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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 D-4881/2007

6 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,114 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 3. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4881/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, China (Volksrepublik), (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4881/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge China am 21. Juni 2006 auf dem Landweg in Richtung Nepal verliess, sich von dort auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land begab, wo er das Flugzeug wechselte, mit welchem er in ein weiteres unbekanntes Land reiste, von wo er auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. August 2006 in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, am 11. August 2006 dort zum ersten Mal befragt und am 27. September 2006 von der zuständigen Behörde des Kantons Aargau, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (Ort) im Tibet, dass er im Jahr 2003 von den Behörden mitgenommen, geschlagen und verhört worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, bei einer Aktion mitgemacht zu haben, dass er am 1. Juni 2006 zusammen mit einem Kollegen an einer Schulwand in der Stadt (Ort) Plakate aufgehängt und am folgenden Tag aus Angst, verhaftet zu werden, die Ausreise aus dem Tibet angetreten habe, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 2. August 2006 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1), dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 - eröffnet am 11. Juli 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, D-4881/2007 jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er widersprüchliche Angaben zu seinen Ausweispapieren gemacht habe und mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er die geltend gemachten behördlichen Probleme im Jahr 2003 anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei, dass zudem seine Aussagen im Zusammenhang mit der Plakataktion widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass sie überdies offensichtlich unglaubhaft seien, zumal er weder über ein politisches Profil verfüge noch eine spezifische Motivation besitze, um sich einem solchen Risiko auszusetzen, dass zwar gemäss der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und in die Schweiz weitergereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und für eine längere Zeit geblieben sind, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht glaubhaft seien und er sich erst seit Juni 2006 ausserhalb des Tibets aufhalte, womit nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ausgegangen werden könne, dass demzufolge auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung bestehen würde, D-4881/2007 dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2007 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG festzustellen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, D-4881/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-4881/2007 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass nach dem Gesagten auf die Anträge betreffend Eintreten auf das Asylgesuch, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in der Tat äusserst widersprüchliche Angaben zu seinen Ausweispapieren machte, indem er bei der Erstbefragung erklärte, er besitze keine Identitätskarte, jedoch einen Reisepass, welchen er dem Schlepper abgegeben habe, wogegen er bei der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, er besitze eine Identitätskarte, welche sich in Nepal befinde, jedoch keinen Reisepass, dass er, auf diese Widersprüche angesprochen, in der Folge seine diesbezüglichen Aussagen bei der Erstbefragung bestritt, D-4881/2007 dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen, und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass diese Erwägungen der Vorinstanz auch in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten werden, dass ungeachtet dessen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Aktenlage von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Tibet nach Nepal auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang in der Beschwerde insbesondere ausgeführt wird, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, eine Asylgewährung sei jedoch wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich wie die Vorinstanz auf EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4 verweist, jedoch entgegen dem BFM von einer "längeren Zeit" ausgeht, zumal er seine Heimat am 21. Juni 2006 verlassen habe und mithin seine Abwesenheit bereits mehr als ein Jahr dauern würde, was nicht gängig sei, weshalb die chinesischen Behörden nicht von einem harmlosen kurzen Aufenthalt ausser Landes ausgingen würden, welcher keine weitere Befragung nach sich ziehen würde, sondern er sich verdächtig machen würde, im Ausland ein Asylgesuch gestellt zu haben, mit den im erwähnten Urteil der ARK zitierten Konsequenzen, dass er weiter einwendet, schliesslich sei auch das BFM von einer konkreten Gefährdung ausgegangen, zumal es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet habe, dass aber in seinem Falle keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien bestünden, weshalb die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit nicht nachvollziehbar sei, und mithin auch das BFM von einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehenden zukünftigen Verfolgung ausginge, ansonsten die von der Vorinstanz ausgesprochene vorläufige Aufnahme keinen Sinn machen würde, D-4881/2007 dass das BFM in der Tat nicht die direkte Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Tibet in Abrede gestellt, sondern die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe angezweifelt hat, dass gemäss der erwähnten, nach wie vor Geltung beanspruchenden Rechtsprechung der ARK die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer allein durch seine illegale Ausreise aus China nach Nepal, wo er sich nicht während längerer Zeit aufhielt, und seine Weiterreise in die Schweiz, wo er um Asyl nachgesucht hat, subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht haben könnte, derentwegen er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, dass vorliegend die Beantwortung der Frage, ob die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als "längere Zeit" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, offen gelassen werden kann, zumal in der Beschwerde in zutreffender Weise ausgeführt wird, die Vorinstanz würde, ohne dass individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig seien, von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgehen, dass unter diesen Umständen von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, nicht mehr die Rede sein kann, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall mithin gehalten gewesen wäre, gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG im Rahmen einer materiellen Prüfung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses vorzunehmen, dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat, dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, D-4881/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und keine notwendigen Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines Beschwerderechts entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4881/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am: Seite 10

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