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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2019 D-4873/2017

12 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,777 parole·~19 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4873/2017

Urteil v o m 1 2 . März 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).

D-4873/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 8. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 26. Oktober 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 11. Juli 2017 statt. Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira, eine Anzeige bei der Verwaltung, einen Briefumschlag und ein iranisches Laissez-passer ein. C. Mit Verfügung vom 11. August 2017 (Eröffnung frühestens am 12. August 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

D-4873/2017 F. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 29. September 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zum faktischen Verzicht des SEM auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu einem von ihm eingereichten Beweismittel Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9. November 2018 äusserte er sich zum Dokument.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-4873/2017 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-4873/2017 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer mache geltend, aus der Provinz B._______ zu stammen. Eine Rückkehr dorthin wäre zwar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar.

D-4873/2017 Er versuche aber, über seine persönliche und familiäre Situation zu täuschen, weshalb die Aussagen zur Biographie und Herkunft nicht glaubhaft seien. So habe er angegeben, dass sein Bruder verschwunden sei. Die Angaben zum Zeitpunkt des Verschwindens seien aber widersprüchlich. Zudem habe er einen Briefumschlag eingereicht, welcher als Absender den Bruder enthalte. Dies habe er damit erklärt, dass seine Mutter, welche als Frau in Afghanistan keine Rechte habe, zu den Behörden gegangen sei, mit der Bitte, den Brief im Namen des Bruders zu versenden. Mit derselben, nicht überzeugenden Begründung erkläre er, weshalb die Anzeige bei der Verwaltung ebenfalls im Namen des angeblich verschwundenen Bruders eingereicht worden sei. Der Briefumschlag trage ferner eine Absenderadresse aus Mazar-i-Sharif. Die Angaben zum Namen des Bruders seien widersprüchlich, was der Beschwerdeführer mit der Schutzbehauptung zu erklären versucht habe, dass der Dolmetscher dies womöglich falsch verstanden habe. Die Ausführungen zum Aufenthaltsort seiner Schwester seien ebenfalls widersprüchlich. Gemäss BzP lebe sie in einem eigenen Haus in C._______, während er gemäss Anhörung nicht wisse, wo sie sich befinde, da sie bereits als kleines Kind verkauft worden sei. Die Angaben zur eigenen Wohnadresse seien unterschiedlich. In der BzP habe er die Strasse D._______ in C._______, Distrikt E._______, Provinz B._______ genannt, während er in der Anhörung angeben habe, in F._______ in der Region G._______ im Dorf H._______ gelebt zu haben. Zwar bedeute F._______ auch E._______, trotzdem erstaune es, dass er in den Befragungen andere Namen verwendet habe. Ferner habe er das Dorf H._______ in der BzP nicht erwähnt, sondern lediglich die Strasse D._______. Seine Erklärung hierzu überzeuge nicht, zumal er auch auf mehrmaliges Nachfragen betreffend den Strassennamen in der Anhörung D._______ erst erwähnt habe, als es ihm vorgehalten worden sei. Es sei ihm nicht gelungen, substanziiert darzulegen, wo sich F._______ befinde. Das Vokabular zum Arbeitsort und zur Arbeitstätigkeit unterscheide sich. In der BzP habe er ständig von einem (…) gesprochen, während er in der Anhörung lediglich ein (…) erwähnt habe. Zudem habe er in der BzP erklärt, als (…) gearbeitet zu haben, während er in der Anhörung angegeben habe, (…) gewesen zu sin. In der eingereichten Anzeige bei der Verwaltung werde er als (…)besitzer und nicht als blosser Mitarbeiter aufgeführt. Das eingereichte iranische Laissez-passer werfe Fragen zu seiner Reisetätigkeit auf. Einerseits sei das Dokument auf das Jahr 2012 datiert, obwohl er angegeben habe, im Jahre 2015 einige Tage im Iran gewesen zu sein. Andererseits seien seine Erklärungen, wer ihm das Dokument übergeben habe, unterschiedlich. Gemäss BzP seien es die iranischen Behörden ge-

D-4873/2017 wesen; gemäss Anhörung habe er es vom Schlepper erhalten. Auch erstaune es, dass das Dokument eine Passnummer enthalte, obwohl er ausgesagt habe, er habe nie einen Pass besessen. Es werde der Eindruck vermittelt, dass er den meisten Fragen zu Alters-, Zeit- und Datumsangaben in der Anhörung mit der Begründung, Analphabet zu sein, ausgewichen sei. So habe er weder sein eigenes Alter noch dasjenige seiner Tochter angeben können. Die Frage, wann er Afghanistan verlassen habe, habe er auch nach der siebten Nachfrage nicht beantwortet. Erstaunlicherweise sei es ihm schliesslich doch gelungen zu sagen, dass seine Tochter bei der Ausreise etwa zweieinhalbjährig gewesen sei. Hier überrasche, dass er plötzlich Halbjahresangaben mache, wenn er andernorts doch erklärt habe, Analphabet zu sein und keine Angaben mit Zahlen machen zu können. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der BzP vermehrt Angaben auch unter Nennung von Zahlen gemacht habe, anlässlich der Anhörung aber nur dann, wenn er nicht nach konkreten Zeitangaben gefragt worden sei. Weiter sei erstaunlich, dass er als Analphabet ein Mobiltelefon bedienen könne. Die Behauptung, Analphabet zu sein, erkläre somit nicht überzeugend, weshalb er unsubstanziierte Angaben zum Alter der Tochter oder dem Zeitpunkt der Ausreise gemacht habe. Es sei dem SEM daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, die Prüfungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nicht Aufgabe der Migrationsbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser die Asylbehörden zu täuschen versuche. Die Aussagen würden zudem Hinweise auf ein Beziehungsnetz in Kabul oder Mazar-i-Sharif enthalten. 6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM verweise in seinen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen über die Herkunft und persönliche Situation auf die Aktenstücke A17:BM1 und A18 F59). Es sei nicht ersichtlich, worum es sich beim Aktenstück A17:BM1 handle. Das Aktenstück A18 F59 beziehe sich auf die freie Schilderung der Fluchtgründe und umfasse eineinhalb Seiten des Anhörungsprotokolls. Mazar-i-Sharif werde dort nicht erwähnt; ebenso wenig ein vorhandenes Beziehungsnetz in Kabul. Inwiefern aus diesen zwei Aktenstücken auf ein mögliches Beziehungsnetz in Kabul oder Mazar-i-Sharif geschlossen werden könne, bleibe unklar. Das SEM lege seiner Verfügung

D-4873/2017 somit einen nicht belegten und somit unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe. Dies erscheine unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer unter Geltendmachung von Analphabetismus einige ungenauen Angaben zur Person gemacht habe, doch sehr unangemessen. Dass er aber in einer grösseren Stadt Afghanistans über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, sei sehr unwahrscheinlich und die Annahme, er verfüge in Kabul oder Mazar-i-Sharif über eine zumutbare Aufenthaltsalternative sei höchst spekulativ. Das SEM zweifle am Analphabetismus des Beschwerdeführers und verweise dabei auf den Gebrauch des Smartphones. Dabei werde übersehen, dass sich solche durch eine intuitive Bedienung auszeichnen würden, wozu man nicht zwingend Schreiben und Lesen können müsse. Weiter werde darauf verwiesen, dass er Halbjahresangaben gemacht habe. Eine Konsultation der entsprechenden Protokollstelle ergebe jedoch, dass er richtiggehend dazu motiviert worden sei, irgendeine Angabe zu machen, woraufhin er angegeben habe, seine Tochter sei bei der Ausreise etwa zweieinhalb Jahre alt gewesen. Sie habe schon angefangen zu laufen. Bei dieser Argumentation sei zunächst unklar, weshalb ein Analphabet nur Jahres- und keine Halbjahresangaben solle machen können. Zudem sei dem SEM offenbar nicht aufgefallen, dass die Antwort seltsam sei, da Kinder normalerweise spätestens mit 16 bis 18 Monaten frei laufen könnten. Es sei gut möglich, dass der Beschwerdeführer dem hartnäckigen Befrager einfach irgendeine Antwort geliefert habe. Es sei ferner völlig unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer muttersprachlich (…) spreche. B._______ sei die einzige Provinz mit einer (…) Mehrheit. Ob die Herkunft auch aus der Tazkira hervorgehe, könne den Akten nicht entnommen werden. Es sei aber nicht ernsthaft möglich, die Herkunft des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Das SEM begründe nicht, wieso der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif oder Kabul zumutbar sei. Gemäss Praxis setze dies ein tragfähiges Beziehungsnetz voraus. Dafür gebe es aber keine Hinweise. Der Beschwerdeführer stamme unbestrittenermassen aus Afghanistan. Der Vollzug nach Afghanistan sei betreffend gewisse Gebiete, worunter auch die Provinz B._______ falle – generell unzumutbar. Selbst wenn das SEM den geltend gemachten Herkunftsort für unwahr erachte, sei es verpflichtet, den Wegweisungsvollzug bezogen auf konkrete Rückkehrorte zu prüfen. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen das SEM von der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul oder Mazar-i-Sharif ausgehe. Eine Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan, welche sich

D-4873/2017 stetig verschlechtere, fehle. Das SEM ordne den Vollzug an, ohne die persönlichen Umstände abzuklären und die allgemeine Sicherheitslage zu berücksichtigen. Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt. Sollte die Verfügung aufgrund dieses formellen Fehlers nicht aufgehoben werden, so sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da sich die Lage in Afghanistan stetig verschlechtere und der Vollzug ins ganze Land für unzumutbar zu erachten sei. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 7.3 Das SEM hat in seiner Verfügung hinreichend nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs leiten liess, indem es ausführte, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen habe, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort respektive eine Wohnsitznahme in Mazar-i-Sharif oder Kabul. Es liegt folglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

D-4873/2017 8. 8.1 Inhaltlich argumentierte das SEM, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben mache und aus den Akten unter anderem Anhaltspunkte für ein Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif ersichtlich seien, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen. Das Gericht kam zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wobei nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge (Urteil des BVGer D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 8.3 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer über seine Lebensverhältnisse, insbesondere sein Beziehungsnetz und seine berufliche Tätigkeit in Afghanistan unglaubhafte Angaben macht. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angehörigen in Afghanistan widersprüchliche Angaben machte. So gab er als Name seines Bruders in der BzP I._______ an, während dieser gemäss Anhörung J._______ heisse (vgl. act. A18 F39 und F144). Auf die Frage anlässlich der Anhörung, wer K._______ sei, antwortete er, es nicht zu wissen, und ergänzte, den Dolmetscher bei der BzP nicht richtig verstanden zu haben (vgl. ebd. F122 und F144, 2. Satz), was – in Anbetracht des Umstands, dass er die Verständigung in der BzP als „perfekt“ bezeichnete (vgl. act. A7 Ziff. 9.02) – als Schutzbehauptung zu werten ist. Gemäss Anhörung sei sein Bruder seit Längerem verschwunden und er habe keinen Kontakt zu ihm (vgl. act. A18 F41 bis F43). Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, die Umstände des Verschwindens substanziiert zu schildern (vgl. act. A18 F139), wofür die abgegebene Erklärung, ungebildet zu sein,

D-4873/2017 zu kurz greift. Auf die Frage, wieso der bei den Akten liegende Briefumschlag den Bruder als Absender aufführe, antwortete er, die Behörden hätten seiner Mutter gesagt, den Brief im Namen des Bruders zu versenden (vgl. ebd. F44). In der Eingabe vom 9. November 2018 wurde präzisierend vorgebracht, als Absender habe die Mutter den Bruder einsetzen lassen, da die Mutter Analphabetin sei und es sich für Frauen nicht gehöre, lesen und schreiben zu können. Diese stereotype Erklärung – welche im Übrigen auch auf die Frage erfolgte, wieso die Anzeige als Antragsteller ebenfalls den Bruder erwähne (vgl. act. A18 F156) – überzeugt nicht. Zu seiner Schwester erklärte er in der BzP, diese lebe in einem eigenen Haus in C._______ (vgl. act. A7 Ziff. 3.01), während er in der Anhörung angab, sie sei verkauft worden, als er noch klein gewesen sei (vgl. act. A18 F117). Seine Erklärung in F145, wonach die Frage in der BzP anders gestellt worden sei, aus welcher sich ein weiterer Widerspruch zur Antwort in F117 ergibt, überzeugt nicht. Ebenfalls nicht stimmig ausgefallen sind die Angaben zur beruflichen Tätigkeit, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 8.4 Gemäss aktueller Praxis ist der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan insbesondere dann zumutbar, wenn sich die betroffene Person in Mazar-i-Sharif niederlassen kann, was wiederum begünstigende Faktoren voraussetzt. Allerdings gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei unglaubhaftem Aussageverhalten nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen unter hypothetischen Umständen zu forschen. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Aussageverhalten allfälligen genaueren Einschätzungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zur Situation nach der Rückkehr zu ergehen (vgl. Urteil des BVGer D-4823/2017 vom 18. Dezember 2018 E. 9.6.2). Vorliegend äusserte sich der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu seiner familiären wie auch wirtschaftlichen Situation im Heimatland. Ferner ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass zumindest ein Bruder in Mazar-i-Sharif lebt und der Beschwerdeführer zu diesem Bruder Kontakt pflegt. Somit ist unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, die Anhaltspunkte für ein Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif sowie den – soweit aus den Akten ersichtlich – guten Gesundheitszustand der

D-4873/2017 Schluss zu ziehen, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort respektive eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das amtliche Honorar ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4873/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Dominik Löhrer wird ein amtliches Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

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