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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 D-4846/2013

19 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,649 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4846/2013

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).

D-4846/2013 Sachverhalt:

I. A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde mit syrischer Staatsangehörigkeit aus der Provinz B._______ mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 10. August 2006 von Damaskus aus per Flugzeug und gelangte am folgenden Tag nach einer Zwischenlandung in C._______ mit einem gültigen Visum legal in die Schweiz, wo er am 15. August 2006 um Asyl nachsuchte. Am 30. August 2006 befragte ihn das damalige BFM summarisch zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 1. Februar 2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2000 die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) unterstützt. Er sei zwischen März 2004 und Juni 2006 insgesamt drei Male von den syrischen Sicherheitskräften wegen seiner kurdischen Abstammung und unter dem Verdacht, verbotene politische Aktivitäten zu verfolgen, festgenommen, misshandelt und später wieder freigelassen worden. Bei allen Festnahmen und Verhören habe er trotz Misshandlungen jeweils die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bestritten. Schliesslich habe er aus Angst vor weiteren Nachstellungen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte seine Heimat verlassen. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. So habe er sich bezüglich der Dauer seiner ersten sowie seiner letzten Inhaftierung erheblich widersprochen. Weiter sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich als politisch Oppositioneller ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten, trotzdem noch zweimal, wie von ihm behauptet, einen Reisepass erhalten hätte und legal und kontrolliert aus Syrien hätte ausreisen können. Im Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.

D-4846/2013 C. Mit Urteil D-7422/2007 vom 6. Dezember 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die am 2. November 2007 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem ein zuvor mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren eingeforderter Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht einbezahlt worden war. II. D. Mit an das BFM adressierter und diesem am 18. Januar 2008 zugegangener Eingabe vom 7. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer mittels seines vormaligen Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch, welches die Vorinstanz mit Begleitschreiben vom 22. Januar 2008 zur Prüfung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 (D-432/2008) wies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 7. Januar 2008 zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer begründete seine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einerseits damit, er sei in Syrien mehrheitlich deswegen unterdrückt und misshandelt worden, weil er Sympathisant der Yekiti-Partei gewesen sei, um andererseits zu behaupten, aus dem Ausland nach Syrien zurückgeführte syrische Kurden würden bei ihrer Rückkehr automatisch behördlich festgenommen, da man ihnen immer regimefeindliche Handlungen im Ausland gegen Syrien unterstellen würde. Im Weiteren reichte er Unterlagen über eine von ihm besuchte kurdische Demonstration in E._______, ein Demonstrationsflugblatt sowie Kopien einer von ihm (in der Schweiz) verteilten Zeitschrift der Yekiti-Partei zu den Akten. E. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des mittels vorerwähntem Wiedererwägungsgesuch initiierten Zweitverfahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Dazu gehören unter anderem ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers seines Heimatdorfes F._______, eine CD mit einer Dia- Show zu seiner Teilnahme an einer Beerdigungsfeier eines Märtyrers in Syrien, zwei Bestätigungsschreiben der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien Yekiti vom 5. Januar 2008 beziehungsweise vom 30. Januar 2008, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Anhänger dieser Organisation sei, diverse Fotos, auf denen er als Teilnehmer von

D-4846/2013 Kundgebungen erkennbar ist, ein undatiertes Schreiben eines in Deutschland lebenden Verwandten namens G._______, diverse Communiqués sowie mehrere von ihm verfasste und im Internet veröffentlichte regimekritische Artikel. F. F.a Am 26. Mai 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer im Besitze eines syrischen Reisepasses sei, Syrien legal verlassen habe beziehungsweise seitens der syrischen Behörden gesucht werde. F.b Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 beantwortete die Schweizer Botschaft die Anfrage dahingehend, der Beschwerdeführer habe Syrien am 12. August 2006 mit einem im Jahre 2005 ausgestellten syrischen Pass Nr. (…) via den Flughafen Damaskus in Richtung Österreich verlassen und werde in Syrien behördlich nicht gesucht. F.c Am 10. August 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Botschaftsergebnisse zusammenfassend mit und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 20. August 2009 ein. F.d Der Beschwerdeführer liess sich zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft nicht vernehmen. G. Am 4. Mai 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz an, womit es die im Rahmen des durch das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2008 eingeleiteten zweiten Verfahrens geltend gemachten Vorbringen als neues Asylgesuch einstufte beziehungsweise an die Hand nahm. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2007 Mitglied des Yekiti-Parteirates H._______, wobei seine Sektion für die Kantone I._______, D._______ und J._______ zuständig sei. Im Weiteren nehme er auch an vielen politischen Kundgebungen und Newroz-Anlässen teil. H. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Diese Einschätzung werde nachträglich durch die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in Damaskus vom 24. Juni 2008 bestätigt, habe

D-4846/2013 er doch nicht glaubhaft machen können, in Syrien politische Aktivitäten ausgeübt zu haben, aufgrund derer er ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre. Ferner seien die von ihm in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht derart qualifiziert, dass deswegen von einem Verfolgungsinteresse im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ausgegangen werden müsse. Soweit er geltend mache, als Kurde in Syrien allgemein schwererer Diskriminierung und Unterdrückung ausgesetzt zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in Syrien befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermöge. I. Mit Urteil D-4836/2010 vom 3. August 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 3. Juli 2010 hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer der ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 rechtsgültig eröffneten Aufforderung, bis zum 26. Juli 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, nicht nachgekommen war. III. J. Mit Eingabe an das BFM vom 9. August 2010 nahm der Beschwerdeführer persönlich Stellung zu dessen Verfügung vom 4. Juni 2010 (Stellungnahme zur im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Botschaftsabklärung sowie Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine Vorfluchtgründe bestünden). K. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 10. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise um Gewährung von Asyl. L. Mit an das BFM adressierter und von diesem (zusammen mit den Schreiben vom 9. August 2010 und 10. August 2010) am 23. August 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 16. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde K._______ nach und ersuchte

D-4846/2013 sinngemäss um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 angesetzten Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise des Kostenvorschusses. M. Mit Urteil D-5957/2010 vom 27. August 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und sandte die Eingaben vom 9. August 2010 und vom 10. August 2010 zusammen mit den Akten N (…) zur gutscheinenden Behandlung an das BFM zurück. N. Am 15. November 2010 ersuchte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht um Akteneinsicht. O. O.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 erneuerte der Rechtsvertreter beim BFM sein Akteneinsichtsgesuch und stellte gleichzeitig den Antrag, die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 sei aufzuheben und seinem Mandanten Asyl zu gewähren. Dabei reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten, so unter anderem einen übersetzten Aufsatz des Beschwerdeführers mit dem Titel "(…)", den er am (…) auf der Internet-Plattform Gemya Kurda veröffentlicht habe, sowie diverse Fotos und zwei CDs, welche ihn bei politischen Anlässen zeigen. O.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 forderte das BFM die beiden in das vorstehende Verfahren involvierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, bis zum 2. Februar 2012 eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, ansonsten die zuerst bevollmächtigte Rechtvertretung angeschrieben werde. Gleichzeitig teilte das BFM den beiden Rechtsvertretern mit, dass es das am 10. August 2010 gestellte Wiedererwägungsgesuch als drittes Asylgesuch behandeln werde. In der Folge legte der zuerst bevollmächtigte Rechtsvertreter sein Mandat nieder. O.c Am 14. Februar 2012 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. P. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 teilte der jetzige Rechtsvertreter unter anderem mit, sein Mandant sei auch in der Ararat-Gruppe Schweiz aktiv und habe sich an zahlreichen Versammlungen dieser Organisation betätigt, wobei er auch als Redner aufgetreten sei und dabei die politische Situation in

D-4846/2013 Syrien geschildert und auf Probleme aufmerksam gemacht habe. In diesem Zusammenhang reichte er als Beweismittel Fotos, Flyers und Videos der Kundgebungen der Ararat-Gruppe Schweiz zu den Akten, welche teilweise auch auf der Internetseite von Gemya Kurda veröffentlicht worden seien. Im Weiteren reichte er ein vom 26. April 2012 datierendes Bestätigungsschreiben der Ararat-Gruppe Schweiz ein, wonach der Beschwerdeführer sich rege an ihren Kundgebungen beteilige. Q. Am 18. Juli 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen seines dritten Asylverfahrens zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seit August 2010 an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe im Oktober 2010 in D._______ eine kurdische Gruppe namens Ararat gegründet, mit der er in D._______ bis anhin 36 Kundgebungen für die Rechte der syrischen Kurden organisiert habe. Er sei auch für den Kontakt zu anderen kurdischen Parteien und für den Auftritt der Internetseite von L._______ verantwortlich gewesen. Dabei habe er die der Internetseite zugestellten Artikel jeweils auf ihren Inhalt überprüft, um zu verhindern, dass Artikel publiziert würden, die nicht der Ideologie von L._______ entsprechen würden. Im Jahr 2012 habe die syrische Regierung diese Internetseite mit einem Virus blockiert. Zusätzlich sei er an der Organisation von zwei Kunstausstellungen beteiligt gewesen, an denen Werke von Ausländern aus diktatorischen Staaten ausgestellt worden seien. Auch er selbst male, weshalb er an den beiden Kunstausstellungen auch eine Auswahl eigener Bilder präsentiert habe. Ausserdem habe er an zwei Sommerfesten teilgenommen und in kurdischer Tracht kurdische Tänze aufgeführt. Zu Beginn des syrischen Aufstandes sei er zweimal zu Kundgebungen in E._______ (…) gefahren, einmal im März 2011 und einmal Ende April 2011. Danach sei er aber nicht mehr nach E._______ gegangen, weil es zu Konflikten zwischen syrischen Arabern und syrischen Kurden gekommen sei. Im Raum D._______ organisiere er überdies jedes Jahr ein Fussballturnier für kurdische Fussballvereine und spiele selbst mit. Ausserdem sei er auf Facebook regimekritisch aktiv, jedoch nicht unter seinem Namen, um seine Angehörigen in Syrien nicht zu gefährden. Ausserdem sei er im Jahr 2009 in der Schweiz zum Christentum konvertiert und Mitglied der evangelisch-arabischen Gemeinde D._______ geworden. Er befürchte, in Syrien als Christ verfolgt zu werden. R. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 – eröffnet am 30. Juli 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-4846/2013 lehnte sein drittes Asylgesuch vom 10. August 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem dritten Asylgesuch exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht. Zwar würden sich die syrischen Behörden gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/ oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Dies deshalb, weil sich anhand der Fotos und der Mitgliedschaftsbestätigungen nicht ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde. Soweit der Beschwerdeführer auf eine mögliche Gefährdung wegen seiner Konversion zum Christentum hinweise, sei festzuhalten, dass gemäss allgemein zugänglichen Informationen Christen in Syrien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu ihrer Religionsgemeinschaft nicht Opfer von asylrelevanter Verfolgung würden. Demnach komme auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.

D-4846/2013 S. Mit Eingabe vom 28. August 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben beziehungsweise es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. T. Mit Schreiben vom 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Rechtsvertreter habe zur Begründung in der Beschwerde einzig ausgeführt, sein Mandant wäre aufgrund seiner Aktivitäten gegen das syrische Regime einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. Im Übrigen habe er auf die Akten der Vorinstanz verwiesen, deren Beizug beantragt, und dabei insbesondere auch auf die Eingabe vom 10. August 2010 sowie die eingereichten Beilagen hingewiesen, 'welche hiermit zum integrierenden Bestandteil erhoben' würden. Diese Ausführungen genügten indessen den Anforderungen an eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids nicht. Entsprechend forderte das Gericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine mit einer hinreichenden Begründung der Begehren versehene Beschwerde nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde. V. Am 4. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter innert einmalig erstreckter Frist eine Beschwerdeverbesserung ein. Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte am 27. September 2013. W. W.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 6. November 2013 ein.

D-4846/2013 W.b Das BFM liess sich in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 dahingehend vernehmen, nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen stehe fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhalte. W.c Am 5. November 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 30. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zu. X. X.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht nach dem mutmasslichen Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde. X.b Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, über das vorliegende Beschwerdeverfahren werde voraussichtlich noch in diesem Jahr entschieden. Y. Mit Begleitschreiben vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer persönliche Arbeitszeugnisse des Stadtspitals M._______ beziehungsweise der N._______ in D._______ vom 31. Mai 2013 respektive vom 23. März 2012 zu den Akten. Im Weiteren reichte er acht Fotos, welche ihn als Teilnehmer an verschiedenen Kundgebungen und Versammlungen in den Jahren 2013 und 2014 in den Städten D._______, E._______ und O._______ zeigen, sowie einen USB-Stick zu den Akten (a.a.O. Ziff. 8). Auf dem Stick sind nebst weiteren Fotos auch vier Kurzvideos zu sehen, darunter auch eine Sequenz, in welcher der Beschwerdeführer eine knapp zweiminütige Rede anlässlich einer Demonstration vom 12. März 2014 in D._______ hält, in der er in schlecht verständlicher deutscher Sprache die Untätigkeit Europas sowie der UNO gegen die Präsenz der Al Khaida in Syrien beklagt. Im Weiteren fügte der Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben (ebenfalls unter Ziff. 8) an, er verfüge heute bei Facebook über zwei Adressen, nämlich unter dem Namen P._______ sowie unter seinem eigenen Namen.

D-4846/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2 und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem Art. 111c AsylG ergänzend eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Das vorliegend interessierende Wiedererwägungsgesuch, welches vom BFM entsprechend dem Antrag vom 11. Juli 2011 als drittes Asylgesuch behandelt wurde, datiert vom 10. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG findet somit keine Anwendung.

D-4846/2013 2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 hat die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt mit der Begründung, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Diese Verfügung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Im Weiteren haben die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens durchgeführten Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus in Übereinstimmung mit der Einschätzung des BFM in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2007, wonach eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers in Syrien zufolge Widersprüchen in seinen Vorbringen nicht glaubhaft sei, ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in seinem Heimatland nicht gesucht wurde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte, kann somit – zumal eine solche sowohl in der Beschwerde

D-4846/2013 vom 28. August 2013 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 4. Oktober 2013 gar nicht beziehungsweise bloss andeutungsweise und damit nicht substantiiert thematisiert wird – klarerweise davon ausgegangen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens (notabene vor Eintritt des Bürgerkriegs) als regimefeindliche Person nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich zwar die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, indessen davon auszugehen sei, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Diesbezüglich sei insbesondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. In der Beschwerdeverbesserung wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer nehme seit seiner Ankunft in der Schweiz (im Jahre 2006) bis heute aktiv an Demonstrationen gegen das Regime seines Heimatstaates teil, was – im Verbund mit seiner ethnischen Herkunft als Kurde – bei einer Rückkehr in seine Heimat mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würde. 5.2 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und

D-4846/2013 dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). Wie unter E. 1.3 dargelegt, gelangen gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung. Die Frage, welche Auswirkungen sich aus Art. 3 Abs. 4 AsylG für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben, braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht beantwortet zu werden. 5.3 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-

D-4846/2013 doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben

D-4846/2013 könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millionen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz an zahlreichen Kundgebungen und Versammlungen für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien teilgenommen. Ausserdem sei er Mitglied der PYD, des Menschenrechtsvereins in Syrien (MAF) sowie der Ararat- Gruppe Schweiz. Er habe während diverser Kundgebungen auch Flyer verteilt. Verschiedene von ihm besuchte Kundgebungen seien auch im Internet aufgeschaltet worden, welche mit seinem Facebook-Profil verlinkt seien. Ausserdem habe er seit mehreren Jahren auf einschlägigen Webseiten, insbesondere Gemya Kurda, regimekritische Artikel publiziert. 5.4.2 Angesichts der eingereichten Beweismittel erscheint glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an zahlreichen prokurdischen Demonstrationen und Versammlungen beteiligt hat. Ausserdem ist aufgrund der Bestätigungsschreiben der PYD, der MAF sowie der Ararat-Gruppe Schweiz davon auszugehen, dass er Mitglied der

D-4846/2013 entsprechenden Organisationen ist. Aufgrund der Aktenlage bestehen indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindlicher Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er innerhalb der PYD, der MAF oder der Ararat-Gruppe Schweiz eine exponierte Kaderstelle innehat. In letzterem Zusammenhang erscheint das Bestätigungsschreiben der Ararat-Gruppe Schweiz vom 26. April 2012 (Beilage 5 der Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. Juli 2012; vgl. Sachverhalt Bst. P) aufschlussreich zu sein, handelt es sich doch dabei um ein vorgefertigtes Standardschreiben mit Auslassungszeichen, an deren Stelle der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers zweimal handschriftlich eingefügt wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf Gemya Kurda diverse regimekritische Beiträge veröffentlichte, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind, welche entsprechende Internetplattformen für die Verbreitung ihrer Beiträge nutzen und diese oftmals direkt mit ihrem Facebook-Profil verknüpfen. Ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung vermag der Umstand zu führen, dass der Beschwerdeführer auf einem am 26. Mai 2015 mit einem USB-Stick eingereichten, nicht näher kommentierten Kurzvideo ab Blatt in schlecht verständlichem Deutsch eine Rede verliest (vgl. Sachverhalt Bst. Y), vermag ihm dieses Unterfangen doch noch keineswegs den Anschein eines ernsthaften Regimegegners zu verleihen. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engage-

D-4846/2013 ment des Beschwerdeführers entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe (weder mit Bezug auf eventuelle Vorflucht- noch betreffend subjektive Nachfluchtgründe) ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 aAsylG). 6.2 Der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der vom Beschwerdeführer am 27. September 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4846/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

D-4846/2013 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 D-4846/2013 — Swissrulings