Abtei lung IV D-4869/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . August 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4869/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 23. April 2009 und gelangte am 9. Mai 2009 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 15. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt und am 30. Juni 2009 am selben Ort vom BFM angehört. B. Am 7. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein seinen Vater betreffendes ärztliches Zeugnis vom 25. Juni 2009 ein. C. Mit Fax-Eingabe vom 13. Juli 2009 liess der Vater des Beschwerdeführers - vertreten durch seine Rechtsvertreterin - beim BFM um Zuweisung seines Sohnes in den Kanton C._______ ersuchen. Der Eingabe waren zwei ihn betreffende ärztliche Berichte, ausgestellt am 28. März 2009 beziehungsweise 25. Juni 2009, beigefügt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Kantonszuteilung von der Vorinstanz ergänzend angehört. Anlässlich dieser Anhörung ersuchte der Beschwerdeführer um Zuweisung in den Kanton C._______, da dort sein kranker Vater lebe. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 - eröffnet am folgenden Tag wies das BFM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton D._______ zu. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne, da er einerseits bereits volljährig sei, weshalb er nicht unter den Familienbegriff gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 falle. Zudem sei dem eingereichten ärztlichen Bericht zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand seines Vaters nicht derart sei, dass dieser auf permanente Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seinen Vater, der seit dem Frühjahr 2008 in der Schweiz lebe, seit dem Jahre 2006 nicht mehr gesehen. D-4869/2009 E. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 aufzuheben und ihm der Kantonswechsel in den Kanton C._______ zu gewähren. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass er seinen Vater deshalb seit dem Jahre 2006 nicht mehr gesehen habe, weil dieser aufgrund seiner grossen Schwierigkeiten aus dem Irak habe fliehen müssen. Vor 2006 hätten sie immer im Familienverband gelebt, weshalb sie sich trotz seiner Volljährigkeit auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könnten. Sein Vater sei in seiner Heimat Opfer von Folter und Misshandlungen geworden, worunter seine Gesundheit sehr gelitten habe. Wie aus den beigefügten Arztberichten ersichtlich sei, leide er unter diversen Krankheiten, woraus sich eine teilweise Pflegebedürftigkeit ergebe. Es sei nur natürlich, dass er sich als Sohn um seinen Vater kümmere. Seine Anwesenheit würde den Vater beim Ertragen und Verarbeiten der schlimmen Foltererfahrungen unterstützen. Da sich der psychische Zustand seines Vaters in den letzten Monaten rapide verschlechtert habe, sei dieser von seinem Hausarzt an einen arabisch sprechenden Psychiater in E._______ verwiesen worden. Ein Arztbericht dieses Facharztes könne sobald als möglich nachgereicht werden. Aus diesen Ausführungen folge, dass sehr wohl eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 vorliege, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, das Kantonswechselgesuch zu bewilligen. Der Beschwerde lagen Kopien von zwei den Vater des Beschwerdeführers betreffende ärztliche Berichte, ausgestellt am 28. März 2009 beziehungsweise 25. Juni 2009, bei (wurden bereits am 7. respektive 13. Juli 2009 dem BFM eingereicht). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-4869/2009 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/47 E. 1.3.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2009 zum einen (sinngemäss) mit der Begründung angefochten, zwischen ihm und seinem im Kanton C._______ wohnhaften Vater bestehe eine enge Beziehung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb vorliegend der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sei. Diese Rüge ist zulässig, weshalb diesbezüglich - soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind - auf die Beschwerde einzutreten ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten, es liege eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 vor, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, das Kantonswechselgesuch zu bewilligen. Da im vorliegenden Fall der Rügegrund auf die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie beschränkt ist, erweist sich diese Rüge als unzulässig, weshalb diesbezüglich darauf nicht einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- D-4869/2009 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die erhobene Rüge zulässig ist (E. 1.3). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, er verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kern- D-4869/2009 familie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. Diesbezüglich hielt das Gericht fest, dass der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG grundsätzlich demjenigen entspricht, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (a.a.O., insbesondere E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Vater im Kanton C._______ zu leben, überaus verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. 5.2 Da der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig ist, fällt seine Beziehung zu seinem im Kanton C._______ wohnenden Vater nicht unter den Schutz der Kernfamilie. Es ist ihm jedoch auch nicht möglich, sich auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 zu berufen. Ein Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht werden, obwohl ein solches vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Zur Bejahung D-4869/2009 eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt es insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer bis in das Jahr 2006 immer mit seinem Vater zusammengelebt haben will. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei aufgrund seiner diversen Krankheiten teilweise pflegebedürftig und wegen seiner Foltererfahrungen erheblich psychisch angeschlagen, weshalb er auf Hilfe angewiesen sei. Es sei nur natürlich, dass er - der Beschwerdeführer - sich als Sohn um seinen Vater kümmere. Seine Anwesenheit würde seinen Vater beim Ertragen und Verarbeiten der schlimmen Foltererfahrungen unterstützen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 28. März 2009 ist ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers an verschiedenen Krankheiten leidet (unter anderem chronische Prostatitis, Diabetes mellitus Typ II). Zudem wird im ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2009 geltend gemacht, dass es aus gesundheitlichen Gründen sinnvoll und erwünscht wäre, wenn der Beschwerdeführer so nahe wie möglich bei seinem Vater wohnen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Vaters des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass dieser notwendigerweise auf die physische Anwesenheit seines Sohnes angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201), da die erforderliche medizinische Betreuung dem Vater des Beschwerdeführers nicht zwingend durch den Beschwerdeführer gewährt werden muss, sondern auch durch Dritte erbracht werden kann, so wie das bis anhin auch der Fall war, leben doch der Beschwerdeführer und sein Vater schon seit dem Jahre 2006 getrennt. Bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme ist zwar festzuhalten, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei seinem Vater auf Letzteren sehr wahrscheinlich einen positiven Einfluss haben würde. Aus der Rechtsmittelschrift geht jedoch hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner geltend gemachten psychischen Probleme seit kurzem bei einem Psychiater in Behandlung ist, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er auch diesbezüglich die notwendige, medizinisch fachliche Hilfe erhält, um seine Foltererfahrungen verarbeiten zu können, weshalb er wiederum nicht zwingend auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen ist. Da anzunehmen ist, dass auch der in der Rechtsmittelschrift als Beweismittel angebotene Arztbericht des behandelnden Psychiaters in dieser Frage keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte beziehungsweise zu keinem anderen Ergebnis führen dürfte, D-4869/2009 ist - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - dieses Beweismittel nicht abzuwarten beziehungsweise anzufordern (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Schliesslich ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon oder gelegentlichen Besuchen regen Kontakt mit seinem Vater zu pflegen und den Vater in dieser Form zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist der Vater des Beschwerdeführers auch nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen (sprich seines Sohnes) angewiesen. 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehend erwähnten Gründen waren dem im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4869/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 9