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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 D-4850/2025

3 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,450 parole·~17 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4850/2025

Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025.

D-4850/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. April 2025 zusammen mit ihrer volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester E._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 29. November 2024 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 11. Dezember 2024 beziehungsweise am 4. Dezember 2024 (C._______) von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 5. und 6. Mai 2025 wurde den Beschwerdeführenden in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, seit ihrer Schutzgewährung in Griechenland als Familie keine Unterstützung erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer (Vater) habe sich während drei Monaten erfolglos um Arbeit im Camp bei Athen bemüht. Die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können und es habe keine Sprachkurse gegeben. Sie seien zuerst auf der Insel Chios in einem Camp gewesen, nach der Schutzgewährung seien sie später nach Athen in ein Camp speziell für Kranke transferiert worden wegen der Krankheit der (volljährigen) Tochter beziehungsweise Schwester (N [...]). Ausserhalb des Camps hätten sie keine Unterkunft gefunden. Am 17. Februar 2025 hätten sie die Pässe erhalten. Nach Erhalt der Identitätskarten am 10. April 2025 hätten sie sich zur Ausreise entschieden und seien am 15. April 2025 auf dem Luftweg ausgereist. Sie hätten Griechenland aufgrund der mangelnden Perspektiven und der schlechten Versorgungslage im Camp verlassen und weil der älteste Sohn schon seit zehn Jahren in der Schweiz lebe und sie als Familie zusammenleben wollten. D. Am 28. Mai 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 29. April 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2024 als

D-4850/2025 Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum 9. Dezember 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden seien. E. Am 24. Juni 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen. Ihre Lebensumstände in Griechenland seien sehr schwierig gewesen. Da sie keinerlei Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche gehabt hätten, sei es für sie unmöglich gewesen, ihre Situation, zumal ohne Sprachkenntnisse, zu verbessern. F. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 – am nächsten Tag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Am 27. Juni 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Eingabe ihres neuen Rechtsvertreters vom 2. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). I. Am 3. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-4850/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Über die Beschwerde der volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester (N [...], D-4847/2025) wird mit gleichem Spruchkörper sowie mit Urteil vom gleichen Tag koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor-

D-4850/2025 genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts wird in der Beschwerde nicht weiter begründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat vorliegend sämtliche relevanten Umstände abgeklärt und aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Aspekte nicht untersucht worden sein sollen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden der Rückübernahme am 28. Mai 2025 ausdrücklich zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt, mithin ist das SEM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts vorbringen, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung umzustossen. Insbesondere sind die Ausführungen zur allgemeinen Situation in Griechenland nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils im hier konkret zu beurteilenden Fall zu erbringen. 7. 7.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn offensichtlich ein potentieller Anspruch

D-4850/2025 auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff., 2009/50 E. 9 jeweils m.w.H.; BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 je m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen. Sie bringen vor, der älteste Sohn beziehungsweise Bruder lebe schon seit zehn Jahren in der Schweiz und sie hätten den Wunsch, wieder als Familie vereint zu sein. Damit wird sinngemäss ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) geltend gemacht. Allerdings gehört der volljährige Sohn beziehungsweise Bruder nicht zu dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis, worunter in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern, fällt. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht erkennbar, insbesondere da die Beschwerdeführenden seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zum Sohn beziehungsweise Bruder haben. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 8.1.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25

D-4850/2025 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, Griechenland böte den Beschwerdeführenden nicht den nötigen Schutz, Versorgung und Zugang zu staatlicher Unterstützung. Bei einer Wegweisung dorthin bestünde ein hohes Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 8.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193, und Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. (vgl. act. A38-A41). Nach eigenen Angaben geht es den Beschwerdeführenden gesundheitlich gut (vgl. act. A38, F76, S. 7; act. A39, F74, S. 7; act. A40, F27, S. 4; act. A41, F32, S. 4). Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

D-4850/2025 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2 sowie das Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3). 8.3.3 Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei minderjährigen Kindern, wobei die beiden Söhne in Griechenland als Volljährige registriert sind (mit den Geburtsdaten […] und […]), sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese

D-4850/2025 erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern., wobei sie sich dazu nötigenfalls an eine der der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden können (vgl. angefochtene Verfügung, S. 13-15). Schliesslich ist der Beschwerdeführer (Vater) über viele Jahre einer Erwerbstätigkeit auf dem Bau im Iran und in der Türkei nachgegangen (vgl. act. A38, F7, F12, F17, S, 2, 3). Damit verfügt er über berufliche Erfahrung, die ihm bei der wirtschaftlichen Integration in Griechenland von Nutzen sein kann. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden können sich als anerkannte Flüchtlinge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zustehenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zentral erscheint insbesondere, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Schutzgewährung während der drei Monate Aufenthalt im Camp bei Athen weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt haben, um als Flüchtlinge Unterstützung, notfalls auf dem Rechtsweg zu erhalten. Vielmehr sind sie wenige Tage nach Erhalt ihrer Identitätskarten ausgereist. 8.3.5 So haben sich die Beschwerdeführenden (Eltern) nach eigenen Aussagen ausschliesslich an andere Flüchtlinge im Camp gewandt, um nach einer Unterkunft ausserhalb des Camps zu suchen, mit der Begründung, dass sie der Sprache nicht mächtig gewesen seien und auch keine Hilfsorganisationen gekannt hätten (vgl. act. A38, F32-F36, S. 4; act. A39, F34- F35, S.4). Der Beschwerdeführer (Vater) habe sich nicht an die griechischen Behörden gewandt, um Unterstützung zu erhalten, da es keine Behörden gegeben habe (vgl. act. A38, F32-F36, S. 4). Gemäss der Beschwerdeführerin habe es keine finanzielle Hilfe gegeben, sie hätten dies auch nicht melden können (vgl. act. A39, F41-F42, S. 4, 5). Beide Elternteile schildern keine konkreten Bemühungen der Arbeitssuche: Der Beschwerdeführer (Vater) habe sich nur im Camp bei anderen Flüchtlingen nach Arbeit erkundigt, aber nicht ausserhalb des Camps in Athen (vgl. act. A38, F55-F56, S. 6). Laut Aussage der Beschwerdeführerin habe es

D-4850/2025 keine Arbeit gegeben, das hätten alle gesagt (vgl. act. A39, F55-F56, S. 5 f.). Auch an ein Migrant Information Center hätten sie sich nicht gewandt zum Erhalt von Unterstützungsleistungen. Über diese Unterstützungsmöglichkeit seien sie nicht informiert worden (vgl. act. A38, F48, S. 5; act. A39, F44, S. 5). Beide Elternteile haben nicht versucht, Griechisch zu lernen, auch nicht nach einem möglichen Sprachkurs gesucht (vgl. act. A38, F60-F61, S. 6; act. A39, F58, F59, S. 6). 8.3.6 Zu Recht wertet das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden als stereotyp, wonach es keine Unterstützung gegeben habe und sie keine Nichtregierungsorganisationen gekannt hätten. Auch können sie ihre Bemühungen, eine Unterkunft oder Arbeit zu finden, nicht detailliert darlegen. Allfällige Sprachbarrieren stellen kein relevantes Hindernis dar, zumal angesichts von Sprachkursangeboten und elektronischen Übersetzungshilfen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 11, 12). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration sind den Akten nicht zu entnehmen, sondern nur ungenügende Bemühungen während einer kurzen Zeit, um mit dem Flüchtlingsstatus Unterstützung zu erhalten. Demnach können sie auch nicht glaubhaft darlegen, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden hätte beziehungsweise, inwiefern ihnen dieser Zugang durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. 8.3.7 Es ist den Beschwerdeführenden denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden – namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente – zu kommunizieren (vgl. act. A38, F40, S. 4), die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen (vgl. act. A38, F25, F26, S. 3). Die Beschwerdeführenden haben durch ihren Schutzstatus in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung und verfügen damit auch über sogenannte AMKA-Nummern (vgl. dazu D-2590/2025, a.a.O., E. 9.4 und 9.7). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihnen bei ihrer Rückkehr eine eventuell benötigte medizinische Behandlung verweigert werden würde. Auch haben Kinder im schulpflichtigen Alter in Griechenland ein Recht auf Zugang zu Schulbildung, entgegen der der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden (vgl. D- 2590/2025, a.a.O., E. 9).

D-4850/2025 8.3.8 Es gelingt den Beschwerdeführenden mit ihrer allgemeinen Kritik in der Beschwerde nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die – aufgrund der Koordination mit dem Verfahren der Tochter beziehungsweise Schwester (D-4847/2025) – reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 475.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4850/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 475.–werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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