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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2014 D-485/2014

6 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,172 parole·~11 min·2

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-485/2014

Urteil v o m 6 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), Ukraine, zurzeit im Transit Flughafen C._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).

D-485/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, am 4. Januar 2014 (zusammen mit ihrem Sohn [N […] bzw. D-486/2014]) im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 summarisch befragt wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 14. Januar 2014 erfolgte, dass sie dabei zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr verstorbener Mann sowie ihr Sohn seien als (…) tätig gewesen, wobei die Situation in dieser Branche immer schwieriger geworden sei, dass ein früherer Arbeitskollege ihres Mannes entführt und gefoltert worden sei, ein anderer Arbeitskollege sei ausgeraubt worden, dass ihr Sohn nach dem Tod ihres Ehemannes ebenfalls von Kriminellen überfallen, misshandelt und um Geld angegangen worden sei, dass sie nach diesem Vorfall im Jahr 2010 die Wohnung verlassen hätten und zweimal umgezogen seien, dass sie und ihr Sohn die Ukraine im November 2011 schliesslich verlassen und sich bis zur Einreise in die Schweiz am 3. Januar 2014 in verschiedenen Ländern – Myanmar, Namibia, Montenegro und Israel – aufgehalten hätten, dass für die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

D-485/2014 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, da kein enger Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland bestehe, dass im Übrigen auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit fremdsprachiger Eingabe vom 29. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeschrift diverse Internetartikel beilagen, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeschrift praxisgemäss in eine Amtssprache (vorliegend deutsch) übersetzen liess, dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, subeventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-485/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Zusammenhang mit der fremdsprachigen Beschwerde nach der von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

D-485/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG, Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gericht nach Prüfung der Akten mit der Vorinstanz feststellt, der geltend gemachte Sachverhalt genüge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass nebst dem bereits vom BFM zutreffend festgehaltenen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Verfolgungshandlungen und der Ausreise auch kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG für diese behaupteten Verfolgungshandlungen ersichtlich ist, dass mit der Wiederholung der bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Asylgründe auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen und substanziierten Argumente vorgetragen werden, die zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten, dass die eingereichten Beweismittel am Gesagten nichts ändern, zumal Überfälle auf (…)geschäfte beziehungsweise (…) keine ukrainische Besonderheit darstellen,

D-485/2014 dass dasselbe auch für ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gilt, dass trotz derzeit angespannter politischer Lage in der Ukraine keine Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin besteht, nachdem sie bisher nie politisch tätig war (vgl. Akten BFM A 11/10 S. 7), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-485/2014 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass der schweizerische Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("safe country") bezeichnet hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar mit der Vorinstanz von einer politisch angespannten Situation in der Ukraine – jedenfalls in der Hauptstadt Kiew – auszugehen ist, jedoch weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere zu beachten ist, dass die – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem volljährigen Sohn in die Ukraine zurückkehren wird und sie dort, gemäss ihren eigenen Angaben, (wieder) eine Rente wird beziehen können (vgl. A 7/39 S. 8),

D-485/2014 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass den Akten zufolge bisher keine Weitergabe von Daten der Beschwerdeführerin an die Ukraine erfolgt ist, weshalb die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die ukrainischen Behörden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos werden, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos wird, dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-485/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Flughafenpolizei.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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