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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2010 D-4900/2010

1 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,322 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4900/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . November 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Algerien, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4900/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Algerien am 25. Januar 2009 legal mit seinem Pass auf dem Luftweg Richtung D._______ verliess und nach einem ungefähr zweimonatigen Aufenthalt mit dem Schiff auf eine ihm unbekannte griechische Insel gelangte, von wo aus er via E._______ nach F._______ weiterreiste, dass er seine Reise nach sechs beziehungsweise sieben Monaten fortgesetzt habe und auf dem Luftweg nach G._______ gelangt und am 27. September 2009 mit dem Bus nach H._______ weitergereist sei, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass er sich während fünf Monaten in H._______ aufgehalten habe, worauf er am 24. Februar 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 26. Februar 2010 im I._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 23. März 2010 im I._______ summarisch zu seinen Asyl gründen befragt wurde, wobei er darlegte, im Jahr 1993 seien seine Mutter sowie seine zwei Brüder von den J._______ getötet worden und später habe er auch seinen Vater verloren, der an Diabetes gestorben sei, dass er deshalb bis zu seinem 16. Lebensjahr bei seiner Grossmutter gelebt habe, dass er den Militärdienst in {.......} geleistet und danach für eine Privatperson als K._______ gearbeitet habe, dass er von seinem Arbeitgeber schlecht behandelt worden sei und dieser ihm keine Rechte gewährt habe, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass er nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort keine Unterkunft mehr habe, dass dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, D-4900/2010 dass er dabei erklärte, eine Wegweisung nach Griechenland komme für ihn nicht in Frage, weil es dort kein Asylverfahren gebe, man dort keine Möglichkeit habe zu arbeiten und er nicht einen "krummen Weg" einschlagen wolle, wobei er "Drogen oder Diebstahl" anführte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM die griechischen Behörden am 19. April 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass von den griechischen Behörden innert Frist keine Antwort einging, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 5. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person angegeben, er habe sich sechs Monate lang in Griechenland aufgehalten, dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die griechischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 D-4900/2010 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), auf Griechenland übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 20. November 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, er wolle unter keinen Umständen nach Griechenland zurückkehren, weil es dort kein Asylverfahren und keine Arbeit gebe und dort ausserdem die Drogenszene und der Diebstahl sehr gross geschrieben seien, dass, nachdem verschiedene Menschenrechtsorganisationen und UNHCR den Zugang zum griechischen Asylverfahren bemängelt hätten, Griechenland im August 2008 verschiedene Gesetzesänderungen vorgenommen habe, dass, auch wenn die praktische Umsetzung dieser Gesetzesänderungen noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, doch spürbare Verbesserungen festgestellt werden könnten, dass, indem Griechenland die bestehende Berufungskommission abgeschafft habe, eine allfällige Verletzung des in Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festgelegten effektiven Rechtsschutzes durch die griechischen Behörden nicht der Schweiz angelastet werden könne, weil diese Bestimmung nicht indirekt verletzt werden könne, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Poststempel: 7. Juli 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, D-4900/2010 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Telefax vom 8. Juli 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4900/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während sechs bis sieben Monaten in Griechenland aufhielt, bevor er via andere Dublin-Mitgliedstaaten in die Schweiz weiterreiste, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, D-4900/2010 dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Griechenland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 19. April 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Griechenland habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass in der Rechtsmittelschrift indessen unter Hinweis auf diverse Berichte und europäische Gerichtsentscheide geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer laufe bei einer Rückweisung nach Griechenland grosse Gefahr, direkt in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, und das Asylverfahren in Griechenland verletze fundamentale Garanti en, dass daher das BFM verpflichtet sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise im Falle des Beschwerdeführers nicht teilt, da sich dieser eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz etwa sechs bis sieben Monate in Griechenland aufhielt (vgl. A1, S. 7) und dort gar kein Asylgesuch stellte (vgl. A1, S. 7 f.), dass er seine Heimat Algerien verlassen habe, weil ihn sein Arbeitgeber schlecht behandelt und ihm keine Rechte gewährt habe, dass er in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden oder Organisationen gehabt habe und nie verhaftet worden oder jemals vor Gericht gewesen sei, dass gegen eine Rückkehr nach Algerien lediglich der Umstand spreche, dass er dort keine Unterkunft habe (vgl. A1, S. 6), D-4900/2010 dass in Anbetracht der dargestellten Sachlage nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen sollte, weshalb im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland auch die Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung offensichtlich nicht besteht, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, zumal es ihm jederzeit offensteht, nach Algerien zurückzukehren, wo er seit April 2006 bis November 2008 arbeitete (vgl. A1, S. 6) und wo seine Familienangehörigen (fünf Onkel) leben (vgl. A1, S. 3 f.), die ihm erforderli chenfalls bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein könnten, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung anzuwenden, dass das BFM somit gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal diese einzig Ausführungen zur allgemeinen Situation in Griechenland und zur Diskussion des refoulement-Verbotes im Rahmen des Dublin-Verfahrens enthält, nicht aber zu den konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umständen Stellung nimmt, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des D-4900/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass mithin eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist und die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nicht nachgereicht wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4900/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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