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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2009 D-4873/2009

6 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,558 parole·~18 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-4873/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4873/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein aus C. stammender mongolischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2008 verliess und am 15. Dezember 2008 via D. und ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E. um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Januar 2009 im EVZ E. sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juni 2009 im EVZ F. insbesondere geltend machte, er habe im Jahr 2006 seine damalige Freundin beziehungsweise Kollegin, C.D., kennengelernt und sei zwei Jahre mit ihr zusammen gewesen, dass C.D. ihn am Abend des 10./11. Oktobers 2008 betrunken zu Hause aufgesucht und ihm berichtet habe, zwischen ihr und ihren Eltern sei es zum Streit gekommen, dass sie ihn daraufhin gefragt habe, ob sie bei ihm übernachten dürfe, dass sie sich schlafen gelegt habe, als sie bei ihm eingetroffen sei, dass er sie am nächsten Morgen tot aufgefunden und sogleich die Polizei informiert habe, dass ihm vorgeworfen worden sei, C.D. getötet zu haben, dass er sodann verhaftet und für 72 Stunden in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, dass er unmittelbar nach der Untersuchungshaft beziehungsweise nach dem Prozess vom 22. Oktober 2008 ins G. Untersuchungsgefängnis verlegt worden sei, dass er während des Gefängnisaufenthalts von den Häftlingen in seiner Zelle verprügelt und vergewaltigt worden sei, dass ihm eine Anwältin zugesprochen worden sei, die ihm allerdings nicht habe weiter helfen können und ihm zur Ausreise geraten habe, D-4873/2009 dass er am 28. November 2008 aufgrund einer erneuten Prügelattacke seitens der Mitgefangenen ins Gefängnisspital verlegt worden sei, wo ihn seine Mutter und sein Bruder am 2. Dezember 2008 besucht hätten, dass er ihnen von seinem Fluchtvorhaben erzählt habe, dass ihm sein Bruder am 4. Dezember 2008 zur Flucht verholfen habe, indem er vermutlich die Wächter bestochen habe, dass sie zusammen mit einem Taxi bis zur Provinz H. gefahren seien, wo er am 5. Dezember 2008 einen Zug nach I. bestiegen habe, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2009 im Zug von J. nach K. wegen Verdachts der Hehlerei verhaftet, am 10. Mai 2009 aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons L. zugeführt wurde, dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – eröffnet am 24. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei mittels eines gefälschten Passes ausgereist, den er allerdings nie zu Gesicht bekommen habe, da der Schlepper ihn stets bei sich gehabt habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 24. Juni 2009; A15/11, S. 5), dass der geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer auf seiner Reise von I. in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, als unglaubhaft und realitätsfremd einzustufen sei, dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe in einem Auto alle Grenzkontrollen passieren können, ohne je persönlich seine Ausweis- oder Reisepapiere zeigen zu müssen, D-4873/2009 dass ganz im Gegenteil davon ausgegangen werden müsse, von I. bis zur erfolgten Einreise im EU-Gebiet würden die Behörden jedes Transitlands sehr strenge Grenzkontrollen durchführen, dass im Übrigen das Vorbringen, wonach der Schlepper dem Beschwerdeführer den Pass vor allfälligen Kontrollen nicht ausgehändigt habe, nicht glaubhaft sei, zumal sich ein Erwachsener stets selber ausweisen müsse, dass daher klar erkennbar sei, der Beschwerdeführer habe keine Bereitschaft bekundet, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden der schriftlichen Aufforderung des BFM vom 15. Dezember 2008 nachzukommen, dass sich somit der begründete Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, innert 48 Stunden Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer angeführten Asylvorbringen bestünden, dass er geltend gemacht habe, er sei im Gefängnis wiederholt von Mitgefangenen verprügelt worden, weshalb er aus dem Gefängnis geflohen sei, dass seine Vorbringen bezüglich seiner behaupteten Inhaftierung und der Flucht aus dem Gefängnisspital jedoch unsubstanziiert und realitätsfremd seien, dass er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei nach 72 Stunden Untersuchungshaft auf Kaution freigekommen bis zum Prozess am 22. Oktober 2008 (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Januar 2009; A1/10, S. 5), D-4873/2009 dass er demgegenüber bei der Anhörung zu den Asylgründen behauptet habe, er sei unmittelbar nach der Untersuchungshaft direkt ins G. Untersuchungsgefängnis verlegt worden (vgl. A15/11, S. 6), dass er auf Vorhalt hin angegeben habe, seine bei der Bundesanhörung (recte: BzP) vorgebrachte Version seiner Vorbringen sei zutreffend (vgl. a.a.O., S. 8), dass es dem Beschwerdeführer mit dieser Erklärung nicht gelungen sei, die aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen plausibel aufzulösen, dass ferner festzustellen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seinen Gefängnisaufenthalt detailliert zu schildern, zumal er lediglich angegeben habe, sie seien viele Leute in einer kleinen Zelle gewesen, die sich gegenseitig oft zusammengeschlagen und erniedrigt hätten (vgl. a.a.O., S. 9), dass es seinen Ausführungen an Detailreichtum, Konkretisierung und Differenziertheit mangle, dass des Weiteren festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, wie er vom Gefängnisspital habe fliehen können, zumal er lediglich zu Protokoll gegeben habe, sein Bruder habe vermutlich die Wächter bestochen (vgl. a.a.O.), dass es sich angesichts der aufgezeigten Widersprüche und der mangelnden Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Asylbegründung um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb seine Vorbringen unglaubhaft seien, dass seine Asylvorbringen darüber hinaus nicht asylrelevant seien, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei des Mordes an seiner damaligen Freundin beziehungsweise Kollegin angeklagt worden, weshalb er sich in Untersuchungshaft befunden habe, dass er eine Gefängnisstrafe von acht bis zehn Jahren zu erwarten habe, dass festzustellen sei, es handle sich dabei um polizeiliche Untersuchungen zu rechtsstaatlich legitimen Zwecken, D-4873/2009 dass es die Pflicht der staatlichen Organe sei, beim Vorliegen eines strafrechtlichen Tatbestandes jedem Verdacht nachzugehen und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich und zuzumuten sei, sich mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln gegen allfällige falsche Anschuldigungen oder Voreingenommenheit der untersuchenden Behörden allenfalls mit Hilfe eines Rechtsvertreters zu wehren, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich bezüglich den geltend gemachten Prügeleien und Vergewaltigungen an die zuständigen Behörden zu wenden, dass somit die Vorbringen, selbst wenn sie geglaubt werden könnten, nicht asylbeachtlich seien, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, D-4873/2009 dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer von einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-4873/2009 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist, da der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf- D-4873/2009 grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere mit dem Vorbringen zu rechtfertigen suchte, alle seine Dokumente seien in der Mongolei beschlagnahmt worden, dass man in der Mongolei persönlich erscheinen müsse, um seinen Identitätsausweis zu bekommen, dass er darüber hinaus geltend machte, er sei am Tag der Anhörung im EVZ F. psychisch angeschlagen gewesen, weshalb er nicht alles so habe erzählen können wie er gewollt habe und es nötig gewesen wäre, dass er während der Reise in die Schweiz nicht alles wahrgenommen habe, da er sich in der tiefsten Depression befunden habe, dass er normalerweise natürlich in der Lage wäre anzugeben, durch welche Länder er gefahren sei, dass ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine fürchterliche Situation erwarten würde, weil er für eine Tat büssen müsste, die er nicht begangen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, dass er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, auf seiner Reise von I. in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein, D-4873/2009 dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft ist und der allgemeinen Erfahrung widerspricht, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet sind, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vielmehr darauf schliessen lässt, er wolle nicht offen legen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist, dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150), dass sein Argument, wegen seines psychischen Zustands habe er nicht mitbekommen, durch welche Länder er von I. in die Schweiz gereist sei, ebenso unglaubhaft erscheint, zumal er eigenen Angaben zufolge über einen Universitätsabschluss im Bereich des Zolls verfügt (vgl. A1/10, S. 2), dass darüber hinaus sein Vorbringen, seine Dokumente seien beschlagnahmt worden und zum Erhalt des Identitätsausweises müsse man in der Mongolei persönlich erscheinen, als unbehelflicher Erklärungsversuch für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere zu qualifizieren ist, dass dadurch der Verdacht erhärtet wird, der Beschwerdeführer wolle den Asylbehörden bewusst seine wahre Identität verheimlichen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-4873/2009 dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführte, bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, dass vom Beschwerdeführer, der sich angeblich in Haft befunden haben will, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine differenziertere Schilderung des Gefängnisaufenthalts zu erwarten gewesen wäre, dass demnach das Argument des Beschwerdeführers, er habe wegen seines schlechten psychischen Zustands bei der Anhörung nicht alles so erzählen können wie er gewollt habe, nicht zu hören ist, dass die erst auf Beschwerdeebene gemachten detaillierteren Ausführungen zu den Erlebnissen im Gefängnis vielmehr als nachgeschoben zu bewerten sind, dass selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten drohenden strafrechtlichen Verfolgung auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, weil den Akten keine konkreten Hinweise entnommen werden können, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen hätte, dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenso eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in der Mongolei offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten Verfolgungsgründen erfolgen würde, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4873/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, D-4873/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer insbesondere zumutbar ist, sich erneut in seiner Heimat niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, zumal er über eine mehrjährige Schulbildung und einen Universitätsabschluss verfügt, dass ihm seine nach wie vor in der Mongolei lebende Mutter und seine Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-4873/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass dasselbe auch für das Rechtsbegehren zutrifft, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass aus den Akten schliesslich nicht hervorgeht, eine entsprechende Bekanntgabe von Daten sei bereits erfolgt, womit auch das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei hierüber mittels separater Verfügung in Kenntnis zu setzen, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4873/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird ebenfalls abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 15

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