung zur Person an, er habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht und sei dort als "Asylberechtigter" anerkannt worden (vgl. A15 S. 5). Die italienischen Behörden bestätigten denn auch in einer Mitteilung an das BFM, dass Italien dem Beschwerdeführer internationalen Schutz gewährt habe (vgl. Schreiben vom 21. August 2012, A32). Er verfügt über einen italienischen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine italienische Aufenthaltsbewilligung (beide gültig gewesen bis
D-4918/2014 zum 12. Juli 2015), welche er anlässlich einer Zollkontrolle vom 17. Dezember 2012 im Zug von R._______ nach S._______ vorgewiesen hat (vgl. Anhaltungsbericht vom 18. Dezember 2012, in Akte A40). Eine allfällige Verlängerung dieser Dokumente dürfte möglich sein. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Italien einen geregelten Aufenthalt hat und dort völkerrechtlichen Schutz geniesst, hat er keinen Anspruch auf ein Bleiberecht in der Schweiz. Im Übrigen darf in Anbetracht des Umstands, wonach ein vom Beschwerdeführer in Italien für seine Ehefrau und die Kinder gestelltes Familienzusammenführungsgesuch am 13. April 2011 gutgeheissen wurde (vgl. Dokument in der Akte A40), davon ausgegangen werden, dass ein Einbezug der Familienangehörigen in den Flüchtlingsstatus des Ehemannes/Vaters möglich ist. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, seine Familie sei im Rahmen des Familiennachzugs mit einem Visum zu ihm nach Italien gekommen (vgl. A56 S. 8 F76). 8.2 Bei dieser Sachlage wäre das BFM gehalten gewesen, den Vollzug der Wegweisung nach Italien statt nach Äthiopien zu prüfen. Es handelt sich vorliegend zwar nicht um ein Dublin-Verfahren, weshalb die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 genannten Voraussetzungen (vgl. dazu auch BVGE 2015/4) grundsätzlich keine Anwendung finden. Nichtsdestotrotz wäre es unter Berücksichtigung der besonderen familiären Situation angezeigt gewesen, von den italienischen Behörden eine Zusicherung für eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden einzuholen. Die italienischen Behörden hätten entsprechend über die aktenkundige innerfamiliäre Problematik (häusliche Gewalt des Vaters gegenüber Sohn G._______, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Fremdplatzierung von G._______ [vgl. Akten der Polizei und der Vormundschaftsbehörde U._______, A28]) informiert werden müssen, um bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden die notwendigen Massnahmen, insbesondere zum Schutz des Kindeswohls, ergreifen zu können. Indem das BFM von einer solchen Vorgehensweise abgesehen hat, hat es den Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht, mithin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 8.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
D-4918/2014 auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt indessen eine Heilung ausser Betracht, weil es sich um grobe Verfahrensmängel handelt. 8.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2014 sind aufzuheben und die Sache ist einem neuen Entscheid zuzuführen. Das SEM wird aufgefordert, den Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise zur Kenntnis zu nehmen, sich mit den sich aufdrängenden Fragen der familiären Situation und des Kindeswohls (hinsichtlich der heute noch minderjährigen Kinder N._______ und O._______) argumentativ auseinanderzusetzen und sich nach Einholung entsprechender Zusicherungen der italienischen Behörden zur Frage des Vollzugs der Wegweisung nach Italien zu äussern.
Aufgrund der vorliegenden Kassation erübrigt es sich, auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Unterlagen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. September 2014 einbezahlte Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführenden entsprechend zurückzuerstatten. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden 2-6 beziehungsweise dem inzwischen nicht mehr vertretenen Beschwerdeführer 1 ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine vom SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 800.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4918/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.‒ auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: