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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2009 D-4877/2006

13 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,712 parole·~9 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4877/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4877/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFF die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 4. Februar 1999 mit Verfügung vom 25. September 2000 – eröffnet am 26. September 2000 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchsteller – handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter – mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 26. Oktober 2000 gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 25. September 2000, die Gewährung des Asyls und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, wobei nur das Eventualbegehren der vorläufigen Aufnahme einlässlich begründet und gleichzeitig angemerkt wurde, die Beschwerdeverbesserung folge wegen Erkrankung des Rechtsvertreters am 30. Oktober 2000, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. Oktober 2000 abgelaufen ist (Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass das Original der Beschwerde am 3. November 2000 mit dem Ersuchen um Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) nachgereicht wurde unter gleichzeitiger Ergänzung im Sinne einer einlässlichen Begründung aller Rechtsbegehren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. November 2000 unter anderem festhielt, es stelle sich die Frage, ob die Beschwerde – soweit die angefochtenen Dispositivziffern 1 und 2 der BFF-Verfügung vom 25. September 2000 betreffend – unter rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung eingereicht worden sei, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 7) dass ein entsprechender Entscheid auf den Endentscheid verwiesen wurde, dass dem damaligen Rechtsvertreter gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend ge- D-4877/2006 machten krankheitsbedingten Verhinderung an der vollumfänglichen Begründung der Beschwerdeeingabe während laufender Beschwerdefrist gegeben wurde, dass der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Dezember 2000 ein ärztliches Zeugnis einreichte und die Gründe seiner krankheitsbedingten Verhinderung näher darlegte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 die Gesuchsteller wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der neuen Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. März 2006 unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 27. November 2000 und die jüngste Rechtsprechung der ARK (EMARK 2006 Nr. 12) Gelegenheit für einen allfälligen Beschwerderückzug gewährt wurde, dass die Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. März 2006 an der Beschwerde festhielten, dass die ARK mit Urteil vom 30. Mai 2006 die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, als gegenstandslos geworden abschrieb und im Übrigen nicht auf die Beschwerde eintrat, dass sie zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen ausführte, die Beschwerde sei nicht fristgerecht eingereicht worden und die vorgebrachten Gründe würden die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht rechtfertigen, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Juni 2006 um Revision des Urteils der ARK vom 30. Mai 2006 ersuchten, dass sie dabei das Eintreten auf das vorliegende Gesuch, die Aufhebung des Urteils der ARK vom 30. Mai 2006 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass das Revisionsgesuch jedoch keine Unterschrift enthielt, weshalb der Rechtsvertreterin am 6. Juli 2006 eine Kopie dieses Gesuches mit D-4877/2006 der Aufforderung zugestellt wurde, diese mit Unterschrift versehen zurückzusenden, welcher die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Juli 2006 nachkam, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Juli 2006 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Mai 2008 zwei Beweismittel zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen, welche bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesen waren, zuständig ist (vgl. Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. 53 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff. sowie 2007/21 E. 2 f. S. 242 ff), dass es bei Revisionsgesuchen gegen einen Entscheid einer Vorgängerorganisation die revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG anwendet (vgl. BVGE 2007/11 sowie 2007/21 E. 2-5 S. 242 ff.), dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeentscheides haben und daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass die Gesuchsteller in der Eingabe vom 30. Juni 2006 unter anderem den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG (Verletzung des rechtlichen Gehörs) anrufen, dass diesbezüglich einerseits ausgeführt wird, der damalige Rechtsvertreter sei nicht vorgängig über den offensichtlichen Rechtsmissbrauch gewarnt oder darauf aufmerksam gemacht worden, vielmehr sei das erste Schreiben erst einen Monat nach Beschwerdeerhebung ergangen, D-4877/2006 dass ausserdem im angefochtenen Entscheid nicht genügend begründet worden sei, worin der offensichtliche Rechtsmissbrauch bestanden habe, dass die Gesuchsteller schliesslich die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigen, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG die Beschwerdeinstanz ihr Urteil auf Begehren in Revision zieht, wenn die Partei nachweist, dass die Bestimmungen der Art. 29 – 33 VwVG über das rechtliche Gehör verletzt wurden, dass nach der Prüfung der Akten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ARK verneint werden muss, dass der damals zuständige Instruktionsrichter den damaligen Rechtsvertreter zu einem allfälligen Rechtsmissbrauch mit Schreiben vom 27. November 2000 vorgängig zum Urteil vom 30. Mai 2006 und somit rechtzeitig angehört hat, dass eine Anhörung vor Einreichen der Telefax-Beschwerde objektiv nicht möglich war und vor Einreichen des Originals der Beschwerde dem damaligen Rechtsvertreter nicht von Nutzen gewesen wäre, da die Beschwerdefrist bereits am Tag, an dem die Telefax-Beschwerde eingereicht wurde, abgelaufen war und die Begründung im Asylpunkt somit ohnehin nicht mehr innert Frist rechtsgenüglich hätte nachgeholt werden können, dass der damalige Rechtsvertreter zudem schon in einem vorgängigen Beschwerdeverfahren diesbezüglich gerügt worden war, dass sich der damalige Rechtsvertreter sowie auch die neue Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 und vom 27. März 2006 zu einem allfälligen Rechtsmissbrauch äussern konnten, dass die ARK im Urteil vom 30. Mai 2006 auf den Inhalt dieser Schreiben denn auch eingegangen ist und entgegen der Ansicht der Gesuchsteller einlässlich begründete, weshalb sich der damalige Rechtsvertreter rechtsmissbräuchlich verhalten hatte, indem ausgeführt wurde, aufgrund seines bisherigen Verhaltens und vorausgehender Verwar- D-4877/2006 nungen seien hohe Anforderungen an allfällige Entschuldigungsgründe zu stellen, dass die geforderten Entschuldigungsgründe eben nicht gegeben seien, da es dem Rechtsvertreter trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit offensichtlich möglich gewesen sei, am 26. Oktober 2000 Rechtsvorkehren vorzunehmen, wäre es auch zumutbar und möglich gewesen, durch einfache Massnahmen (z.B. ein Telefonat) die rechtzeitige Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift in die Wege zu leiten, dass es nicht Sache der Revisionsinstanz sein kann, diese Beurteilung der Sachlage zu hinterfragen, weshalb die Verweise in der Revisionseingabe auf die Krankheit des damaligen Rechtsvertreters und allenfalls fehlende Rechtskenntnisse unbeachtlich bleiben müssen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass den Gesuchstellern das rechtliche Gehör gewährt wurde, indem sie vorgängig angehört und der Entscheid einlässlich begründet wurde, dass es sich bei den übrigen Vorbringen in der Revisionseingabe, nach derart langer Verfahrensdauer sei ein Nichteintreten nicht mehr gerechtfertigt und der Grundsatz des fairen Verfahrens, das Prinzip von Treu und Glauben sowie das Vertrauensprinzip seien verletzt worden, nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG handelt, dass die entsprechenden Vorhaltungen auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermögen, da sich das Verfahren aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen im Wegweisungsvollzug so lange hinzog und in den Verfügungen vom 27. November 2000 und erneut am 16. März 2006 auf die Möglichkeit des Nichteintretens auf die Begehren in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl hingewiesen wurde, dass demzufolge keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 30. Mai 2006 demzufolge abzuweisen ist, dass schliesslich in Bezug auf die neuen Tatsachen und Beweismittel, die die Flüchtlingseigenschaft beweisen sollen, festzuhalten ist, dass es sich dabei um qualifizierte Wiedererwägungsgründe handelt, für deren Beurteilung die Vorinstanz zuständig ist, nachdem die vorinstanz- D-4877/2006 liche Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von der Beschwerdeinstanz nicht materiell beurteilt worden ist, dass die ARK im angefochtenen Entscheid es offensichtlich deshalb unterliess, diese Beweismittel zur Prüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung an die Vorinstanz zu überweisen, weil das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2005 bereits einlässlich dazu Stellung genommen hatte und die Beweismittel als nicht erheblich beurteilte, dass jedoch in Bezug auf die im vorliegenden Revisionsverfahren im Original eingereichten Beweismittel die Vorinstanz bisher keine Stellung nehmen konnte, weshalb sich vorliegend eine Überweisung an die Vorinstanz zur Prüfung des Vorliegens von Revisionsgründen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens aufdrängt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass aufgrund der mit Verfügung vom 12. Juli 2006 erfolgten Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4877/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Verfahren wird zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und dem Dossier des Bundesverwaltungsgerichts D-4877/2006 (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 8

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