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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2009 D-4893/2009

6 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,110 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-4893/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4893/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B. – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2009 verliess und am 15. Juni 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2009 im D. insbesondere geltend machte, er habe in der ersten Hälfte des Jahres 2009 einen Mann namens I. in einer Diskothek kennengelernt, welcher ihm am späteren Abend offenbart habe, homosexuell zu sein, dass es zwischen ihm und I. zunächst zum Streit gekommen sei, da er um das Verbot der Homosexualität in Gambia gewusst habe, dass sie sich in der darauf folgenden Zeit jedoch immer wieder getroffen und dabei angefreundet hätten, dass er I. zu Hause besucht habe, wobei es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, dass er daraufhin durcheinander gewesen sei, sich aber weiterhin mit I. getroffen habe, dass die Leute aus der Nachbarschaft etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus Gambia angefangen hätten, ihn auf offener Strasse als Homosexuellen zu beschimpfen und anzuschreien, dass sein Vater ebenfalls davon erfahren habe und seither nicht mehr mit ihm gesprochen habe, dass er eines Tages, gegen Ende Mai oder Anfang Juni 2009, von A. informiert worden sei, die Jungen aus der Nachbarschaft hätten ihn bei der Polizei angezeigt, dass ihm A. zur Flucht geraten habe, dass er B. am selben Tag verlassen und die Fähre von E. nach F. genommen habe, D-4893/2009 dass er von dort im Sammeltaxi bis G. gefahren sei, wo er einen Tag lang die Weiterreise nach Europa organisiert habe, dass er einem Mann 100'000 CFA bezahlt habe und in einem Motorboot in sechs Tagen von G. nach H., Spanien, gefahren sei, wo er übernachtet habe, dass er am folgenden Tag einen Senegalesen kennengelernt habe, der ihm die Zugfahrt von Spanien in die Schweiz bezahlt habe, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Gambia einen Reisepass und eine Identitätskarte besessen zu haben, dass die Angaben zu seinem Reisepass unglaubhaft seien, dass er angegeben habe, er habe einen Pass gewollt, diesen deshalb selbst beantragt und bekommen, dass er - nach dem Aussehen des Passes gefragt - allerdings geantwortet habe, er habe den Pass in einem Couvert abgeholt und nie angeschaut, dass dies in Anbetracht des Umstands, wonach der Beschwerdeführer selbst um die Ausstellung des Passes bemüht gewesen sei, ihn unbedingt habe haben wollen und dafür bezahlt habe, nicht nachvollziehbar sei, dass er darüber hinaus nicht habe beschreiben können, was er genau habe tun müssen, um den Pass zu beantragen, D-4893/2009 dass er die Identitätskarte nur unregelmässig auf sich getragen haben wolle, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Gambia ohne Papiere verlassen habe, nachdem er vor der Ausreise noch nach seinem Pass und der Identitätskarte gesucht, diese Dokumente aber nicht gefunden habe, dass er sich zwar noch eine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen wollen, wofür er nur auf den Polizeiposten hätte gehen und sich nochmals anmelden müssen, dass dafür die Zeit aber nicht mehr ausgereicht habe, weshalb er ohne Reisepapiere gereist sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem nirgends kontrolliert worden sein wolle, dass diese Schilderungen der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, zumal sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe einen Tag in G. verbracht, bevor er weitergereist sei, dass ihm jedoch nicht geglaubt werden könne, in nur einem Tag in einer ihm fremden Stadt im Ausland die Weiterreise nach Europa organisiert zu haben und gleich anschliessend abgereist zu sein, dass die Aussage, wonach er nur 100'000 CFA (umgerechnet rund 235 CHF) bezahlt habe, um von G. illegal nach H. zu gelangen, ebenso unglaubhaft sei, dass ferner das Vorbringen, wonach er diese Strecke in nur sechs Tagen im Motorboot bewältigt haben wolle, nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wo in Spanien er den Zug bestiegen und welche Städte er auf der Zugfahrt passiert habe, D-4893/2009 dass ihm ebenso wenig geglaubt werden könne, er habe dabei nirgends umsteigen müssen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der Reiseumstände oberflächlich und unglaubhaft sei, dass seine Ausführungen insgesamt nur den Schluss zuliessen, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern wolle auch nicht offen legen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner homosexuellen Neigung unsubstanziiert seien, zumal er nicht habe wiedergeben können, wie es dazu gekommen sei, dass er als heterosexueller Mann mit I. geschlafen habe, dass er vielmehr angegeben habe, es sei einfach passiert, ohne erklären zu können, wie es dazu gekommen sei, dass er im Weiteren nicht habe beschreiben können, was ihn an I. gereizt habe, sondern unverbindlich und stereotyp erklärt habe, I. sei ein sympathischer Mann gewesen, sie hätten sich unterhalten und angefreundet, dass der Beschwerdeführer zudem nicht habe angeben können, ob er sich heute sexuell zu Männern oder zu Frauen hingezogen fühle, dass er vielmehr geltend gemacht habe, er sei durcheinander und habe andere Probleme im Kopf, an die er denke, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen Veranlagung und seinem sexuellen Kontakt zu I. offensichtlich substanzlos seien, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit homosexueller Neigung handle beziehungsweise dass er überhaupt je homosexuellen Verkehr gehabt habe, D-4893/2009 dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich seien, dass er nicht habe erklären können, woher die Leute von der homosexuellen Veranlagung des I. gewusst haben sollen, dass er vermutet habe, sie hätten es vielleicht an dessen Gehweise oder der Art, wie er sich bewegt habe, erkannt, dass der Beschwerdeführer ebenso wenig in der Lage gewesen sei, anzugeben, wie die Leute von seiner eigenen Homosexualität erfahren hätten, dass er selbst überrascht sei, dass sie es gewusst hätten, dass dies umso mehr überraschen müsse, als der Beschwerdeführer selbst ausser I. keine weiteren Homosexuellen gekannt habe, dass sich diese immer verborgen gehalten hätten, dass er zudem nicht anzugeben gewusst habe, wann er bei der Polizei angezeigt worden sei, dass er sich allein aufgrund der Aussage von A. betreffend eine angebliche Anzeige zur Flucht entschieden habe, weil er automatisch gewusst habe, wegen der Anzeige von der Polizei gesucht zu werden, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung gesagt habe, er habe vor seiner Ausreise eine neue Identitätskarte bei der Polizei ausstellen lassen wollen, was jedoch aufgrund des Zeitmangels nicht mehr möglich gewesen sei, dass dieses Vorbringen jeglicher Logik entbehre, zumal er bestimmt nicht den Wunsch verspürt hätte, bei der Polizei eine neue Identitätskarte zu beantragen, wäre er tatsächlich vor der Polizei in Gambia geflüchtet, dass der Beschwerdeführer ferner widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er in der Erstbefragung geschildert habe, er habe seinem Vater gesagt, er sei schwul, D-4893/2009 dass er demgegenüber in der Anhörung erklärt habe, dem Vater seine Homosexualität verheimlicht zu haben, dass er darüber hinaus einerseits geltend gemacht habe, mit I. bis zur Ausreise zusammen gewesen zu sein, andererseits jedoch angegeben habe, I. sei ebenfalls von den Leuten beschimpft und angeschrien worden, weshalb dieser dann nicht mehr in den Wohnort gekommen sei und sie sich seither nicht mehr gesehen hätten, dass dem vorliegenden Sachverhalt somit keine Hinweise einer asylbeachtlichen Verfolgung entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2009 (Poststempel vom 30. Juli 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass er insbesondere geltend machte, er habe seinen Pass und seine Identitätskarte lange nicht mehr gesehen, weshalb er sie vergebens gesucht habe, als er sie habe mitnehmen wollen, dass er im Weiteren die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen zu seinen Ausreisegründen und den Reisemodalitäten wiederholte, dass die Akten der Vorinstanz am 3. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- D-4893/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen D-4893/2009 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat, dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, D-4893/2009 dass sein Vorbringen, er habe den Pass und die Identitätskarte nicht gefunden, als er sie habe mitnehmen wollen, vielmehr als unbehelflicher Erklärungsversuch für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reiseoder Identitätspapiere zu qualifizieren ist, dass das BFM in der Entscheidbegründung das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen zu Recht als oberflächlich und unglaubhaft erachtete, dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150), dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, wonach die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich und widersprüchlich seien, beizupflichten ist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, zumal nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4893/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, D-4893/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer insbesondere zumutbar ist, sich erneut in seiner Heimat niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, zumal er über eine Schulbildung und Sprachkenntnisse (Englisch und Französisch) verfügt, dass ihm sein nach wie vor in Gambia lebender Vater bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- D-4893/2009 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4893/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, D. (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D. (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: D-4893/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren (...), Gambia Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-4893/2009 (N _______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 15

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