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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2015 D-4816/2015

18 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,909 parole·~20 min·1

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4816/2015

Urteil v o m 1 8 . September 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen, zugunsten B._______, C._______, D._______ und E._______ (Gesuchstellende), Syrien; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / (...)

D-4816/2015 Sachverhalt: A. A.a Am 11. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer (Gastgeber) per E-Mail beim schweizerischen Generalkonsulat in F._______ (nachstehend: Schweizer Vertretung) um Erteilung humanitärer Visa/Schengen-Visa zugunsten seiner Mutter, B._______ (Gesuchstellende 1), seiner Schwester, C._______ (Gesuchstellende 2) sowie seiner beiden Neffen D._______ (Gesuchstellender 3) und E._______ (Gesuchstellender 4). A.b Am 19. März 2015 gab die Schweizer Vertretung dem Beschwerdeführer per E-Mail den Termin für die persönliche Gesuchseinreichung vor Ort sowie je eine Aufzählung der dazu von den Gesuchstellenden benötigten Dokumente und Unterlagen und der von ihnen dannzumal zu beantwortenden Fragen bekannt, beginnend mit der Beschreibung ihrer konkreten persönlichen Probleme im Heimatstaat. A.c Am 25. März 2015 nahmen die Gesuchstellenden ihren Termin bei der Schweizer Vertretung wahr, reichten die benötigten Dokumente und Unterlagen samt (…) ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Gesuchstellende 1 und Presseberichten bezüglich syrischer Flüchtlinge sowie ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben mit den Antworten auf die den Gesuchstellenden vorgängig gestellten Fragen ein. Darin wurde bezüglich der persönlichen Probleme ausgeführt, dass die Gesuchstellende 1 in fortgeschrittenem Alter, krank und auf sich allein gestellt sei und nicht mehr für sich selber sorgen könne. Sie sei deshalb auf permanente Hilfe und Beistand angewiesen und könne kein normales alltägliches Leben führen. Der Ehemann der Gesuchstellenden 2 sei am (…) an (…) entführt worden, und seither fehle von ihm jede Spur. Die Gesuchstellenden litten sehr unter dieser Situation und hätten grosse Angst vor weiteren Entführungen. A.d Die Schweizer Vertretung verweigerte am 16. April 2015 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte sie unter Verwendung eines Formulars aus, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, versehen mit der Anmerkung: "Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht, Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 sind nicht erfüllt."

D-4816/2015 A.e Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM Einsprache gegen den abschlägigen Visa-Entscheid ein. Zur Begründung führte er an, die Schweizer Vertretung habe das Gesuch abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen für die nachgesuchten Visa gegeben seien. Sie habe das Gesuch nicht sorgfältig geprüft. Die vorgelegten Informationen betreffend Zweck und Beendigung des beabsichtigten Aufenthalts seien durchaus glaubhaft gewesen. Auch die weiteren Gesuchsgründe seien plausibel gewesen. Die Gesuchstellende 1 sei wegen ihres hohen Alters und der fehlenden Medizin infolge des Bürgerkriegs mit der Situation im Alltag überfordert. Sie könne in Syrien kaum ein normales Leben führen. Die Situation der Gesuchstellenden 2–4 sei infolge der Entführung des Ehemannes der Gesuchstellenden 2 nicht viel besser. Die beiden Frauen seien auf sich allein gestellt. Die Preise und Kosten für medizinische Behandlungen seien massiv gestiegen. Die Gesuchstellenden seien nach der Wahrnehmung ihres Termins bei der Schweizer Vertretung nach Syrien zurückgekehrt. Die Situation der Syrer in der Türkei verschlechtere sich kontinuierlich. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, sondern würden nach Kriegsende mit hundertprozentiger Sicherheit in die Heimat zurückkehren. Der Einsprache war insbesondere je eine syrische Wohnsitzbestätigung vom (…) betreffend die Gesuchstellenden 1 und 2 beigelegt. A.f Am 1. Juni 2015 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe vom 19. Mai 2015, welche frist- und formgerecht eingereicht worden sei. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum 1. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihm der weitere Verlauf des Verfahrens – für den Fall nach rechtzeitiger Entrichtung des Kostenvorschusses – erläutert. Am 22. Juni 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – eröffnet am 14. Juli 2015 – wies das SEM die Einsprache vom 19. Mai 2015 gegen den ablehnenden Visa- Entscheid ab. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Gesuchstellenden erfüllten die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht, wes-

D-4816/2015 halb die Schweizer Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 aufzuheben, es sei den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wozu – sinngemäss – die Schweizer Vertretung zu ermächtigen sei. In prozessualer Hinsicht sei – unter Bezugnahme auf eine beigelegte Fürsorgebestätigung – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-

D-4816/2015 lung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 11. August 2015 vorliegen. 1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist. 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).

2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein

D-4816/2015 müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. BVGE 2015/5 E. 3.4). 3. 3.1 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.

D-4816/2015 3.2 Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Schweizer Vertretung habe die Visaanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen- Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchten, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es würden im Weiteren auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Vorliegend hätten die länderspezifischen Abklärungen

D-4816/2015 ergeben, dass keine unmittelbar, ernsthaft und konkrete Gefährdung an Leib und Leben für die Gesuchstellenden im Sinne einer Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, bestehe. Namentlich seien die Gesuchstellenden gemäss den Ausführungen in ihrer Einsprache nach Einreichung des Einreisebegehrens in der Türkei wieder nach Syrien zurückgekehrt. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass sie dort ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Vielmehr lasse eine freiwillige Rückkehr nach Syrien den Schluss zu, dass dort – möglicherweise unter erschwerten Bedingungen – ein Aufenthalt beziehungsweise weiterer Verbleib gesichert sei. Bezüglich einer medizinischen Versorgung in der Türkei sei festzuhalten, dass die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen gemäss den Erkenntnissen des SEM weiterhin gewährleistet sei. Des Weiteren komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, weil zum einen der Visumsantrag nach deren Aufhebung eingereicht und zum anderen kein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis zum Gastgeber (Kernfamilie [Ehegatten und deren gemeinsamen minderjährigen Kinder], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) geltend gemacht worden sei oder habe belegt werden können. 4.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an, die Vorinstanz habe sich zur Situation der Gesuchstellenden in Syrien bezüglich der Entführung des Ehemannes der Gesuchstellenden 2 und der Krankheit der betagten Gesuchstellenden 1 nicht geäussert. Sodann stellte er die Frage, wer für die beiden alleinstehenden Frauen mit zwei kleinen Kindern sorgen solle. 5. 5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar

D-4816/2015 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt (vgl. hierzu und bis Erwägung 5.2.3 BVGE 2015/5 E. 4). 5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich

D-4816/2015 die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 5.4 Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 5.5 5.5.1 Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 5.5.2 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). 5.5.3 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem

D-4816/2015 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 2.3). 6.2 6.2.1 In casu ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visa zu Recht abgelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums angesichts der persönlichen Situation der Gesuchstellenden nicht gesichert sei. In der Beschwerdeschrift werden diesbezüglich keinerlei Entgegnungen vorgebracht. Die vorinstanzliche Einschätzung ist daher in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen. 6.2.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 6.2.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Gesuchstellenden hätten die Türkei verlassen und die Rückkehr nach Syrien riskiert, da ihnen ein weiterer Verbleib in der Türkei kaum möglich sei. Die dortigen Flüchtlingscamps seien überfüllt und die Lager hätten ihre Kapazität erreicht, weshalb nur Personen aufgenommen würden, deren unmittelbare Familienmitglieder bereits dort untergebracht seien. Dazu habe sich die Vorinstanz kaum geäussert. Zudem sei die medizinische Versorgung und finanzielle Unterstützung für kurdische Flüchtlinge in der Türkei nicht gewährleistet. Vorweg ist festzuhalten, dass die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Ausnahmeregelung vom 4. September 2013 auch des-

D-4816/2015 halb nicht zur Anwendung gelange, weil in casu kein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis zum Gastgeber (Kernfamilie [Ehegatten und deren gemeinsame minderjährige Kinder], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) geltend gemacht worden sei oder habe belegt werden können, angesichts der von den Gesuchstellenden eingereichten Belege, welche das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, nicht zutrifft. Da die Ausnahmeregelung indessen in casu ohnehin nicht anwendbar ist, da sie aufgehoben worden ist, vermag der Beschwerdeführer aus dieser vorinstanzlichen Fehlerwägung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der geltend gemachten Krankheit der Gesuchstellenden 1 und der Entführung des Ehemannes der Gesuchstellenden 2 wurde durch die Vorinstanz zwar nicht explizit, jedoch insofern Rechnung getragen, als in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, dass die freiwillige Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien den Schluss zulasse, dass ihr Aufenthalt beziehungsweise ihr weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat – möglicherweise unter erschwerten Bedingungen – gesichert sei. Zwar ist nicht eruierbar, ob sich die Gesuchstellenden aktuell immer noch in Syrien aufhalten. Aus den Akten und der Beschwerde geht jedoch nicht hervor, dass sie an ihrem Herkunftsort im Gouvernement G._______ unmittelbar beziehungsweise akut an Leib und Leben gefährdet wären, umso weniger, als sie keine persönlichen Verfolgungsgründe geltend gemacht haben, sondern ihre Vorbringen aus dem Bürgerkrieg ableiten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden entgegen ihrer gegenteiligen Behauptung in der Beschwerdeschrift über die Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Türkei zurückzukehren, wo sie Schutz geniessen und in den Genuss des funktionierenden und zugänglichen Gesundheitssystems kommen würden. 6.2.4 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa gemäss Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4816/2015 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – die gesetzlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4816/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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