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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2022 D-49/2022

22 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,781 parole·~24 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-49/2022

Urteil v o m 2 2 . Juni 2 0 2 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 2) und deren Kinder C._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 3) D._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 4) alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Suzana Djuric, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (…).

D-49/2022 Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind afghanische Staatsangehörige, gehören der ethnischen Minderheit der Hazara an und stammen nach eigenen Angaben aus E._______, lebten aber seit ihrer Kindheit in Iran, wo ihre beiden Kinder, die Beschwerdeführer 3 und 4, geboren wurden. Von dort reisten sie gemeinsam über die Türkei nach Griechenland. B. Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden am 30. April 2021 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 9. Mai 2021 um Asyl nachsuchten. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 9. September 2019 in Griechenland Asyl beantragt hatten und ihnen dort am 25. November 2020 Schutz gewährt wurde. C. Am 12. Mai 2021 führte das SEM die Personalienaufnahme (PA) und am 21. Mai 2021 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer 1 an, sie – die Beschwerdeführenden – hätten insgesamt etwa ein Jahr und sieben oder acht Monate in Griechenland verbracht. Sie seien zuerst für etwa ein Jahr im Flüchtlingslager Moria 1 untergebracht gewesen. Dort habe es lediglich eine Stunde pro Tag Strom gegeben. Die allgemeine Situation sei schlimm und katastrophal gewesen; jede Nacht habe es Streit und Messerstechereien gegeben. Für die Kinder habe es keine Schule gegeben. Vom Brand in Moria 1 habe eines seiner Kinder Brandwunden am Bein und im Gesicht davongetragen. Danach hätten sie etwa eine Woche oder zehn Tage in einem Zelt verbracht; anschliessend seien sie in das neu eröffnete Flüchtlingslager Moria 2 gekommen. Dort sei es insgesamt etwas besser gewesen, es habe weniger Streitereien gegeben. Sie hätten zusammen mit drei

D-49/2022 weiteren Familien in einem Zelt gelebt, Hygieneartikel seien keine vorhanden gewesen und die sanitären Anlagen hätten für zwei Wochen nicht funktioniert. Ihnen seien schliesslich Flüchtlingsausweise ausgestellt worden. Danach – die letzten zwei oder drei Monate in Moria 2 – hätten sie keine finanziellen Unterstützungsleistungen mehr erhalten. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie das Lager nun verlassen könnten, woraufhin sie nach Athen gegangen seien. Dort seien sie insgesamt 20 Tage geblieben. Die ersten zehn Tage hätten sie aufgrund der Corona-Infektion seiner Frau – der Beschwerdeführerin 2 – in Quarantäne verbracht; etwa zwei oder drei Tage hätten sie bei Verwandten gewohnt, für die restlichen Tage vor ihrer Ausreise aus Griechenland hätten sie auf der Strasse und in Parks gelebt. Insgesamt sei ihre Situation in Griechenland sehr schwierig gewesen; seine Ehefrau habe dort Depressionen bekommen. Im Rahmen der Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a AsylG (SR 142.31) brachte der Beschwerdeführer 1 vor, das Tragen schwerer Gegenstände verursache ihm Bauchschmerzen. Ausserdem habe er Sprachschwierigkeiten; unter Angespanntheit würde er stottern. Sein Sohn – der Beschwerdeführer 4 – habe vom Brand in Moria 1 Brandwunden am Bein und im Gesicht davongetragen. Sein älterer Sohn – der Beschwerdeführer 3 – würde an Angstzuständen leiden, die durch Messer und Feuer hervorgerufen würden. Die Beschwerdeführerin 2 führte anlässlich des Dublin-Gesprächs an, sie – die Beschwerdeführenden – seien wegen der schwierigen Situation aus Griechenland ausgereist; das griechische Asylsystem sei mit der grossen Anzahl an Flüchtlingen überfordert gewesen. In der für 4’000 Personen vorgesehenen Unterkunft seien 18'000 Personen untergebracht worden. Es habe keine ärztliche Betreuung gegeben und ihre Sicherheit sei nicht gewährleistet gewesen. Auch hätten sie Schlangen im Zelt gehabt. In Athen hätten sie versucht, in eine Unterkunft zu kommen; man habe sie jedoch weggeschickt, weil sie bereits Flüchtlingsausweise gehabt hätten. Sie hätten sich bei HELIOS registriert, hätten die Organisation aber im Anschluss nicht mehr aufgesucht. So hätten sie etwa einen Monat auf den Strassen von Athen gelebt. Im Rahmen der Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a AsylG machte die Beschwerdeführerin 2 psychische Probleme geltend; es seien ihr inzwischen Schlaftabletten verschrieben worden. Zudem würde sie – seit dem Einsatz von Tränengas anlässlich des Brands in Moria 1 – an Augenbrennen leiden. Ihr Sohn – der Beschwerdeführer 4 –

D-49/2022 habe damals Brandwunden erlitten. Auch leide er an starkem Juckreiz, weshalb er viele Kratzer im Gesicht habe. Ihr älterer Sohn – der Beschwerdeführer 3 – habe Angstzustände, die durch Lärm oder Messer hervorgerufen würden. Die Beschwerdeführenden reichten keine Ausweispapiere oder Beweismittel ein. D. Am 25. Mai 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 28. Mai 2021 zu und teilten mit, dass den Beschwerdeführenden am 25. November 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei und ihre Aufenthaltsbewilligungen bis am 29. November 2021 gültig seien. F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 nahmen die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. Dabei beantragten sie, aufgrund der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland sei aus humanitären Gründen auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 – eröffnet am 29. Dezember 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben, auf

D-49/2022 das Asylgesuch sei einzutreten und aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 wurden die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gleichzeitig lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, wobei sie diese ersuchte, sich insbesondere zu den Aufnahmekriterien des HELIOS-Programms für Rückkehrende mit Schutzstatus in Griechenland, die sich längere Zeit in einem anderen europäischen Drittstaat aufgehalten haben, zu äussern. L. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und führte an, das HELIOS-Programm sei ein Zusatzprogramm zur Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU), weshalb für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs letztlich ausschlaggebend sei, ob Griechenland die Standards der Qualifikationsrichtlinie einzuhalten vermöge. Ergänzend nahm es zu ausgewählten Beschwerdevorbringen Stellung.

D-49/2022 M. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen, wobei sie insbesondere ersucht wurden, Stellung zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand zu nehmen, entsprechende medizinische Unterlagen einzureichen und sich zu den Umständen und Ausgestaltungen der Beziehung zu den in der Schweiz wohnhaften Verwandten zu äussern. N. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 unterbreiteten die Beschwerdeführenden ihre Replik, in welcher sie an ihren Anträgen und der Begründung in der Beschwerde festhielten. Ergänzend nahmen sie unter Einreichung mehrerer medizinischer Unterlagen zu ihren gesundheitlichen Vorbringen und zur Beziehung zu ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten Stellung. O. Mit Eingabe vom 17. März 2022 wurde ein Aufnahmebericht der Psychiatrie F._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2 und eine Überweisung an die Psychiatrie F._______ betreffend den Beschwerdeführer 1 ins Recht gelegt. P. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Eintrittsbericht der Psychiatrie F._______ betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-49/2022 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar, die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch; ihre materiellen Rechtsbegehren sowie die Beschwerdebegründung beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche) und 2 (verfügte Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prüfungsgegenstand ist demnach nur der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

D-49/2022 4. 4.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der

D-49/2022 Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1). 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig festgestellt und damit die Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG verletzt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. u.a. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG).

http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

D-49/2022 6.3 6.3.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Ebenfalls könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. In der Folge erachte es den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt; auf weitere medizinische Abklärungen könne daher verzichtet werden. Im Übrigen sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus, auch in Bezug auf die Behandlung psychischer Erkrankungen, gewährleistet. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass in Griechenland eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. 6.3.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, es gehe ihr psychisch nicht gut und es seien ihr deswegen Schlaftabletten verschrieben worden. In der anschliessenden Untersuchung vom […] 2021 seien Angstzustände, Schlafstörungen und Kopfschmerzen festgestellt worden. Der Hausarzt habe eine Angststörung diagnostiziert und ihr die Medikamente (…) und (…) verschrieben; in Folge starker Bauchschmerzen sei das Medikament (…) mit (…) ersetzt worden. Angststörungen und Depressionen seien Diagnosen, welche erst nach einer umfangreichen Untersuchung und Anamnese durch eine ärztliche Fachperson gestellt werden könnten. Obwohl der Hausarzt sie an die Erwachsenen Psychiatrische Dienste (EPD) überwiesen habe, sei keine ärztliche Fachperson beigezogen worden. Sie habe sich daraufhin am 22. September 2021 erneut bei der zuständigen Pflegefachperson gemeldet, es seien ihr aber lediglich Medikamente ausgegeben worden. Gemäss dem Verlaufsblatt der Pflege sei festgehalten worden, dass über die Notwendigkeit eines Termins bei einer ärztlichen Fachperson zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde; ein Termin sei jedoch nie vereinbart worden. Nach dem Austritt aus dem Bundesasylzentrum habe sie in der neuen Unterkunft ihre psychischen Beschwerden erneut vorgebracht. Es seien ihr jedoch wiederum nur Schlaftabletten ausgehändigt worden, ohne dass sie je durch einen Facharzt oder eine Fachärztin untersucht worden sei. Insgesamt sei der sie betreffende Sachverhalt in medizinischer Sicht nicht vollständig festgestellt worden.

D-49/2022 Auch den Beschwerdeführer 1 betreffend seien die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht fachärztlich abgeklärt worden. Weder der Antrag seiner Rechtsvertreterin auf rasche Abklärung seines Gesundheitszustands noch die von ihm selbst vorgebrachten Beschwerden gegenüber den Pflegefachpersonen in der Unterkunft seien berücksichtigt worden. Insofern sei auch der ihn betreffende medizinische Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. 6.3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, es habe sich in seinem Entscheid ausführlich über vier Seiten zum medizinischen Sachverhalt geäussert und dargelegt, weshalb es diesen als rechtsgenügend erstellt erachte. Ergänzend sei jedoch zu erwähnen, dass Personen mit Schutzstatus betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien. Zudem bestehe in Griechenland ein Erstversorgungsnetzwerk («Topikes Monades Ygias», nachfolgend TOMY), welches sich an den Prinzipien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) orientiere. TOMY sei die erste Anlaufstelle bei Gesundheitsfragen; bei Bedarf würden Patienten an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen. 6.3.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdeführerin 2 leide an massiven psychischen Problemen, welche bisher nicht durch einen Facharzt respektive eine Fachärztin für Psychiatrie abgeklärt worden seien. Am 7. Februar 2022 habe ihr Hausarzt die Verdachtsdiagnose «Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt» und die Differentialdiagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung» (PTBS) gestellt. Aufgrund der ernsthaften Symptomatik sei sie durch den Hausarzt an die Psychiatrie F._______ überwiesen worden; am 4. März 2022 habe sie dort ihr Erstgespräch. Ihr Gesundheitszustand sei kritisch und diesbezüglich seien weitere Abklärungen notwendig. Im Übrigen sei auch der Beschwerdeführer 1 psychisch weiterhin in einem schwierigen Zustand. Er habe daher am 11. Februar 2022 einen Termin bei seinem Hausarzt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin 2 gab bereits an der PA an, dass sie die Merkblätter nicht gelesen habe, weil es ihr nicht gut gehe. Anlässlich der Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a AsylG im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab sie erneut zu Protokoll, dass es ihr psychisch schlecht gehe, weshalb sie mit einer Psychologin sprechen wolle.

D-49/2022 In der Folge beantragte ihre Rechtsvertreterin die Aufgleisung einer psychologischen Behandlung (vgl. SEM-eAkte […] -31/4 [nachfolgend A31/4]). Aus den mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsblättern ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin 2 am 8. Juni 2021 an die interne Pflege wandte und über Angstzustände und Alpträume klagte, worauf für sie ein Termin bei Medbase G._______ vereinbart wurde. Anlässlich des Termins am 16. Juni 2021 diagnostizierte der behandelnde Arzt eine Angststörung und verschrieb ihr (…) (vgl. SEM-eAkte […] -41/1). Trotz der Überweisung an die EPD fand jedoch – soweit aus den Akten ersichtlich – bis im März 2022 keine fachärztliche Untersuchung statt. Erst durch das erneute Aufsuchen eines Hausarztes wurde die Beschwerdeführerin 2 mit der Bitte um ambulante Psychotherapie an die Psychiatrie F._______ überwiesen (vgl. Überweisung vom (…) 2022 von Dr. med. H._______). In der Psychiatrie F._______ wurde ihr eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine PTBS (F43.1) diagnostiziert und ihr (…) und (…) verschrieben (vgl. Aufnahmestatus vom (…) 2022 der Psychiatrie F._______). Auch der Beschwerdeführer 1 wurde mit der Bitte um ambulante Psychotherapie inzwischen an die Psychiatrie F._______ überwiesen, wo eine mittelgradige depressive Episode (F31.1) und Stottern (F98.5) festgestellt wurde; er wird aktuell mit (…) behandelt (vgl. Überweisung vom (…) 2022 von Dr. med. H._______; Eintrittsbericht vom (…) 2022 von Dr. I._______, Psychiatrie F._______). Betreffend den Beschwerdeführer 3 gaben sowohl der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a AsylG im Rahmen des Dublin- Gesprächs zu Protokoll, er leide an Angstzuständen, die durch Messer und Feuer respektive durch Lärm und Messer hervorgerufen würden (vgl. SEMeAkten […] -30/6 [nachfolgend A30/6] und A31/4). Obwohl die Rechtsvertretung die Aufgleisung einer psychologischen Behandlung beantragte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass seither eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 3 stattgefunden hätte. 7.2 7.2.1 Im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) stellte das Gericht fest, dass bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen,

D-49/2022 die dort einen Schutzstatus erhalten haben, nicht von der bisherigen Rechtsprechung – und damit von der Legalvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG – abzuweichen ist (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 mit Verweis auf das Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). 7.2.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind – Gültigkeit zukomme (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). 7.2.3 Gemäss der neuen Rechtsprechung ist indes eine eingehendere Prüfung bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können. Für Familien mit Kindern erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). 7.2.4 Nicht länger aufrechterhalten wurde zudem die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden

D-49/2022 Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). 7.3 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt haben dürfte, dies gilt auch für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-eAkte […] -58/2). Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch – im Sinne der obenstehenden Erwägungen – zu prüfen, ob eine vertiefte Abklärung durch das SEM angezeigt wäre. 7.3.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern, und damit um zumindest vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden stellt das Gericht aufgrund der zum Urteilszeitpunkt vorliegenden medizinischen Dokumentation fest, dass alle Familienmitglieder in nicht unerheblichem Masse psychisch belastet sind. 7.3.2 Vor dem Hintergrund der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher – ohne weitere Abklärungen – zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Griechenland zumutbar respektive unzumutbar erscheint. Insbesondere ist für das Gericht nicht erstellt, ob in Bezug auf die sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration der Beschwerdeführenden günstige Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, zumal das SEM nur den Beschwerdeführer 1, nicht aber die Beschwerdeführerin 2 zur Situation in Griechenland befragt hat (vgl. A30/6 und A31/4). Schliesslich erscheint der Sachverhalt auch in Bezug auf die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführenden 1 und 2, insbesondere deren Schulbildung und Arbeitserfahrung, vor ihrer Ausreise

D-49/2022 aus Iran nicht vollständig erstellt. Insgesamt ist festzuhalten, dass aufgrund der schwierigen Umstände fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Lage sein wären, in Griechenland für ihre Familie sorgen zu können. Die Vorinstanz ist im vorliegenden Fall gehalten, das Vorliegen möglicher (besonders) günstigen Umständen abzuklären und die Erkenntnisse in die Beurteilung der Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland einfliessen zu lassen. 7.4 In der Folge stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (im Wegweisungsvollzugspunkt) nicht vollständig erstellt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen vollständig festzustellen und danach in der Sache (im Wegweisungsvollzugspunkt) neu zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob begünstigende respektive äusserst begünstigende Voraussetzungen oder Umstände im Sinne der entsprechenden Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vorliegen. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts

D-49/2022 und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunktes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-49/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

D-49/2022 — Bundesverwaltungsgericht 22.06.2022 D-49/2022 — Swissrulings