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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2015 D-4857/2014

15 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,046 parole·~15 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4857/2014/mel

Urteil v o m 1 5 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung der Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

1. A._______, geboren (…), 2. B._______, geboren (…), Belarus, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (…).

D-4857/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. August 2013 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 28. August 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags im EVZ Z._______ um Asyl nachsuchten. Am 3. September 2013 wurden sie summarisch befragt. Anlässlich der Befragungen gaben die Beschwerdeführerinnen an, ihre ältere Tochter beziehungsweise Schwester habe sich politisch für die Partei (…) engagiert, sei deshalb verfolgt worden und im Jahr 2012 ausgereist. Am (…) 2012 hätten Beamte die Wohnung der Beschwerdeführerinnen durchsucht und eine Parteiflagge sowie Stoff für weitere Flaggen gefunden, welche die Beschwerdeführerin 1 jeweils für ihre Tochter genäht habe. Anschliessend habe sie (Beschwerdeführerin 1) wegen der Flagge eine Busse erhalten. Eine Liste von Parteimitgliedern habe, bevor sie der Polizei geöffnet hätten, von der Beschwerdeführerin 2 versteckt werden können. Am (…) 2012 sei der Beschwerdeführerin 1 die Lizenz zur Betreibung ihres Kiosks entzogen worden. Vermutlich habe man auch ihr Telefon abgehört. Immer wieder seien sie durch den Quartierpolizist behelligt und nach dem Aufenthalt der Tochter gefragt worden, und sie habe regelmässig gerichtliche Vorladungen erhalten, zuletzt am (…) 2013. Am (…) 2013 sei die Beschwerdeführerin 2 aus der Schule ausgeschlossen worden. Am (…) 2013 sei die Beschwerdeführerin 1 auf dem Heimweg von zivilen Männern in einem Polizeiauto angehalten und in ein Büro mitgenommen worden. Sie hätten sie nach ihrer älteren Tochter befragt und misshandelt, sodass sie sich danach drei Tage im Spital habe behandeln lassen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich daraufhin nicht mehr getraut, die Wohnung zu verlassen. Aus diesen Gründen habe die ältere Tochter über den Chef der Partei die Ausreise der Beschwerdeführerinnen organisiert. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen die Vorladung vom (…) 2013 und die Liste der Parteimitglieder, welche die Beschwerdeführerin 2 versteckt habe, zu den Akten. B. Nachdem die Beschwerdeführerinnen seit dem 24. Oktober 2013 unbekannten Aufenthaltes waren, wurden ihre Asylgesuche mit Verfügung des BFM vom 21. November 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

D-4857/2014 C. Am 4. März 2014 stellten die Beschwerdeführerinnen im EVZ Y._______ erneut Asylgesuche. Am 10. und 18. März 2014 wurden sie summarisch befragt und zum Verbleib seit ihrem Verschwinden angehört. Die Beschwerdeführerin 1 gab dazu an, sie habe sich seither bei ihrer älteren Tochter in X._______ aufgehalten. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie sei nach W._______ entführt worden und habe erst am 28. Februar 2014 wieder in die Schweiz zurückkehren können. D. Mit Verfügung vom 1. April 2014 nahm das BFM die Asylverfahren wieder auf und die Anhörungen zu den Asylgründen erfolgten am 20. Juni 2014. Die Beschwerdeführerinnen hielten im Wesentlichen an den bisher genannten Asylgründen fest. E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin 2 auf, ärztliche Berichte zu ihren geltend gemachten psychischen und physischen Problemen einzureichen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet am 5. August 2014 – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Am 18. August 2014 reichten die psychiatrischen Dienste V._______ beim BFM einen ärztlichen Bericht vom 6. August 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 29. August 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG [SR 142.31]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-

D-4857/2014 schusses. Zudem beantragten sie, es sei mit dem Urteil über ihre Beschwerde zu warten, bis über die Beschwerde der Tochter beziehungsweise Schwester (Verfahren D-4937/2014) entschieden worden sei. I. Mit Schreiben vom 2. September 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Beweismittel nach. J. Mit Schreiben vom 5. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Am 19. September 2014 ging beim BFM erneut ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Dienste V._______ vom 12. September 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein, wonach diese vom 3. bis 9. Juni 2014 hospitalisiert gewesen sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und -Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und einen allfällig beizuordnenden Rechtsbeistand zu bezeichnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde festgehalten, dass das Verfahren mit dem Verfahren der Tochter beziehungsweise Schwester (Verfahren D-4937/2014) koordiniert behandelt werde. M. Am 13. Oktober 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Poststempel) wurde angegeben, als amtlicher Vertreter komme wohl in erster Linie der Anwalt der Tochter (D-4937/2014) in Frage, ein Kontakt mit diesem habe jedoch bisher noch nicht hergestellt werden können.

D-4857/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wurde in der Folge nicht begründet. Aus

D-4857/2014 den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das BFM bezüglich der Beschwerdeführerin 1 fest, da sich ihre Vorbringen ausschliesslich auf die Asylgründe der älteren Tochter stützten, sei festzuhalten, dass diese mit Verfügung vom 30. Juli 2014 für unglaubhaft erachtet worden seien. Deshalb seien ihre Vorbringen per se nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Dennoch sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass sie möglicherweise gewisse der geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt habe wie die Bussgelder, der Lizenzentzug und die Besuche durch den Regionalpolizisten. Es werde ihr jedoch nicht geglaubt, dass diese Besuche im Zusammenhang mit ihrer verschwundenen älteren Tochter beziehungsweise politisch motiviert seien. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass diese im Rahmen anderer rechtsstaatlich legitimer Massnahmen stattgefunden hätten und sie daraus eine politisch motivierte Asylbegründung zu konstruieren versuche. Ergänzend sei festzuhalten, dass sie selber über keinerlei politisches Profil verfüge. Die Unterstützung (Aufbewahrung und Nähen von Fahnen sowie Verteilen von Broschüren und Zeitschriften) ihrer älteren

D-4857/2014 Tochter in deren vermutlich geringfügigem Engagement habe keine oder kaum Konsequenzen für sie gehabt. Dies wohl auch deswegen weil die (…) eine legale Partei sei. Die geltend gemachten Behelligungen versuche sie schliesslich lediglich mit einer Vorladung vom (…) 2013 zu belegen. Bei dieser sei jedoch an keiner Stelle der Grund für den Termin ersichtlich und es könne sich somit um irgendeine Angelegenheit handeln. Auch die angeblichen Drohungen im Internet habe sie nicht belegen können, da ihr Zugriff gesperrt sei. Auf weitere Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen und Bemerkungen zu ihrem Verhalten werde aufgrund obiger Argumentation nicht mehr eingegangen. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 6.2 In ihrer Beschwerde betonte die Beschwerdeführerin 1 noch einmal, dass sie unter Druck gesetzt worden seien, weil man ihre Tochter habe finden wollen. Im Wesentlichen bat sie darum, dass mit dem Entscheid über ihre Beschwerde zugewartet würde, bis über den Rekurs ihrer älteren Tochter entschieden worden sei. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführerinnen Arztberichte bezüglich die Beschwerdeführerin 2 vom 4. und 30. Juni 2014, 4. Juli 2014 und vom 18. August 2014 sowie diverse Berichte aus dem Internet bezüglich der Vorbringen ihrer Tochter beziehungsweise Schwester ein. 7. Mit Entscheid vom 2. Dezember wurde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde der älteren Tochter beziehungsweise der Schwester der Beschwerdeführerinnen (Verfahren D-4937/2014) nicht eingetreten. Die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014, in welcher deren politisches Engagement und die daraus resultierenden Behelligungen als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, erwuchs damit in Rechtskraft. Da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ausschliesslich auf das politische Engagement der älteren Tochter beziehungsweise der Schwester stützen, hat das BFM richtigerweise geschlossen, dass auch die Vorbringen im vorliegenden Verfahren keine Asylrelevanz entfalten können. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen gewisse der geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt haben dürften, diese aber einen anderen nicht politischen Hintergrund haben und die Beschwerdeführerinnen selber über keinerlei politisches Profil verfügen. Diesem Schluss vermögen die Beschwerdeführerin-

D-4857/2014 nen in ihrer Rechtmitteleingabe nichts Wesentliches entgegenzuhalten, beschränkten sie sich doch darauf, zu betonen, dass das politische Engagement ihrer Tochter beziehungsweise Schwester hinter den Behelligungen stünde, und forderten, deren Rekursentscheid sei abzuwarten. Mit der negativen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht fällt diese Argumentation dahin. Die eingereichte Vorladung vom (…) 2013 wurde durch das BFM mit richtiger Begründung als für die konkreten Vorbringen nicht beweiskräftig eingestuft. Auch aus der eingereichten Mitgliederliste der (…) lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten. Das Gleiche muss für die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel gelten, welche wiederum im Zusammenhang mit dem angeblichen politischen Engagement der älteren Tochter beziehungsweise Schwester stehen. Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Weissrussland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-4857/2014 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Weissrussland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Weissrussland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerinnen verfügten diese in Weissrussland durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 über ein genügendes Einkommen und wohnten in einer staatlichen Wohnung. Die Beschwerdeführerin 1 führte bis zum Lizenzentzug ein eigenes Geschäft und arbeitete anschliessend bei verschiedenen Bekannten. Sie verfügt damit über ausreichende Berufserfahrung und auch Kontakte, um sich bei einer Rückkehr wieder beruflich zu integrieren. Die Beschwerdeführerin 2 stand bei ihrer Ausreise noch in Ausbildung und wird diese mit der finanziellen Unterstützung der Mutter wieder aufnehmen können. In den ärztlichen Berichten der psychiatrischen Dienste V._______ vom 6. August und 12. September 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Essstörung diagnostiziert. Vom 3. bis 6. Juni 2014 wurde sie nach der Einnahme von einer Überdosis Tabletten freiwillig notfallmässig hospitalisiert. Eine Suizidalität verneinte sie, eine mögliche Todesfolge habe sie jedoch in Kauf genommen. Der psychische Zustand wurde in den erwähnten Arztberichten als instabil qualifiziert und weitere Suizidversuche wurden nicht ausgeschlossen, was durch eine Therapie

D-4857/2014 am effektivsten verhindert werden könnte. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 stehen offenbar im Zusammenhang mit den Ereignissen in Weissrussland, der geltend gemachten Entführung nach W._______ und der Perspektivlosigkeit im aktuellen Leben in der Schweiz. Eine entsprechende Behandlung dieses nicht unüblichen Krankheitsbildes einer depressiven Episode in Weissrussland dürfte aber ohne weiteres möglich sein. Zudem fällt mit einer Rückkehr die Perspektivlosigkeit im aktuellen Leben in der Schweiz dahin und das gewohnte Umfeld ihres Heimatlandes dürfte der jungen Beschwerdeführerin helfen, ihre psychischen Probleme in den Griff zu bekommen. Die geltend gemachten physischen Probleme konnten laut ärztlichem Bericht vom 18. August 2014 erfolgreich operativ behoben werden und sind somit nicht mehr relevant. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG sind angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren der Beschwerdeführerinnen abzuweisen.

D-4857/2014 (Dispositiv nächste Seite)

D-4857/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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