Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4884/2015
Urteil v o m 2 7 . Februar 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).
D-4884/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 14. Juli 2012 auf dem Luftweg. Weder über die Reiseroute noch über den Ankunftsflughafen konnte der Beschwerdeführer Angaben machen. Er gelangte in der Folge am 16. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2012 zur Person (BzP) sowie der Anhörungen vom 4. März 2013 und 18. November 2014 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe vor der Ausreise in N._______ gelebt. Der Vater sei als Kämpfer bei der LTTE 2008 verstorben. Die Mutter sei im Mai 2009 während des Krieges verschollen beziehungsweise am 17. Mai 2009 verstorben. Ein Nachbar, der mit ihm nicht verwandt sei („Nachbar-Onkel“), habe ihn bei sich aufgenommen. Nach dem Tod seiner Mutter habe er ungefähr sechs Monate mit dem Onkel in einem Camp verbracht, dessen Name und Lage er nicht kenne. Dort seien sie von der Armee immer wieder über Verbindungen zur LTTE befragt worden. Dabei sei er auch einmal geohrfeigt worden. Bevor der Onkel nach Kanada weitergereist sei, habe er die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz organisiert. In Sri Lanka habe er weder Geschwister noch Verwandte, welche ihn aufnehmen könnten. A.b Am 27. Juli 2012 wurde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom BFM als glaubhaft eingeschätzt. A.c Mit Verfügung vom 17. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis zweier Recherchen der Schweizerischen Vertretung in Colombo mit dem nachfolgend aufgeführten wesentlichen Inhalt: In einem ersten Bericht vom 12. Februar 2014 vermeldete die Botschaft, gestützt auf eine gut fünftägige Recherche, der Beschwerdeführer sei kein Waise, sondern habe noch beide Eltern. Er sei das jüngste von sechs Geschwistern. Der Vater lebe in O._______, die Mutter in P._______, wobei die Lebensumstände der Mutter nicht bekannt seien. In der Folge habe das SEM die Botschaft gleichentags um weitere Abklärungen der Lebensumstände ersucht. Die Botschaft habe in der Folge am 10. März 2015 eine ergänzende Antwort versandt. Dem Bericht zufolge habe eine Mitarbeiterin der Botschaft zwecks Abklärung der Lebensumstände die Mutter des Beschwerdeführers in P._______ besucht.
D-4884/2015 Dort habe sie aber tatsächlich B._______, geboren (…), angetroffen. Die Mutter habe die im Asylverfahren eingereichte Kopie der Geburtsurkunde sofort erkannt und bestätigt, es handle sich um die Geburtsurkunde ihres Sohnes. Das Original befinde sich im Schüler-Dossier bei der Schulleitung. Das Foto des Beschwerdeführers sei der Mutter und weiteren Verwandten indessen nicht bekannt gewesen. Es sei betont worden, B._______ habe seinen Heimatstaat nie verlassen.
Daraus zog das SEM das Fazit, der Beschwerdeführer könne nicht die angegebene Person mit dem abgegebenen Geburtszeugnis und dem behaupteten Beziehungsnetz sein. Es handle sich vorliegend allenfalls um einen Identitätsdiebstahl oder eine Urkundenfälschung. Ferner habe der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht grob verletzt. Es wurde ihm eine in der Folge mehrfach erstreckte Frist angesetzt, um sich schriftlich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. A.d In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer mehrere Dokumente einreichen, bei denen es sich diesmal um seine eigene Geburtsurkunde (inklusive Übersetzung auf Englisch), die Passkopie seines Bruders in England sowie ein Schreiben des Arztes seines Vaters nebst einigen Protokollen von dessen Kontrollbesuchen handle. Zur Begründung machte er geltend, er habe ursprünglich die ihm nicht zustehende Urkunde auf Empfehlung des Schleppers verwendet, weil er davon ausgegangen sei, er könne aufgrund des darin vermerkten jüngeren Alters länger von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren. Bezüglich der Fluchtgeschichte seines in England lebenden Bruders, dem dort internationaler Schutz gewährt worden sei, könne er sich nicht weiter äussern, weil ihm dessen Fluchtgeschichte derzeit nicht im Detail bekannt sei. Damit wolle er unter Beweis stellen, dass er alles Mögliche tue, um dem SEM gegenüber offen und ehrlich aufzutreten. Die medizinischen Unterlagen schliesslich wiesen auf die schwierige Situation der Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka hin.
Abschliessend liess er den Antrag stellen, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, sich schriftlich oder mündlich erneut zu seinen Asylgründen und möglichen Wegweisungshindernissen zu äussern, hätten doch Wegweisungen junger Männer nach Sri Lanka in der nahen Vergangenheit schwer wiegende Konsequenzen für den Einzelnen gehabt. B. B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 13. Juli 2015 – lehnte
D-4884/2015 das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, das SEM habe durch die schweizerische Botschaft in Colombo die angegebene Identität überprüfen lassen. Nachforschungen der Botschaft hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität nachweislich falsch sei. Dementsprechend seien selbstredend auch die von ihm geltend gemachten Asylgründe als unwahr zu bezeichnen, zumal sich diese auf eine falsche Identität beziehen würden und somit vollumfänglich nicht stimmen könnten. Insbesondere sei beispielsweise daran erinnert, dass die von ihm erwähnten, verstorbenen Personen in Wirklichkeit noch am Leben seien. Es erübrige sich daher, eingehend auf weitere Widersprüche in seinen Vorbringen einzugehen. Ausserdem seien seine Vorbringen, etwa in Bezug auf den angeblichen Aufenthalt in einem Camp oder die Ausreiseschilderung, schlicht substanzfrei ausgefallen. Alle Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch, das er selbst im Schreiben vom 30. März 2013 formuliert habe, entsprächen nicht der Wahrheit. Deshalb sei auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert. Insbesondere könne das SEM seine neue Identität und die daraus abzuleitenden Vorbringen, unter anderem das Vorbringen, die mittels Passkopie erwähnte Person mit Flüchtlingsstatus in England sei sein Bruder, nicht glauben, zumal er für diese Beziehung, gestützt auf seine angebliche neue Identität, wiederum nur eine leicht fälschbare Farbkopie ohne Lichtbild eingereicht habe. Nur weil die erste Identität nachweislich falsch sei, sei die zweite als Hauptidentität gesetzt worden. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Daran ändere auch das Vorbringen nichts, er habe als passiver Zuschauer am Märtyrertag in der Schweiz teilgenommen, zumal er dies unter alter Identität geltend gemacht habe und hierin offensichtlich keine Exponiertheit im asylrechtlichen Sinne erkennbar sei.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 10. August 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom
D-4884/2015 10. Juli 2015 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und ihm die eingereichten Beweismittel zur Einsicht zukommen zu lassen. Nach Eingang der Akten und der Beweismittel sei eine angemessene Nachfrist für eine Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch ab, das SEM sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und ihm die eingereichten Beweismittel zur Einsicht zukommen zu lassen. Demgegenüber hiess er das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 2. September 2015 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 31. August 2015. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung zu seiner Identität sowie die Unterlagen aus dem Asylverfahren seines in England lebenden Bruders zu den Akten reichen.
D-4884/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4884/2015 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In seiner Beschwerdeschrift sowie der Ergänzung vom 12. Oktober 2015 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei – unbestrittenermassen verspätet – seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und bringe nunmehr glaubhaft vor, dass er A._______ sei. Dies angesichts der am 30. Juni 2015 beim SEM eingereichten Geburtsurkunde, die echt sei. Die Vorinstanz gehe trotzdem davon aus, sie kenne seine Identität nicht. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, wie unter diesen Umständen ein rechtskonformer Entscheid zustande kommen könne. Die Vorinstanz habe nämlich den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, dies umso mehr, als es sich bei seinem Vater wie auch seinem Bruder um aktive LTTE-Kämpfer handle, und auch er selbst bis zu seiner Flucht die LTTE mit verschiedenen Diensten unterstützt habe. Diese Vorbringen habe die Vorinstanz weder sorgfältig geprüft noch den Entscheid umfassend begründet und insoweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. 3.2 Nach dem im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
D-4884/2015 Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 3.4 Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 30. Juni 2015 im Hinblick auf die neue Sachlage (neue Identität, neue Asylvorbringen und Beweismittel) die Einräumung einer Äusserungsmöglichkeit beantragen. Die Vorinstanz hat sich indessen in der angefochtenen Verfügung nicht mehr dazu geäussert. Das Vorgehen der Vorinstanz, einzig die ursprünglichen Asylvorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen und die neue Identität zu bezweifeln, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, nochmals neue Asylvorbringen mündlich oder schriftlich vorzutragen und allenfalls Beweismittel dazu einzureichen, ist jedoch unvereinbar mit dem Untersuchungsgrundsatz. Der Einwand, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, ist somit begründet. 3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Untersuchungsgrundsatz und auch das rechtliche Gehör verletzt hat, zumal sie davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylvorbringen anzuhören. 4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb sich die Frage stellt, ob vorliegend eine
D-4884/2015 derartige Verletzung festzustellen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer, wie oben erwähnt, auf Vorhalt hin den Wunsch bekundet, „reinen Tisch machen“ zu wollen und geltend gemacht, er sei in Wirklichkeit A._______ (geboren …), weshalb das Spruchgremium in diesem Zusammenhang zum Schluss kommt, dass seitens des Beschwerdeführers keine Verletzung von Verfahrenspflichten erkennbar ist. Dementsprechend ist der am 31. August 2015 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘200.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, dies im Übrigen umso mehr, als es sich bei Art. 63 Abs. 3 VwVG um eine Kann-Vorschrift handelt, und der Beschwerdeführer damals minderjährig war. 5.1 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4884/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der am 31. August 2015 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– wird zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
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