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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2020 D-4835/2019

8 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,201 parole·~16 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4835/2019

Urteil v o m 8 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am 30. Dezember 1998, Syrien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2019.

D-4835/2019 Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer damals minderjährigen Schwester B._______ (vorinstanzliches Verfahren N […]) sowie ihren beiden älteren Schwestern (vorinstanzliche Verfahren N […] und N […]) mit von der Schweizer Botschaft in C._______ ausgestellten humanitären Visa am 22. Dezember 2016 über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein. A.b Sie suchte am 23. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 10. Januar 2017 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 7. März 2018 wurde sie in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.

A.c Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stamme aus G._______ (Gouvernement […]). Sie habe das (…) besucht, dieses aber wegen des Krieges nicht mit der (…) abschliessen können.

Sie habe zu Beginn der Revolution in Syrien im Jahr 2011 an mehreren regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Als sie erfahren habe, dass sie deswegen vom Regime gesucht würde, habe sie mit den Demonstrationsteilnahmen aufgehört. Als die Regierungstruppen in die zuvor von Revolutionären kontrollierte Stadt G._______ vorgerückt sei, sei sie mit ihrer Familie nach H._______ (Gouvernement […]) geflüchtet. Nachdem sich rund eine Woche später die Regierungstruppen aus G._______ zurückgezogen hätten, sei sie mit ihren Angehörigen wieder dorthin zurückgekehrt. Noch vor der Ankunft in ihrem Haus hätten sie von einem Nachbarn erfahren, dass das Regime auf ihrem Grundstück Waffen der Revolutionäre gefunden habe, ihr Vater deswegen gesucht werde und sie selber wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen ebenfalls gesucht werde. Sie hätten Angst gehabt, aber den Ort wegen der in der Umgebung präsenten syrischen Armee nicht verlassen können. Sie seien daher in ihrem Haus geblieben und erst rund fünf Monate später, als die syrischen Truppen nach G._______ zurückgekehrt seien, wieder geflüchtet. Ihr Vater habe einen Chauffeur-Service organisiert, der die Familie nach I._______ (Gouvernement […]) gebracht habe, wo sie mehr als ein Jahr geblieben

D-4835/2019 seien. I._______ sei aber auch zur Kampfzone geworden, und sie hätten etwa einen Monat lang unter schwierigsten Bedingungen (sie hätten auch nichts zu trinken und zu essen gehabt) dort ausharren müssen. Schliesslich habe ihr Vater wiederum ein Taxi organisieren können; der Chauffeur habe sie gegen Bezahlung in den J._______ gebracht und an den Kontrollstellen auf der Strecke ihre Pässe vorgewiesen.

Nebst diesen Problemen habe es auch Konflikte mit zwei Cousins väterlicherseits gegeben, welche sie beziehungsweise ihre Schwestern hätten heiraten wollen. Da sowohl sie als auch ihr Vater dies abgelehnt habe, sei ihr Vater von den beiden während Jahren massiv bedroht hätten. Diese Drohungen seien auch nach der Flucht in den J._______ weitergegangen. Mit der Unterstützung eines in der Schweiz lebenden Freundes ihres Bruders hätten sie in die K._______ reisen können, wo sie sich in L._______ niedergelassen hätten. Doch auch dort seien sie von den Cousins nicht in Ruhe gelassen worden. Als sie einmal von einer Reise nach C._______ nach L._______ zurückkehrt seien, hätten sie ihr Haus in einem völligen Durcheinander vorgefunden.

A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Reisepass zu den Akten. Die Registrierungsausweise des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) J._______ befindet sich im vorinstanzlichen Dossier der Eltern und der jüngsten Schwester (N […]). B. B.a Mit Verfügung vom 20. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

B.b Mit separaten Verfügungen vom 20. August 2019 lehnte das SEM auch die Asylgesuche von M._______, N._______ und O._______, P._______ (sowie deren am […] geborenen Sohn Q._______) und R._______ ab, ordnete die Wegweisung an, schob aber den Vollzug der Wegweisung ebenfalls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.

D-4835/2019 C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2019 erhoben auch M._______, N._______ und O._______, P._______ (für sich und ihren Sohn Q._______) und R._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D- 4830/2019, D-4831/2019 und D-4833/2019).

D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. September 2019 den Eingang der Beschwerde vom 19. September 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4835/2019 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über die Beschwerden der Eltern M._______ und N._______ und der jüngsten Schwester O._______ sowie der beiden älteren Schwestern P._______ (mit ihrem Sohn Q._______) und R._______ (D-4830/2019, D- 4831/2019 und D-4833/2019) wird mit drei Urteilen vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4835/2019 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.

5.1.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1. a) vorab fest, es falle insgesamt auf, dass die Entwicklung der immer kritischer und gefährlicher werdenden Lage in Syrien und in der Herkunftsregion um G._______ seit Frühjahr 2011 in den Ausführungen der Beschwerdeführerin kaum abgebildet sei. Ihre Aussagen schienen sich nur auf die Situation der Familie und auf die gezielte Darstellung asylrelevanter Erlebnisse zu stützen und wirkten daher konstruiert.

Konkret sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unsubstanziierte Angaben zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen gemacht habe. So habe sie über die Aussage hinaus, dass dies im Jahr 2011 mit Beginn der Revolution gewesen sei, nicht konkreter festlegen können, wann sie mit diesen Aktivitäten begonnen habe (vgl. Akten SEM A15 zu F59) oder

D-4835/2019 wie oft sie damals an Demonstrationen teilgenommen habe; erst auf Nachfrage hin habe sie erklärt, es mehr als zweimal, aber weniger als zehnmal gewesen (vgl. A15 zu F64–67). Derart vage und ausweichende Angaben seien nicht geeignet, diese Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Weiter erscheine es unwahrscheinlich, dass sie trotz der angeblichen namentlichen Denunziation beziehungsweise Registrierung nicht bereits in der angeblich neun Monate dauernden Phase ihrer Demonstrationsteilnahmen von den Behörden belangt worden wäre (vgl. A15 zu 61–63).

Überdies sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie von G._______ über I._______ nach Damaskus gereist, ohne dass ihnen an den vorhandenen Kontrollposten der syrischen Sicherheitskräfte etwas passiert wäre, und sie seien später offenbar auch kontrolliert – und ohne Probleme – über die syrische Grenze in den J._______ gelangt. Weiter hätten sie trotz der angeblichen Suche nach ihnen neue syrische Pässe erhalten. Die Beschwerdeführerin bringe zwar vor, die Familie habe sowohl auf der Reise als auch bei der Beschaffung der Pässe entsprechende Kontaktpersonen gehabt und Bestechungsgelder bezahlt. Dass dies trotz der behördlichen Suche problemlos möglich gewesen sei, müsse indessen angesichts der der vorliegend geschilderten Anzahl der angeblich ohne Probleme erfolgten Kontakte mit den syrischen Behörden und Sicherheitskräfte als unwahrscheinlich eingestuft werden. Gestützt auf diese Darlegungen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen in Syrien aus den von ihr geltend gemachten Gründen gesucht würden.

5.1.2 Des Weiteren stellte das SEM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schikanen und Bedrohungen durch ihren Onkel väterlicherseits und dessen Söhne A. und S. fest, es erscheine realitätsfremd, dass sich A. und S. während mehrerer Jahre immer nur telefonisch – und ohne die dabei ausgesprochenen Drohungen jemals zu realisieren – bei der Familie gemeldet hätten, wenn sie tatsächlich in der geschilderten Art an der Heirat mit den Töchtern von M._______ und N._______ interessiert gewesen wären. Zwar habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die beiden Cousins hätten sich sogar auf den Weg in die K._______ gemacht und dort in ihrer Abwesenheit die Wohnung der Familie durchsucht und verwüstet, doch handle es sich dabei nur um eine Vermutung ohne Belege oder Zeugen. Es wirke auch realitätsfremd, dass die beiden Cousins extra in die K._______ gereist sein sollen, ums sie einzuschüchtern, ohne dort aber die jahrelangen Drohungen endlich einmal wahrzumachen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1 b). Somit könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf die geltend gemachte Art und

D-4835/2019 Weise während Jahren unter dem Druck der beiden Cousins gestanden haben sollen. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) wird geltend gemacht, in der Schilderung der Beschwerdeführerin fänden sich nicht so viele Widersprüchlichkeiten wie vom SEM behauptet. Die Familie habe sich weiter in Syrien aufgehalten, weil sie erfahren habe, dass die Behörden des syrischen Regimes nicht mehr in der Nachbarschaft seien. Die Cousins hätten ihre Drohungen nicht in Tat umsetzen können, weil sie die Beschwerdeführerin in der K._______ nicht gefunden hätten. 5.3 Diese äusserst knappen Darlegungen sind indessen nicht geeignet, die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe zu beseitigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Demonstrationsteilnahmen mangels genügender Substanz nicht zu überzeugen vermögen. 5.3.2 In Bezug auf die Aussage, in G._______ hätten die dem syrischen Bürgerkrieg vorangegangenen Unruhen stattgefunden, weshalb alle Bewohner von G._______ von den syrischen Behörden aufgrund ihres Herkunftsortes bei Kontrollen vom syrischen Regime festgenommen würden (vgl. Akten SEM A15 zu F16 sowie Ausführungen auf S. 14 unten), stellte das SEM sodann zu Recht fest, es treffe zwar zu, dass G._______ aus der Sicht des syrischen Regimes als oppositionell gelte. Daraus könne jedoch keine allgemeine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung für alle Bewohner aus diesem Ort abgeleitet werden. Im Fall der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Familie fehle eine glaubhafte politische Vorbelastung, welche dazu Anlass geben könnte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.).

5.3.3 Das SEM bemerkte sodann, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, als Familie sehr unter dem Bür-

D-4835/2019 gerkrieg in Syrien gelitten zu haben. Sie hätten ihr Haus fluchtartig verlassen und auf der Flucht tagelang in einem Versteck unter Bombardierungen ausharren müssen. Zudem hätten sie ihr Hab und Gut verloren. Diese Erlebnisse sowie die mit dem Bürgerkrieg verbundenen Gefahren und Befürchtungen würden indessen die gesamte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen, weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 3.).

Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen. Der blosse Einwand, bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden verhaftet (vgl. Beschwerde S. 3), lässt ihre Vorbringen auch unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz nicht in einem andern Licht erscheinen. Im Übrigen wurde der allgemein schwierigen Lage in Syrien sowie der belastenden Erlebnisse aufgrund des dortigen Bürgerkrieges seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.2). 5.3.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen seitens der Cousins (…) und (…) um Übergriffe privater Drittpersonen handelt, denen rein familiäre Probleme und damit kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen. Nachdem es die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen unterlassen haben, diese Nachstellungen im Heimatland zur Anzeige zu bringen, kann den Behörden auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden, zumal auch keine Anzeichen bestehen, dass ihr im vorliegenden Fall aufgrund der behaupteten Stellung einer der Cousins (dieser arbeite beim Militär; vgl. A28 zu F121) kein Schutz gewährt worden wäre. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4835/2019 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche – wie bereits vorstehend (vgl. E. 5.3.3) festgehalten wurde – durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.

D-4835/2019 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles (Konnexität) werden der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten erlassen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4835/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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