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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2019 D-4860/2019

3 ottobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,707 parole·~14 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4860/2019

Urteil v o m 3 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Roger Kuhn, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2019 / N (…).

D-4860/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 17. Mai 2019 verliess und am 20. Mai 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde und am 28. Mai 2019 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er am 14. Juni 2019 zu seinen Asylgründen angehört wurde und im Wesentlichen geltend machte, seine Familie werde seit längerem von Muslimen unter Druck gesetzt, welche ihr Land haben wollten, wobei diesbezüglich ein Gerichtsverfahren hängig sei, dass er als ältester Sohn der Familie am meisten unter Druck gesetzt werde und sich deshalb vor diesen Muslimen fürchte, insbesondere nach den Anschlägen im Frühling dieses Jahres, dass die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung am 24. Juni 2019 einen Entwurf ihrer Verfügung zur Stellungnahme zustellte, dass diesem Entwurf zu entnehmen ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätte abgewiesen werden sollen, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin am 25. Juni 2019 eine Stellungnahme und gleichzeitig verschiedene heimatliche Beweismittel ohne Übersetzung einreichte, wobei sie geltend machte, diese würden die Aussagen des Beschwerdeführers stützen, weshalb sie im Verfahren zu berücksichtigen seien, dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 dem erweiterten Verfahren zuwies, da weitere Abklärungen von Nöten seien, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 1. Juli 2019 dem Kanton Aargau zugewiesen wurde, dass er am 2. Juli 2019 gegenüber der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Einverständniserklärung betreffend Weiterleitung von Informationen über den Verfahrensstand an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle unterzeichnete, welche ans SEM weitergeleitet wurde und dort am 3. Juli 2019 einging,

D-4860/2019 dass am 29. Juli 2019 eine ergänzende Anhörung in B._______ stattfand, wobei der Beschwerdeführer daran ohne Rechtsvertretung teilnahm und aussagte, er verfüge über keine Rechtsvertretung, dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau mit Schreiben vom 30. Juli 2019 an die Vorinstanz gelangte und erklärte, sie seien tags zuvor von der (vormaligen) Rechtsvertreterin im BAZ B._______ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zugewiesen worden sei und dieser eine Anhörung in B._______ ohne Rechtsvertretung gehabt habe, dass man sich erkundigen wolle, weshalb die Rechtsberatungsstelle vom SEM nicht vorgängig über die Anhörung informiert worden sei, zumal die vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat niedergelegt habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. August 2019 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 21. August 2019 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der vorinstanzliche Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet wurde, dass das SEM die Anfrage der Rechtsberatungsstelle Aargau mit Schreiben vom 22. August 2019 dahingehend beantwortete, der Anhörungstermin sei dieser nicht mitgeteilt worden, da das SEM von keinem Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsberatungsstelle Aargau gewusst habe und ihm auch keine Vollmacht vorgelegen sei, wobei der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe, keine Rechtsvertretung zu haben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragte, die Verfügung vom 13. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung in materieller Hinsicht einzuräumen,

D-4860/2019 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, gemäss Art. 52g Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) teile das SEM der Rechtsberatungsstelle unter anderem Termine der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren mit, wenn die asylsuchende Person damit einverstanden sei, dass dem SEM die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einverständniserklärung vorgelegen habe, es der Rechtsberatungsstelle den Termin über die ergänzende Anhörung dennoch nicht mitgeteilt habe, dass es ferner die Anfrage der Rechtsberatungsstelle vom 30. Juli 2019 erst über drei Wochen später und fast zehn Tage nach Ergehen des negativen Asylentscheides beantwortet habe, wobei darin eine Vollmacht verlangt werde, welche gemäss der genannten Bestimmung der AsylV 1 gar nicht nötig sei, dass es der Rechtsberatungsstelle ohne Kenntnis über die Zuweisung in den Kanton oder die anstehende ergänzende Anhörung nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer zu beraten oder an die Anhörung zu begleiten, dass ferner gemäss Ausschreibung zur Zulassung zur Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren vom 16. Juli 2018 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau keine Italienischkenntnisse vorausgesetzt seien, weshalb das SEM eine deutschsprachige Verfügung zu erlassen habe, dass das Vorgehen der Vorinstanz einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen würde, weshalb beantragt werde, die Verfügung vom 13. August 2019 sei aufzuheben, das Protokoll der ergänzenden Anhörung sei aus den Akten zu weisen und es sei eine erneute ergänzende Anhörung anzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am 25. September 2019 bestätigte,

D-4860/2019 dass mit Eingabe vom 26. September 2019 eine Fürsorgebestätigung des zuständigen Kantons vom 23. September 2019 eingereicht wurde,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4860/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG), dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 988), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264), dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies aber nicht muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1),

D-4860/2019 dass mit der Beschwerde primär die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt wurde, da aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung über keinen Rechtsvertreter verfügt habe, dass gemäss Art. 52g Abs. 1 AsylV1 die zugewiesene, nicht mehr zuständige Rechtsvertretung mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle umgehend über den bisherigen Verfahrensstand informiert und das SEM der Rechtsberatungsstelle mit Einverständnis der asylsuchenden Person die Termine der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sowie den erstinstanzlichen Asylentscheid mitteilt, dass es sich bei einer zusätzlichen Anhörung zu den Asylgründen um einen entscheidrelevanten Schritt handelt (Art. 52h AsylV1), dass vorliegend gemäss Akten die Information über den bisherigen Verfahrensstand durch die zugewiesene Rechtsvertreterin an die Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton unterblieben ist, dass dies grundsätzlich nicht der Vorinstanz anzulasten ist, dass diese jedoch gemäss Art. 52g Abs. 1 zweiter Satz AsylV1, der Rechtsberatungsstelle Termine der entscheidrelevanten Schritte mitteilt, wenn das Einverständnis der asylsuchenden Person vorliegt, dass diesbezüglich auch auf den Kommentar zur Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) des SEM vom Mai 2018 zu verweisen ist, dass es dort zu Artikel 52g AsylV1 heisst, sofern die asylsuchende Person einverstanden ist, werden auch künftige Termine für entscheidrelevante Verfahrensschritte sowie der erstinstanzliche Asylentscheid der zuständigen Rechtsberatungsstelle durch das SEM bekanntgegeben, dass dies wichtig sei, da das eigentliche Mandatsverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und der zuständigen Rechtsberatungsstelle erst durch die Kontaktaufnahme bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren entstehen solle, dass ohne das Einverständnis der asylsuchenden Person die Termine sowie der erstinstanzliche Asylentscheid lediglich der asylsuchenden Person selbst, aber nicht der Rechtsberatungsstelle mitgeteilt werde,

D-4860/2019 dass sich der Beschwerdeführer mit der Weitergabe von Informationen einverstanden erklärte, indem er am 2. Juli 2019 eine Einverständniserklärung unterzeichnete, mit welcher sowohl die zugewiesene Rechtsvertreterin als auch das SEM ermächtigt wird, die entsprechenden Informationen an die Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau weiterzuleiten (vgl. letzter Abschnitt der Einverständniserklärung vom 2. Juli 2019), dass sich diese Einverständniserklärung bei den vorinstanzlichen Akten befindet und mit einem Eingangsstempel vom 3. Juli 2019 versehen ist, dass es dem SEM somit durchaus möglich gewesen wäre, die Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau rechtzeitig über die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu informieren, und es dazu gemäss oben genannten Gesetzesartikeln auch gehalten gewesen wäre, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben mag, es jedoch erstaunt, dass anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 29. Juli 2019 nicht näher auf das Fehlen eines Rechtsvertreters eingegangen beziehungsweise nicht beim Beschwerdeführer nachgefragt wurde, ob er tatsächlich auf die Rechtsvertretung verzichten wolle, dass mangels einer solchen Erklärung des Beschwerdeführers und aufgrund des Vorliegens der von ihm unterzeichneten Einverständniserklärung davon auszugehen ist, dass er nicht auf die Rechtsvertretung verzichten wollte, dass somit ein Verfahrensfehler seitens des SEM vorliegt, welcher dazu führt, dass dem Anhörungsprotokoll vom 29. Juli 2019 keine Verwertbarkeit zukommt, weshalb dieses – in Gutheissung des entsprechenden Antrags – aus dem Recht zu weisen ist, dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft erhoben hat, wobei eine Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend ausgeschlossen ist, und die Vorinstanz anzuweisen ist, die ergänzende Anhörung erneut durchzuführen, unter Einhaltung der Verfahrensregeln, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es absolut nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz auf die Anfrage der Rechtsberatungsstelle vom 30. Juli 2019 erst am 22. August 2019 geantwortet hat, und in der Zwischenzeit die Verfügung erliess, welche der Rechtsberatungsstelle wiederum nicht zugestellt wurde,

D-4860/2019 dass die Ausführungen im Schreiben des SEM vom 22. August 2019 ferner nicht korrekt sind und es bei Vorliegen einer Einverständniserklärung für die Information über entscheidrelevante Verfahrensschritte sowie den Asylentscheid keiner Vollmacht bedarf, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers um Erlassen einer deutschsprachigen Verfügung durch das SEM, da für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau keine Italienischkenntnisse vorausgesetzt würden, mit folgender Begründung abzuweisen ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet werden, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist, das SEM aber gemäss Abs. 3 Bst. c desselben Artikels davon abweichen kann, wenn die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird, was vorliegend der Fall ist, dass ferner die Begründung, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau seien keine Italienischkenntnisse vorausgesetzt, fehlgeht, zumal Italienisch eine offizielle Amtssprache ist, dass in Bezug auf das von der Rechtsberatungsstelle zitierte Dokument «Zulassung zur Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren (Art. 102l nAsylG)» des SEM festzuhalten ist, dass gemäss diesem Dokument neben «sehr guten Kenntnissen der in der nachfolgenden Tabelle in der Spalte ‘Sprachliche Anforderungen an Rechtsvertretung’ angeführten Sprache» (vorliegend Deutsch) auch «gute aktive Kenntnisse mindestens einer weiteren Amtssprache sowie des Englischen» von den Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle erwartet werden, dass es sodann in der Verantwortung der Rechtsberatungsstelle liegt, dass deren Mitarbeitende alle Amtssprachen gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG abdecken,

D-4860/2019 dass auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, weshalb auch das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren gegenstandslos wird, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen aber verzichtet werden kann, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen lässt, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MwSt) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4860/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

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