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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2016 D-4841/2016

17 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,044 parole·~15 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4841/2016

Urteil v o m 1 7 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, alias B._______, geboren am (…), Serbien, ([…]), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).

D-4841/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, nachdem er eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2016 von C._______ auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich gereist war, dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2016 summarisch befragt wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 27. Juli 2016 erfolgte, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei albanischer Staatsangehöriger und habe zusammen mit seinen Eltern in D._______ gewohnt, wobei er seit dem Jahr 2014 nicht mehr gearbeitet habe und sein Lebensunterhalt von seinen Angehörigen, vor allem seinem in E._______ wohnhaften Bruder, finanziert worden sei, dass er Albanien im Jahr 1991 aus politischen Gründen verlassen und während seines Aufenthalts als Asylsuchender in E._______ versucht habe, vor Gericht einen in eine Vergewaltigungsaffäre verstrickten (…) durch falsche Aussagen zu schützen, dass er in diesem Zusammenhang zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt und im Jahr 1993 im Gefängnis von (…) Insassen vergewaltigt worden sei, und seither homosexuell sei, dass er im Jahr 1998 in seinen Heimatstaat ausgeschafft worden sei, im Jahr 2004 geheiratet habe und die Ehe (…) Jahre später geschieden worden sei, dass sein Schwager in D._______ allen erzählt habe, dass er homosexuell sei, weshalb er in der Folge diskriminiert worden sei, wobei er beispielsweise seine Tätigkeit als (…) habe aufgeben müssen, weil die Kunden nicht von einem Homosexuellen hätten (…) werden wollen, und er auch in den Cafés unerwünscht gewesen sei, dass er in der Zeit von 2006 bis 2012 (…) wegen Depressionen und Alkoholsucht behandelt worden sei,

D-4841/2016 dass er seinen Heimatstaat im Jahr 2012 wiederum in Richtung E._______ verlassen und dort erneut um Asyl nachgesucht habe, dass er im Jahr 2014 von der Schweiz aus, wo er ebenfalls mehrmals um Asyl nachgesucht habe, nach Albanien zurückgekehrt sei und dort erneut Probleme gehabt habe, indem er als Sympathisant des Christentums von Muslimen bedroht worden sei, wobei es jedoch nicht zu konkreten Vorfällen gekommen sei, dass er sich im (…) 2016 in einem Café mit (…) Sympathisanten der Islamisten gestritten habe, welche ein Attentat in Brüssel gerechtfertigt hätten, dabei geschlagen und ihm vom Lokalbesitzer Hausverbot erteilt worden sei, dass er gegen die (…) Täter nicht Anzeige erstattet habe, da die muslimischen Polizisten eine solche ohnehin nicht entgegengenommen hätten, dass seine Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Krieg in Syrien und dem Bombenanschlag in Belgien stünden, wobei ganz Europa vom aktuellen Krieg betroffen sei, dass die Albaner vor 200 Jahren noch katholisch gewesen seien, bevor die Türken einen Religionswechsel erzwungen hätten, dass er sich für das Christentum interessiere und sich in E._______ ein Jesus-Christus-Bild auf (…) habe tätowieren lassen, der wichtigste Auslöser seiner Probleme jedoch weiterhin seine Homosexualität sei, die in D._______ nicht akzeptiert worden sei, dass er sich zum Verlassen von Albanien entschlossen habe, um weiteren Schwierigkeiten zu entgehen und aus Angst, von Muslimen getötet zu werden, wobei er mit seinen Angehörigen in seinem Heimatstaat keine Probleme habe, sondern diese vielmehr offen seien und ihn unterstützten, dass er unter Alkoholsucht und Depressionen leide und das angstlösende Medikament F._______ einnehme, dass er einen albanischen Reisepass zu den Akten reichte, bei welchem es sich gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich um ein echtes Dokument handelt, dass er zudem ein deutschsprachiges christliches Traktat einreichte,

D-4841/2016 dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 1999 in G._______ unter einer kosovarischen Identität um Asyl nachgesucht hatte und das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Entscheid vom 25. August 1999 auf das Asylgesuch nicht eintrat, weil er unkontrolliert ausgereist war, dass er am 24. Juni 2012 unter seiner echten Identität in G._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Entscheid vom 18. Juli 2012 im Sinne des Dublin-Abkommens nicht eintrat, und die Wegweisung nach E._______ verfügte, dass das BFM mit Entscheid vom 12. September 2014 das dritte, am 17. April 2014 ebenfalls in F._______ eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, woraufhin er am 5. November 2014 kontrolliert nach H._______ ausreiste, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 7. August 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass er im Zusammenhang mit dem Streit in einem Café den Behörden nicht vorwerfen könne, sie hätten ihre Schutzpflicht nicht wahrgenommen, da er diese nicht angefordert habe, wobei es sich bei seinem Vorbringen, die Polizisten hätten eine Anzeige ohnehin nicht entgegengenommen, lediglich um eine durch nichts belegte Vermutung handle, dass es sich im Übrigen gemäss seinen Aussagen um eine einmalige Auseinandersetzung beziehungsweise Schlägerei gehandelt habe, weshalb es sich dabei – so das SEM weiter – offensichtlich nicht um eine gravierende Massnahme handle, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Albanien verunmöglichen würde, dass er zwar erklärt habe, aufgrund seines Interesses für das Christentum und wegen seiner Homosexualität ebenfalls unter Druck gekommen und bedroht worden zu sein, jedoch nichts Konkretes vorgefallen sei, weshalb das SEM davon ausgehe, dass es sich bei den Pöbeleien und Drohungen

D-4841/2016 um unbedarfte Aussagen handle, deren Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in Albanien nicht verunmöglichen würden, weshalb diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien, dass er geltend gemacht habe, in D._______ benachteiligt beziehungsweise schikaniert worden zu sein, und es sich mithin um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional beschränkten Massnahmen ableiteten, dass er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaats entziehen könnte, weshalb er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass er zwar erklärt habe, dass es in Albanien überall Extremisten gebe, das SEM aber davon ausgehe, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch Niederlassung in einer andern albanischen Stadt, zum Beispiel H._______, den geltend gemachten Schwierigkeiten zu entziehen, und er zudem gemäss eigenen Angaben von seinen Angehörigen vollumfänglich unterstützt werde, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige fehlende Glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, indessen in casu die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten, dass er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, was er nach seiner Rückkehr nach Albanien im Jahr 2014 konkret befürchtet habe und wie sein Alltag als angeblicher Sympathisant des Christentums und Homosexueller durch die Einwohner von D._______ beeinflusst worden sei, wobei seinen Aussagen weder Realkennzeichen noch stichhaltige Informationen zu entnehmen seien, dass schliesslich das eingereichte Traktat nicht beweiskräftig sei, da dessen Inhalt nicht in direktem Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen stehe, und diese mithin auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei insbesondere davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Albanien weiterhin medizinische Betreuung in Anspruch nehmen könne, wobei gemäss seinen Aussagen das Medikament F._______ dort erhältlich sei,

D-4841/2016 dass der Beschwerdeführer mit grösstenteils fremdsprachiger Eingabe vom 10. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2016 per Telefax vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]), dass der Instruktionsrichter die Eingabe praxisgemäss in eine Amtssprache übersetzen liess, dass die Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache am 13. August 2016 per Telefax und am 15. August 2016 im Original eintraf und darin die Aufhebung des Entscheids des SEM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird, dass in prozessualer Hinsicht um Übersetzung der Begründung der Beschwerde in eine Amtssprache, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wird, dass sodann sinngemäss beantragt wird, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-4841/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Zusammenhang mit der fremdsprachigen Beschwerde nach der von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung praxisgemäss verzichtet werden kann, dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 AuG [SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-4841/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass sich die Beschwerdeschrift weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 einlässlich angehört wurde, nachdem er sich bereits anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2016 (BzP) ausführlich zu seinen Asylgründen und sich dabei namentlich zu seinen neuen Vorbringen seit November 2014 äussern konnte, dass deshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht

D-4841/2016 (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, umso weniger, als der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,

D-4841/2016 dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Albanien schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, dass er ein Rezept bezüglich der Medikamente, die er einnehme, mitgebracht habe, dass sich in den Akten ein am 9. August 2016 vom (…) ausgestelltes ärztliches Rezept für ein Medikament befindet, und im Übrigen auch in Bezug auf die gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, und seine Angehörigen, insbesondere sein Bruder in E._______, bereit sind, ihn zu unterstützen, dass er noch relativ jung ist und über Arbeitserfahrung sowie gute Deutschkenntnisse verfügt, dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen albanischen Reisepass verfügt, obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer, benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt

D-4841/2016 (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) als gegenstandslos erweisen, dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4841/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

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