Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4820/2017 lan
Urteil v o m 1 9 . Oktober 2017 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).
D-4820/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer zwischen der Vorinstanz und dem UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) koordinierten humanitären Aktion (HUMAK) am (…) die Einreise in die Schweiz aus dem Libanon bewilligt wurde, dass er am 16. September 2016 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass er am 6. April 2017 bei seinem Wohnkanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seine Ehefrau B._______ einreichte, dass dieses Gesuch am 26. April 2017 an die Vorinstanz weitergeleitet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 aufforderte, weitere Dokumente einzureichen sowie Fragen zum Eheschluss und seiner Beziehung zu beantworten, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe datierend vom 10. Mai 2017 nachkam und eine vom 2. Mai 2016 datierende Eheschliessungsurkunde sowie einen vom 12. März 2017 datierenden Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister der arabisch-syrischen Bürger und weitere Unterlagen betreffend seine Ehefrau und sein Familienleben – jeweils mit Übersetzung – einreichte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2017 mitteilte, sie gehe nicht davon aus, dass seine Beziehung zu B._______ bereits in Syrien bestanden habe, insbesondere weil er diesen Sachverhalt im Rahmen des Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, und setzte ihm zu weiteren Erläuterungen in der Sache erneut eine Frist zur Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2017 seine Gründe darlegte, weshalb er im Rahmen des Resettlement-Gesuchs seine Ehefrau nicht erwähnt hatte und vorbrachte, er habe anlässlich der Befragung zur Person vorgebracht, nach Brauch verheiratet zu sein, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einreisebewilligung zu Gunsten von B._______ mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (eröffnet
D-4820/2017 am 28. Juli 2017) ablehnte, mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau bereits vor der Flucht in einer Familiengemeinschaft gelebt, womit die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien, dass zudem die geltend gemachten Umstände der Verlobung und Eheschliessung wenig glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2017 um Akteneinsicht ersuchte, dass die Vorinstanz ihm am 16. August 2017 mitteilte, seine Ausweisschriften seien beim SEM hinterlegt und ihm eine Kopie seiner Identitätskarte zustellte, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2017 eine Beschwerde erhob, die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragte und die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung sowie die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau, dass des Weiteren das Replikrecht zur Stellungnahme der Vorinstanz beantragt wurde sowie die unentgeltliche Prozessführung, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss erhob, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-4820/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Familienzusammenführung auf die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG berief, dass das SEM in seiner ablehnenden Verfügung vom 27. Juli 2017 auf die Voraussetzungen verwies, unter welchen eine asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Gesetz und Rechtsprechung möglich ist, dass die sich in der Schweiz aufhaltende Person über den Flüchtlingsstatus verfügen muss, dass der Flüchtling von der zu begünstigenden Person durch die Flucht getrennt worden sein muss, dass die Familienmitglieder praxisgemäss vor der Trennung durch die Flucht in einer Familiengemeinschaft gelebt haben müssen, dass beiderseits die Absicht bestehen muss, den getrennten Familienverband wiederaufzunehmen (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG),
D-4820/2017 dass die Vorinstanz festhielt, den eingereichten Unterlagen und den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, er habe sich erst nach der Ausreise aus Syrien verlobt und später verheiratet, so dass er im Zeitpunkt der Ausreise mit seiner Ehefrau weder verlobt noch verheiratet war und mit ihr auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, dass er insbesondere das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien nicht zu belegen vermochte, weshalb es an der zentralen Voraussetzung des Zusammenlebens mangele, dass seine Angaben zu den Umständen der Eheschliessung als wenig plausibel zu erachten seien und zudem auffalle, dass er die Beziehung erst erwähnte, nachdem ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, obwohl er bereits mehrmals dazu angehalten worden war, umfassende Angaben zu seinen Familienverhältnissen zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz aufgrund der folgenden Erwägungen teilt, dass laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand einer erfolgten Heirat nicht genügt, um einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu begründen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7712/2016 vom 11. Januar 2017, S. 5), dass die Rechtsprechung zum Familienasyl nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes sondern ein vor der Flucht tatsächlich gelebtes Familienleben schützen will, weshalb ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG mithin das Bestehen einer „gelebten Familiengemeinschaft“ zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.), dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine bereits vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau glaubhaft zu machen, dass bereits die Erfassung des Beschwerdeführers im Rahmen der Vorprüfung des Resettlement-Antrags durch das UNHCR in C._______, Jordanien, vom 18. Mai 2015 keinen Hinweis auf eine bestehende, zu berücksichtigende Verbindung des Beschwerdeführers enthielt (vgl. act. A2/12),
D-4820/2017 dass er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten zu seinem Familienstand befragt wurde, jedoch mit keinem Wort das Bestehen einer Beziehung zu B._______ erwähnte, obwohl er mit dieser gemäss seinen späteren Angaben angeblich bereits seit sechs Jahren liiert gewesen sein wollte und sie gemäss den eingereichten Beweismitteln im Laufe des Verfahrens geheiratet hatte, dass ihn die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung seines Gesuchs um Resettlement am 14. März 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, Änderungen in seinem Familienstand unbedingt sofort anzugeben (vgl. act. A9/9, F. 41 – 45), dass er jedoch erstmals im Gesuch um Familiennachzug im Mai 2017 überhaupt vorbrachte, eine Beziehung eingegangen zu sein, dass die von ihm gelieferten Erklärungen, weshalb er das Bestehen dieser Beziehung zunächst verheimlicht habe, als wenig überzeugend zu erachten sind, zumal ihm die möglichen Konsequenzen erläutert worden waren, dass weder der zeitliche Ablauf noch die vom Beschwerdeführer geschilderten tatsächlichen Umstände der Verlobung und des Eheschlusses plausibel sind, dass selbst ein mögliches Zusammenwohnen mit seiner Ehefrau, die auch seine Cousine ist, in Syrien von Januar bis März 2013 in einem Haus in D._______, nicht auf eine vorbestandene Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG schliessen lässt, dass bei dieser Ausgangslage auch das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familienasyls offensichtlich als nicht erfüllt erachtet, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) tragen muss (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-4820/2017 dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-4820/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Susanne Bolz
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