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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2010 D-4891/2010

14 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,732 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4891/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4891/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine kongolesische Staatsangehörige aus A._______ – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 22. Dezember 2009 verliess und am 23. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe seit 2002 eine Liebesbeziehung mit einem ruandischen Hutu namens C._______ gehabt, dass es sich bei ihrem Freund um einen Polizisten und Hutu-Aktivisten handle, der sich abwechslungsweise in D._______ und in A._______ – ab dem Jahr 2007 bei ihr – aufgehalten habe, dass ihr Freund im Oktober 2009 in D._______ festgenommen worden sei und die Sicherheitskräfte in der Folge von ihrer Beziehung erfahren hätten, dass am 15. November 2009 ihre Schwester mit deren Kindern festgenommen worden sei, was ihr ihre beste Freundin E._______ mitgeteilt habe, dass sie sich nach Erhalt dieser Nachricht unverzüglich in eine Kirche begeben habe und nach einem dortigen einmonatigen Aufenthalt mit der Unterstützung durch den Pastor am 22. Dezember 2009 ihren Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragte, D-4891/2010 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss nicht leistete und mit Eingabe vom 17. März 2010 ein Gesuch um Bewilli gung der ratenweisen Zahlung einreichte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter als Einzelrichter mit Urteil vom 31. März 2010 das Gesuch um Ratenzahlung abwies und auf die Beschwerde – wie in der Zwischenverfügung vom 4. März 2010 angedroht – nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2010 die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 31. März 2010 beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2010 auf dieses Revisionsgesuch nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2010 das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Januar 2010 und Gewährung von Asyl ersuchte, dass sie zur Begründung ihres Gesuches vorbrachte, sie sei in der Zwischenzeit in den Besitz eines Beweismittels gelangt, das die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen belege, dass sie in diesem Zusammenhang eine Ausgabe der kongolesischen Zeitung "F._______" vom 3. Dezember 2009 einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2010 – eröffnet am 8. Juni 2010 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 28. Januar 2010 feststellte und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, D-4891/2010 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2010 erhob und der Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 7. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4891/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist, dass dabei unter anderem auch eigentliche Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwach sene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 28. Januar 2010 festgehalten hat, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 7. Juni 2010 im Wesentlichen ausführt, das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2010 eingereichte Beweismittel sei nicht erheblich im Sin ne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, dass es zunächst nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin das Exemplar der Zeitung "F._______" vom 3. Dezember 2009 nicht früher eingereicht habe, und die Tatsache des erst jetzt erfolgten D-4891/2010 Vorlegens den Schluss nahelege, es handle sich dabei nicht um ein authentisches Exemplar dieser Zeitung, dass ferner verschiedene formelle Aspekte diese Einschätzung bestätigten, so ein uneinheitliches Erscheinungsbild bezüglich Papierqualität, ein von den anderen Berichten abweichender Zeilenabstand beim Artikel über die Beschwerdeführerin, unterschiedliche Datenangaben auf den Seiten (3. Dezember 2009 beziehungsweise 15. Dezember 2009) und schliesslich eine uneinheitliche Gestaltung der Fusszeilen, dass sich zudem krasse inhaltliche Abweichungen zwischen dem Zei tungsbericht über die Beschwerdeführerin und deren eigenen Asylvorbringen ergäben, dass etwa im Bericht die Rede von einer "G._______" sei, die Beschwerdeführerin aber deren Personalien mit "E._______" angegeben habe, dass im Zeitungsartikel sodann ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes "H._______" gefährdet, bei welchem es sich um einen Tutsi handle, dass die Beschwerdeführerin selber demgegenüber vorgebracht habe, sie sei wegen ihres Freundes mit dem Vornamen "C._______" gefährdet, der ein Hutu sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz – wonach das eingereichte Beweismittel den Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an die Erheblichkeit (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.) nicht zu genügen vermöge – anschliesst, dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die soeben ausgeführte Begründung der Vorinstanz zu verweisen ist, dass hinsichtlich der vom BFM festgestellten Unregelmässigkeiten in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Exemplar der "F._______" als weiteres offensichtliches Manipulationsmerkmal der Umstand anzufügen ist, dass der Artikel auf Seite 4 mit dem Titel "I._______", welcher demjenigen über die Beschwerdeführerin vorangeht, mitten in einem Satz abgeschnitten ist, D-4891/2010 dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe vom 5. Juli 2010 nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass sich die Beschwerdeführerin nämlich mit Blick auf die von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Ungereimtheiten bezüglich des eingereichten Zeitungsexemplars auf eine blosse Bestreitung der formellen Aspekte (Papierqualität, Schriftbild, u.a.) beschränkt und sich in keiner Weise zu den offensichtlichen und groben inhaltlichen Abweichungen zwischen dem Zeitungsartikel und ihren eigenen Aussagen vor den schweizerischen Asylbehörden äussert, dass die Beschwerdeführerin sodann selber einräumt, die festgestellten formellen Ungereimtheiten vermöchten Zweifel an der Authentizität des Zeitungsexemplars zu begründen, jedoch an dessen Echtheit fest hält und die Vornahme einer Echtheitsprüfung im Rahmen einer Bot schaftsanfrage beantragt, dass dieser Antrag indessen angesichts der Offensichtlichkeit der inhaltlichen Widersprüche zwischen dem Artikel und den Aussagen der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten das Vorliegen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist, dass es der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen – obenstehend aufgezeigter – Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4891/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Jürg Hünerwadel Versand: Seite 8

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