Abtei lung IV D-4869/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), 5. E._______, geboren (...), Ex-Serbien und Montenegro, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 4. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4869/2006 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden - ethnische Roma - suchten am 7. Dezember 1998 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2001 wies das damalige BFF die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, da dieser für die Beschwerdeführenden als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem Wohnsitz im Kosovo unzumutbar sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. C.a Mit Verfügung vom 4. November 2003 hob das BFF die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf. C.b Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, es habe sich zwischenzeitlich aufgrund von in F._______ - wo sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz längere Zeit aufgehalten hätten - durchgeführten Abklärungen und der dort hinterlegten heimatlichen Ausweisschriften erwiesen, dass diese ihren letzten Wohnsitz nicht wie bisher behauptet im Kosovo, sondern in G._______ - dem heutigen H._______ - in Montenegro gehabt hätten. Die Familie der Beschwerdeführerin 2 stamme aus Kroatien. Den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort nach der Heirat hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Kroatien gehabt. Der richtige Name der Familie laute gemäss nun vorliegender Passkopie „I._______“ und nicht wie von ihnen angegeben „J._______“. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs bestätigt, dass die Abklärungsergebnisse korrekt seien. Sie begründeten die Hindernisse, die einer Rückkehr nach Montenegro entgegenstehen würden, mit einer befürchteten - indes nicht glaub- D-4869/2006 haft gemachten - Blutrache. Sie machten geltend, ein Verwandter, vor dessen Rache sie sich fürchteten, lebe in Montenegro; dieser habe gute Beziehungen zu Regierungskreisen, weshalb sie dort nicht mit dem erforderlichen Schutz durch die Behörden rechnen könnten. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie hätten sich auch in F._______ - wo das die angebliche Blutrache auslösende Delikt verübt worden sei - trotz Umplatzierung und Umbenennung nicht sicher gefühlt und seien von den (...) Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine Ausreise als zweckmässig erachtet werde, sei einem Schreiben eines (...) Gemeindevertreters vom (Datum) zu entnehmen, dass sie in der Tatnacht unter erheblichen Sicherheitsvorkehrungen in einem Hotel untergebracht und in der Folge in eine Anlaufstelle gebracht worden seien; es sei vorgesehen gewesen, dass sie sich dort eine Woche lang aufhalten sollten, bis eine andere Unterkunft für sie organisiert gewesen wäre; sie seien jedoch von der Anlaufstelle noch am gleichen Abend abgeholt und mit unbekanntem Ziel weggebracht worden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Angesichts der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden sie an einen sicheren Ort gebracht hätten und ihnen innerhalb einer Woche eine Unterkunft beschafft worden wäre. Die Behauptung, wonach sie die (...) Behörden zur Ausreise gedrängt hätten, lasse sich nicht mit der späteren Aussage vereinbaren, wonach sie von der Anlaufstelle zu einem (Verwandten) gereist seien, von wo aus sie einen Anwalt damit beauftragt hätten, eine Wohnung für sie zu suchen; weil im Umkreis jedoch keine Wohnung erhältlich gewesen sei, sei ihr weiterer Verbleib in F._______ nicht mehr möglich gewesen. Die Behauptung, dass sie einer konkreten Gefährdung einer Blutrache ausgesetzt wären, lasse sich sodann weder aufgrund der Abklärungen des BFF noch gestützt auf die eingereichten Beweismittel erhärten. Vielmehr bestätige der Beschwerdeführer 1, dass er F._______ verlassen habe, weil er im Jahr (...) den Entscheid betreffend seine Abschiebung erhalten habe. Sollten sie tatsächlich befürchten, Opfer einer Blutrache zu werden, könnte auch bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz kein permanenter, präventiver Schutz gewährt werden. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass eine Rückkehr an den bisher verheimlichten letzten Wohnort in Montenegro nicht erfolgen könnte. Ebenso lägen keine Hinweise vor, wonach die Rückkehr unzulässig oder unmöglich sei. Eine schwerwiegende persönliche Notlage sei ebenfalls nicht gege- D-4869/2006 ben. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Sie hätten seit ihrer Einreise unterstützt werden müssen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten den grösseren Teil ihres Lebens in der Heimat verbracht. Sie seien jung und bei guter Gesundheit, weshalb es ihnen gelingen dürfte, sich im Heimatland eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem zu Klagen Anlass gegeben. Er sei Ende (Jahr) wegen des Verdachts auf (Straftat) festgenommen worden. Für die Beschwerdeführer 3-5 möge eine Rückkehr in die Heimat zwar aufgrund der Tatsache, dass sie ihr ganzes bisheriges Leben im Ausland verbracht hätten, mit gewissen Härten verbunden sein. Sie seien jedoch in einem Alter, in welchem sie noch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden seien. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland keine angemessene schulische Bildung erhalten würden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 könnten sich zudem um eine Aufenthaltsregelung in Kroatien bemühen, wo sie sich nach der Heirat für einige Zeit aufgehalten hätten und wo die Angehörigen der Beschwerdeführerin 2 auch heute noch lebten. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Oktober 2005 ab. Sie führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer 1, dessen Eltern sich gemäss eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) von K._______ ins montenegrinische H._______ (ehemals G._______) begeben hätten, habe bis zu seiner Ausreise nach F._______ im Jahr (...) in H._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin 2 stamme ursprünglich aus L._______ und habe eigenen Angaben zufolge seit ihrem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise nach F._______ mit ihren Eltern in Kroatien gelebt. Beide seien mithin Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Die ARK erachtete den Wegweisungsvollzug nach Serbien und Montenegro als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 beantragten die Beschwerdeführenden bei der ARK die Aufhebung deren Urteils vom 6. Oktober 2005. Die ARK wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 26. Januar 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. III. D-4869/2006 F. F.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM um Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 4. November 2003 und beantragten die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und damit die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. F.b Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten die kroatische Staatsangehörigkeit verloren und seien deshalb als Staatenlose zu betrachten. Ein Wegweisungsvollzug sei völkerrechtlich nicht zulässig, da es gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht zulässig sei, Ausländer oder Staatenlose zu einem Grenzübertritt in einen Staat zu zwingen, der nicht ihr Heimatland sei. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 enorm verschlechtert. Sie leide an einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen und sei bereits zwei Mal in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt worden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nicht zumutbar. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 wiesen die Beschwerdeführenden ergänzend darauf hin, dass sich auch der Beschwerdeführer 4 in einer psychischen Krise befinde. G. G.a Mit Verfügung vom 4. August 2006 - eröffnet am 8. August 2006 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab. G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe hätten zu keinem anderen Entscheid geführt, wenn sie bei Erlass der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 bereits bekannt gewesen wären. Die Beschwerdeführenden seien im Asylverfahren stets als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro bezeichnet und ihre Rückkehr in diesen Staat als zumutbar, zulässig und möglich beurteilt worden. Dass Schritte zur Beschaffung kroatischer Reisedokumente unternommen worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass sie in überzeugender Weise dargelegt hätten, gewillt zu sein, freiwillig nach Kroatien auszureisen. Von einer beabsichtigten zwangsweisen Rückführung nach Kroatien könne demnach nicht die Rede sein. D-4869/2006 Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 lasse sich den ärztlichen Berichten entnehmen, dass bei ihr eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden sei, was eine Hospitalisierung bedingt habe. Sie habe die Klinik jedoch am (Datum) auf eigenen Wunsch verlassen, nachdem die psychiatrisch-integrierte Behandlung zu einer deutlichen Reduktion der Symptome und einer Besserung ihres Zustandsbilds bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung geführt habe. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM könne eine adäquate psychiatrische Behandlung auch im Heimatland der Beschwerdeführerin 2 durchgeführt werden. Nachdem die behandelnden Ärzte davon ausgingen, dass bei drohender Ausschaffung erneut mit depressiven Störungen und Ängsten zu rechnen sei, sei es Aufgabe der Fachärzte, die Beschwerdeführerin 2 und ihre Familie auf die Ausreise vorzubereiten und allfälligen suizidalen Tendenzen medikamentös zu begegnen. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Krise des Beschwerdeführers 4 sei es trotz Aufforderung unterlassen worden, den entsprechenden Bericht des M._______ einzureichen. Es obliege den Beschwerdeführenden, die für nützlich erachteten Beweismittel beizubringen. Abklärungen des BFM drängten sich diesbezüglich nicht auf. Der Wegweisungsvollzug sei folglich auch angesichts diesem, durch keine tauglichen medizinischen Unterlagen belegten Vorbringen als zumutbar zu beurteilen. H. H.a Mit Beschwerde an die ARK vom 14. August 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. August 2006 und um Anweisung der Vorinstanz zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragt. Zudem wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. H.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das BFM habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass eine wesentlich veränderte Sachlage vorliege. Für die Beschwerdeführerin 2 gehe dies aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik N._______ vom (Datum) hervor. Sie leide an einer schweren De- D-4869/2006 pression mit psychotischen Symptomen, die auch eine Selbst- und Fremdgefährdung umfasse. Der behandelnde Arzt der O._______ habe dies in seinem Bericht vom (Datum) bestätigt und dabei auch die psychischen Krisen der Beschwerdeführer 3 und 4 erwähnt. Aus dem Austrittsbericht vom (Datum) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 auf eigenen Wunsch in teilweiser Verbesserung des Gesundheitszustands nach Hause gegangen sei. Der Bericht vom (Datum) zeige jedoch, dass sie nicht in der Lage sei, ihre erzieherischen Aufgaben zu übernehmen und den Haushalt zu bewältigen. Daraus sei zu schliessen, dass der verbesserte Zustand nur von kurzer Dauer gewesen sei. Die Arztberichte zeigten, dass die Beschwerdeführerin 2 sich vor allem vor einer Ausschaffung in den Kosovo fürchte. Die Auffassung des BFM, es sei Aufgabe der Fachärzte, die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 mit Hilfe von Medikamenten auf die Ausschaffung vorzubereiten, sei ethisch bedenklich. Die Ärzte stünden nicht in erster Linie im Dienste des BFM. Zudem hätten sie - die Beschwerdeführenden - im Kosovo kein tragfähiges soziales Netz. Ein Beziehungsnetz bestehe nur in Kroatien. Die ARK habe sich in ihrem Urteil vom 6. Oktober 2005 hinsichtlich des Entscheids über die Staatsangehörigkeit alleine auf ihre Aussagen gestützt, obwohl das Briefzollamt P._______ am (Datum) eine Postsendung mit ihren jugoslawischen Reisepässen geöffnet habe. Die Pässe seien in Q._______ - der damaligen Teilrepublik Kroatien ausgestellt worden. Dem BFM sei seit dem 22. November 2002 bekannt, dass Kroatien sie nicht als Staatsbürger anerkenne. Damit stehe fest, dass sie weder die serbische noch die kroatische oder eine andere Staatsangehörigkeit besässen, mithin staatenlos seien. Die Ausweisung staatenloser Personen sei nicht möglich. Überdies sei es völkerrechtlich nicht zulässig, sie in ein anderes Land als Kroatien auszuschaffen (vgl. Art. 3 EMRK). Schliesslich habe sich in der Nacht vom (Datum) ein Vorfall ereignet, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang zur bereits im früheren Verfahren geltend gemachten drohenden Blutrache stehe. (Schilderung Vorfall). Sie hätten die Polizei entsprechend informiert. H.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Arztberichte zu den Akten: - Arztbericht (Beschwerdeführer 4), (Datum); D-4869/2006 - Arztzeugnis (Beschwerdeführer 3), (Datum); - Arztbericht (Beschwerdeführerin 2), (Datum). I. Mittels Verfügung vom 16. August 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK den Migrationsdienst des Kantons R._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen auszusetzen. J. Mit Verfügung vom 24. August 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. K. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 forderte der Instruktionsrichter des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller ärztlicher Zeugnisse auf. L. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführenden Austrittsberichte der S._______ vom (Datum) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers 4 vom (Datum) sowie vom (Datum) bis (Datum) ein. Sie führten ergänzend aus, der Beschwerdeführer 4 sei in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, weil er sich das Leben habe nehmen wollen. Er müsse immer noch regelmässig ambulant behandelt werden, weshalb für ihn eine Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Auch der Zustand der Beschwerdeführerin 2 sei immer noch instabil und sie würde sich oder Dritte gefährden, wenn sie in den Kosovo weggewiesen würde. Der Beschwerdeführer 1 sei wegen der mindestens teilweisen Unfähigkeit der Beschwerdeführerin 2, sich um die drei Kinder zu kümmern, bis zu 30 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin 2 sei vollständig arbeitsunfähig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage seien, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch völkerrechtlich nicht zulässig sei. In Ergänzung der bisherigen Rechtsbegehren beantragten sie zudem die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit seit dem Jahr 1995. Aus den D-4869/2006 Identitätsdokumenten gehe hervor, dass sie jugoslawische Staatsbürger aus Kroatien seien. Da der Staat Jugoslawien nicht mehr existiere, hätten sie sich bis zum 31. Dezember 2002 für eine kroatische Staatsbürgerschaft anmelden müssen. Da sie der Überzeugung gewesen seien, dass sie gestützt auf die ihnen gewährte vorläufige Aufnahme längere Zeit in der Schweiz bleiben könnten, hätten sie - auch aufgrund ihrer Unerfahrenheit in administrativen Belangen - nicht daran gedacht, sich um eine kroatische Staatsbürgerschaft zu bewerben. Daher seien sie inzwischen ohne eigenes Verschulden staatenlos geworden. In den Kosovo dürften sie nicht gebracht werden, da dieses Protektorat der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zwar derjenige Staat sei, in dem sie geboren seien, aber von dem sie nicht Staatsangehörige seien. Zudem bestehe im Kosovo und in Montenegro betreffend den (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 die Gefahr einer Blutrache, weshalb er - der Beschwerdeführer 1 – als (Verwandter) konkret bedroht sei. M. Mit Schreiben vom 24. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 einen Bericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom (Datum) und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 einen Bericht des M._______ vom (Datum) ein. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 an wiederkehrenden schweren Depressionen mit (Symptomen) leide und sich ihr Gesundheitszustand seit (...) verschlechtert habe. Da die benötigten Medikamente im Kosovo nicht regelmässig erhältlich seien, würde sich ihr Zustand bei einer Rückkehr dorthin zusätzlich verschlechtern. Gemäss dem Arztbericht vom (Datum) seien alle (Kinder) in psychiatrischer Behandlung. Dabei gehe es vor allem um die chronische Suizidalität des Beschwerdeführers 4. Im Falle einer Ausweisung würde das Suizidrisiko stark ansteigen. N. N.a Unter Beilage seiner Vollmacht zeigte Rechtsanwalt Thomas Wüthrich mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 das Vertretungsverhältnis an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Verfahrensakten und um seine Ernennung zum amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. D-4869/2006 N.b Am 4. Februar 2008 forderte der Instruktionsrichter Rechtsanwalt Wüthrich auf, vorab eine Aufkündigung des bisherigen Vertretungsverhältnisses durch seine Mandanten einzureichen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 reichte Rechtsanwalt Wüthrich eine Erklärung der Beschwerdeführenden ins Recht, wonach das bisherige Vertretungsverhältnis erloschen sei. N.c Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 nahm der Instruktionsrichter vom neuen Vertretungsverhältnis Kenntnis, stellte dem neuen Rechtsvertreter die Akten zur Einsicht zu und setzte den Beschwerdeführenden Frist bis zum 4. März 2008 zur allfälligen Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jedoch dasjenige um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. O. O.a Mit Schreiben vom 4. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein, unter Beilage eines - erst in Faxform vorliegenden - Zwischenberichts des M._______ vom (Datum) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4. Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, der ganzen Familie gehe es gesundheitlich sehr schlecht, wobei der Beschwerdeführer 4 die intensivste psychiatrische Behandlung benötige. Mit dem Beschwerdeführer 3 würden auch sporadisch Einzelgespräche geführt. Zudem fänden regelmässig Eltern- und Familiengespräche statt. Der Beschwerdeführer 4 leide nebst (...) an dissoziativen Störungen und einer depressiven Reaktion. Dem Bericht vom (Datum) lasse sich entnehmen, dass die Einzelpsychotherapie mit flankierenden Elternund Familiengesprächen unbedingt weitergeführt werden müsse und auch eine stationäre Behandlung wünschenswert wäre. Die Behandlung wäre im Balkan nicht möglich. Sie beantragten die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer 3-5 sowie der Behandelbarkeit im Balkan. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei psychisch schwer krank. (Schilderung Symptome). Eine endgültige Diagnose könne noch nicht gestellt werden, da sich die Ärzte darüber noch nicht im Klaren seien. Auch diesbezüglich werde die Einholung eines Berichts über die bisherige Therapie beim behandelnden Psychiater sowie eines psychiatrischen Gutachtens über ihren Ge- D-4869/2006 sundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten im Balkan beantragt. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei auch aufgrund der Tatsache, dass sie Roma seien, nicht durchführbar. Nach Kroatien könnten sie wegen der fehlenden Staatsbürgerschaft nicht zurück. Kosovo sei seit zweieinhalb Wochen zwar ein unabhängiger Staat, aber die Beschwerdeführenden seien nicht Angehörige der Mehrheitsethnie der Albaner, sondern Angehörige der diskriminierten und verfolgten Minderheit der Roma, weshalb sie auch dorthin nicht zurückkehren könnten. O.b Am 7. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Arztberichts vom (Datum) sowie einen Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin 2 vom (Datum) ein. P. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Sie führten aus, der Gesundheitszustand der Familie sei weiterhin schlecht. Insbesondere den Beschwerdeführenden 2 und 4 gehe es psychisch sehr schlecht. Zudem machten sie erneut geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihrer Staatenlosigkeit nicht durchführbar, weder nach Kroatien, noch nach Serbien, Montenegro oder Kosovo. Hinsichtlich Kosovos müsse insbesondere beachtet werden, dass Angehörige der Roma dort gefährdet seien. Auch angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Der Beschwerdeführer 3 könnte bei einer (Firma) eine Lehre antreten. Die zuständige kantonale Behörde wolle darüber jedoch erst entscheiden, wenn ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Auch der Beschwerdeführer 1 hätte - sobald er eine Arbeitserlaubnis erhalte - eine Stelle (vgl. Arbeitsvertrag vom [Datum]). Q. Q.a Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2008 beantragte das BFM, unter Beilage eines Berichts des T._______ vom (Datum), die Abweisung der Beschwerde. Q.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vorläufige Aufnahme sei lediglich aufgrund falscher Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem letzten Wohnort verfügt worden, was bei wahrheitsgetreuer Information nicht geschehen wäre. Aus der Aufenthalts- D-4869/2006 dauer in der Schweiz, die durch die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel verlängert worden sei, könne nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Bezüglich der erneut geltend gemachten Gefährdung im Zusammenhang mit einer drohenden Blutrache werde auf das Urteil der ARK vom 6. Oktober 2005 verwiesen. Gemäss diesem stehe zudem fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Kosovo geboren und demnach Staatsangehörige von Serbien und Montenegro seien. Eine Rückkehr in diesen Staat sei als zumutbar beurteilt worden. Einer Rückkehr nach Montenegro, wo der Beschwerdeführer 1 nach dem Verlassen Kosovos mit seinen (Verwandten) gelebt habe, stehe folglich nichts im Wege, zumal davon auszugehen sei, dass dort ein familiäres und soziales Beziehungsnetz bestehe. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stehe zudem fest, dass die Beschwerdeführenden ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise nach F._______ in Kroatien gehabt hätten. Die (Verwandten) der Beschwerdeführerin 2 besässen die kroatische Staatsangehörigkeit und lebten dort. Das BFM könne gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen ein Gesuch um Gewährung einer Einreisebewilligung stellen. Gemäss Abklärungen des BFM im Zusammenhang mit einem anderen Familienmitglied verfüge der Beschwerdeführer 1 in Kosovo - in U._______ - über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die dort wohnhaften Personen seien ebenfalls Roma und lebten offensichtlich problemlos mit der albanischen Gemeinde zusammen. Ein Verwandter (...) sei zudem freiwillig nach Kosovo zurückgekehrt. Die Beschwerdeführenden hätten Kosovo mit ihren Familien vor dem Krieg verlassen, weil die Eltern in Montenegro beziehungsweise Kroatien hätten arbeiten wollen. Kriegshandlungen oder -erlebnisse seien für den Wegzug nicht massgeblich gewesen. Es stehe den Beschwerdeführenden offen, nach Kosovo zurückzukehren, wo auch heute noch zahlreiche Verwandte lebten und die Familie des Beschwerdeführers 1 über ein Grundstück verfüge. Die Beschwerdeführenden 2 und 4 befänden sich seit mehreren Jahren in fachärztlicher Behandlung. Trotzdem habe sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert. Laut dem Bericht der S._______ vom (Datum) sei der Beschwerdeführer 4 bereits einen Tag nach seiner Einweisung in die geschlossene Klinik auf Wunsch der Eltern wieder entlassen worden. Die behandelnden Ärzte nähmen betreffend den zweiten Klinikaufenthalt an, die psychischen Leiden seien eine Folge der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Aus dem Bericht des M._______ vom (Datum) gehe hervor, dass die Ärzte davon D-4869/2006 ausgingen, dass die Symptomatik der ganzen Familie als Reaktion auf die ungewisse Situation zu verstehen sei. In der verzweifelten Hoffnung, dass ihre Probleme durch ein ärztliches Zeugnis zu lösen wären, würden die Beschwerden appellativ vorgetragen und die Suiziddrohungen mit einer manipulativen Komponente eingesetzt. Aufgrund der drohenden Ausweisung sei jede psychiatrische Intervention zum Scheitern verurteilt. Aus diesem Grund vermöchte auch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme keine Besserung oder Heilung zu bewirken, da die Beschwerdeführenden wüssten, dass diese jederzeit aufgehoben werden könnte. Ein weiterer Verbleib aus medizinischen Gründen sei demnach nicht angezeigt. Es sei der Beschwerdeführerin 2 und nötigenfalls ihren Kindern zumutbar und möglich, die medizinische Infrastruktur im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Da sie offenbar nicht in der Lage sei, für ihre Kinder zu sorgen, dürfte sich eine Rückkehr nach Kroatien auf das Befinden der Familienmitglieder positiv auswirken, könnten sie doch die Unterstützung der dortigen Angehörigen in Anspruch nehmen. Zudem dürfte ein stabiles familiäres Umfeld die Entwicklung der Kinder, die in der Schweiz offensichtlich stark unter dem Gesundheitszustand der Mutter litten, begünstigen. Bezüglich des Kindeswohls sei zudem festzuhalten, dass der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz die Schule besuchten und der Beschwerdeführer 3 am (Datum) eine Lehre begonnen habe, einer Rückkehr nicht entgegenstehe. Es sei davon auszugehen, dass sie sich mit den Eltern in ihrer Heimatsprache unterhielten und sich in dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine unüberwindbaren Hindernisse ergäben. Aufgrund der erhöhten Anpassungsfähigkeit junger Menschen sei zudem davon auszugehen, dass die Kinder, die bei den Eltern in einem albanischen Milieu aufgewachsen und in der Kultur des Heimatstaates verwurzelt seien, sich auch in der neuen Situation zurechtfinden würden. Der bisherige Schulbesuch in der Schweiz habe noch nicht eine starke und dauerhafte Verankerung im kulturellen und sozialen Milieu zur Folge, wie es etwa der Fall wäre, wenn sie die gesamte Schulzeit und die berufliche Ausbildung hier abgeschlossen hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzvernichtende Situation geraten würden, zumal die Beschwerdeführer 1 und 3 arbeitsfähig seien und somit in der Lage sein dürften, allenfalls mit Unterstützung der Verwandten im In- und Ausland, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. D-4869/2006 R. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 liess der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 6. Oktober 2008 zukommen und räumte ihnen die Gelegenheit zur Replik bis zum 29. Oktober 2008 ein. S. S.a Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 beantragten die Beschwerdeführenden eine Fristerstreckung bis zum 24. November 2008 sowie Einsicht in die Akten zu den Erkenntnissen der Vorinstanz über angebliche verwandtschaftliche Beziehungen in Kosovo. S.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 erstreckte der Instruktionsrichter die Frist bis zum 24. November 2008. Hinsichtlich der Akteneinsicht führte er aus, die Erkenntnisse des BFM über verwandtschaftliche Beziehungen in Kosovo gründeten auf dem in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2008 erwähnten Bericht des T._______ vom (Datum), welchen das BFM seinerzeit in einem anderen Verfahren eingeholt habe. Da eine Offenlegung des Berichts gestützt auf Art. 27 VwVG nicht möglich sei, werde der wesentliche Inhalt zusammengefasst. Demnach ergebe sich daraus, dass (Verwandte) in Kosovo wohnhaft seien. T. T.a Mit Schreiben vom 24. November 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Sie brachten im Wesentlichen vor, sie hätten zuvor viele Jahre in F._______ gelebt. Die Behauptung des BFM, sie seien Staatsbürger von Serbien und Montenegro, da sie in Kosovo geboren seien, sei unverständlich. Zwischenzeitlich existiere gar kein Land „Serbien und Montenegro“ mehr. Montenegro sei im Jahr 2006 unabhängig geworden. Im Februar 2008 sei der unabhängige Staat Kosovo gegründet worden. Sie seien jedoch nicht kosovarische Staatsbürger. Gemäss der kosovarischen Verfassung seien nur diejenigen Personen Staatsbürger, die entweder am 1. Januar 1998 oder zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung im Kosovo gewesen seien. Dies treffe auf sie nicht zu. Auch die Staatsangehörigkeit von Serbien besässen sie nicht, obwohl Serbien Kosovo nicht als Staat anerkenne. Serbien sei für sie ein fremder Staat und eine Reise dorthin sei ihnen nicht zuzumuten. Eine Rückkehr nach Montenegro sei ebenfalls nicht möglich. Sie seien keine montenegrinischen Staatsbürger und es bestehe dort - entgegen der Behauptung des D-4869/2006 BFM - kein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Schliesslich könnten sie auch nicht in Kroatien leben, da sie auch die kroatische Staatsbürgerschaft nicht besässen. Sie seien staatenlos. Die Behauptung des BFM, sie hätten in Kosovo - in U._______ - ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, sei unerklärlich. Die vom BFM genannte Person, welche freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei, würden sie nicht kennen. Der (Verwandte) des Beschwerdeführers 1 lebe mit seiner Familie in V._______ (vgl. Kopien der Krankenversicherungsausweise) und (Verwandte) lebe in F._______ (vgl. Aufenthaltsbescheinigung). Die Verwandten der Beschwerdeführerin 2 lebten in Kroatien (vgl. Auflistung). In Kosovo hätten sie keine Verwandten oder ein soziales Netz, inbesondere nicht in U._______, dem Geburtsort des Beschwerdeführers 1. Weder sie noch Verwandte hätten Grundstücke in jener Region. Die angebliche (Verwandte) des Beschwerdeführers 1 würden sie ebenfalls nicht kennen. Weder diese noch die mit ihr verwandten Personen seien Verwandte der Beschwerdeführenden. Sie wüssten nicht, wie das BFM zu diesen falschen Abklärungsergebnissen gekommen sei. Da sie deshalb nicht effektiv dazu Stellung nehmen könnten, erneuerten sie ihren Antrag um Einsicht in den Bericht des T._______ vom (Datum). Es sei zwar richtig, dass sie Kosovo vor dem Krieg im Jahr 1999 verlassen hätten. Die Verhältnisse seien jedoch schon nach dem Beginn des Auseinanderfallens des ehemaligen Jugoslawiens im Jahr 1991 mit dem Krieg in Kroatien und dem anschliessenden Krieg in Bosnien-Herzegowina sehr angespannt und teilweise bürgerkriegsähnlich gewesen. Aus der Beschwerdeergänzung vom 4. März 2008 sei ersichtlich, dass der Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zulässig sei. Der Antrag auf psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführer 2 bis 5 werde hiermit erneuert. Es stimme nicht, dass der schlechte psychische Zustand nur auf der Ungewissheit bezüglich des Anwesenheitsrechts beruhe. Eine psychiatrische Behandlung in einem Balkanstaat wäre nicht möglich. Die Kinder sprächen nebst Deutsch nur die Roma-Sprache, weshalb sie auch aus sprachlichen Gründen im Balkan keine psychiatrische Behandlung durchführen lassen könnten. Dass sich der Gesundheitszustand durch Unterstützung der Angehörigen in einem stabilen familiären Umfeld im Balkan verbessere, treffe ebenfalls nicht zu, da es dort kein familiäres D-4869/2006 Umfeld gebe. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführer 3-5 nie in einem Balkanstaat gelebt hätten, sondern nur in F._______ und seit nunmehr fast zehn Jahren in der Schweiz. Es wäre für sie unmöglich, die schulische und berufliche Integration in einem ihnen völlig unbekannten Balkanland zu schaffen. Die Behauptung des BFM, sie seien mit der Kultur ihres Heimatstaates - wobei sie nicht wüssten, um welchen Staat es sich dabei handeln sollte - verwurzelt, da sie in einem albanischen Milieu aufgewachsen seien, treffe nicht zu. Die Eltern seien nicht Albaner, sondern Roma, und sprächen mit den Kindern die Roma-Sprache. Die Kinder verstünden diese zwar, sprächen sie selbst jedoch nicht gut. Die Roma-Sprache sei auf dem Balkan nur eine kleine Minderheitensprache. Mit der Mehrheitsbevölkerung in Serbien, Montenegro, Kroatien und Kosovo müsse jedoch Albanisch oder Serbokroatisch gesprochen werden, welche die Kinder nicht beherrschten, weshalb ihre Integration nicht möglich wäre. Ein Wegweisungsvollzug wäre deshalb unzumutbar. Zusätzlich sei zu beachten, dass der Vorwurf der falschen Angaben und Verfahrensverzögerung - der bestritten werde - für die Kinder nicht zutreffe, weshalb deren Wegweisungsvollzug nicht mit diesen Vorwürfen begründet werden dürfe. Aufgrund Art. 8 EMRK sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei es nicht zulässig, die Kinder nach (...) Jahren in Mitteleuropa in ein ihnen völlig unbekanntes Land zu schicken. Aufgrund der KRK müsste vom Bundesverwaltungsgericht mit den Beschwerdeführern 3-5 eine Kindsanhörung durchgeführt werden, ausser die Beschwerde würde aufgrund der Akten gutgeheissen. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 1 zwischenzeitlich eine Arbeitsbewilligung erhalten habe und erwerbstätig sei. Auch der Beschwerdeführer 3 absolviere seit dem (Datum) eine Lehre. T.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: - Auflistung Verwandte der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien, (Datum); - Kopien Krankenversicherungsausweise von Verwandten in V._______; - Kopie Aufenthaltsbescheinigung von (Verwandter), (Datum); - Schreiben der Schulleitung (Beschwerdeführer 4 und 5), (Datum); - Bestätigung über Schulbesuch (Beschwerdeführer 5), (Datum); D-4869/2006 - Bestätigung über Schulbesuch (Beschwerdeführer 4), (Datum); - Bestätigung über Schulbesuch/Lehre (Beschwerdeführer 3), (Datum). T.c Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 verwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres erneuten Antrags um Einsicht in den Bericht des T._______ vom (Datum) auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 31. Oktober 2008, wonach eine vollständige Offenlegung gestützt auf Art. 27 VwVG nicht möglich sei. Ergänzend wurde hinsichtlich des Zustandekommens des Berichts mitgeteilt, dass die Abklärungen durch (...) mittels Gesprächen vor Ort erfolgt seien. U. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (Datum), mit welchem die Beschwerde der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 bezüglich des vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzugs gutgeheissen worden sei (Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). D-4869/2006 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Gegen die Beschwerdeführenden besteht aufgrund der Verfügung des BFF vom 10. Mai 2001 eine rechtskräftige Anordnung zur Wegweisung aus der Schweiz. Die damals gewährte vorläufige Aufnahme hob das BFF mit Verfügung vom 4. November 2003 auf. Am 4. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM um Wiedererwägung der besagten Verfügung vom 4. November 2003 und beantragten die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und damit die erneute Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Mit Verfügung vom 4. August 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gegen diese Abweisung richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, welche den Wegweisungsvollzug undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft, welche mit Verfügung des BFF vom 10. Mai 2001 rechtskräftig verneint wurde, ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die erneut geltend gemachte Gefährdung aufgrund einer angeblich drohenden Blutrache ist deshalb nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch D-4869/2006 aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngliche - fehlerfreie - Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf dieses eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässig- D-4869/2006 keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Personen in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den betroffenen Personen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 5.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aufgrund des sich aktuell präsentierenden Sachverhalts als durchführbar erweist. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen wichtigen Gesichtspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Gemäss Art. 1 KRK ist ein Kind im Sinne des Übereinkommens jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, Grad der erfolg- D-4869/2006 ten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ihnen vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2006 Nr. 13, 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). 6.3 Die Beschwerdeführenden leben mittlerweile seit rund elf Jahren ununterbrochen in der Schweiz, wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits im Jahr (...) - im Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren - nach F._______ kamen und somit seit nunmehr bald (...) Jahren im Ausland wohnhaft sind. In F._______ kamen auch ihre Kinder - die Beschwerdeführer 3-5 - zur Welt. Die Beschwerdeführer 3-5 haben demnach ihr ganzes bisheriges Leben im (...) Ausland verbracht und sind in F._______ und der Schweiz aufgewachsen. Nach den frühkindlichen Jahren in F._______ kamen sie mit ihren Eltern im Alter von (...) Jahren in die Schweiz. Mittlerweile sind sie (...) Jahre alt. Die Beschwerdeführer 4 und 5 besuchen die Schule in W._______ und sind gemäss dem eingereichten Schreiben der Schulleitung vom (Datum) im schulischen Umfeld gut integriert. Der Beschwerdeführer 3, (...), hat die obligatorische Schulzeit mittlerweile beendet und absolviert seit dem (Datum) eine dreijährige Lehre als (Beruf) (vgl. Bestätigung Berufsfachschule vom [Datum]). Die Beschwerdeführer 3-5 haben somit nach den ersten Lebensjahren in F._______ den grössten Teil ihres bisherigen Lebens und insbesondere die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht und scheinen hier gut integriert zu sein. Sie sprechen gemäss eigenen Angaben nur Deutsch und - wobei nicht fliessend die Roma-Sprache. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die mit einem Wegweisungsvollzug verbundene Entwurzelung aus dem ihnen vertrauten Umfeld in der Schweiz sie in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde. Die Integration in eine ihnen völlig fremde Umgebung in einem anderssprachigen Land, in welchem sie noch nie waren, weshalb auch nicht von Reintegration gesprochen werden könnte, dürfte ihnen grosse Probleme bereiten. Aufgrund der Arztberichte ist ersichtlich, dass für die Beschwerdeführer 3-5 - insbesondere für den Beschwerdeführer 4 - ein stabiles, ihnen vertrautes Umfeld von grosser Wichtigkeit ist. Der Beschwerde- D-4869/2006 führer 4 war bereits zwei Mal - (Daten) - wegen akuter Suizidalität in stationärer Behandlung. Gemäss dem Zwischenbericht des M._______ vom (Datum) wurden bei ihm unter anderem eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und weitere dissoziative Störungen diagnostiziert, welche eine Weiterführung der bisherigen Einzelpsychotherapie mit flankierenden Eltern- und Familiengesprächen bedingten, wobei an sich eine weitere stationäre Behandlung als wünschenswert erachtet wurde. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2, welche an einer chronischen psychischen Krankheit leidet, ist gemäss den von anerkannten Fachkräften erstellten Arztberichten sehr fragil. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung könnte es deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es vor allem bei den Beschwerdeführenden 2 und 4 zu psychischen Dekompensationen kommen könnte, was ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Auch wenn eine Weiterbehandlung der psychischen Leiden in der Heimatregion grundsätzlich nicht ausgeschlossen erschiene, wobei nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Angebot an Gesprächstherapien bei psychischen Erkrankungen beispielsweise in Kosovo sehr beschränkt ist, wäre vor allem beim Beschwerdeführer 4 aufgrund der aufgezeigten sprachlichen Schwierigkeiten damit zu rechnen, dass eine adäquate Behandlung, welche nicht nur die Medikamentenabgabe, sondern auch psychotherapeutische Gespräche zu beinhalten hätte, nur schwierig sicherzustellen wäre. 6.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der obigen Ausführungen zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und aufgrund medizinischer Gründe von einer seit Abschluss der bisherigen Verfahren wesentlich veränderten Sachlage auszugehen ist. Den Beschwerdeführenden kann eine Rückkehr in die Heimatregion nicht (mehr) zugemutet werden. Der Vollzug der Wegweisung der minderjährigen Beschwerdeführer 3-5 und ihrer Eltern als erziehungsberechtigte Personen (vgl. Grundsatz der Einheit der Familie, Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist deshalb im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden sind dementsprechend in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG bestehen. 7. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen detail- D-4869/2006 liert einzugehen. Insbesondere die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden - Kosovo, Serbien, Montenegro oder Kroatien kann offen gelassen werden. Ebenso ist die Frage, ob es sich bei den im Bericht des T._______ vom (Datum) genannten Personen tatsächlich um Verwandte der Beschwerdeführenden handelt, obsolet. Zwar bestehen durchaus Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über Verwandte verfügen (vgl. ...), jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass bei Angehörigen der Ethnie der Roma der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo praxisgemäss nur anzuordnen ist, wenn feststeht, dass abgesehen vom Beziehungsnetz vor Ort noch weitere Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage - erfüllt sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/10). Ob diese Kriterien vorliegend erfüllt wären, ist angesichts der obigen Ausführungen fraglich. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 4. August 2006 ist aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz - in Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 - nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter wies in seiner Kostennote vom (Datum) einen zeitlichen Aufwand von 18.5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.- aus. Er beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.- oder - falls üblich - einen höheren Ansatz. Zusätzlich ersuchte er um Festsetzung einer Entschädigung des Aufwands des früheren Rechtsvertreters nach Ermessen des Gerichts. Der Anwaltswechsel D-4869/2006 sei aufgrund einer schweren Erkrankung des ersten Rechtsvertreters notwendig geworden, weshalb der damit verbundene Mehraufwand nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden könne. Der Betrag von Fr. 200.- ist ein gängiger Stundenansatz. Die Barauslagen von Fr. 56.- erscheinen angemessen. Hingegen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 18.5 Stunden als zu hoch. Die Eingaben des Rechtsvertreters umfassten bis zum (Datum) nur zwanzig Seiten. Seither sind nur noch eine halbseitige Eingabe und die vorgängige Entgegennahme eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts hinzugekommen. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände des Anwaltswechsels - die Eingaben des vormaligen Rechtsvertreters umfassten dreizehn Seiten - erscheint ein anwaltlicher Aufwand von insgesamt 20 Stunden angemessen. Die Parteientschädigung ist entsprechend auf pauschal Fr. 4'400.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4869/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. August 2006 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden - in Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 - vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 25