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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2009 D-4841/2006

11 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,315 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 14. Februar 2006 i.S. Einbezug in di...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4841/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4841/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 9. Dezember 1997 und gelangte am 18. Januar 1998 in die Schweiz, wo er am 20. Januar 1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen durch die schweizerischen Asylbehörden im Wesentlichen vor, er sei im Juli 1997 mit seiner Fussballmannschaft zu einem Auswärtsspiel nach C._______ gereist, wo er mit drei anderen Spielern des Mordes an einem Mann verdächtigt worden sei. Da die Verwandten des Getöteten Rache geschworen hätten und er zudem eine Verhaftung durch die staatlichen Sicherheitskräfte aufgrund der Beteiligung seiner Familie an der Intifada von 1991 befürchtet habe, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2000 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. C. Mit Eingabe vom 17. April 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. D. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete der Beschwerdeführer am 8. Februar 2001 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, welche mit Verfügung des BFF vom 1. September 1997 im Rahmen eines Gesuches um Familienvereinigung in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters einbezogen worden war. Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer in der Folge am 18. Juni 2001 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B". Mit D-4841/2006 Eingabe vom 13. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. Dieses Gesuch wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung des BFF vom 25. Juli 2001 abgewiesen; das Bundesamt führte dabei zur Begründung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, sondern habe diese im Rahmen eines Gesuches um Familienvereinigung lediglich derivativ von ihrem Vater erhalten, weshalb eine weiterere Ableitung nicht zu bewilligen sei. E. Auf Anfrage des Instruktionsrichters vom 4. Oktober 2001 hin zog der Beschwerdeführer sein gegen die Verfügung des BFF vom 13. März 2000 erhobenes Rechtsmittel zurück, worauf die ARK das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 als gegenstandslos geworden abschrieb. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2001 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um Einbezug ihrer am 19. Oktober 2001 geborenen Tochter D._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. November 2001 wies das BFF dieses Gesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Mutter erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, sondern habe diese lediglich abgeleitet von ihrem Vater erhalten, und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgewiesen worden. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erneut um Einbezug ihrer Tochter D._______ sowie neu auch der am 30. Mai 2005 geborenen Tochter E._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter. Mit separaten Verfügungen vom 18. Juli 2005 hiess das BFM diese Gesuche gut und gewährte den beiden Töchtern gestützt auf Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter Asyl. H. Mit Eingabe vom 1. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. Das BFM forderte ihn daraufhin mit Zwischenver- D-4841/2006 fügung vom 8. September 2005 auf, beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein neues Asylgesuch einzureichen, worauf er am 14. September 2005 dort vorsprach. Am 14. November 2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt zu den Gründen für sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau befragt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe das Gesuch um Einbezug ausschliesslich gestellt, um ein Reisedokument zu erhalten, mit welchem er seine Familie auf Auslandreisen begleiten könne; mit seinem irakischen Reisepass sei ihm dies nicht möglich. Eigene neue Fluchtgründe für die Zeitspanne seit der Abweisung seines Asylgesuches vom 20. Januar 1998 habe er nicht. I. Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 – eröffnet am 16. Februar 2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer ersuche ausschliesslich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, um gemeinsam mit seiner Familie reisen zu können, und mache keine weiteren Gründe geltend. Wie bereits im Rahmen des ersten Verfahrens betreffend Einbezug erkannt, erfülle seine Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, weshalb auch im jetzigen Zeitpunkt kein Grund vorliege, auf die damalige – unangefochten gebliebene – Verfügung vom 25. Juli 2001 zurückzukommen. Mit dieser Begründung wies das Bundesamt das Gesuch vom 1. September 2005 ab und stellte die Rechtskraft seiner Verfügung vom 25. Juli 2001 fest. J. Mit an das BFM gerichteter und zuständigkeitshalber an die ARK weiter geleiteter Eingabe vom 28. Februar 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2006. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2006 verzichtete der Instruktionsrichter unter anderem auf das Erheben eines Kostenvorschusses. L. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2006 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-4841/2006 M. Am 26. Januar 2007 erwarben die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers das Schweizer Bürgerrecht. Am 17. April 2007 teilte das BFM ihnen mit, dass damit gemäss Art. 64 Abs. 3 AsylG das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl beendet sei und sie nicht mehr Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, so dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4841/2006 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1. September 2005 ausschliesslich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau sowie in das Asyl, welches jener mit Verfügung des BFF vom 1. September 1997 gewährt worden war. Auch anlässlich der Anhörung vom 14. November 2005 erklärte er ausdrücklich, er habe sein Gesuch einzig gestellt, um ein Reisedokument zu erhalten, mit welchem er seine Familie auf Auslandreisen begleiten könne, da ihm dies mit seinem irakischen Reisepass nicht möglich sei; eigene neue Fluchtgründe für die Zeitspanne seit der Abweisung seines Asylgesuches vom 20. Januar 1998 habe er nicht (vgl. Protokoll vom 14. November 2005, S. 7 f.). Bei dieser Sachlage hat das BFM in der angefochtenen Verfügung die Eingabe vom 1. September 2005 zu Recht nicht als zweites Asylgesuch behandelt (vgl. zur Auslegung von Einbezugsgesuchen BVGE 2007/19). An dieser Einschätzung ist auch auf Beschwerdeebene weiterhin festzuhalten. Der Beschwerdeführer bringt zwar im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 27. Februar 2006 vor, ein Bruder lebe wegen der von ihm im ordentlichen Asylverfahren genannten Gründe nunmehr in England und ein anderer Bruder sei in diesem Zusammenhang verletzt worden. Diese Vorbringen bleiben indessen überaus vage und stellen durch nichts belegte blosse Behauptungen dar, vermögen mithin in keiner Weise eine revisionsweise Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 13. März 2000 – in welcher die vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet wurden – zu begründen. Es ist demnach im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist. 3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Damit sind gemäss Art. 64 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft und das ihr gewährte Asyl ohne weiteres erloschen, weshalb der zwar als "Entscheid" bezeichneten, aber richtigerweise nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung des BFM vom 17. April 2007 – ungeachtet der unzutreffenden Ausführungen des Bundesamtes, wonach das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde (vgl. Mitteilung des BFM vom 17. April 2007, S. 1, letzter Satz) – lediglich deklaratorischer Charakter zukommt. Mit dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls der Ehefrau des Beschwerdeführer stellt sich grundsätzlich die Frage, D-4841/2006 ob ein Einbezug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich ist; diese Frage kann im vorliegenden Fall indessen letztlich offen bleiben, da eine Ableitung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls – wie nachstehend aufgezeigt – ohnehin zu verneinen ist. 3.3 3.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt, sondern diese lediglich durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erhalten. Aus den Akten der Ehefrau ergibt sich, dass die damals 16-jährige zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern mit Eingabe vom 12. August 1997 ausdrücklich nur um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters ersuchte und keinerlei eigene Asylgründe vorbrachte; dieser Umstand wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. 3.3.2 Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von Familienangehörigen setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Person, von welcher der Status abgeleitet werden soll, die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Fluchtgründe, mithin originär erfüllt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.). Ein Einbezug des Beschwerdeführers in die lediglich abgeleitete Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau fällt demnach nicht in Betracht. 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat sodann bereits nach seiner am 8. Februar 2001 erfolgten Heirat mit Eingabe vom 13. Juli 2001 ein erstes Mal um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ersucht. Dieses Gesuch wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung des BFF vom 25. Juli 2001 mit der in E. 3.3.2 genannten Begründung abgewiesen. In der Zwischenzeit hat sich an dieser Ausgangslage – abgesehen von der am 26. Januar 2007 erfolgten Einbürgerung – lediglich insofern etwas geändert, als das BFM mit separaten Verfügungen vom 18. Juli 2005 die beiden Töchter des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einbezogen hat. Diese Einbezüge der Kinder durch die Vorinstanz erfolgten indessen, wie sich aus den Akten – namentlich aus der Tatsache, dass das Bundesamt ein erstes Gesuch der Tochter D._______ vom 31. Oktober 2001 unter identischen Voraussetzungen mit unangefochten gebliebe- D-4841/2006 ner Verfügung vom 12. November 2001 unter Verweis auf die lediglich abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter abgewiesen hatte – und der Vernehmlassung des BFM vom 28. März 2006 ergibt, offensichtlich irrtümlich und nicht gesetzeskonform. Aus diesen beiden Fehlentscheiden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur besteht, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und keine Bereitschaft erkennen lässt, in Zukunft gesetzeskonform zu entscheiden; weicht die Behörde – wie vorliegend – nur in einem oder in vereinzelten Fällen vom Gesetz ab, besteht demgegenüber ein solcher Anspruch nicht (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 677, mit Hinweisen auf die entsprechende bundesgerichtliche Praxis). 3.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falles – namentlich unter Berücksichtigung des fälschlicherweise erfolgten Einbezuges der Töchter in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche den Beschwerdeführer zur Einreichung eines zweiten Einbezugsgesuches veranlasst haben dürfte – erschiene indessen eine Auferlegung der Verfahrenskosten als unverhältnismässig, weshalb sie dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4841/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Jürg Hünerwadel Versand: Seite 9

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