Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4817/2016 mel
Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).
D-4817/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge im September 2014 verliess und am 1. März 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 4. März 2015 (BzP [vgl. act. A5]) zu seinen Lebensumständen ausführte, wie seine somalischen Eltern als Somalier in Äthiopien in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein und dort acht Schuljahre besucht zu haben, bis er die Schule wegen des Todes seines Vaters abgebrochen habe, dass er bis zu seiner Ausreise nicht gearbeitet habe, da er sich um seine Geschwister gekümmert habe, dass er weder über somalische noch äthiopische Identitätspapiere verfüge und in Äthiopien als „Illegaler“ gelebt habe, dass er – nach seinen Asylgründen befragt – angab, nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben und über keine Asylgründe zu verfügen, sondern ausschliesslich aus ökonomischen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, dass ihm im Zusammenhang mit einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Wallis zugewiesen wurde, dass das SEM am 26. August 2015 das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Italien beendete und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte,
D-4817/2016 dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2016 (Anhörung) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab was folgt (vgl. act. A16), dass er nach Abbruch der Schule für die separatistische Untergrundorganisation UBO als Laufbursche gearbeitet, Kontakt mit somalischen Oppositionellen gehabt und ihnen assistiert habe, indem er seine Ortskenntnisse in ihren Dienst gestellt habe, um beispielsweise Begegnungen mit den Militärs zu verhindern, dass sich die „Kämpfer“ in einem Gebiet in der Wildnis unweit von seinem Wohngebiet niedergelassen hätten und von der Regierung entdeckt und festgenommen worden seien, dass er fortan wenig Arbeit gehabt habe und seiner Tätigkeit nur noch telefonisch nachgekommen sei, dass er für die UBO ab 2013 bis zum dritten Monat 2014 tätig gewesen sei, dass ihm die äthiopischen Behörden nach seinem Schulabbruch die Ausstellung eines Dokuments verweigert hätten, weil er Somalier sei, was ihn verärgert und veranlasst habe, sich der UBO anzuschliessen, dass der erste Kontakt mithilfe eines Freundes, der Mitglied der Organisation gewesen sei und als Verbindungsperson fungiert habe, ermöglicht worden sei (F56 ff.), dass er nach dem Tod seines Vaters zur Familie zurückgekehrt sei um seine Stelle zu übernehmen und für die Familie zu arbeiten, allerdings habe er in der Zeitspanne zwischen dem Abbruch der Hilfstätigkeit für die UBO und seiner Ausreise „nichts gemacht“, dass die äthiopische Regierung von seiner Tätigkeit als Laufbursche für die UBO Kenntnis erhalten habe, was seine Mutter veranlasst habe, ihm zur Flucht zu verhelfen, indem sie ihm ihr Erspartes von USD 150.– überlassen habe, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten, was letztere veranlasst habe, nach Somalia zu ziehen (F52, F79, F84, F88),
D-4817/2016 dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu zwischen der BzP und der Anhörung divergierenden Angaben gewährte (F95ff.), dass er unter anderem ausführte, entgegen seinen ursprünglichen Angaben einen Teil seines Lebens in Somalia verbracht zu haben, sich allerdings erst nach Kenntnisnahme der Geheimhaltung seiner Vorbringen gegenüber den heimatlichen Behörden entschieden habe, davon zu erzählen (F98), dass er zugegebenermassen auch zu seinem Geburtsort abweichende Angaben gemacht habe, was auf eine Traumatisierung „bei dem ersten Interview“ zurückzuführen sei (F105), dass die vorstehend dargelegte Erklärung auch für die unterschiedlichen Vorbringen – ökonomische Motive beziehungsweise seine Untergrundtätigkeit für die UBO – herangezogen werden könne und er sich ferner eine beschleunigte Behandlung seines Gesuchs erhofft habe, wenn er sich möglichst kurz fasse (F109), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juli 2016 – eröffnet am Folgetag – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen im Wesentlichen ausführte was folgt, dass er bezüglich seiner Ausreisegründe anlässlich der BzP ökonomische und im Rahmen der Anhörung politische Gründe darlegte, was bereits gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spreche, dass die Erklärung, sein selektives Erinnerungsvermögen sei dem Stress in der BzP zur Last zu legen, nicht zu überzeugen vermöge, zumal eine asylsuchende Person erfahrungsgemäss jederzeit im Stande sei, ihre Kernvorbringen detailgetreu und widerspruchsfrei darzulegen, dass sich somit der Eindruck aufdränge, er habe seine UBO-Militanz sowie die daraus entstandenen Verfolgungsmassnahmen zur Untermauerung seines Asylgesuchs frei erfunden, dass es sich beim Akronym „UBO“ (ein Kurzwort für Ururka Nahdilka Ogadenya) um eine pejorative Bezeichnung für die Ogaden National Liberation
D-4817/2016 Front (ONLF) handle und die Benutzung dieses abschätzigen Akronyms ausgerechnet durch einen früheren Militant der ONLF aufs Höchste verwundere, dass er trotz zehnmaliger Umformulierung derselben Frage nicht habe darlegen können, wie er von der UBO rekrutiert worden sei (vgl. act. A16, F55- 68), dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass er folglich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (vgl. Art. 44 AsylG) und hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung folgendes festzuhalten sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG keine Anwendung finde, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast für das Behauptete trage (vgl. Art. 8 und 7 AsylG), dass er zu seinen Lebensumständen unterschiedliche Angaben gemacht habe und es mithin nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, die gegen eine Rückkehr nach Äthiopien – woher er wahrscheinlich stamme – sprächen, dass er zudem jung und gesund sei und von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen sei, welches ihm im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein könne,
D-4817/2016 dass somit auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung vor diesem Hintergrund als zumutbar erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er zur Begründung in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf seine Angaben in den Befragungen verwies und den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entgegenhielt was folgt, dass ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinem Geburtsort zu Unrecht unterstellt habe, unterschiedliche Orte genannt zu haben, da es sich bei B._______ und C._______ um dieselbe Ortschaft handle und allenfalls phonetische Unzulänglichkeiten zu Verwechslungen geführt hätten und er im Übrigen nie behauptet habe, in D._______ geboren zu sein, dass der äthiopische und der somalische Teil B._______s durch Prärieland getrennt sei, dass die Verwendung der Abkürzung UBBO – und nicht UBO – für die ONLF den lokalen Gepflogenheiten entspreche und unter anderem auch von einem namhaften Autor der E._______ Region verwendet werde, weshalb ihm die Verwendung des Akronyms nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass sich davon unbenommen ökonomische und politische Ausreisegründe weder ausschliessen noch widersprechen würden, weshalb die anderslautende Auffassung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar erscheine, dass er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung detailliert und erschöpfend über die Rekrutierung durch die ONLF berichtet habe, dass er unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 27. Juni
D-4817/2016 2014, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/aethiopien-aktuelle-entwicklungen-bis-juni-2014.pdf>, abgerufen am 12. August 2016 ausführte, ihm drohe wegen seiner Aktivitäten für die ONLF Verfolgung im asylrelevanten Ausmass von der ONLF und den äthiopischen Behörden, dass er unter Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch (HRW), „They Know Everything We Do“ – Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014 <https://www.hrw.org/report/2014/03/25/theyknow-everything-we-do/telecom-and-internet-surveillance-ethiopia>, abgerufen am 12. August 2016, geltend machte, politische Oppositionelle in der Diaspora würden von Informanten der äthiopischen Regierung überwacht, dass gestützt auf die Aktenlage und seine Ausführungen auf Beschwerdeebene von der Glaubhaftigkeit seiner asylrelevanten Vorbringen auszugehen und ihm folglich Asyl zu gewähren sei (vgl. Art. 7 und 3 AsylG), dass ihm der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2016 bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/aethiopien-aktuelle-entwicklungen-bis-juni-2014.pdf https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/aethiopien-aktuelle-entwicklungen-bis-juni-2014.pdf https://www.hrw.org/report/2014/03/25/they-know-everything-we-do/telecom-and-internet-surveillance-ethiopia https://www.hrw.org/report/2014/03/25/they-know-everything-we-do/telecom-and-internet-surveillance-ethiopia
D-4817/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
D-4817/2016 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. act. A18 und vorstehend Sachverhalt), dass die in der Beschwerdeeingabe vertretene Auffassung, wonach sich ökonomische und asylrelevante Ausreisegründe weder ausschliessen noch widersprechen müssen, zwar Zustimmung verdient, dass der Beschwerdeführer aus der vorstehend dargelegten, allgemein gültigen Feststellung jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da sie nichts daran ändert, dass er trotz explizitem Nachfragen das Vorliegen von anderen als ökonomischen Gründen verneint hat, was bereits gegen ein politisches Engagement für die ONLF und eine darauf fussende Verfolgung durch die äthiopische Regierung spricht, dass ihm die durch nichts belegte Behauptung, dieser Umstand sei auf eine angebliche Traumatisierung zurückzuführen ebenso wenig geglaubt werden kann wie die Erklärung, er habe sich durch seine im Rahmen der BzP dargelegte Version eine Beschleunigung seines Asylverfahrens erhofft (vgl. act. A16, F109), dass sich in den Akten weitere Unglaubhaftigkeitselemente finden lassen, dass beispielsweise bereits der ausschlaggebende Grund, sich für die UB(B)O beziehungsweise die ONLF zu engagieren – die verweigerte Ausstellung eines Reisedokuments – in keinem Verhältnis zum damit verbundenen Risiko steht (vgl. act. A16, F58), dass er anlässlich der Anhörung vom 13. Juni 2016 gefragt wurde, was die UB(B)O sei und wofür sie stehe und er – hätte er sich tatsächlich ansatzweise mit dieser ausgekannt – naheliegenderweise erwähnt hätte, dass es sich dabei um die ONLF handle (vgl. act. A16, F53 f. und F58), dass er ferner grösstenteils nicht im Stande war, die gestellten Fragen zu Art und Umfang seiner Tätigkeit als Hilfskraft für die fragliche Bewegung konkret zu beantworten, sondern überwiegend ausweichende und teilweise unlogische Antworten gab (vgl. act. A16, F53 ff.),
D-4817/2016 dass er beispielsweise befragt wurde, wie er „diese Untergrundorganisation“ kontaktiert habe, worauf er angab, er sei meistens auf dem Markt gewesen und habe viel von der Organisation gehört und festgestellt, dass sich diese Organisation abspalten wolle, was die gestellte Frage offensichtlich unbeantwortet lässt (vgl. act. A16, F59), dass auch die vorgeblichen Gründe, weshalb er sein Engagement abgebrochen habe, nicht überzeugend sind, dass es nämlich keinen Sinn ergibt, dieses abzubrechen um die Familie zu ernähren, wenn er ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise „nichts“ finanziell Einträgliches gemacht habe (vgl. act. A16, F51, F77 und F84), dass das SEM im Weiteren zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe nicht nur zu seinen Vorbringen, sondern auch zu seiner Identität, seiner Herkunft und seinen persönlichen Verhältnissen im Allgemeinen nur widersprüchliche Angaben gemacht, dass er etwa anlässlich der BzP zu Protokoll gab, als Sohn somalischer Staatsangehöriger in B._______ (Somali Region, Äthiopien) geboren zu sein, wo er während acht Jahren die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise im Jahre 2014 gelebt habe (vgl. act. A5, S. 3 f.), während er anlässlich der Anhörung entgegen anderslautender Behauptungen in der Beschwerdeeingabe angab, in D._______ (beziehungsweise in der Region Awdal [Somalia]) geboren zu sein (vgl. act. A16, F104), dass B._______ in Äthiopien liegt, weshalb die Behauptung in der Beschwerdeeingabe, der Beschwerdeführer sei im somalischen Teil B._______s geboren, nicht zutreffen kann, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangte, es könnten weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch eine Geburt oder Sozialisation ausserhalb Äthiopiens geglaubt werden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (Walllis) keine Aufenthaltsbewilli-
D-4817/2016 gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat (mit grösster Wahrscheinlichkeit Äthiopien) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-4817/2016 dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4817/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: