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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2015 D-4820/2014

5 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,539 parole·~28 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4820/2014

Urteil v o m 5 . August 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).

D-4820/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und Spanien herkommend am 26. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2012 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 30. Dezember 2013 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1996 während des Kurdisch Unterrichts vom Geheimdienst zusammen mit drei anderen Schülern und den Lehrern für rund sechs Monate inhaftiert worden. Während der Haft sei er mit Strom gefoltert worden, weshalb auch heute noch (Krankheit). Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe aber seit Ende 2011 an den Freitags-Demonstrationen teilgenommen. Auch am (…) habe er in Z._______ an einer Demonstration teilgenommen, welche verschiedene kurdische Parteien organisiert hätten. Die Medien seien dabei gebeten worden, aufgrund der befürchteten Verfolgungsmassnahmen der Regierung keine Videos zu machen. Er habe für die Demonstration sein Auto zur Verfügung gestellt, auf welches ein Lautsprecher montiert worden sei. Er habe dann in diesem Auto zusammen mit einem Sprecher an der Demonstration teilgenommen. Nach zwei bis drei Stunden seien die Sicherheitstruppen des Regimes gekommen, hätten auf die Demonstrationsteilnehmenden geschossen, weshalb sie hätten fliehen müssen. Er sei jedoch etwas davon entfernt gewesen. Am gleichen Abend seien Aufnahmen, welche ihn (…) an der Demonstration zeigten, im kurdischen Fernsehen ausgestrahlt worden. Nach der Demonstration sei er zu einem Kollegen gegangen und habe auch dort übernachtet. Am selben Abend sei der Geheimdienst zu ihm nach Hause gegangen, habe nach ihm gesucht und seine Eltern und Geschwister befragt. Als er nicht dort gewesen sei, hätten sie seinen Pass und seinen Vater mitgenommen. Der Vater sei am nächsten Morgen wieder entlassen worden. Sein Schwager habe noch am selben Abend angerufen und ihn darüber informiert. Daher sei er am nächsten Tag zu einem Onkel gefahren, bei welchem er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. In der Nacht des (…) sei dann das Auto seines Vaters vor ihrer Wohnung in Brand gesteckt worden. Er wisse aber nicht genau, wer dafür verantwortlich sei und warum dies geschehen sei. Er vermute jedoch seine Tätigkeiten als Grund dafür. Als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, sei der

D-4820/2014 Geheimdienst noch mehrere Male bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe nach ihm gesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen USB- Stick mit zwei Dokumenten (eine Ausschreibung und ein Gerichtsurteil für eine bedingte Haftstrafe von fünf Jahren wegen Demonstrationsteilnahme mit Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei), Fotos der Demonstration sowie zwei Videoaufnahmen, darunter insbesondere einen Bericht, welcher die Demonstration vom (…) zeige, und ferner ein ärztliches Zeugnis vom 9. Januar 2013, eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, eine Kopie des Familienbüchleins und eine Kopie eines Auszugs aus dem persönlichen Melderegister ins Recht. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – am nächsten Tag eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 28. August 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

D-4820/2014 E. Am 9. September 2014 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der Ausschreibung vom (…) und des Gerichtsurteils vom (…) für die bedingte Haftstrafe von fünf Jahren sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Kurdisch Demokratischen Fortschrittspartei in Syrien (PDPKS) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. September 2014 wurde das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen, dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei, (…), ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt und die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. H. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 zur Beschwerde Stellung. I. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2014 – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 4. November 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden

D-4820/2014 Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4820/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe anlässlich der Befragung ausgeführt, er habe von der behördlichen Suche erfahren, als seine Eltern ihn um ein Uhr morgens angerufen und ihm dies mitgeteilt hätten. Bei der Anhörung habe er zunächst ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern ihn angerufen und sie ihm von dieser Suche erzählt hätten. Später habe er jedoch ausgeführt, nicht seine Eltern, sondern sein Schwager habe ihn angerufen. Dieser habe ihm gesagt, dass er gesucht worden sei. Auch betreffend Zeitpunkt des Anrufs habe er anderslautende Ausführungen gemacht, da er bereits um 22:45 Uhr angerufen worden sei. Im Weiteren habe er zu seinem Aufenthalt nach der Demonstration ausgeführt, dass er von zu Hause weggegangen sei und seinen Eltern mitgeteilt habe, wo er versteckt sei. Er habe sich bei einem Onkel versteckt, als der Geheimdienst ihn gesucht habe. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei unmittelbar nach der Demonstration zu einem Kollegen gegangen und habe dort geschlafen. Er sei erst ein Tag nachdem der Geheimdienst bei ihm zu Hause gewesen sei, zu seinem Onkel gegangen. Dass er dazwischen noch einmal zu

D-4820/2014 Hause gewesen sei, habe er nicht mehr gesagt. Zudem sei festzustellen, dass er sich bei seinen Ausführungen zu der behördlichen Suche eher allgemein gehalten und keine konkreten Äusserungen zu machen vermocht habe. So habe er zunächst bloss ausgeführt, der Geheimdienst sei zu ihm nach Hause gekommen, habe ihn gesucht und dann habe er fliehen müssen. Auch später in der Anhörung – gebeten detaillierte Ausführungen zu machen – habe er ausgeführt, der Geheimdienst sei gekommen, habe ihn gesucht, seinen Pass genommen und sei gegangen. Seine Eltern hätten dann angerufen und davon erzählt. Angesichts der Tatsache, dass dies ein einschneidendes und zukunftsprägendes Erlebnis darstelle, sei davon auszugehen, dass er hierzu mehr und vor allem persönlichere Ausführungen hätte machen können. Dies habe er nicht gemacht. Im Gegenteil sei darauf hinzuweisen, dass er allgemein ausgeführt habe, wie ein solches Auftauchen des Geheimdienstes ablaufe. Insgesamt würden seine diesbezüglichen Äusserungen detailarm, oberflächlich und vage erscheinen. Auch die Ausführungen zu den späteren Besuchen durch den Geheimdienst seien oberflächlich und allgemein gehalten. So habe er sich zunächst darauf beschränkt zu sagen, dass der Geheimdienst mehrere Male bei ihm zu Hause gewesen sei, um später allgemein zu erklären, dass der Geheimdienst wie immer die Frauen belästigt und die Möbel kaputt gemacht habe, und als Beispiel einen Vorfall bei seinem Schwager genannt habe. Hinzu komme, dass er anlässlich der Befragung erwähnt habe, der Geheimdienst habe seinen Pass und seinen Vater mitgenommen. Bei der Anhörung habe er die Mitnahme des Vaters nicht mehr erwähnt, obwohl dies doch wichtiger hätte sein müssen als die Mitnahme des Passes. Seine Erklärung, er sei nicht danach gefragt worden, vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser detailarmen, widersprüchlichen und unterschiedlichen Aussagen gelinge es ihm nicht, die behördliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Daran vermöchten auch die eingereichten Kopien von Dokumenten nichts ändern, da es allgemein bekannt sei, dass in Syrien solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem handle es sich vorliegend um Kopien, was deren Beweiswert noch mehr schmälere. Auch die Videos und Fotos liessen nicht darauf schliessen, dass er von den Behörden gesucht werde. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es würden gesamthaft keinerlei Hinweise vorliegen, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit seiner Persönlichkeit anzuzweifeln wäre. Nachdem

D-4820/2014 auch das BFM keine entsprechenden Zweifel äussere, sei grundsätzlich von der allgemeinen Glaubwürdigkeit seiner Person auszugehen. Bezüglich der Uhrzeit des Telefonanrufes seiner Eltern respektive seines Schwagers sei unbestritten, dass den Angaben der Befragung bloss summarischen Charakter zukomme und dass diese später konkretisiert und detailliert würden. Er habe genau dies getan. Bei seiner Anhörung habe er den Geschehensablauf konzis, nachvollziehbar und detailliert geschildert. Die Unstimmigkeiten, welche das BFM moniere, würden demgegenüber überspitzt formalistisch wirken. Auch bei der Befragung habe er darauf hingewiesen, dass er – als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe – von seinem Schwager über das Handy angerufen worden sei. Als er zunächst von den Eltern gesprochen habe, habe er einfach Angehörige seiner Familie gemeint. Was die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Anrufs beträfen, habe er an der Anhörung auch erwähnt, dass er schon am frühen Abend von einem Freund über die Ausstrahlung des Berichts im kurdischen Fernsehen informiert worden sei. Insgesamt sei die Differenz zu geringfügig, um das Vorbringen als solches grundsätzlich anzuzweifeln. Dies gelte umso mehr, wenn man die sonstigen Angaben, die detailreich und somit glaubhaft erscheinen würden, mitberücksichtige und die von ihm eingereichten behördlichen Dokumente in Betracht ziehe, welche die Suche nach ihm verurkunden würden. Er habe bei der Befragung nicht erwähnt, dass er sich nach der Kundgebung zu einem Freund begeben und bei diesem übernachtet habe, bevor er zu seinem Onkel geflüchtet sei. Das BFM sehe darin ein widersprüchliches und darum unglaubhaftes Vorbringen. Er halte an den Angaben fest, welche er bei der Anhörung gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden habe, weshalb weder Nachfragen zum Geschehensablauf gestellt, noch Details erhoben worden seien. Diese Unstimmigkeiten seien ihm bei der Anhörung nicht zur Klärung vorgehalten worden, weshalb es unfair erscheine, ihm diese im negativen Entscheid vorzuwerfen. Es erstaune ferner wenig, dass er die behördliche Suche nach ihm nicht detailliert habe schildern können. Er habe zum einen die Vorkehrungen erklärt, die nötig gewesen seien, um die befürchtete Telefonüberwachung durch die Behörden zu umgehen. Er habe sich eine türkische SIM-Karte beschafft. Somit sei davon auszugehen, dass er zu den Eltern bloss sehr kurze telefonische Kontakte unterhalten habe, bei welchen man verschleiert kommuniziere. Die Kommunikationsmöglichkeiten seien demnach stark erschwert gewesen. Zum anderen habe er übereinstimmend angegeben, dass er nie zu Hause anwesend gewesen sei, als der Geheimdienst nach ihm gesucht habe. Das BFM werfe ihm weiter vor, er habe die Mitnahme des Vaters bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Hier sei zu berücksichtigen, dass die

D-4820/2014 gestellte Frage nicht auf die Mitnahme des Vaters, sondern auf sein Verhalten gezielt habe. So betrachtet würden die späteren Antworten durchaus als Erklärung genügen. Das Vorbringen erweise sich somit nicht als zweifelhaft. Der pauschale Fälschungsvorwurf bezüglich der Beweismittel stelle das Killerargument des BFM dar. Demgegenüber seien die auf dem USB-Stick gespeicherten Unterlagen sehr detailliert und auf ihn individualisiert. Ihr Inhalt korrespondiere mit den übrigen Angaben und mit dem eingereichten, vom kurdischen Fernsehen ausgestrahlten Bericht. Selbst wenn man von einem beschränkten Beweiswert der Dokumente ausgehen würde, erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass seine Angaben insgesamt zutreffen würden. Das BFM berücksichtige die im Jahr 1996 erlittene Vorverfolgung bei der Beurteilung des Verfolgungsszenarios in keiner Weise. Er sei damals als unbotmässiger Schüler festgenommen, inhaftiert und derart misshandelt und gefoltert worden, dass er einen irreversiblen Gesundheitsschaden erlitten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er schon in jener Zeit bei den syrischen Sicherheitskräften als oppositioneller Kurde bekannt gewesen sei. Unter anderem daraus erkläre sich die spätere Suche nach ihm als exponierter Teilnehmer der Kundgebung vom (…). Die vom BFM genannten Argumente seien daher nicht geeignet, seine Fluchtgründe ernsthaft anzuzweifeln. Insgesamt sei deshalb von einer überzeugenden Verfolgungskonstellation auszugehen. Betrachte man diese in einer zusammenhängenden Gesamtschau, sei von einer asylrelevanten Bedrohungsintensität auszugehen. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es treffe nicht zu, dass die eingereichten Unterlagen auf dem USB-Stick nicht beachtet und gewürdigt worden seien. Hingegen treffe es zu, dass das BFM die behauptete Haft im Jahr 1996 sowie die angeführten Demonstrationsteilnahmen vor dem (…) unerwähnt gelassen habe. Jedoch stehe Ersteres in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2012. So habe der Beschwerdeführer diese Haft auch nicht im Zusammenhang mit seinen Asylgründen aufgeführt. Die früheren Demonstrationsteilnahmen selber führten zudem gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls zu keinen Komplikationen von Seiten der syrischen Behörden, weshalb diese ebenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang zur Flucht stehen würden. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten erst mit der Demonstration am (…) angefangen. 4.4 In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, in dieser pauschalen Form wie es das BFM darstelle, treffe es kaum zu, dass

D-4820/2014 seine Probleme erst am (…) begonnen hätten. Er habe eine Vorverfolgung wegen seinen politischen Oppositionstätigkeiten erlitten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde darüber hinaus, dass das BFM den Sachverhalt mangelhaft dargestellt habe, indem es diesen äusserst kurz zusammengefasst habe und dabei unter anderem die im Jahr 1996 erlittene Inhaftierung, die damit verbundenen Folterungen sowie seine Aktivitäten für eine prokurdische Oppositionspartei und die eingereichten Dokumente des USB-Sticks unerwähnt geblieben seien. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN- JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Tatsächlich wiedergibt der in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Sachverhalt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse nur teilweise und ist als äusserst knapp zu bezeichnen. Die behauptete, im grösseren Kontext aber vor allem auch in persönlicher Hinsicht des Beschwerdeführers wichtige Inhaftnahme im Jahr 1996, welche in erster Linie auf seine kurdische Ethnie zurückzuführen gewesen sein soll, sowie auch die vorangehenden Demonstrationsteilnahmen und eine eingehende Betrachtung der Dokumente auf dem USB-Stick erhalten weder im Sachverhalt noch in der rechtlichen Würdigung der Verfügung kaum oder keinen Platz. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, diese Rüge näher zu beurteilen.

D-4820/2014 6. 6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation

D-4820/2014 in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen]). 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5779/2013 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

D-4820/2014 7.2 Die angefochtene Verfügung des BFM beschränkt sich in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit in erster Linie auf die Ereignisse nach der Demonstration vom 12. März 2012. Dabei lässt sie eine Beurteilung des Kernvorbringens respektive Auslösers, nämlich die Teilnahme an sich an der Demonstration mit (…), gänzlich unbeachtet. Es fällt dabei auf, dass der Beschwerdeführer diese Demonstration von Beginn weg lebensnah und mit vielen Details gespickt zu erzählen vermochte (vgl. Akten des SEM A19/16 insbesondere F35-37, F48 und F50) und er sich auch selbständig korrigierte (vgl. A19/16 F44), was als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten ist. Auch die gewaltsame Auflösung der Demonstration durch die Sicherheitskräfte erscheint plausibel und lebensnah geschildert, zumal der Beschwerdeführer präzisierte, sich etwas abseits befunden zu haben (A19/16 F39-42 und 50). Auch aufgrund seiner Vergangenheit, in welcher er sich bereits öfter als Kurde politisch aktiv engagierte, ist davon auszugehen, dass er unter den Demonstrationsteilnehmenden aber insbesondere auch dem Regime bekannt gewesen sein dürfte. An dieser Stelle ist auszuführen, dass die behauptete Haftstrafe im Jahr 1996 von der Vorinstanz lediglich in wenigen Fragen (A19/16 F22, F96) thematisiert wurde, dabei die Antworten des Beschwerdeführers aber facettenreich und glaubhaft ausgefallen sind. Die ärztlich festgestellte, offensichtliche (Krankheit) erleichterte sodann zweifellos Erkennbarkeit des Beschwerdeführers. In der Vernehmlassung werden diese Vorbringen sowie auch die vorangehenden Demonstrationen vom BFM nicht angezweifelt. Zwar trifft es zu, dass diese Haft und die Teilnahme an den anderen Demonstrationen nicht kausal für die Ausreise waren. Jedoch ist unter anderem auch aufgrund der Einfachheit dieser Massnahme als überaus wahrscheinlich anzusehen, dass das syrische Regime Personen, welche bereits in der Vergangenheit derart negativ aufgefallen waren, auch über Jahre hinweg registriert hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, fallen denn auch hier durchaus detailliert und lebensnah aus, führt er doch in der Anhörung nachvollziehbar und mit Realkennzeichen gespickt aus, dass er einerseits gesehen habe, wie der Geheimdienst 2008 schriftlich Informationen über ihn aufgenommen habe. Andrerseits hätte ihm aufgrund seiner Invalidität gemäss einem neueren Gesetzesprogramm eine Stelle beim Staat offenstehen sollen, was ihm jedoch aus "politischen Gründen" verwehrt worden sei (F. 87 und F. 88). Nach dem Gesagten ist im Sinne eines Zwischenfazits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter anderem an der angegebenen Demonstration vom (…) teilnahm und aufgrund seiner vergangenen Tätigkeiten vom syrischen Regime als oppositioneller Kurde bereits namentlich identifiziert war.

D-4820/2014 7.3 Wie bereits dargelegt, fokussiert sich das BFM in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf die vorgebrachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus im Anschluss an die Demonstration. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die vorliegende Befragung insbesondere hinsichtlich der summarischen Darlegung der Asylgrunde als kurz zu bezeichnen ist. Diese bestand – was jedoch nicht unüblich ist – aus lediglich einer offenen Frage sowie vier kurzen, spezifischen Detailfragen. Da die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) lediglich sinngemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: BFM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, S. 5 f.; www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen am 20. Juli 2015), kommen gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung aufgrund deren summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. nach wie vor gültiger EMARK 1993 Nr. 3). Im diesem Lichte ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Befragung die wesentlichen Punkte seiner Asylvorbringen, nämlich die Demonstrationsteilnahme, die anschliessende Publikation eines Fotos in den Medien, die Suche des Geheimdienstes nach ihm sowie den Entschluss, sich bei seinem Onkel zu verstecken, schilderte (vgl. A6/11 S. 7). Darüber hinaus präzisierte er bereits zu diesem Zeitpunkt, dass er mit seinem Schwager telefoniert habe, auch wenn er dabei angab, sich bereits beim Onkel aufgehalten zu haben. Der unterschiedlich angegebene Zeitpunkt des Anrufs ist ebenfalls nicht als wesentlicher oder diametraler Widerspruch anzusehen, welche die Glaubhaftigkeit der gesamten Suche in Frage zu stellen vermag, gibt der Beschwerdeführer in beiden Fällen dieselbe Nacht mit einer Differenz von vier Stunden an. Auch dass die Angaben des Beschwerdeführers zu der behördlichen Suche nach seiner Person allgemein ausgefallen seien, verwundert nicht, zumal die diesbezüglichen Beschreibungen lediglich Weitererzählungen von den Schilderungen seiner Familie sind. Dass er daher in seinen Vorbringen auf allgemeine Beschreibungen und weitere ähnliche Situationen auswich, ist nachvollziehbar. Das Vorbringen der Befragung, sein Vater sei von den Behörden mitgenommen worden, wiederholt der Beschwerdeführer in der Anhörung zwar nur auf Nachfrage (A19/16 F104 und F105), jedoch kann die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ungenauigkeit,

D-4820/2014 wobei ihm lediglich das nicht spontane Vorbringen dieses Elements vorgeworfen werden kann, nicht alleine deshalb als unglaubhaft erachtet werden, zumal sie ansonsten eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen aufweist. 7.4 Ferner kommt den eingereichten Dokumenten, welche als Fotos auf den USB-Stick geladen wurden und somit lediglich in Kopie vorliegen, zwar in der Tat lediglich einen eingeschränkten Beweiswert zu, dennoch sind diese in die Beurteilung des Sachverhalts miteinzubeziehen und zu würdigen. So ist die Ausschreibung, gemäss welcher der Beschwerdeführer gesucht wird, auf den (…) datiert und verweist auf die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen. Sie stimmt so zumindest zeitlich und inhaltlich mit den mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Dasselbe gilt für das Urteil vom (…). Somit vermögen zwar die Bilder auf dem USB- Stick die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beweisen, sind jedoch eher als positive Indizien zu werten, als dass diese gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen. 7.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung somit als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und in diesem Zusammenhang durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wurde, er sich diesem Zugriff jedoch durch seine zunächst innerstaatliche Flucht zu seinem Onkel entziehen konnte. Dabei ist ausserdem auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden als Teilnehmer der besagten Demonstrationen und ehemaliger kurdischer Häftling namentlich identifiziert wurde. 8. 8.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und anschliessende erfolglose Suche nach ihm durch die syrischen Sicherheitskräfte die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hat. 8.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter

D-4820/2014 und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground – Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–2013, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]). 8.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und spätestens seit der Beteiligung an der regimekritischen Demonstration vom (…) als ausschlaggebendes Ereignis im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]). 9. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. 10. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 30. Juli 2014 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-4820/2014 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 4. November 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand von 5.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– zuzüglich Fr. 139.– Auslagen (exkl. Mehrwertsteuer) ausweist. Dies erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1660.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dementsprechend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4820/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1660.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-4820/2014 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2015 D-4820/2014 — Swissrulings