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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2012 D-4824/2012

27 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,360 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4824/2012 law/hoe

Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).

D-4824/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (Mutter) ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 27. Juni 2008 für sich und ihr Kind sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. In ihrer Eingabe machte sie geltend, ihr Ehemann sei am (…) 1996 verhaftet und am (…) 1999 aus der Haft entlassen worden. Seit dem (…) 2006 sei er verschwunden. Seither werde sie ständig von ihr unbekannten Personen zuhause aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt. Die ganze Situation sei für sie sehr beängstigend, insbesondere da in Sri Lanka auch ganze Familien entführt würden. A.b Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2008 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der explizit aufgelisteten Fragen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel oder Kopien von Identitätspapieren einzureichen. A.c Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen gegenüber der Botschaft und führte aus, ihr Ehemann sei aufgrund eines Verdachts verhaftet worden; dieser Verdacht würde fortan wie ein Fluch auf ihrer Familie lasten, bis alle Familienmitglieder umgebracht worden seien. Sie wechsle ständig ihren Wohnort; in Sri Lanka gebe es keinen Schutz. Mit Eingabe vom 14. Februar 2009 machte die Beschwerdeführerin noch einmal auf ihre schwierige Situation, die sie und ihre Tochter erdulden müssten, aufmerksam. Sie müssten an wechselnden Orten schlafen, würden ständig bedroht und seien sehr angespannt. A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden diverse Dokumente (u.a. eine Bestätigung der Klageeinreichung vor der Human Rights Commission of Sri Lanka, eine Bestätigung des IKRK betreffend die Haft und das Verschwinden des Ehemanns, eine Heiratsbestätigung und Geburtsurkunden) zu den Akten gereicht. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2010 (recte: 28. Juni 2010) mit, es erachte den rechtserheblichen Sachverhalt in ihrer Angelegenheit als erstellt, weshalb eine Anhörung in der Botschaft nicht notwendig erschei-

D-4824/2012 ne. In Beachtung sämtlicher entscheidender Faktoren im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen sowie gestützt auf ihren Sachvortrag gedenke das BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da sie und ihr Kind keines Schutzes im Sinne des Asylgesetzes bedürften. Unter Fristansetzung wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 10. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein. Der Mitteilung lag der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete sri-lankische Rückschein hinsichtlich der Eröffnung der Instruktionsverfügung des BFM vom 6. Juli 2010 bei. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland. Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/30 wurde ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der Nichtwahrnehmung der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten sei und deshalb auf eine Anhörung habe verzichtet werden können. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verschwinden des Ehemanns – wenn auch ein für die Beschwerdeführerin und ihr Kind äusserst tragisches Ereignis – für sich genommen keine Rechtfertigung für eine Einreise in die Schweiz darzustellen vermöge. Darüber hinaus seien die Vorbringen zu den Drohungen weitestgehend unsubstantiiert ausgefallen, da die Beschwerdeführerin weder zur Täterschaft noch über die Häufigkeit, die Intensität oder den Zeitpunkt der Geschehnisse etwas ausgesagt habe. Sodann würden auch die schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die Nichtwahrnehmung des rechtlichen Gehörs, bei dem die Beschwerdeführerin die aktuellen Probleme hätte darlegen können, sei als ein weiteres, gegen eine Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt sprechendes Indiz zu werten. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da diese lediglich jene Vorbringen stützen würden (Identität der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, Haft und Verschwinden des Ehemanns), deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig

D-4824/2012 im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die Botschaft teilte dem BFM mit, dass sie die Verfügung vom 26. Juli 2012 am 8. August 2012 an die Beschwerdeführerin versandt habe. D. Am 4. September 2012 ging der Botschaft eine vom 25. August 2012 datierende englischsprachige Eingabe der Beschwerdeführerin zu, in welcher sie gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erhebt und sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. Die Botschaft leitete die Beschwerde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin am 6. September 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 17. September 2012 eintraf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Vorliegend wurde die Verfügung des BFM via die Botschaft am 8. August 2012 an die Beschwerdeführerin versandt. Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die Beschwerde ist jedoch bereits am 4. September 2012 bei der Botschaft in Colombo eingegangen, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten ist.

D-4824/2012 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befra-

D-4824/2012 gung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 27. Juni 2008 nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 28. Juni 2010 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. A.a und A.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in sämtlichen ihrer Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Ergänzungen anbrachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

D-4824/2012 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6. 6.1 Übereinstimmend mit dem BFM ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweist, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG schliessen liesse. Das durch die eingereichten Beweismittel belegte Verschwinden ihres Ehemanns ist zwar zweifelsohne ein tragisches Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin. Die angeblich im Anschluss an das Verschwinden des Ehemanns einsetzenden und seither andauernden Behelligungen und Drohungen durch unbekannte Dritte sind demgegenüber nicht näher belegt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zudem sehr vage ausgefallen. Ihren Vorbringen ist nichts Näheres hinsichtlich Intensität, Häufigkeit oder Zeitpunkt der angeblichen Drohungen oder zur Täterschaft zu entnehmen, dies obwohl sie geltend macht, schon über Jahre hinweg behelligt und bedroht zu werden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auch nicht klar, weshalb sich unbekannte Dritte heute noch – mithin sechs Jahre nach dessen Verschwinden – für ihren Ehemann interessieren und sie in diesem Zusammenhang regelmässig belästigen sollen. Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht geeignet, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Verfolgungssituation durch unbekannte Dritte fällt im Übrigen auch deshalb nicht unter Art. 3 AsylG, weil sich die Beschwerdeführerin wegen dieser Benachteiligungen an die sri-lankischen Behörden hätte wenden und diese um Schutz hätte ersuchen können, was sie gemäss Aktenlage bisher offenbar unterlassen hat. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwer-

D-4824/2012 de einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4824/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Eva Hostettler

Versand:

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