Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 D-4910/2024

9 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,218 parole·~11 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4910/2024

Urteil v o m 8 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Vanessa Aneas, MLaw, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024

D-4910/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, reichte am 5. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. C. Nachdem die Frist zur Überstellung nach ltalien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2024 den Entscheid vom 5. Februar 2024 auf und ordnete die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens an, wobei es den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zuwies. D. Am 15. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei im Iran [...] gewesen und habe als [...] gearbeitet. Um die Jahre 2019 und 2020 herum habe er mit politischen Aktivitäten begonnen, indem er [...] in Gesprächen ermutigt habe, sich kritisch mit der Islamischen Republik auseinanderzusetzen. Im August/September 2022 sei er deswegen von den Behörden vorgeladen und verwarnt worden. Am [...] 2022 habe er anlässlich [...] an einer Demonstration in B._______ teilgenommen, wobei er ein Plakat mit [...] gehalten habe. Dabei sei er gezielt ins Handgelenk geschossen und anschliessend festgenommen worden. Man habe ihn in die Haftanstalt [...] gebracht, wo er gefoltert worden sei. Am [...] 2022 sei bei einem Islamischen Revolutionsgericht unter dem Vorwurf der Verschwörung gegen die innere Sicherheit und der Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik ein Strafverfahren eröffnet worden. Nach einem Monat Einzelhaft im Gefängnis C._______ sei er in die Abteilung für politische Gefangene des Gefängnisses B._______ verlegt worden. Am [...] 2023 sei er nach rund 65 Tagen Haft gegen Hinterlegung einer Kaution in Form einer Grundpfandverschreibung auf seine Wohnung freigelassen worden. Nach seiner Entlassung sei ihm der Zutritt zu [...] verboten und seine Mitgliedschaft in [...] sowie seine Berufsversicherung durch behördliche Verfügung beendet worden. Für den [...] 2023 sei eine Gerichtsverhandlung angesetzt gewesen, die aber schliesslich

D-4910/2024 nicht stattgefunden habe, und am [...] 2023 habe er den Iran verlassen. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie eine erneute Vorladung für das hängige Strafverfahren zugestellt worden. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Juli 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. August 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 7. August 2024 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde – welche das SEM in der angefochtenen Verfügung entzogen hatte – wiederhergestellt und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2025 übermittelte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Zeugnisse.

D-4910/2024 L. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2026 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-

D-4910/2024 gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch dramatisch verschlechterte Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Iran: Deaths and Injuries Rise Amid Authorities’ Renewed Cycle of Protest Bloodshed, 8. Januar 2026; DIES., Iran: Authorities unleash heavily militarized clampdown to hide protest massacres, 23. Januar 2026; HUMAN RIGHTS WATCH, Iran: Human Rights Situation Spirals Deeper into Crisis, 4. Februar 2026; UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, The situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, especially in the context of the repression of nationwide protests starting on 28 December 2025 [Resolution A/HRC/RES/S-39/1], 23. Januar 2026). Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorläufig zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den

D-4910/2024 seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden (vgl. INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR, Iran Update Special Report: US and Israeli Strikes, 28. Februar 2026). Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen (vgl. UNITED NATIONS SECURITY COUNCIL, Resolution 2817 [2026], 11. März 2026). Infolge der Kampfhandlungen dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITU- TION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNATIONAL CRI- SIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit als unklar zu bezeichnen. 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

D-4910/2024 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

D-4910/2024 7.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Somit ist keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4910/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

D-4910/2024 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 D-4910/2024 — Swissrulings