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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2010 D-4831/2007

15 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,330 parole·~32 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 13. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4831/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4831/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein kosovarischer (serbischer) Staatsangehöriger türkischer Ethnie aus B._______ (...) – seinen Wohnort am 1. März 2007 per LKW und gelangte zuerst nach C._______ (...) und dann nach D._______ (...). Von dort aus habe ihn ein Autofahrer für viel Geld bis nach E._______ gefahren. Anschliessend habe er die Reise in einem anderen Auto nach F._______ und weiter nach G._______ (...) fortgesetzt. Mit dem Zug sei er dann bis nach H._______ gelangt, ehe er via I._______ nach J._______ weitergereist sei, wobei er die Schweizer Grenze am 23. April 2007 illegal passiert habe. Am 30. April 2007 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 10. Mai 2007 wurde er dort vom BFM befragt und am 24. Mai 2007 in (...) in Anwesenheit einer Vertrauensperson – der Beschwerdeführer war damals noch minderjährig – direkt angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Grossvater bereits früher mit Albanern aus K._______ (...) eine Auseinandersetzung wegen eines ihm gehörenden Gartens in jenem Dorf gehabt habe. Angehörige aus der besagten Familie seien deswegen zwei Mal zu seinem Vater gegangen, hätten von ihm die Übergabe des Gartens verlangt und ihm zuletzt im September 2006 damit gedroht, andernfalls seinen ältesten Sohn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Die Familie des Beschwerdeführers sei sehr arm. Er selber spreche nur sehr wenig Albanisch. Da in seiner Heimat überall Albanisch gesprochen werde, befürchte er, keine Arbeit zu finden. Schliesslich habe der Vater des Beschwerdeführers den Garten an andere Leute verkauft, um damit die Reise des Beschwerdeführers zu finanzieren. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 – eröffnet am 14. Juni 2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit D-4831/2007 genügten. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer – dem mit Beschluss der (...) vom 2. Juli 2007 eine rechtskundige Person zur Seite gestellt worden war – durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2007 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 19. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, zum gegenwärtigen Zeitpunkt antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, jedoch bei einem allfällig negativen Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden könnten. F. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz am 20. Juli 2007 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Replikrecht. I. Am 27. August 2007 meldete das zuständige kantonale Ausländeramt, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. August 2007 unbekannten Aufenthalts. D-4831/2007 J. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Instruktionsrichter aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort sowie das Interesse an der Fortführung des Verfahrens schriftlich kundzutun. Bei ungenutztem Fristablauf werde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. K. Ebenfalls am 29. August 2007 ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Schreiben vom 4. September 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich dieser wieder in der Wohngruppe für minderjährige Asylbewerber in L._______ befinde, und bat um die Fortführung des Asylverfahrens. Der Wiedereintritt wurde in der Folge vom zuständigen kantonalen Ausländeramt bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-4831/2007 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährig. Aufgrund der Akten ist von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen, weshalb er als prozessfähig zu erachten ist. 1.5 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4831/2007 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 13. Juni 2007 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit dem Tod bedroht worden zu sein, falls sein Vater seinen Garten nicht einer albanischen Familie aus K._______ überlasse. Er sei jedoch anlässlich der Anhörung nicht imstande gewesen, die wesentlichen Eckdaten dieser Bedrohung anzugeben. So habe er den Namen der besagten Familie nicht angeben können, obwohl diese schon mit seinem Grossvater in einem Streit um das Gartengrundstück gelegen sein solle. Dennoch wolle er aber wissen, dass es sich um eine orthodoxe Familie handle, die "wohl Albanisch rede", und soweit er wisse, "zugewandert" sei. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer angeben können, weshalb seine Familie überhaupt Land in jenem Dorf besitze, was umso mehr erstaune, da es sich um das einzige Grundstück der, gemäss eigenen Angaben, sehr armen Familie handeln solle. Auch bezüglich der vom Vater aufgrund der angeblichen Todesdrohungen unternommenen Schritte, die zuständigen Behörden einzuschalten, habe der Beschwerdeführer nur spärliche Angaben machen können. Sein Vater sei bei "irgendwelchen Polizisten" in M._______ gewesen. Er habe diesbezüglich "keine Ahnung, irgendwelche albanischen Polizisten, UÇK oder so". Diese unverbindlichen, detailarmen oder gar tatsachenwidrigen – die UÇK sei seit Jahren aufgelöst und habe keinerlei polizeiliche Funktion in Kosovo – Auskünfte sowie auch die ungesteuerten Schilderungen des Beschwerdeführers zeigten keinerlei Realkennzeichen auf, sondern hinterliessen vielmehr den Eindruck einer erfundenen Verfolgungsgeschichte. Erfahrungsgemäss würden nämlich tatsächlich Verfolgte detaillierte Auskünfte über die Umstände ihrer Verfolgung zu geben vermögen. Dies hätte – trotz seines noch jugendlichen Alters – auch vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, sofern er diese Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Aufgrund der erwogenen unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers müssten diese als unglaubhaft qualifiziert werden. Unbesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass unterdessen mehrere Tausend Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) beziehungsweise Shërbimi Policor i Kosovës (ShPK) die polizeilichen Aufgaben in Kosovo wahrnehmen würden. In dieser Polizeitruppe seien auch Angehörige der verschiedenen – auch türkischen – Minderheiten tätig. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem D-4831/2007 sei von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert worden und sei insgesamt effektiver geworden. Sowohl die Strafgerichtsbarkeit als auch die Strafvollstreckung würden heute grösstenteils funktionieren. Schliesslich seien wichtige internationale Hilfswerke vor Ort aktiv. Die Kosovo Force (KFOR) und UNMIK-Polizei – in Zusammenarbeit mit dem KPS beziehungsweise ShPK – seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Der Beschwerdeführer mache überdies in seinem Asylgesuch fehlende Arbeitsmöglichkeiten und wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend. Wegen seiner mangelhaften Kenntnisse der albanischen Sprache befürchte er zudem, keine Arbeit zu finden. Solche Benachteiligungen seien als allgemeine Nachteile im dargelegten Sinne nicht asylrelevant, zumal die Mehrheit der Bevölkerung von der schlechten Wirtschaftslage in Kosovo betroffen sei. Daher stellten diese keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Zu den geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnissen sei anzumerken, dass auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers Albanisch auf allen Schulstufen obligatorisch sei. Zudem schreibe Abschnitt 9 der UNMIK- Regulation 2000/45 Standards bezüglich der Minderheitssprachen vor und die UNMIK selbst sowie auch die politischen Vertreter kosovarischer Minderheiten wie beispielsweise die Kosovo Democratic Turkish Party (KDTP) bemühten sich um deren Umsetzung. Allfällige sprachliche Nachteile auf dem ohnehin angespannten kosovarischen Arbeitsmarkt, von dem ebenfalls die Mehrheit der Bevölkerung betroffen sei, seien daher asylrechtlich ebenfalls unbeachtlich. Zusammenfassend führte das BFM aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In seiner Eingabe vom 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei ein ethnischer Türke und komme aus einem kleinen Dorf namens B._______, nahe M._______, im (...). Obwohl in diesem Dorf vorwiegend ethnische Türken wohnten, bestehe die Bevölkerung in der Umgebung zu 81.6 Prozent aus Kosovo-Albanern. Bekanntlich D-4831/2007 sei in dieser Gegend die Sicherheitslage unberechenbar und die ethnischen Konflikte seien noch nicht gelöst. Es bestehe weiterhin ein erhebliches Unruhepotenzial zwischen Kosovo-Albanern und ethnischen Türken, die in diesem Gebiet eine Minderheit darstellen würden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bedroher-Familie "X._______" heisse, eine albanische Familie sei und in K._______ wohne. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weil er der älteste Sohn seines Vaters und Gartenbesitzers sei. In diesem Kulturkreis sei der älteste männliche Nachfolger immer am meisten wert. Die Familie X._______ sei sehr brutal und würde keinesfalls vor einer solchen Tat zurückschrecken. Dem Vater sei in der Zwischenzeit erneut von dieser Familie die Ermordung seines ältesten Sohnes (des Beschwerdeführers) angedroht worden. Der Konflikt zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem albanischen Familienclan X._______ beruhe wie alle Auseinandersetzungen der Türken und Albaner auf jahrhundertelangen ethnischen Konflikten und extremem Hass. Der Streit um den Garten des Vaters sei lediglich der Auslöser für die Morddrohungen gewesen. Bei diesen konkreten und ernsthaften Morddrohungen handle es sich nicht bloss um Scherze oder geringfügige Belästigungen. Dem Beschwerdeführer sei es angesichts dieser Tatsache nicht mehr zumutbar gewesen, im Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Die einzige Möglichkeit sei die Flucht ins Ausland gewesen. Jeder andere hätte in einer vergleichbaren Situation ebenfalls seine Heimat verlassen. Für den minderjährigen Beschwerdeführer sei es hart gewesen, seine Eltern, Geschwister, Freunde und seine vertraute Heimat zu verlassen. Er habe in Kosovo einen geregelten Tagesablauf gehabt und sei im Wirtschaftsgymnasium in M._______ zur Schule gegangen. Im Entscheid des BFM werde die Abweisung des Asylgesuches damit begründet, dass der Beschwerdeführer fehlende Arbeitsmöglichkeiten und wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Asylerteilung geltend gemacht habe. Das stimme nicht. Der Beschwerdeführer habe mehrmals die konkrete und ernsthafte Bedrohung seines Lebens geltend gemacht. Dass diese Bedrohung von der Vorinstanz nicht ernst genommen werde und die dort herrschende Armut als Grund für seine Flucht in den Vordergrund gestellt werde, sei falsch. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei der Beschwerdeführer direkter und ernsthafter Todesgefahr ausgesetzt. Die Morddrohung sei gezielt D-4831/2007 gegen ihn gerichtet und werde mit Sicherheit auch realisiert. Diese sei von Dritten – der Familie X._______ – erfolgt. Schutz gewähre das Asylgesetz Personen, die gezwungen gewesen seien, ins Ausland zu flüchten, weil sie im Heimatland keinen Schutz in Anspruch hätten nehmen können. Die Verantwortlichkeit des Staates für die Bedrohung des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall mittelbar, da der Staat diese billige beziehungsweise tatenlos hinnehme, obwohl er seinen Staatsbürgern Schutz gewähren könnte. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals bei der Polizei in M._______ gewesen und habe diese um Hilfe ersucht. Sie habe der Familie jedoch keinen Schutz gewähren wollen und den Vater nach Hause geschickt. Die Polizisten des KPS beziehungsweise ShPK würden zwar polizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Diese Truppe bestehe jedoch mehrheitlich aus Albanern, die ethnischen Türken stellten auch bei der Polizei eine Minderheit dar. Die Tatsache, dass dem Vater des Beschwerdeführers kein Schutz von der Polizei gewährt werde, in der grösstenteils Albaner beschäftigt seien, sei somit offensichtlich. Bekanntlich gebe es sogar innerhalb der Polizeitruppe Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Türken. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Vater bei der UÇK um Hilfe gesucht habe. Im angefochtenen Entscheid werde dazu gesagt, dass die UÇK seit Jahren aufgelöst und keinerlei polizeiliche Funktion in Kosovo habe. Die UÇK sei zwar am 20. September 1999 offiziell aufgelöst und die Waffen seien eingesammelt worden. Nach Schätzungen der UNO seien jedoch 20'000 bis 30'000 Waffen nicht von der UÇK abgegeben worden. Ausserdem sei die Polizei in Kosovo eine Nachfolgeorganisation der UÇK und bestehe mehrheitlich aus UÇK-Angehörigen, das heisse Kosovo-Albanern. Die KFOR und die UNMIK würden nicht in jedem Fall Schutz vor Bedrohungen bieten, da sie hoffnungslos überlastet seien. Die Art und das Ausmass der Gewalt gegen verwundbare Minoritäten blieben trotz der Bemühungen von UNMIK und KFOR bestehen. Ein funktionierendes, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem existiere in Kosovo nicht und somit bleibe der grösste Teil der Menschenrechtsverletzungen von Kosovo- Albanern gegenüber ethnischen Türken straflos. Der minderjährige Beschwerdeführer sei bei der Befragung von sehr vielen unbekannten Menschen umgeben und daher eingeschüchtert gewesen. Dass er unter diesen Umständen seine Erlebnisse nicht völlig frei habe erzählen können, sei verständlich. Die wesentlichen und ihm bekannten Eckdaten der Bedrohung habe er aber sehr wohl anzugeben vermocht. Zudem sei zu beachten, dass die Morddrohung D-4831/2007 gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers ausgesprochen worden sei. Er sei von seinem Vater nicht über jedes Detail informiert worden. Im Gegenteil, der Vater habe versucht, seinen ältesten Sohn von diesen Problemen fernzuhalten. Bei der zweiten, dem Beschwerdeführer bekannten ausgesprochenen Morddrohung sei seinem Vater nichts mehr anderes übrig geblieben, als den Garten zu verkaufen, um mit dem Erlös seinem ältesten Sohn die Flucht in die Schweiz zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich alle Angaben gemacht, die ihm bekannt gewesen seien. Die vom BFM protokollierten Angaben seien nicht widersprüchlich und würden zudem der Wahrheit entsprechen. Die Ausführungen seien durchaus überzeugend und schlüssig. Der Beschwerdeführer habe nie gefälschte Beweise vorgebracht, Fluchtgründe nachgeschoben, Tatsachen oder seine Identität verheimlicht. Die Angaben des Beschwerdeführers genügten daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, die ihm von Dritten zugefügt würden, da der Staat keinen adäquaten Schutz gewähre. Die Morddrohungen seien gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet und seien eine Folge der ethnischen Konflikte zwischen Kosovo-Albanern und ethnischen Türken. Schliesslich sei die Verfolgung aktuell, denn er werde mit Sicherheit bei seiner Rückkehr getötet. Folglich sei aufgrund von Art. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2007 zur Beschwerdeeingabe präzisiert das BFM die statistischen Angaben zum Heimatdorf des Beschwerdeführers. Laut Angaben der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) umfasse B._______ rund 500 Haushalte oder 5'000 Personen, 90 Prozent der Einwohner seien türkischer Ethnie. Mit rund 6% würden die Kosovaren türkischer Ethnie in der Gemeinde M._______ eine Minderheit darstellen, seien aber gemäss OSZE "socially prominent and influential in town, Turkish is widely spoken, also among Kosovo Albanians". Abgesehen von den Unruhen im März 2004 stelle sich die Sicherheitssituation im Raum M._______ und damit auch in B._______ und Umgebung generell als ruhig dar. Von einer unberechenbaren Sicherheitslage könne keine Rede sein. Ebenso wenig bestehe ein erhebliches Unruhepotenzial D-4831/2007 zwischen Kosovo-Albanern und Türken. Erstmals im Verfahrensablauf werde nunmehr auch der Name der angeblichen Verfolgerfamilie genannt: "X._______". Die übliche Schreibweise im Kosovo wäre "Y._______". Der in Kosovo weit verbreitete Name bedürfte jedoch einer Präzisierung durch einen Vornamen des Familienoberhauptes, der leider auch auf Beschwerdeebene fehle. Zwischenzeitlich sei der Familie angeblich erneut die Ermordung ihres ältesten Sohnes angedroht worden, eine Konkretisierung dieses Sachverhaltes fehle aber auch auf Beschwerdeebene. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angegeben habe, seine Familie sei sehr arm und deswegen hätten sie sich die Schule nicht leisten können (vgl. A1, S. 5), führe er in der Beschwerde vom 16. Juli 2007 aus, er habe einen geregelten Tagesablauf gehabt und das Wirtschaftsgymnasium in M._______ besucht. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren mehrmals auch wirtschaftliche Schwierigkeiten und fehlende Arbeitsmöglichkeiten geltend gemacht. Das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung auch dazu geäussert. In der Beschwerdeschrift werde in unzulässiger Weise argumentiert, dass die Abweisung des Asylgesuches "damit begründet werde, dass der Beschwerdeführer fehlende Arbeitsmöglichkeiten und wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Anerkennung geltend mache" was nicht stimme. Ebenso unzutreffend erscheine auch die Äusserung, dass das BFM "die dort herrschende Armut als Grund für seine Flucht in den Vordergrund gestellt" habe. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe, erachte das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die albanische Familie als unglaubhaft. Aus diesem Grund würden auch die geltend gemachten Befürchtungen bei einer Rückkehr jeglicher Grundlage entbehren. Die Angabe, wonach es innerhalb der Polizeitruppe Auseinandersetzungen zwischen Albanern und ethnischen Türken gäbe, sei unbelegt. Auf den Vorhalt, "der minderjährige Beschwerdeführer sei bei den Befragungen von sehr vielen unbekannten Menschen umgeben und daher eingeschüchtert gewesen", führte die Vorinstanz Folgendes aus: Anlässlich der Anhörung sei eine Vertrauensperson anwesend und zudem seien von den insgesamt fünf anwesenden Personen vier Frauen gewesen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein solle, frei zu erzählen. D-4831/2007 Weder die Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertretung hätten diesbezüglich auch nur ansatzweise eine entsprechende Äusserung gemacht. Auch wenn sein Vater versucht haben sollte, "seinen Sohn von diesen Problemen fernzuhalten", könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, zentrale Fragen zu beantworten. Aus all diesen Gründen beantrage die Vorinstanz daher die Abweisung der Beschwerde. 4.4 In seiner Eingabe vom 28. August 2007 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Ein grosser Teil dieser Eingabe ist mit Wiederholungen versehen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht worden sind. Neu wurde demgegenüber – unter nochmaliger Schutzsuche der bereits in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2007 gestellten Begehren – das Folgende ausgeführt: Die ethnischen Türken würden, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, praktisch keinen Einfluss in diesem Land geniessen. Zudem stelle sich die Sicherheitslage im Raum M._______ keineswegs als "generell ruhig" dar. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) schreibe betreffend Kosovo, "die weiterhin schwellenden ethnischen Spannungen bildeten die grösste Belastung für die öffentliche Sicherheit, da sie sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen könnten". Die Behauptung des BFM, dass keinerlei Konfliktpotenzial zwischen Kosovo-Albanern und ethnischen Türken bestehe, sei schlichtweg falsch. Wenn dies so wäre, würden wohl kaum internationale Truppen versuchen, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Bei der Schreibweise des Familiennamens der Verfolger handle es sich sodann um ein Versehen. Der Familienname werden zweifellos mit einem "(...)", das heisse "Y._______", geschrieben. Den Namen der Bedroher habe der Beschwerdeführer bei seiner Befragung nicht gewusst, sonst hätte er ihn zu Protokoll gegeben. Nach der ersten Besprechung im Anwaltsbüro habe der Beschwerdeführer seinen Vater angerufen und nach dem Familiennamen der Verfolger gefragt. Da der Beschwerdeführer von verschiedenen Personen bedroht werde, habe er auch nur den Namen des Clans angegeben. Es treffe zu, dass seinem Vater in der Zwischenzeit erneut der Tod seines ältesten Sohnes angedroht worden sei. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, könne er diese erneute Drohung auch nicht D-4831/2007 konkretisieren. Sein Vater habe ihm diese erneute Drohung lediglich telefonisch mitgeteilt. Weiter treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Wirtschaftsgymnasium in M._______ besucht habe. Die Familie sei jedoch sehr arm und habe sich die Schule kaum leisten können. Das Gymnasium habe er jedoch wegen der Morddrohungen nicht mehr besucht beziehungsweise sein Vater habe ihm den Schulbesuch untersagt. Die Gefahr eines Überfalles auf dem Weg nach M._______, der sozusagen durch "Feindesland" führe, sei viel zu gross gewesen. Ferner hebe der Entscheid des BFM einerseits die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend fehlende Arbeitsmöglichkeiten und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Kosovo besonders hervor. Andererseits verharmlose und bezweifle der Entscheid die von ihm genannten Gründe für seine Flucht, und dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit dem Tod rechnen müsse. Nur weil der Beschwerdeführer nicht detailliert von den Morddrohungen berichten könne, die gegenüber seinem Vater ausgesprochen worden seien, berechtige dies nicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer sei schliesslich mit seiner Vertrauensperson und einer Übersetzerin zu einer Besprechung in den Büroräumlichkeiten seines Rechtsvertreters gewesen. Anfänglich sei er auch gegenüber diesem schüchtern und zurückhaltend gewesen, obwohl nur vier Personen im Besprechungsraum gewesen seien. Bei den Befragungen im Transitzentrum sei der Beschwerdeführer erst kurze Zeit in einem neuen Land und von völlig unbekannten Personen umgeben gewesen. Selbst seine Vertrauensperson sei ihm damals unbekannt gewesen. Es sei allgemein bekannt, dass ein eingeschüchterter Mensch, fern der Heimat und unter anders sprechenden Menschen, nicht so frei erzählen könne wie in einer vertrauten Umgebung und Gesellschaft. Aus diesem Grund sei die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die wesentlichen und ihm bekannten Eckdaten der Bedrohung anzugeben, falsch. 5. 5.1 5.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlich- D-4831/2007 keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die ARK, äusserte sich mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO- Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. D-4831/2007 5.1.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe Dritter – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – nicht asylrelevant sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 5.1.4 Zusammenfassend erhellt, dass den angeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits deren Asylrelevanz abgeht. 5.2 Sowohl die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2007 als auch in der Stellungnahme vom 28. August 2007 sind darüber hinaus nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verläuft jedoch in allgemeinen Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden. 5.2.1 Bei der Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer knapp 17-jährig und da er das Wirtschaftsgymnasium in M._______ besuchte, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen intelligenten Jugendlichen handelt. Es ist somit nicht erklärbar, dass er – ohne die genauen Gründe zu kennen – seine Heimat in ein für ihn fremdes Land verlassen hat. Er hätte sich über die Details der angeblichen Morddrohungen sicherlich vergewissert, denn schliesslich stand seine Zukunft auf dem Spiel, weshalb er es wohl kaum zugelassen hätte, aus seinem gewohnten Umfeld entrissen zu werden, zumal er dadurch seine perspektivvollen Zukunftsaussichten (durch den Besuch des Wirtschaftsgymnasiums) in Kosovo begraben und in ein fremdes Land gehen musste, wo er weder mit der Sprache noch mit der Kultur vertraut ist. Überdies ist auch die Vorgehensweise seines Vaters nicht nachvollziehbar, das Gartengrundstück an fremde Leute zu verkaufen, um dann mit dem gesamten Erlös die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu finanzieren. Hätte er den Garten der Familie Y._______ D-4831/2007 abgetreten, wären die angeblichen Morddrohungen wohl verstummt. Durch das angeblich gewählte, äusserst widersprüchliche Vorgehen des Vaters soll der Beschwerdeführer nun aber anscheinend immer noch in Gefahr sein, habe doch die albanische Familie ihren Drohgebärden Nachdruck verliehen. Somit wäre der Gartenverkauf weder für die Abwendung der Gefahr nützlich noch finanziell lukrativ für die Familie des Beschwerdeführers gewesen, was völlig unrealistisch und damit unlogisch erscheint. Das Nichtkennen des Namens der albanischen Familie, die ihn angeblich mit dem Tod bedroht habe, spricht ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die nachträgliche Nennung des Familiennamens – die Bekanntgabe des Vornamens des Vorstehers dieses Familienclans blieb der Beschwerdeführer bis heute schuldig – erscheint daher nachgeschoben und vermag die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen klarerweise nicht umzustossen. 5.2.2 Ebenso unverständlich ist die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Schüchternheit nicht in der Lage gewesen, bei den Befragungen detailliert Auskunft über seine Bedrohung zu geben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Befragung und der Anhörung knapp 17-jährig und somit fast volljährig. Zudem wurde ihm bei der Anhörung eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. Er hätte also intervenieren können, wenn er sich unwohl oder bei einzelnen Fragen übergangen gefühlt hätte. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, einzuschreiten oder sich bemerkbar zu machen sowie entweder seine Vertrauensperson um Hilfe zu bitten oder sich an die anwesende Hilfswerkvertreterin zu wenden. Im Protokoll sind jedenfalls keine diesbezüglichen Vermerke angebracht. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kosovo weder asylrechtlich relevante – geschweige denn glaubhaft gemachte – Verfolgung, noch muss er solche in begründeter Weise befürchten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. D-4831/2007 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Nach längeren Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) für das hier vorliegende Verfahren und einer Prüfung, ob eine Wegweisung in die Heimat des Beschwerdeführers an allgemeinen oder individuellen Gegebenheiten scheitere, hält die Vorinstanz dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo zulässig, zumutbar und möglich sei. Diesen Schlussfolgerungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres anschliessen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-4831/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 an- D-4831/2007 erkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO- Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben. Es sind deshalb keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ersichtlich. 7.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Am 17. Januar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (United Nations Interim Administration Mission In Kosovo, UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). 7.4.2 In der Eingabe vom 16. Juli 2007 bringt der Beschwerdeführer vor, dass Verwandte von ihm in der Schweiz leben würden, die bereit seien, ihn finanziell zu unterstützen, bis er eine Ausbildung abgeschlossen und eine Arbeitsstelle gefunden habe. Eine Rückkehr des D-4831/2007 Beschwerdeführers nach Kosovo sei nicht zumutbar. Die Aufgabe der KFOR und der UNMIK bestehe vor allem in der Verhinderung von Bürgerkriegen. Deshalb bestehe für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung seines Lebens. Die ethnischen Türken würden in Kosovo eine sehr eingeschränkte Bewegungsfreiheit geniessen. Es herrsche ein Klima der Intoleranz und von Hass zwischen den Kosovo- Albanern und den ethnischen Türken. Hinzu komme die Morddrohung der albanischen Familie Y._______, die bei seiner Rückkehr mit Sicherheit in die Tat umgesetzt werde. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch für die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis keinen Asylgrund darstellen. Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – gesund, verfügt über eine solide Schulbildung, besuchte vor seiner Ausreise ein Jahr lang das Wirtschaftsgymnasium in M._______, arbeitete jeweils in seinen Schulferien auf einem Bauernhof und hat somit auch bereits erste Erfahrungen in der Arbeitswelt gesammelt (vgl. A1, S. 2). Überdies ist davon auszugehen, dass er neben seiner türkischen Muttersprache (vgl. A1, S. 2) auch Albanisch spricht, da in allen Schulen in Kosovo Albanisch unterrichtet wird. Seine ganze Familie wohnt in B._______ (vgl. A1, S. 2), weshalb er auch über ein familiäres Beziehungsnetz in Kosovo verfügt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFM gehen zudem übereinstimmend davon aus, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers eine Mehrheit der Bevölkerung ethnische Türken sind. Somit besteht insbesondere in Bezug auf seinen Wohnort B._______ ein genügend grosses Beziehungsnetz. Dieses soziale Beziehungsnetz wird ihm, neben seiner Familie, die Wiederintegration in das Herkunftsdorf erleichtern, zumal er in diesem nicht einer ethnischen Minderheit angehört. Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, erübrigen sich im vorliegenden Urteil diesbezügliche Ausführungen betreffend den Vollzug der Wegweisung. Den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, die er unter dem Titel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angebracht hat wie beispielsweise seine Ge- D-4831/2007 fährdung durch ein erneutes Auftreten eines Bürgerkrieges, ist Folgendes entgegenzuhalten: Bei seiner unter Verwendung von Quellenmaterial des EDA geschilderten Lagebeurteilung handelt es sich um Reisehinweise für die Schweizer Bevölkerung für das gesamte Staatsgebiet Kosovos und um keine spezifische Beurteilung einzelner Regionen. Sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht ist betreffend die Gemeinde M._______ und das Heimatdorf des Beschwerdeführers, B._______, eine wesentlich günstigere Lageeinschätzung bekannt. Ganz allgemein betrachtet stabilisiert sich die Lage in Kosovo, und ein erneutes Ausbrechen eines Bürgerkrieges kann zum jetzigen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage und des noch jugendlichen Alters von der prozessualen Bedürftigkeit des D-4831/2007 Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-4831/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 23

D-4831/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.02.2010 D-4831/2007 — Swissrulings