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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2008 D-4918/2008

31 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,381 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4918/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Juli 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch Felicity Oliver, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4918/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 30. Juni 2008 im Transitzentrum B._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ am 14. Juli 2008 im Wesentlichen angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein und sich seit mehreren Jahren politisch engagiert zu haben, indem er namentlich an Demonstrationen gegen die Politik des Staatspräsidenten Saakaschwili teilgenommen habe, weshalb er in der Zeit von September 2007 bis zum 7./8. Januar 2008 vier Mal verhaftet und für jeweils einige Stunden bis maximal eineinhalb Tage festgehalten worden sei und er von Seiten der Polizei mittels telefonischer Anrufe bedroht worden sei, dass ihm die Arbeitsstelle als (...) im Hafen von D._______ aus politischen Gründen Ende April 2008 gekündigt worden sei, worauf er Georgien am 27. Mai 2008 verlassen habe, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, dass er via die Türkei, Griechenland und Italien am 11. Juni 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangszentrum E._______ am 12. Juni 2008 keine Identitätspapiere eingereicht hat, mit der Begründung, er habe seinen georgischen Reisepass in der Türkei weggeworfen, werde jedoch versuchen, jemanden in Georgien zwecks Nachsendens seiner Identitätskarte zu kontaktieren, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne D-4918/2008 von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist [Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG]), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist [Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde- D-4918/2008 entscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Reisepass beim Verlassen Georgiens zwar mitgeführt, diesen jedoch in der Türkei weggeworfen habe, angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer zwar die Nachreichung seiner Identitätskarte ankündigte, bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch offensichtlich keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hat, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen seines politischen Engagements und der daraus abgeleiteten Verfolgungssituation verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Inhaftierungen als nicht glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden, D-4918/2008 dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, verheirateten und über weitere verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1/11, S. 3) als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, D-4918/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4918/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Original der Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008) - das BFM, Transitzentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 7

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