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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2015 D-4840/2015

6 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,130 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4840/2015/mel

Urteil v o m 6 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).

D-4840/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo aus dem B._______im Imo State, eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2015 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Flugweg via Amsterdam nach Paris und von dort mit dem Zug am 29. Mai 2015 illegal in die Schweiz reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 3. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juli 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in einem schwierigen familiären Umfeld aufgewachsen zu sein, dass er von den Verwandten väterlicherseits keine Akzeptanz erfahren und als "Boko Haram" bezeichnet worden sei, da seine Mutter aus dem Norden stamme, dass dieser Umstand seinem gesellschaftlichen Ansehen geschadet habe, dass er auch bei seinen Verwandten mütterlicherseits nicht willkommen gewesen sei, da seine Mutter aus dem Osten stamme, dass sein Vater die Familie früh verlassen habe, dass ihn seine alleinerziehende Mutter zu einem Mann nach D._______ in Plateau State geschickt habe, der ihm den Besuch der Primarschule ermöglicht habe, dass er für den Besuch der Sekundarschule nach B._______ zurückgekehrt sei und ab dem zweiten Sekundarschuljahr bei einem Mann namens E._______ gelebt habe, da seine Mutter die Familie verlassen habe, dass er während dieser Zeit einen Lektor namens F._______ kennengelernt habe und für ihn verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet habe, dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs, der Niederlande oder – aufgrund eines Schengen Visums – Griechenlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,

D-4840/2015 dass er diesbezüglich sprachliche Gründe geltend machte, da die Leute in Paris im Gegensatz zu ihm kein Englisch sprächen, dass das SEM das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren am 11.Juni 2015 beendete und das nationale Verfahren wieder aufnahm, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen was folgt ausführte, dass die ökonomische Situation des Beschwerdeführers eine Folge der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen sowie sozialen Lebensbedingungen in Nigeria sei, dass damit verbundene erschwerte Lebensbedingungen einschliesslich der Vorbringen seine zerrütteten Familienverhältnisse betreffend nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu werten seien, dass es den geltend gemachten Vorbringen damit offensichtlich an Asylrelevanz mangle und diese vor den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2015 eine englischsprachige Eingabe einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist eine Übersetzung der Eingabe vom 10. August 2015 einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit deutschsprachiger Eingabe vom 25. August 2015 (Poststempel) Folge leistete und gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

D-4840/2015 dass er als Beschwerdebegründung die anlässlich der BzP und Anhörung geltend gemachten Vorbringen wiederholte und zudem geltend machte, von E._______ zu Analverkehr und weiteren sexuellen Handlungen genötigt worden zu sein, was zu Verletzungen im Anusbereich und seiner Psyche geführt habe, dass sein Peiniger aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses davon ausgegangen sei, über ihn verfügen zu dürfen, während er in dieser Zeit durch die Hölle gegangen sei, dass ihn sein Schamgefühl und die Angst, ihm würde kein Glauben geschenkt, davon abgehalten hätten, anlässlich der Befragungen über den erlittenen Missbrauch und die gesundheitlichen Folgen zu berichten, dass er im Falle eines abschlägigen Asylentscheides darum bitte, bis Dezember 2015 in der Schweiz bleiben zu dürfen, um seine gesundheitlichen Probleme lösen zu können, dass der Beschwerde eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung und ein ärztliches Attest von Dipl. med. (D) Gerd Kaminsky, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Chirurgie FMH beilagen, welchem zufolge der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, 2001 und 2003 sexuell missbraucht worden und in der Schweiz einmalig im Spital gewesen zu sein, dass ihn der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2015 unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitserklärung sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht, eventualiter um Gewährung der Ratenzahlung, ersuchte, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht sowie das Eventualitergesuch um Gewährung der Ratenzahlung mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 ablehnte und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Notfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,

D-4840/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-4840/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorab nach Würdigung der Aktenlage auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM zu verweisen ist, dass insbesondere die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach es den geltend gemachten Vorbringen offensichtlich an Asylrelevanz mangle und diese vor den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten, zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer diesen Schlussfolgerungen auch nichts entgegenzusetzen vermag, dass auch sonst keine Hinweise dafür bestehen, wonach dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise flüchtlingsrelevante Nachteile im Heimatstaat Nigeria drohen, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-4840/2015 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der noch junge Beschwerde-

D-4840/2015 führer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass insbesondere aufgrund der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Missbrauchsfolgen nicht von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3), weshalb sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit desselben vorliegend erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen steht, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe (Mitgabe von Medikamenten) zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4840/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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