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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 D-4847/2025

3 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,295 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4847/2025

Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025.

D-4847/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. April 2025 zusammen mit ihren Eltern und ihren beiden jüngeren Brüdern (N […]) in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2024 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 19. Dezember 2024 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 6. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, seit ihrer Schutzgewährung in Griechenland keine Unterstützung erhalten zu haben. Sie und ihre Familie (N […]) seien in Griechenland weder finanziell unterstützt worden noch habe es Sprachkurse gegeben. Sie habe dort keine Perspektive gehabt. Nach der Schutzgewährung seien sie als Familie in ein Camp nach Athen überstellt worden, da sie krank gewesen sei. Sie habe an starken Blutungen gelitten und sei in verschiedenen Spitälern behandelt worden. D. Am 29. Mai 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 1. Mai 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2024 als Flüchtling anerkannt und ihr eine bis zum 23. Dezember 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. E. Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2025 medizinische Unterlagen aus Griechenland und am 7. und 12. Mai 2025 sowie am 10. Juni 2025 weitere aus der Schweiz zu den Akten. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre Vorbringen im rechtlichen Gehör vom 6. Mai 2025 und hielt fest, zwischen ihr und ihrer Familie bestehe eine grosse gegenseitige Abhängigkeit und Unterstützung.

D-4847/2025 F. Am 24. Juni 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin liess am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen. G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 – am nächsten Tag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Am 27. Juni 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Eingabe ihres neuen Rechtsvertreters vom 2. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). J. Am 3. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

D-4847/2025 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Über die Beschwerde der Eltern und Geschwister (N […], D- 4850/2025) wird mit gleichem Spruchkörper sowie mit Urteil vom gleichen Tag koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts wird in der Beschwerde nicht weiter begründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat vorliegend sämtliche relevanten Umstände abgeklärt und aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen

D-4847/2025 Aspekte nicht untersucht worden sein sollen. Auch der medizinische Sachverhalt ist als ausreichend erstellt zu erachten, zumal mit Kurzaustrittsbericht der C._______(Spital) vom 20. Mai 2025 eine Diagnose hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerde gestellt wurde und ein entsprechender operativer Eingriff erfolgte (vgl. act. A20, S. 2 f.). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden der Rückübernahme am 29. Mai 2025 ausdrücklich zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt, mithin ist das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung umzustossen. Insbesondere sind die Ausführungen zur allgemeinen Situation in Griechenland nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils im hier konkret zu beurteilenden Fall zu erbringen. 7. 7.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn offensichtlich ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff., 2009/50 E. 9 jeweils m.w.H.; BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 je m.w.H.).

D-4847/2025 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Sie bringt vor, ihr ältester Bruder lebe schon seit zehn Jahren in der Schweiz lebe und sie und ihre Angehörigen hätten den Wunsch, wieder als Familie vereint zu sein. Damit wird sinngemäss ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) geltend gemacht. Allerdings gehört der volljährige Bruder nicht zu dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis, worunter in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern, fällt. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht erkennbar, insbesondere da die Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zum Bruder habe. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 8.1.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der

D-4847/2025 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, Griechenland böte der Beschwerdeführerin nicht den nötigen Schutz, Versorgung und Zugang zu staatlicher Unterstützung. Bei einer Wegweisung dorthin bestünde ein hohes Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 8.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193, und Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Kurzaustrittsbericht der C._______(Spital) vom 20. Mai 2025 an ausgeprägtem (…) (gesundheitliche Beschwerden), wobei ihr (…) operativ entfernt wurden (vgl. act. A20/5). Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

D-4847/2025 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 8.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person und der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr wird es ihr möglich sein, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe, auch durch eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen einzufordern (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8-11). Allein der Umstand, dass sich die Integration in Griechenland schwierig gestaltete, reicht zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin wenige Tage nach Erhalt der ID-Karten und auch nur einige Monate nach Schutzgewährung ausgereist ist. Von

D-4847/2025 Bedeutung erscheint insofern, dass sie sich während des Aufenthalts nach der Schutzgewährung nicht an staatliche Stellen ausserhalb der Unterkunft oder an karitative Einrichtungen gewandt hat, um als Flüchtling Unterstützung, notfalls auf dem Rechtsweg zu erhalten. So habe sie nicht versucht, ausserhalb des Camps eine Unterkunft zu finden, da es ihren Angaben nach keine Stelle gegeben habe, wo sie hätten nachfragen können. Sie hätten keine Unterstützung gehabt und die Sprache nicht gekonnt (vgl. act. A15, F24-F26, S. 3). Auch habe es keine Hilfe vom griechischen Staat gegeben (vgl. act. A15, F26, S. 3). Sie habe keine NGOs gekannt, bei welchen sie um Unterstützung hätte nachsuchen können (vgl. act. A15, F27, S. 4, F42, S. 5). Eine Arbeit zu finden sei vergeblich gewesen (vgl. act. A15, F48, F49, S. 5). Es habe in den Camps keine Sprachkurse gegeben (vgl. act. A15, F51, F52, F55, S. 5 f.). 8.3.3 Zu Recht wertet das SEM die Angaben, wonach es keine Unterstützung gegeben und sie keine NGOs gekannt habe, als stereotyp. Mit dem SEM sind die Bemühungen, eine Unterkunft oder Arbeit zu finden, nicht als detailliert darlegt zu erachten. Allfällige Sprachbarrieren sind kein ausschlaggebender Hinderungsgrund, zumal die Beschwerdeführerin in den fünf Monaten des Aufenthalts in Griechenland Gelegenheit gehabt hätte, Griechisch zu lernen, so wie sie während ihres Aufenthaltes in der Türkei Türkisch gelernt hat (vgl. act. A15, F10, S. 2) und angesichts von vorhandenen Sprachkursangeboten und elektronischen Übersetzungshilfen in Griechenland (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8-10). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration sind den Akten nicht zu entnehmen, sondern nur ungenügende Bemühungen während einer kurzen Zeit, um mit dem Flüchtlingsstatus Unterstützung zu erhalten. Demnach kann sie auch nicht glaubhaft darlegen, dass ihr der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden habe beziehungsweise, inwiefern ihr dieser Zugang durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. 8.3.4 Es ist der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern (D-4850/2025) denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden – namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente – zu kommunizieren (vgl. act. A15, F36 ff.; S. 4 f.), die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen (vgl. act. A15, F17, S. 3). Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Schutzstatus

D-4847/2025 in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung und verfügt damit auch über eine sogenannte AMKA-Nummer (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.4 und 9.7). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihr bei ihrer Rückkehr eine eventuell benötigte medizinische Behandlung verweigert werden würde, zumal sie in Griechenland bereits medizinische Behandlung erfahren hat und zur Gewährleistung derselben extra mit der Familie in einem Camp für Kranke in Athen aufgenommen worden war (vgl. act. A15, F57-F73, S. 6-8). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist in Würdigung der diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. act. A20, S. 2, 3, […]) nicht von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, in Zukunft eine allenfalls erneut benötigte Behandlung bei (…) in Griechenland in Anspruch zu nehmen. 8.3.5 Es gelingt der Beschwerdeführerin mit ihrer allgemeinen Kritik in der Beschwerde zu den Verhältnissen in Griechenland nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte, zumal sie auch während ihres vorangehenden Aufenthaltes in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die fremde Sprache gelernt hatte (vgl. act. A15, F9, F11, S. 2). Zudem wird sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden jüngeren Brüdern nach Griechenland zurückkehren, weshalb sich die Familie wird gegenseitig unterstützen können. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz eines griechischen Reisedokuments für Flüchtlinge ist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –

D-4847/2025 angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die – aufgrund der Koordination mit dem Verfahren der Familie (D-4850/2025) – reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 475.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4847/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 475.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand:

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