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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2016 D-4882/2015

30 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4882/2015

Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).

D-4882/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______), stellte am 25. Oktober 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch. B. Am 12. November 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang des Asylgesuchs und stellte dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seinen geltend gemachten Problemen. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Geburtsregisterauszugs sowie der Identitätskarte, eine Passkopie, eine Kopie einer persönlichen Karte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und verschiedene Dokumente zu seinem Gerichtsverfahren ein. D. Mit Schreiben vom 28. September 2013 wies der Beschwerdeführer auf seine aktuelle Situation hin und reichte nochmals eine Kopie der IKRK- Karte ein. E. Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 2006 bis 2008 in Dubai als Bauarbeiter gearbeitet. Weil es seiner Mutter nicht gut gegangen sei, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im September 2008 sei er unter dem Vorwurf eine Handgranate getragen zu haben, verhaftet worden. Im März 2010 sei er vom Gericht für unschuldig befunden und freigelassen worden. Seither würden ihn unbekannte Leute verfolgen. Diese würden jeweils rund einmal im Monat nachts zu ihm nach Hause kommen, um zu sehen, ob er zu Hause sei. Sie würden seinen Namen rufen, worauf die ganze Familie erwache, jedoch nie Antwort gebe. Er habe die Leute nur selten aus der Distanz gesehen. Er könne sie nicht identifizieren, da sie jeweils Motorradhelme tragen würden und die Motorräder keine Nummernschilder hätten. Sie sprächen singhalesisch manchmal auch tamilisch. Das letzte Mal seien

D-4882/2015 sie Ende Januar 2015 gekommen. Aus Angst wohne er jeweils an unterschiedlichen Adresse seiner Familienangehörigen im gleichen Dorf oder im angrenzenden Dorf. Seine Arbeit als Bauarbeiter bringe ihn auch oft in die besagten umliegenden Dörfer. Manchmal schlafe er in seinem Haus, wo auch die Schwester wohne. Der Polizei könne er die Vorfälle nicht melden, da er Angst habe, danach mehr Probleme zu haben. Nach Dubai wolle er nicht zurückkehren, da er nicht für immer dort bleiben könne und dies somit keine Verbesserung bringe. Die Dorfgemeinschaft meide ihn wegen seiner Haftzeit und es falle ihm schwer eine feste Arbeitsstelle zu finden. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – dem Beschwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 25. Juni 2015 eingeschrieben zugestellt (Eröffnungsdatum unbekannt) – verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise und lehnte sein Asylgesuch ab. G. Am 31. Juli 2015 ging bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Schreiben vom 28. Juli 2015 (Datum Poststempel) ein, worin er erwähnte, dass er die Verfügung um den 14. Juli 2015 erhalten habe, diese analysieren und eine Beschwerde einreichen werde, H. Die Botschaft leitete die Eingabe am 3. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2015). I. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Schweizer Botschaft sandte die Verfügung am 3. September 2015 per eingeschriebenen Brief an den Beschwerdeführer weiter. Der Rückschein der Post ging jedoch bei der Botschaft nicht ein. J. Mit am 21. September 2015 bei der Schweiz Botschaft in Colombo eingegangener und tags darauf von dieser an das Bundesverwaltungsgericht

D-4882/2015 weitergeleiteter Beschwerde vom 15. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Asyl zu gewähren. K. Am 26. Oktober 2015 ging bei der Botschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach er sich nach dem Verfahrensstand erkundigte. L. Am 30. Oktober 2015 sandte die Botschaft dem Beschwerdeführer nochmals eine Kopie der Zwischenverfügung vom 19. August 2015 zu, weil der Beschwerdeführer in seinen Schreiben keinen Bezug auf diese genommen hatte und kein Rückschein den Erhalt der Zwischenverfügung bestätigte. Am 5. November 2015 wurde die Zwischenverfügung vom 19. August 2015 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein eröffnet. M. In der Eingabe vom 10. November 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse sich versteckt an mehreren Orten aufhalten. Einige Männer seien verhaftet worden, die mit ihm gelebt hätten. Seine Mutter halte diese Situation nicht mehr aus. Er werde vielleicht in wenigen Tagen auch verhaftet werden von der sri-lankischen Armee.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das genaue Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung und damit das Datum ihrer Eröffnung kann nicht eruiert werden. Gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2015 hat er die Verfügung um den 14. Juli 2015 erhalten. Die Beweislast für das Zustellungsdatum

D-4882/2015 der angefochtenen Verfügung trifft die verfügende Behörde, im vorliegenden Fall das SEM, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Frist eingehalten wurde (MOSER ANDRÉ/BEUSCH MICHAEL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112). 1.3 Die Beschwerde ist mit der Eingabe vom 10. November 2015 formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Offensichtlich unbegründete Beschwerden, wie die Vorliegende, werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. zur Kognition im Auslandsverfahren BVGE 2015/2). 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes. 5. 5.1 Das Staatsekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen

D-4882/2015 oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre und seinem Aufenthalt im Gefängnis von C._______ habe das SEM Verständnis dafür, dass er sich um seine Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Im März 2010 sei er offiziell und ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Er sei gerichtlich freigesprochen worden, da sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht erhärten liessen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er auf Grund dieser Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Nicht auszuschliessen sei zwar, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden stehe und diesbezüglich gelegentlich aufgesucht werde. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, würden indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen. Sodann genüge allein die subjektive

D-4882/2015 Angst vor einer künftigen möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle, wäre er zweifellos nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch bei ihm angeblich nicht der Fall gewesen sei. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die von ihm geltend gemachten Nachstellungen für ihn unangenehm seien. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe in seinem Fall nicht zu. Die von ihm geltend gemachten Nachteile würden demzufolge nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden sie doch lediglich seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde, stützen. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. 6.2 In der Eingabe vom 15. September 2015 wiederholt der Beschwerdeführer summarisch nachmals die bereits geltend gemachten Ereignisse und fügte im Wesentlichen an, er habe Kenntnis erlangt, dass er während seiner Inhaftierung und auch danach von vielen Polizisten beobachtet worden sei. Er werde zu Hause von bewaffneten Personen aufgesucht und könne sich deshalb nirgends niederlassen und müsse sich immer an verschiedenen Orten aufhalten und finde deshalb keine permanente Arbeitsstelle. Es bereite ihm psychischen Stress. Andere Häftlinge, die freigesprochen worden seien, seien mit dem Tod bedroht worden und nach Australien oder Indien geflüchtet. Er habe auf eine positive Antwort von den Schweizer Behörden gewartet, weshalb er nicht geflüchtet sei wie die anderen. Er sei enttäuscht, habe kein Vertrauen und keine Erwartungen mehr, nachdem sein Gesuch nach so vielen Jahren abgelehnt worden sei. Er habe keine Alternative, als auch über das Meer zu flüchten oder Selbstmord zu begehen. Er ersuche deshalb um Gutheissung der Beschwerde.

D-4882/2015 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen des sri-lankischen Staates drohen. Die eineinhalbjährige Haft von 2008 bis 2010 ist nicht mehr relevant, da der Beschwerdeführer vom Gericht freigesprochen wurde. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Freispruch und der Haftentlassung weiterhin observiert wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Massnahme einzig zur Überwachung diente und nicht intensiv genug ist, um als asylrelevanter Nachteil zu gelten. Hätten die srilankischen Behörden in ihm erneut eine tatsächliche Gefahr gesehen, wäre er wieder verhaftet worden. Die Motorradhelmträger hatten nur nachts nach ihm gefragt. Er machte weder konkrete Drohungen geltend noch sonstige Übergriffe während all dieser Jahre nach der Haft. Ausserdem konnte er sich durch das Umherziehen den Kontrollen beziehungsweise dem Aufsuchen entziehen. Seine geltend gemachten Probleme betreffend eine permanente Arbeitsstelle sind zwar bedauernswert, aber es handelt sich nicht um einen Nachteil, welcher im Sinne von Art. 3 AsylG relevant ist. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine

D-4882/2015 VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4882/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Colombo und das SEM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

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