Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.08.2020 D-4846/2019

17 agosto 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,909 parole·~30 min·10

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4846/2019

Urteil v o m 1 7 . August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N_______.

D-4846/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. A.b Am 13. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe in C._______ (Division D._______, Bezirk E._______, Distrikt B._______), wo er registriert gewesen sei, die (...) Schulklasse abgeschlossen. Danach habe er im (Nennung Geschäft) sowie in den Jahren (...) bis (...) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Dazwischen habe er – um der schwierigen politischen Situation in der Heimat zu entgehen und weil in seiner Heimat im Jahr 2006 mehrere junge Tamilen erschossen worden seien – (Nennung Dauer) in F._______ gelebt, wo er in einer Firma gearbeitet habe. Sein (Nennung Verwandter) (H._______) sei seit dem Jahr (...) Mitglied der G._______ gewesen. H._______ sei (Nennung Zeitpunkt) von der sri-lankischen Armee festgenommen und am (...) nach durchlaufener Rehabilitierung aus der Haft entlassen worden. Daraufhin habe sein (Nennung Verwandter) bis zu dessen Ausreise nach J._______ am (...) bei ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie gelebt und während dieser Zeit regelmässig Telefonanrufe von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) erhalten. Diese hätten H._______ kontrollieren wollen und diesen jeweils ermahnt, das Land nicht zu verlassen. Am (...) hätten die Behörden zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) auch einige andere Inhaftierte entlassen. In der Folge seien dann aber einige von diesen Personen erneut festgenommen worden, weshalb sein (Nennung Verwandter) Angst gehabt habe, auch abermals inhaftiert zu werden. Deshalb habe er seinem (Nennung Verwandter) H._______ die Ausreise nach J._______ organisiert. Am (...) seien vier Personen zuhause erschienen und hätten sich nach dem Verbleib von H._______ erkundigt. Anlässlich dieser Befragung sei er (Beschwerdeführer) unter Druck gesetzt und beschuldigt worden, H._______ bei der Flucht geholfen respektive diesen irgendwo versteckt zu haben. Die Männer hätten seinen Hals gepackt und ihn geschlagen und getreten. Er sei in der Folge nach K._______ gegangen, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei er zwei bis drei Mal bei seinen Eltern von Angehörigen der Partei L._______, welche Verbindungen zu

D-4846/2019 Leuten des Geheimdienstes habe, sowie von Unbekannten gesucht worden. Da er in Sri Lanka nie politisch aktiv gewesen sei, gehe er davon aus, dass der Grund dieser Suche die Annahme, dass er seinen (Nennung Verwandter) versteckt oder ins Ausland geschickt habe, gewesen sei. Darauf habe er sich nach M._______ begeben. Auch als er sich in M._______ aufgehalten habe, sei er einige Male bei seinen Eltern gesucht worden. Er habe sich deshalb zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden und seine Heimat mit Hilfe eines Schleppers am (...) mit seinem eigenen Reisepass und mit einem Visum für N._______ auf dem Luftweg von M._______ aus verlassen. Er habe von seinen Familienangehörigen erfahren, dass er nach seiner Ausreise von Unbekannten gesucht worden sei. Sein Bruder O._______ habe von (...) bis (...) in F._______ gelebt. Er sei dann nach Sri Lanka deportiert worden und habe sich von O._______ aus auf den Heimweg begeben. Er sei aber nie zu Hause angekommen und seither verschollen. Sein Bruder P._______ sei nach ihm ausgereist und zwischenzeitlich in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Sein jüngster Bruder Q._______ lebe nach wie vor zu Hause, studiere an der Uni und arbeite ausserdem als (Nennung Tätigkeit). Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in

D-4846/2019 der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner sei das Asyldossier seines Bruders P._______ (N_______) beizuziehen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 27. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bei. Weiter hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Asylakten N_______ beigezogen würden und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 14. Oktober 2019 ein. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die am 16. Oktober 2019 eingegangene Vernehmlassung des SEM zukommen und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik bis zum 4. November 2019 ein. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. November 2019 unter Beilage (Aufzählung Beweismittel).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-4846/2019 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive der Begründungspflicht) einerseits berechtigt erhoben worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann die Frage aber offenbleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

D-4846/2019 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Schilderungen zur fluchtauslösenden behördlichen Vorsprache würden grundlegende Widersprüche aufweisen, so zur Anzahl der Personen, zu deren Ethnie und Zugehörigkeit (Partei oder Gruppierung), die zu ihm nach Hause gekommen seien, zu seinen Auskünften gegenüber diesen Personen zum gegenwärtigen Aufenthaltsort seines (Nennung Verwandter) H._______, zum Zeitpunkt, wann diese Personen von der Ausreise des (Nennung Verwandter) erfahren hätten sowie zum Zeitpunkt, wann er nach der behördlichen Vorsprache nach K._______ gereist sei. Es könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er wegen seines (Nennung Verwandter) von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Ferner wies das SEM darauf hin, dass diese Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente nicht abschliessend sei, verzichtete jedoch in der Folge in diesem Punkt auf weitere Ausführungen. Sodann hielt es fest, dass an der dargelegten Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Die eingereichten (Nennung Beweismittel) würden keine Auskunft über die vorgebrachte Verfolgung geben. Bezüglich der (Nennung Beweismittel) sei festzuhalten, dass solche Dokumente leicht erhältlich beziehungsweise leicht fälschbar seien. Den Beweismitteln sei daher nur eine sehr geringe Beweiskraft beizumessen. Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flughafen M._______ im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise – seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer mit dem eigenen Reisepass legal ausgereist – wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er ab dem Jahr (...), zuvor habe er sich während (Nennung Dauer) in F._______ aufgehalten, bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

D-4846/2019 nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Akten seines Bruders in der Schweiz (N_______) sowie seine Angabe, dass sein Bruder O._______ entführt und verschwunden sei, nichts zu ändern. So würden – auch vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe – keine konkreten Hinweise vorliegen, dass er wegen seiner Brüder im Sinne einer Reflexverfolgung in Sri Lanka gefährdet sein sollte. Er habe bezüglich seiner (Nennung Verwandte) und seinem (Nennung Verwandter), der bei den Eltern lebe und in B._______ studiere, keine Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden geltend gemacht. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, seine Aussagen seien als glaubhaft und als erstellt zu erachten. Zum Vorhalt der widersprüchlichen Angabe zum Aufenthaltsort von H._______ anlässlich des behördlichen Besuchs habe er auf Nachfrage klargestellt, dass er bei der BzP ausgesagt habe, dass sein (Nennung Verwandter) ins Ausland gereist sei. Anlässlich der BzP sei er nervös und unkonzentriert gewesen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er deswegen einen falschen Ort genannt habe. Zudem handle es sich dabei um einen belanglosen Widerspruch. Zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben zur ethnischen und politischen Zugehörigkeit der vier Männer sei anzuführen, dass er die ethnische Zugehörigkeit der Besucher lediglich nach seiner subjektiven Wahrnehmung analysiert habe. Bis zur Anhörung seien zwei Jahre vergangen und das Ereignis habe zum Zeitpunkt der Anhörung mehrere Jahre zurückgelegen, weshalb er die Details nicht mehr in Erinnerung gehabt habe und dieser Widerspruch seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen vermöge. Hinsichtlich des angeblich unterschiedlich dargestellten Zeitpunktes, wann er sich auf den Weg nach K._______ gemacht haben wolle, sei anzuführen, dass er nach dem Besuch der Männer noch in der gleichen Nacht das Haus verlassen, jedoch erst am nächsten Morgen den Bus nach K._______ genommen habe. Dies stelle keinen Widerspruch dar, sondern sei auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen. Ferner würden es die kognitiven Fähigkeiten einer Person nicht zulassen, Jahre zurückliegende Ereignisse detailliert und chronologisch wiederzugeben. Der Entscheid des SEM erwecke generell den Eindruck, dass in seinem Fall gezielt Widersprüche gesucht worden seien, um sein Asylgesuch abzulehnen, da die asylrelevante Verfolgung – angesichts der Vorfälle um seine beiden Brüder – offensichtlich sei. Sodann sei bezüglich einer Reflexverfolgung anzumerken, dass es die sri-lankischen Behörden vor allem

D-4846/2019 auf junge Männer abgesehen hätten, welche eine Gefahr für den Einheitsstaat darstellen könnten. Sein (Nennung Verwandter), der im Zeitpunkt des Bürgerkriegsendes noch sehr jung gewesen sei, werde zwar von den Behörden überwacht und über den Aufenthaltsort seiner in der Schweiz lebenden Brüder befragt. Dieser habe jedoch weder bei der Flucht des (Nennung Verwandter) H._______ noch derjenigen seiner Brüder eine Rolle gespielt, sei nie politisch exponiert gewesen und halte sich bis dato auch aus solchen Angelegenheiten heraus, weshalb der Bruder in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates keine Gefahr darstelle. Seine (Nennung Verwandte) gehörten aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht zur Zielgruppe der Sicherheitskräfte, da sie nicht mehr in der Lage seien, den Einheitsstaat zu gefährden. Da die vorgebrachten Vorfälle somit als erstellt zu qualifizieren seien, müsse er bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung befürchten. H._______ sei ein den G._______ zugehöriges Familienmitglied, welches er unterstützt habe, er erfülle das Risikoprofil und er stelle nach Ansicht der sri-lankischen Behörden offensichtlich eine Gefahr dar, zumal er von den Sicherheitsbehörden bereits gesucht und behelligt sowie ein Bruder verschleppt worden sei. Schliesslich gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert würden. In Folge der Bombenanschläge vom 21. April 2019 habe sich zudem die Sicherheitslage im Land massiv verschlechtert. 5.3 Das SEM wiederholte in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Vorverfolgung in Sri Lanka nicht glaubhaft machen können. Die Akten des Bruders P._______ würden – wie im Asylentscheid bereits festgehalten – keine andere Beurteilung zulassen. Soweit er geltend mache, zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden zu gehören, was alleine schon eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründe, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in E. 8.3 bereits festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Diese Rechtsprechung gelte nach wie vor. Zum Vorwurf, die Lage nach den Bombenanschlägen vom 21. April 2019 sei im Asylentscheid nicht gebührend berücksichtigt worden, unterlasse es der Beschwerdeführer, einen konkreten persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen darzulegen. Seine bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht vor

D-4846/2019 Verfolgung nicht zu erfüllen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der dargelegten Vorfluchtgründe nicht über das gleiche Risikoprofil wie sein Bruder P._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. P._______ sei letztlich aufgrund von (Nennung Gründe) ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Der Beschwerdeführer zeige nicht konkret auf, weshalb er deshalb von den srilankischen Behörden Verfolgung zu befürchten habe. Ebenso lasse sich kein konkreter Zusammenhang zwischen der Entführung des (Nennung Verwandter), welche nicht mit dem Profil der Familie, sondern mit (Nennung Grund) begründet werde, und dem Profil des Beschwerdeführers herstellen. In der Beschwerdeschrift werde auch nicht konkretisiert, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seinen Brüdern eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz beziehe sich auf ein über drei Jahre altes Urteil des angerufenen Gerichts, um seine persönliche Verfolgung zu verneinen. Dem sei die gerichtsnotorische Tatsache entgegenzuhalten, dass bei (aus Europa) zurückkehrenden und abgewiesenen Asylgesuchsteller bei der Einreise in Sri Lanka ein obligatorischer Hintergrundscheck durchgeführt werde. Einem Bericht der (Nennung Beweismittel) sei zu entnehmen, dass nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen, nachdem sie im Ausland Asyl gesucht oder im Ausland gearbeitet hätten, verhaftet worden seien. In manchen Fällen seien die Rückkehrer geschlagen worden und hätten nach ihrer Entlassung stets unter Aufsicht der Behörden gestanden. Die (Nennung Organisation) fordere den sri-lankischen Staat in ihren Empfehlungen folglich auf, in diesem Zusammenhang Untersuchungen durchzuführen und Verantwortliche zu bestrafen. Zudem verlange die (Nennung Organisation) die sofortige und bedingungslose Freilassung von Opfern solcher Gräueltaten, die Bekanntmachung deren rechtswidrigen Verhaftung und die Zusprechung von Schadenersatz und/oder die Zusicherung des Staates, dass solche Übergriffe auf sie nie wieder stattfinden. Gestützt auf diese Ausführungen sei festzustellen, dass er sehr wohl zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung gehöre. Er sei daher unverkennbar einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Ferner bestehe sein persönlicher Konnex zu den Bombenanschlägen vom 21. April 2019 darin, dass der srilankische Staat jede Person, die des Terrorismus verdächtigt werde oder potenziell Verbindungen zu Terroristen haben könnte, verhafte. Dabei liege der Fokus der Behörden nicht nur auf muslimischen, sondern auch auf tamilischen "Terroristen". Als Folge der Terroranschläge seien die Sicherheitsmassnahmen gegenüber Tamilen somit verstärkt worden. Bei seiner

D-4846/2019 Einreise nach Sri Lanka würden die Behörden anhand des Backgroundchecks erfahren, dass sein (Nennung Verwandter) H._______ ein Mitglied der G._______ gewesen, er selber vor seiner Flucht behördlich gesucht worden und insbesondere sein Bruder O._______ verschollen sei und sein anderer Bruder P._______ gegen dessen Verschwinden demonstriert habe. Er gelte demnach als "Musterverdächtiger" in Bezug auf Verbindungen zu Aufständischen und G._______-Mitgliedern. Wie das SEM zutreffend festhalte, sei sein Bruder P._______ aufgrund von (Nennung Grund) ins Visier des Staatsapparates geraten. Seine Familie sei den Behörden bekannt. Selbst wenn er vor der Flucht nicht persönlich verfolgt worden wäre, würden deshalb die sri-lankischen Behörden im Fall seiner Rückkehr nicht davon ausgehen, die Verfolgung respektive die Verschleppung seiner beiden Brüder habe ihn nicht beeindruckt. Vielmehr würde er verdächtigt werden, die Gesinnung seiner Brüder zu teilen, Verbindungen zu anderen "Aufständischen" zu haben oder selbst (in der Schweiz) gegen den Staatsapparat vorgegangen zu sein beziehungsweise vorgehen zu wollen. Deshalb sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet. Eine konkrete (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Brüder sei offensichtlich gegeben und bereits in der Beschwerdeschrift dargelegt worden. Bruder P._______ sei aufgrund der Demonstrationsteilnahmen vom sri-lankischen Staat verfolgt worden. Da diesem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, sei dieser für den sri-lankischen Staat nicht mehr erreichbar. Er selber würde jedoch aufgrund der Handlungen von P._______ bei einer Rückreise persönlich verfolgt. 6. 6.1 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und der angerufenen Beweismittel sowie der vom SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Suche nach ihm und die Behelligungen seiner Person, weil er vom CID beschuldigt worden war, dem (Nennung Verwandter) H._______ – einem ehemaligen hochrangigen G._______-Mitglied – zur Flucht nach J._______ verholfen zu haben, überwiegend glaubhaft ist. 6.2 Das Gericht erachtet die Argumente, welche das SEM im Zusammenhang mit den angeführten behördlichen Drohungen, Übergriffen und letztlich der Suche nach dem Beschwerdeführer gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führt, hauptsächlich als unbegründet.

D-4846/2019 6.2.1 Das SEM stützte sich für die Begründung der Unglaubhaftigkeit auf "grundlegende Widersprüche", die sich bei einem Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung ergeben würden. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die unterschiedliche Natur von BzP und Anhörung hinzuweisen. So kommt dem Protokoll der BzP angesichts dessen summarischen Charakters gemäss ständiger Rechtsprechung nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen dieser Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung durch das SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die BzP vorliegend insgesamt 55 Minuten dauerte (vgl. act. A4/11, S. 8, Ziff. 9.03) und die Erfassung der bloss summarisch dargelegten Ausreisegründe angesichts des geringen Umfangs der protokollierten Aussagen – welche kaum eine A4-Seite einnehmen – keine halbe Stunde gedauert haben dürfte. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es angesichts der knappen Befragung in der BzP und aufgrund der lediglich zusammengefassten Äusserungen zu Ungenauigkeiten oder kleinen Abweichungen im Vergleich zu den einlässlichen Angaben im Rahmen der späteren Anhörung, die sich über eine Vielzahl von Seiten hinziehen, gekommen ist. Schon aus diesem Grund ist der vorinstanzliche Vorwurf, es hätten sich "grundlegende Widersprüche" in den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben, erheblich zu relativieren. 6.2.2 Sodann hat das SEM vorliegend dem Protokoll der BzP eine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Der Annahme des SEM, es handle sich bei den bemängelten Ungereimtheiten um wesentliche Punkte in der Asylbegründung, kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer schilderte sowohl in der BzP als auch in der Anhörung in den wesentlichen Zügen übereinstimmend, dass am (...) vier Männer zu seiner Familie nach Hause gekommen seien, sich nach seinem (Nennung Verwandter) H._______ erkundigt, ihn in diesem Zusammenhang tätlich angegriffen und beschuldigt hätten, H._______ zur Flucht verholfen zu haben und er in der Folge sowohl während seines Aufenthalts in K._______ als auch in M._______ wiederholt von den Behörden gesucht worden sei (vgl. act. A4/11, Ziff. 7; A13/15, F59 ff.). Die von der Vorinstanz bemängelten Unterschiede in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zuordnung der

D-4846/2019 ethnischen Zugehörigkeit dieser vier Männer – in der BzP seien es zwei Singhalesen und zwei Tamilen gewesen und bei der Anhörung drei Singhalesen – erscheint dabei als ein lediglich nebensächlicher Punkt. Der gleiche Schluss ist auch bei der weiteren, leicht unterschiedlich ausgefallenen Zuordnung der vier Personen zu den von ihr vertretenen Institutionen oder Gruppierungen (Behörden; regierungsnahe Partei; Geheimdienst) zu ziehen. So gingen diese Zuordnungen aus einer persönlichen und subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers hervor und basieren nicht auf den Angaben der Männer selber, zumal sich diese den Akten zufolge dem Beschwerdeführer selber nicht vorgestellt haben, er diese Personen nicht persönlich gekannt und lediglich über seinen (Nennung Verwandter) H._______ gewusst habe, dass es sich bei einer Person – welche wiederholt zu ihrem Haus gekommen sei – um ein ehemaliges G._______-Mitglied, die jetzt mit dem Geheimdienst zusammenarbeite, gehandelt habe (vgl. act. A13/15, F61 ff.). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung lassen sich denn auch durchaus als Präzisierungen seiner Angaben im Rahmen der BzP interpretieren, welche bei der letzteren diesbezüglich relativ allgemein ausgefallen sind (vgl. act. A4/11, S. 7, Ziff. 7.01 f.). 6.2.3 Hinsichtlich des Vorhalts einer widersprüchlichen Angabe zum Aufenthaltsortes des (Nennung Verwandter) H._______ (laut BzP J._______, gemäss Anhörung K._______) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP in der "wir"-Form antwortet ("Dann sagten wir, dass er in J._______ ist." vgl. act. A4/11, S. 7, Ziff. 7.01). Für das Gericht lässt sich angesichts dieser Formulierung nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese Aussage tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist und nur ihm, oder ob sie allenfalls auch von seinen damals ebenfalls anwesenden Eltern stammen könnte. In der Anhörung gab er nämlich bei der genauen Schilderung des Vorfalls (vgl. act. A13/15, F59 am Ende) an, seine Eltern hätten den Männern gegenüber gesagt, sie sollten den (Nennung Verwandter) in K._______ suchen. Gleich anschliessend hätten die Männer ihn gefragt, ob der den (Nennung Verwandter) ins Ausland geschickt habe. Diese Frage habe er verneint und angeführt, H._______ sei in K._______. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers diese Ortsangabe offenbar zeitlich vor dem Beschwerdeführer gemacht haben müssen. Aus dem Kontext in der Anhörung ist angesichts der für den Beschwerdeführer bei einer abweichenden Antwort allenfalls zu erwartenden behördlichen Konsequenzen zu schliessen und auch nachvollziehbar, dass er im Anschluss an die Aussage seiner Eltern diese – wider besseres Wissen – nicht sogleich in Frage gestellt, sondern sich einfach deren Auskunft

D-4846/2019 angeschlossen hat. Die entsprechende Unstimmigkeit ist demnach auch in diesem Punkt entscheidend abzuschwächen. 6.2.4 Hinsichtlich des Vorhalts, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Zeitpunktes, wann die vier Männer respektive die vier Männer gewusst hätten, dass H._______ nach J._______ gegangen sei, widersprochen, ergibt sich aus den Protokollen kein schlüssiges Bild. Wohl ist der BzP zu entnehmen, dass er oder seine Eltern (vgl. E. 6.2.3 oben) den vier Männern gesagt hätten, H._______ befinde sich in J._______. Aus der in diesem Zusammenhang vom SEM zitierten Aussage im Anhörungsprotokoll (vgl. act. A13/15, F59 und insbesondere F71), gemäss welcher die Behörden erst nach dem Besuch beim Beschwerdeführer erfahren hätten, dass H._______ ausgereist sei, lässt sich der in Frage stehende Widerspruch – jedenfalls in dieser Form – nicht ableiten. So steht darin unter anderem: "Erst nach diesem Vorfall haben die Behörden mitbekommen, dass wir ausgereist sind". Der Beschwerdeführer spricht hier in der Mehrzahl, obwohl er mit dem (Nennung Verwandter) H._______ letztlich nur bis Q._______ gereist sein will (vgl. act. A13/15, F47 ff.), jedoch das Land nicht verliess. Für das Gericht erschliesst sich nicht, ob es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler handelt. Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung die Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. act. A13/15, S. 14) und diesbezüglich im Rahmen der Rückübersetzung von der Möglichkeit, in diesem Punkt allenfalls eine Korrektur anzubringen, keinen Gebrauch machte. Nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka klarerweise nicht verliess, erscheint die fragliche Protokollstelle als vergleichsweise unlogisch, weshalb der gemäss SEM daraus resultierende Widerspruch erheblich zu relativieren ist. 6.2.5 Auch sind die Angaben zum Zeitpunkt, wann er nach K._______ gegangen sein soll, nicht dergestalt, dass diesbezüglich von einem Widerspruch in einem wesentlichen Punkt auszugehen ist. So führte der Beschwerdeführer in der BzP lediglich an, er sei am folgenden Tag nach K._______ gegangen (vgl. act. A4/11, Ziff. 7.01). In der Anhörung erklärte er zwar, das Haus "sofort" verlassen zu haben, gab jedoch gleichzeitig an, er habe sich zunächst noch umgezogen, weshalb nicht genau ersichtlich ist, wie lange er effektiv noch im Haus blieb (vgl. act. A13/15, S. 10, F73). Ferner gab er an, die Männer seien kurze Zeit vor 12:30 Uhr gekommen, wobei er sich zur Dauer des gesamten Vorfalls dahingehend äusserte, dass dieser 30 bis 35 Minuten gedauert habe (vgl. act. A13/15, F67 und F74). Dann habe er sich zur Bushaltestelle begeben und sei nach

D-4846/2019 B._______ gereist (vgl. act. A13/15, S. 10, F75). Aus seinen Angaben ist nicht ersichtlich, wie lange er dabei auf den nächsten Bus habe warten müssen beziehungsweise zu welcher Uhrzeit er genau den Bus nach B._______ bestieg. In B._______ sei er "ungefähr" eine Stunde geblieben, bevor er mit einem anderen Bus nach K._______ gereist sei (vgl. act. A13/15, S. 10, F75 f.). In Berücksichtigung der dabei anfallenden Warteund Reisezeiten wäre der Beschwerdeführer frühestens spätabends in K._______ angekommen, wobei nicht auszuschliessen ist, dass dies auch – je nach Fahrplan oder anderen, aus den Akten nicht ersichtlichen Verzögerungen – erst in der Nacht beziehungsweise am nächsten Morgen gewesen sein könnte. Unter diesen Umständen ist angesichts der knappen Angabe in der BzP die von der Vorinstanz gerügte Ungereimtheit ebenfalls erheblich zu relativieren. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. 6.2.6 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die vorgebrachten behördlichen Behelligungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, einem ehemaligen G._______-Mitglied zur Flucht ausser Landes verholfen zu haben, würden in den wesentlichen Punkten den Tatsachen entsprechen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende – Möglichkeit, diese Sachverhaltselemente seien vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich entgegen der Ausführungen der Vorinstanz insbesondere auch mit Blick auf das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, P._______ (N_______). P._______ verliess (Nennung Zeitpunkt) Sri Lanka und erhielt am (...) Asyl in der Schweiz. In seiner Befragung durch das SEM vom 2. November 2017 nahm P._______ wiederholt auf die Probleme des Beschwerdeführers Bezug und führte die wesentlichen Aspekte, die den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten, übereinstimmend mit den Aussagen des Beschwerdeführers an (der vormals in hoher Funktion bei den G._______ tätige (Nennung Verwandter) habe sich im Jahr (...) den Behörden freiwillig ergeben und sei nach der Rehabilitation bei ihrer Familie wohnhaft gewesen; der (Nennung Verwandter) sei ständig durch das CID kontrolliert worden; der Beschwerdeführer habe sich vor allem um den (Nennung Verwandter) gekümmert und diesem letztlich zur Flucht nach J._______ verholfen; in der Folge sei der Beschwerdeführer deswegen vom CID bedroht und wiederholt gesucht worden). Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden sodann im internen Antrag des SEM vom (...)

D-4846/2019 im Verfahren von P._______ als glaubhaft erachtet (…"Zudem stimmen die Angaben mit jenen seines Bruders überein."…"Sein älterer Bruder flüchtete in die Schweiz, weil er einem (Nennung Verwandter), der bei der G._______ eine hohe Position hatte, zur Flucht verhalf und deshalb von den Behörden gesucht wurde."…) und die Probleme des Beschwerdeführers wurden unter anderem für die Begründung des positiven Asylentscheids für P._______ ("…im Kontext der Probleme seines Bruders und seines ins Ausland geflüchteten (Nennung Verwandter)…") herangezogen. 6.3 Aufgrund einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht demnach zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen und die Suche nach seiner Person durch das CID vor seiner Ausreise unter dem Vorwurf, einem vormals hochrangigen G._______-Mitglied (H._______) zur Flucht ins Ausland verholfen zu haben, als glaubhaft zu qualifizieren sind. 7. 7.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f. oder 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften respektive dem CID vor dem Hintergrund seiner Verwandtschaft mit seinem (Nennung Verwandter) H._______, einem vormaligen hochrangigen G._______-Mitglied, und dem Vorwurf, dessen Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben, befragt, misshandelt und wiederholt gesucht wurde. Diese ihm gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte.

D-4846/2019 7.3 Praxisgemäss ist von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen, zumal die Verfolgungsfurcht als im heutigen Zeitpunkt noch immer aktuell zu erachten ist. Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den G._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den G._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend.

D-4846/2019 Im Falle des Beschwerdeführers ist ein stark risikobegründender Faktor zu bejahen. Die glaubhaft gemachten behördlichen Behelligungen und andauernde Suche nach seiner Person durch das CID wegen des Vorwurfs, seinem (Nennung Verwandter), einem vormals hochrangigen G._______-Mitglied die Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben, lässt darauf schliessen, dass ihm von den sri-lankischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde respektive nahe Kontakte zu diesem – ebenfalls im Ausland lebenden (Nennung Verwandter) – unterstellt werden. Dies auch deshalb, weil nach dem erwähnten (Nennung Verwandter) im (Nennung Zeitpunkt) sowohl der Beschwerdeführer im (Nennung Zeitpunkt) als auch sein Bruder P._______ im (Nennung Zeitpunkt) – der in der Schweiz Asyl erhielt – ins Ausland geflüchtet sind. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und befürchten müsste, asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 16. August 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. In der Kostennote vom 4. November 2019 wird ein Aufwand von 13.59 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 109.– geltend gemacht. Der Stundenansatz von Fr. 200.– ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in

D-4846/2019 der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist um zwei Stunden zu kürzen, zumal die Beschwerdeschrift (vgl. S. 10-13) unkommentiert über mehrere Seiten Zitate aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält. Die Parteientschädigung – welche von der Vorinstanz zu leisten ist – ist gerundet demnach auf Fr. 2615.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4846/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 16. August 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2615.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-4846/2019 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2020 D-4846/2019 — Swissrulings