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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2018 D-4886/2016

11 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,930 parole·~20 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4886/2016

Urteil v o m 11 . M a i 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gian Ege, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).

D-4886/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Ende 2015 und reiste unter anderem über den Iran, Griechenland und Deutschland am 1. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er am nachfolgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 7. Dezember 2015 wurde er im Sinne einer Schnellregistrierung summarisch zur Person befragt und am 26. Mai 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG im Wesentlichen geltend, sein Vater sei zur Zeit der Mudschaheddin Kommandant gewesen. Als Kind sei er von einer Mine verletzt worden, weshalb sein Körper vernarbt sei und ihm Finger fehlen würden. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei die gesamte Familie aus der Provinz Ghazni nach Pakistan geflohen. Als die Taliban dann entmachtet worden seien, seien sie nach Kabul gezogen, wo er zusammen mit seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern gelebt habe. Zur Schule sei er nie gegangen. Sie hätten eine (…) übernommen, in welcher sein Vater und zwei seiner Brüder gearbeitet hätten. Die ganze Familie habe ihr Einkommen aus der (…) sowie aus Mieteinnahmen von umliegenden Gebäuden bestritten. Eines Tages sei ein Bruder aus der (…) entführt worden. Erst nach sechs Monaten hätten sie ihn wieder gefunden. Er sei aber verletzt und psychisch stark angeschlagen gewesen. Als Reaktion auf die Entführung habe der Vater der gesamten Familie nur noch erlaubt in die (…) zu gehen. Die restliche Zeit hätten sie Zuhause verbringen müssen. Da er respektive seine Mutter befürchtet habe, dass ihm Ähnliches wie seinem Bruder widerfahren würde, habe er sich zur Ausreise entschieden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Tazkira, seinen Führerschein, seine Wählerkarte, eine Parteikarte sowie verschiedene Ausweise bezüglich seiner Invalidität zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 18. Juli 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.

D-4886/2016 C. Mit Eingabe vom 10. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Artikel über einen Anschlag in Kabul sowie ein Foto seines verletzten Bruders ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 24. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und schlug Herrn Gian Ege, MLaw, B._______, als seinen Rechtsvertreter vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde Herr Gian Ege, MLaw, B._______, dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und das SEM eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. G. Am 3. Oktober 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.

D-4886/2016 I. Am 23. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien der ärztlichen Berichte des Spitalaufenthalts des Bruders sowie ein Schreiben des High People’s Council ein, in welchem bestätigt wird, dass sein Bruder beim Bombenattentat verletzt worden und sein momentaner Aufenthaltsort unbekannt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4886/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zu vage, um daraus eine konkrete Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses ableiten zu können. Zwar sei er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass ihm oder seinen Brüdern seit der Entführung des Bruders irgendetwas zugestossen sei oder sie deshalb Probleme gehabt hätten. Die Gründe der Entführung des Bruders würden im Dunkeln liegen. Dieses Ereignis würde keine Asylrelevanz begründen. Es handle sich bei seinen Asylgründen um Nachteile, welche in der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan begründet liegen würden und somit asylrechtlich nicht relevant seien. Auch seine ethnische Zugehörigkeit vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Von einer gezielten Verfolgung könne nicht ausgegangen werden und es bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er in Zukunft eine Verfolgung zu befürchten habe. Die aufgeführten Lebensbedingungen seien nicht derart, dass ein weiterer Verbleib in Afghanistan unmöglich gewesen wäre. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass er vor der Ausreise in Kabul gewohnt habe. Es sei davon auszugehen, dass er wieder als (…) im familieneigenen Betrieb arbeiten könne, wie er

D-4886/2016 dies vor der Ausreise getan habe. Zudem wohnten seine Eltern und seine Geschwister in Kabul, womit er über ein Beziehungsnetz verfüge, welches sich für die Aufnahme und Wiedereingliederung tragfähig erweise. Er sei jung und den Akten zufolge gesund. Der Wegweisungsvollzug sei daher zumutbar, weiter auch zulässig und möglich. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Probleme seiner Familie würden sich durch die ehemalige Tätigkeit des Vaters als Kommandant begründen. Als der Vater Probleme mit der Bevölkerung bekommen habe, habe man versucht, ihn (den Vater) zu entführen. Wenig später sei dann sein Bruder entführt worden. Für die Familie sei klar gewesen, dass diese Entführung mit der früheren Stellung seines Vaters im Zusammenhang stehe. Die eingeschalteten Behörden hätten nichts unternommen. Erst nach einiger Zeit hätten sie nach einem anonymen Anruf den Bruder gefunden und ihn retten können. Da sie sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet hätten, seien sie im Haus gefangen gewesen. Ein weiterer Bruder sei gemäss Einträgen in den sozialen Medien bei einem Anschlag am (…) 2016 schwer verletzt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen können und sei in grosser Sorge. Es sei demnach auch nicht davon auszugehen, dass seine Familie ihm bei einer Rückkehr helfen könne. Auch die (…) könnte mittlerweile zerstört worden sein. 4.3 In der Vernehmlassung des SEM wurde zur Hauptsache geltend gemacht, zur aktuellen Lage in Afghanistan mit Fokus auf Kabul sei hervorzuheben, dass seit dem kontinuierlichen Abzug der Koalition der North Atlantic Treaty Organization (NATO) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Die Afghan National Security Forces (ANSF), die seit dem Jahr 2015 für die Sicherheitsoperationen verantwortlich seien, würden im Jahr 2016 besser funktionieren. Kabul stehe vollständig unter deren Kontrolle. Dort sei auch ein Rückgang der den Aufständischen zugeschriebenen Sicherheitsvorfälle zu beobachten. Die Zunahme der gewalttägigen Verbrechen in Kabul sei im Lichte der wirtschaftlichen Krise und der inländischen Migration zu sehen. Obschon die komplexen und medienwirksamen Operationen der Aufständischen, insbesondere in Kabul, teilweise viele Opfer fordern würden, könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Die aktuelle Situation bedürfe aber einer genauen Beobachtung, um allfälligen weiteren Eskalationen Rechnung tragen zu können.

D-4886/2016 Das eingereichte Foto des verletzten Bruders könne den behaupteten Umstand nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge respektive seit dem Anschlag vom (…) 2016 keinen Kontakt zur Familie möglich sei, zumal der Bruder das Foto in den sozialen Medien geteilt habe. Es sei davon auszugehen, dass er mit Sicherheit Kenntnis davon erhalten hätte, wäre seine Familie bei einem Anschlag umgekommen, zumal die Opfer bekannt sein dürften. 4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus den Formulierungen des SEM sei ersichtlich, dass das Staatssekretariat selber kein abschliessendes Bild der Lage in Kabul habe und sich mit Mutmassungen begnüge. In den Medien würden immer wieder über relevante Ereignisse in Kabul berichtet, was zeige, dass die Lage in Kabul völlig unüberblickbar sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei nicht zumutbar. Das SEM nehme eine situationsunangemessene Bewertung der Umstände vor, welche sich auf reine Mutmassungen stütze. Es könne nicht von ihm verlangt werden, den Nichtkontakt oder das tatsächliche Befinden und den Aufenthaltsort seiner Familie zu belegen, da ihm damit eine unerbringbare Substantiierungslast übertragen würde. Er habe noch keinen Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können. Von einem ehemaligen Nachbar wisse er, dass sich die Familie wohl nicht mehr in ihrer Unterkunft in Kabul aufhalte. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten

D-4886/2016 Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer selber vor seiner Ausreise aus Afghanistan keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat. Die Gründe der Entführung respektive des Verschwindens seines Bruders, welche der Beschwerdeführer neben der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch den Vaters als Hauptgrund für die Ausreise angibt, bleiben gänzlich unklar, weshalb aus diesem Ereignis nicht auf eine zukünftige asylrelevante Gefährdung geschlossen werden kann. Es fehlen Indizien, welche auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder der ganzen Familie hindeuten würden. Die Reaktion des Vaters, die Bewegungsfreiheit der gesamten Familie einzuschränken, vermag sicherlich belastend gewesen sein, ist jedoch auch zu einem grossen Teil auf die allgemeine Sicherheitslage in Kabul zurückzuführen, welcher im Wegweisungsvollzugspunkt Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 9). Asylrelevante Nachteile sind daraus nicht zu erkennen. Weiter ist nicht ersichtlich, wie die vormalige Tätigkeit des Vaters als Kommandant eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers begründen könnte, so wurden auch weder konkrete Verfolgungshandlungen noch Drohungen vorgebracht. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4886/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-4886/2016 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.1 9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. 9.1.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann

D-4886/2016 handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). 9.1.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist. 9.2 Das Vorliegen solcher besonders begünstigender Faktoren ist vorliegend zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in Kabul zusammen mit seiner gesamten Familie verbracht. Der Familie gehört neben einem Wohnhaus und einer (…), in welcher der Beschwerdeführer bereits gearbeitet hat, weitere Gebäude, welche sie vermieten. Daraus ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Kabul eine gesicherte Wohnsituation zur Verfügung stehen dürfte und ihm auch die wirtschaftliche Reintegration durch die Tätigkeit in der familieneigenen (…) möglich ist. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, seit längerem nichts mehr von seiner Familie gehört zu haben und ein Nachbar habe ihm mitgeteilt, dass die Familie Kabul verlassen habe. Da es dem Beschwerdeführer jedoch möglich war eine Bestätigung des Spitals über die Verletzung seines Bruders sowie andere Beweismittel zu seiner Familie einzureichen, ist in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass er in Kabul durchaus über tiefgehende soziale Kontakte verfügt. Die Gründe bezüglich des aktuell fehlenden Kontakts zur Familie sind als Hy-

D-4886/2016 pothese des Beschwerdeführers zu werten, welche unter diesen Umständen zu wenig glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführer ist – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund. Die Verletzungen an der Hand scheinen soweit verheilt, als dass diese keine weiteren medizinischen Behandlungen mehr benötigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. August 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 13.2 Mit der gleichen Verfügung vom 16. August 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 Herr Gian Ege, MLaw, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dabei geht das Gericht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in

D-4886/2016 der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche angemessen erscheint. Indessen wurde am 23. Juni 2017 eine weitere Eingabe zu den Akten gereicht, welche von der Kostennote noch nicht berücksichtigt wird. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4886/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 700.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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