Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.02.2026 D-480/2026

20 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,545 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-480/2026 law/gnb

Urteil v o m 2 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kenia, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025.

D-480/2026 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2025 zusammen mit ihren Kindern, B._______ und C._______, mit von den (…) Behörden am 27. Mai 2025 ausgestellten und für die Dauer vom 25. Juni 2025 bis 15. Juli 2025 gültigen Schengen-Visa in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Juli 2025 fand die Befragung der Beschwerdeführerin nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 3. Oktober 2025 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt. In der Folge verfügte das SEM am 14. Oktober 2025, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden im erweiterten Verfahren behandelt. Am 23. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM dem Kanton D._______ zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei kenianische Staatsangehörige christlichen Glaubens und im Dorf E._______, County F._______, geboren und in G._______ aufgewachsen. Von 2017 bis (…) 2025 habe sie in H._______ gelebt, wo sie ein Haus gebaut habe. Zudem besitze sie ein weiteres Haus sowie mehrere Grundstücke und Geschäfte. Sie sei verheiratet und Mutter zweier Söhne. Ihr Ehemann arbeite seit (…) Jahren als (…) im County I._______. Auch sie habe während (…) Jahren für die (…) gearbeitet. Im Jahre 2021 habe sie in Nairobi einen Bachelorabschluss in (…) erlangt. Zuletzt sei sie während dreier Jahre als (…) in J._______, im Bezirk K._______, tätig gewesen, konkret in der (…). Bis (…) 2025 sei ihre Arbeit problemlos verlaufen. Am (…) 2025 habe sie von ihrem Chef erfahren, dass sie für eine (…) ausgewählt worden sei, um (…). Sie habe den Auftrag nicht zuletzt aus religiösen Gründen abgelehnt. Seither habe ihr Chef ihr gegenüber eine strenge Haltung eingenommen. Am (…) 2025 sei sie von einer unbekannten Person angerufen und beschuldigt worden, Regierungsgeheimnisse zu verbreiten. Sie sei bedroht worden. Dies habe sie bei einer Polizeistation gemeldet und sei aufgefordert worden, am nächsten Tag wiederzukommen. Aufgrund vieler Entführungen habe sie jedoch Angst gehabt, ihr Haus zu verlassen. Wegen eines (…) ihres Sohnes habe sie es dennoch verlassen müssen, um ins Spital zu fahren. Am (…) 2025 habe ein befreundeter Arbeitskollege zu ihr gesagt, die Dinge mit ihrem Chef stünden nicht gut und sie solle vorsichtig sein. An diesem Tag habe sie auf Facebook den Satz «(…)» als Kritik gegenüber der staatlichen Gesundheitsbehörde (Abkürzung: SHA) gepostet.

D-480/2026 Sie sei davon ausgegangen, dass ihr allenfalls wegen der verweigerten Befolgung des erwähnten Auftrags eine Versetzung drohe. Am (…) 2025 sei sie wie gewohnt zur Arbeit gegangen und habe die (…) spät verlassen. Auf dem Nachhauseweg habe ein Subaru angehalten, der üblicherweise vom (…) verwendet werde. Die Insassen hätten behauptet, Arbeitskollegen von ihr und auf dem Weg nach L._______ zu sein. Sie sei ins Fahrzeug eingestiegen. Nach einiger Zeit hätten die Männer einen anderen Weg eingeschlagen und angefangen, sie zu fesseln und zu schlagen. An einem ihr unbekannten Ort sei sie daraufhin mehrmals vergewaltigt worden. Einer der Männer habe anschliessend gesagt, es sei nicht nötig, sie zu töten, dieses Trauma genüge. Sie habe daraus geschlossen, dass ursprünglich ihre Tötung geplant gewesen sei. Zwei Männer hätten sie später gefunden und zur Polizeistation gebracht. Dort seien trotz ihrer Verletzung längere Gespräche geführt worden, was sie als erstes Warnzeichen gedeutet habe. Anschliessend sei sie ins Spital gebracht worden, wo ihr Arbeitskollege sie besucht und ihr ein Schreiben übergeben habe, das ihr Chef ihm zur Weitergabe übergeben habe. In diesem Schreiben sei ihr vorgeworfen worden, über die sozialen Medien die Bevölkerung zu beeinflussen, und es habe eine Vorladung zum (…) für den (…) 2025 enthalten. Sie nehme an, ihr Chef habe ihr das Schreiben nicht selbst übergeben wollen, möglicherweise wegen des Vergewaltigungsvorfalls. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sie sich einige Tage zu Hause aufgehalten. Sie habe zunehmend den Eindruck gewonnen, dass die Entführung geplant gewesen sei, und sich nicht mehr sicher gefühlt. Sie sei zu ihrer Grossmutter nach M._______ gegangen. Rund eine Woche nach ihrem letzten Arbeitstag habe ihr Chef ihren Ehemann kontaktiert und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Dieser habe angegeben, nichts zu wissen. Am (…) 2025 sei sie erneut telefonisch bedroht worden, was sie erneut der Polizei gemeldet habe. Da sie bereits früher in N._______ gewesen sei, habe sie ein (…) Visum beantragt. Während dieser Zeit habe ihr Arbeitskollege sie darüber informiert, dass die Polizei und die Regierung nach ihr suchen würden. Ihr Ehemann sei mehrere Male und ihre Mutter einmal telefonisch kontaktiert worden. Polizisten in Zivil seien zweimal bei ihrem Haus erschienen. Sie nehme an, dass (…) sie suchen würden, um zu verhindern, dass sie Informationen über die (…) weitergebe. Ihrem Arbeits-kollegen habe sie von ihren Ausreiseplänen erzählt. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie einen Nachtflug gewählt und sich als (…) ausgegeben. Ihr Arbeitskollege habe ihr am Abend des (…) 2025 am Flughaften ein auf den (…) 2025 datiertes Schreiben übergeben, das er heimlich aus dem Büro des Vorgesetzten geholt habe und aus welchem hervorgehe, dass sie (die Beschwerdeführerin) das Land bereits verlassen habe. In den frühen Morgenstunden

D-480/2026 des (…) 2025 habe sie mit ihren Kindern Kenia legal verlassen und sei via O._______ nach N._______ geflogen. Beim Umsteigen in O._______ habe sie mehrere Anrufe vom Hotel in P._______ erhalten, in denen nach ihrer Ankunft gefragt worden sei. Sie nehme an, ihr Chef habe das Hotel kontaktiert. Aufgrund dieser Anrufe und des erwähnten Briefes habe sie sich nicht sicher gefühlt und sei nicht ins Hotel gegangen. Ein Mann, den sie vor dem Flughafen angesprochen habe, habe sie zu einem Haus gebracht und sie dort zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Tags darauf sei sie nach Q._______ und am (…) 2025 in die Schweiz weitergereist. Von ihrer Schwester habe sie erfahren, dass nach ihrer Ausreise Personen, die wie Polizisten ausgesehen hätten, bei ihr Zuhause erschienen seien. Zudem seien ihre Mutter und ihr Ehemann abermals telefonisch kontaktiert worden. Nachdem sie den Kontakt zu ihrem Ehemann reduziert habe, sei dieser weniger belästigt worden. Zudem habe sie eine E-Mail des Leiters der (…) erhalten, der sie aufgefordert habe, sich aufgrund eines hängigen Verfahrens zu melden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, getötet oder inhaftiert zu werden. (…), die die Teilnahme an der (…) verweigert hätten, seien gemäss Medienberichten getötet oder inhaftiert worden. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten: - Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (im Original; BM ID-001, 002 und 003); - Identitätskarte des Neffen der Beschwerdeführerin (im Original; BM ID-004); - (…)ausweis der Beschwerdeführerin (im Original; BM ID-005); - Schreiben des (…) vom (…) 2025 (im Original; BM ID-006); - Schreiben des «(…)» vom (…) 2025 (im Original; BM ID-007); - Schul- und Arbeitsunterlagen (in Kopie; BM ID-008); - Reiseunterlagen (in Kopie; BM ID-009); - Nachricht aus der Whatsapp-Gruppe der (…) (Screenshot; BM ID-010); - Arztbericht den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend vom (…) 2025 (in Kopie; BM ID-011); - Zwei Social-Media-Beiträge der Beschwerdeführerin vom (…) und (…) 2025 (BM ID- 012); - Beleg zur Religionszugehörigkeit (in Kopie; BM ID-013); - Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden und Ehebestätigung der Beschwerdeführerin (in Kopie; BM ID-014); - Fotos und Screenshots betreffend generelles Vorgehen der (…) (BM ID-015); - Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitskollegen (Screenshot; BM ID-016); - Bestätigung der Polizeimeldung betreffend Vergewaltigung vom (…) 2025 (in Kopie; BM ID-017);

D-480/2026 - Schreiben der (…) vom (…) 2025 (in Kopie; BM ID-018); - Dokumente betreffend Spitalaufenthalt vom (…) 2025 (im Original; BM ID-019); - Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (Screenshot; BM ID-020). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 – versandt am 15. Dezember 2025 und eröffnet am 22. Dezember 2025 (vgl. Abholquittung PrivaSphere) – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, hielt fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkommen würden, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob für sich und ihre Kinder mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung (inkl. Abholquittung PrivaSphere) – folgende Beweismittel bei: - Korrespondenz mit einer Kollegin, mit dem Chef sowie mit einer Freundin der Beschwerdeführerin (Screenshots; Beschwerdebeilagen 2 bis 4); - Beschwerde der (…) vom (…) 2025 (in Kopie; Beschwerdebeilage 5); - «Permit for Burial» vom (…) 2026 den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend (in Kopie; Beschwerdebeilage 6); - Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2026.

D-480/2026 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. G. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 9. Februar 2026 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

D-480/2026 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen folgendes fest: Eine amtsinterne Prüfung durch die Länderanalyse des SEM habe ergeben, dass die Schreiben des (…) vom (…) 2025 (BM ID- 006) und des «(…)» vom (…) 2025 (BM ID-007) aufgrund formeller Auffälligkeiten und unplausibler Ausstellungsmodalitäten als gefälscht zu erachten seien. Die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten insgesamt nicht zu überzeugen. Das Schreiben des «(…)» vom

D-480/2026 (…) 2025 weise überdies eine deutliche zeitliche und logische Unstimmigkeit auf. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dieses Schreiben am (…) 2025 erhalten zu haben, obwohl es auf den (…) 2025 datiert sei. Zudem werde darin festgehalten, die Behörden hätten bereits gewusst, dass sie das Land verlassen und nach N._______ gereist sei, obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Kenia befunden habe. Es stelle sich ausserdem die Frage, weshalb sie an der stark kontrollierten Grenzstelle des Flughafens nicht verhaftet worden wäre, sofern ihre Ausreispläne den Behörden tatsächlich bereits im Voraus bekannt gewesen wären. Angesichts der dargelegten intensiven Verfolgungsmassnahmen sei nicht plausibel, dass ihr eine legale Ausreise aus Kenia möglich gewesen sei. Selbst wenn ihr Arbeitskollege dieses Dokument noch vor dem offiziellen Versanddatum heimlich an sie übergeben hätte, vermöge dies die inhaltlichen Widersprüche nicht zu erklären. Zudem sei unrealistisch, dass dieses offizielle Schreiben von den kenianischen Behörden an eine ausländische Botschaft übermittelt würde. Die Spekulation der Beschwerdeführerin, wonach (…) mit der (…) Botschaft und sogar mit dem Hotel in P._______ zusammenarbeite und ihr Vorgesetzter möglicherweise das Hotel kontaktiert habe, entbehre angesichts der Aktenlage jeglicher Grundlage. Hinsichtlich ihres Vorbringens, von ihrem früheren Vorgesetzten per E-Mail zur erneuten Meldung bei der (…) aufgefordert worden zu sein (BM ID-018), sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein (…) auf diesem Weg geführt werden sollte. Angesichts der bereits als gefälscht erachteten Beweismittel ID-006 und 007 bestünden auch an der Authentizität des Beweismittels BM ID-018 erhebliche Zweifel. 5.2 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung und Vergewaltigung am (…) 2025 zu den Tätern und zum Fahrzeug lediglich Vermutungen geäussert, welche keine Rückschlüsse auf die Identität der Täter oder auf staatliche Akteure zuliessen. Ihre Annahme, die Vergewaltigungstat sei von der Regierung über ihren Vorgesetzten gesteuert worden, beruhe ausschliesslich auf ihren eigenen Vermutungen sowie auf einer angeblichen Aussage eines Täters, wonach man sie nicht töten müsse. Auch bestünden keine konkreten Hinweise auf eine gezielte behördliche Einflussnahme oder eine absichtliche Nichtverfolgung des Falles. Der eingereichte Polizeirapport (BM ID-017) enthalte lediglich eine handschriftliche Datumsangabe und den Namen der Polizeistation. Ein ausführlicher Ermittlungsbericht liege nicht vor. Auch aus dem handschriftlich ausgefüllten ärztlichen Formular (BM ID-019) lasse sich weder die behauptete Täterschaft noch ein staatlicher Zusammenhang ableiten. Die Täterschaft sei somit nicht geklärt und eine staatliche

D-480/2026 Beteiligung nicht belegt. Objektive Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der Regierung oder mit dem von der Beschwerdeführerin abgelehnten Angebot bestünden nicht. 5.3 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade sie für eine (…) ausgewählt sein solle. Sie habe zuletzt im Bereich (…) gearbeitet. Ihr Aufgabengebiet sei somit der (…). Ihre Erklärung, ihr Vorgesetzter habe sie wegen ihres Fleisses oder ihrer Disziplin ausgewählt, sei nicht überzeugend. Zudem sei widersprüchlich, wenn sie einerseits sage, ihr Chef habe gewusst, dass sie sich nicht auf rechtswidrige Handlungen einlassen würde, er sie andererseits dennoch für eine (…) vorgeschlagen habe. Wäre die (…), wäre zudem kaum vorstellbar, dass eine (…) ohne entsprechende spezielle Ausbildung darüber informiert und offen angesprochen würde. Weiter sei nicht nachvollziehbar, welche Informationen sie über diese (…) zu verbreiten in der Lage gewesen wäre, da sie dieser ja nie angehört habe. Somit sei auch das eigentliche Verfolgungsmotiv überaus fragwürdig. Ihre Aussagen zum angeblichen Vorgehen gegen Mitglieder der «(…)» würden sich ausschliesslich auf Medienberichte stützen, welche keinen konkreten Bezug zu ihrer Person erkennen liessen. 5.4 Die eingereichte Whatsapp-Nachricht mit ihrer Kritik an der medizinischen Versorgung (BM ID-010) sei ungeeignet, eine individuelle gegen die Beschwerdeführerin gerichtete staatliche Verfolgung zu belegen respektive überhaupt plausibel zu begründen. Auch ihre Schilderungen der beiden Anrufe vom (…) und (…) 2025 seien äusserst vage und knapp geblieben. Ohnehin stelle sich die Frage, weshalb ihr Arbeitgeber nicht ein ordentliches Verfahren gegen sie eingeleitet habe, falls er tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, dass sie als (…) gegen die Regierung agiere. Zudem seien ihre Angaben zu den Anrufen, welche ihre Mutter und ihr Ehemann erhalten hätten, und zu den Hausbesuchen unsubstantiiert geblieben und würden ausschliesslich auf Schilderungen Dritter beruhen. Die eingereichten Nachrichten ihrer Mutter (BM ID-020) und ihres Arbeitskollegen (BM ID- 016) seien nicht geeignet, eine persönliche Verfolgung glaubhaft zu machen, da sich solche Mitteilungen ohne Weiteres fabrizieren liessen und als Gefälligkeiten zu taxieren seien. Obwohl Polizeibeamte in ziviler Kleidung zu Hause erschienen seien, sei ihr Ehemann, der (…), weiterhin unbehelligt (…) geblieben, ohne formell befragt zu werden, Konsequenzen zu begegnen oder Weiteres in Erfahrung zu bringen. Auch ihre Mutter sei nicht formell einvernommen worden. Dieses Vorgehen sei mit einem angeblich hängigen Verfahren und einer staatlichen Fahndung nicht vereinbar und spreche gegen einen behördlichen Verfolgungsdruck. Sodann seien die

D-480/2026 Angaben der Beschwerdeführerin, wonach in ihrem Wohnquartier immer wieder «unbekannte Personen» gesichtet worden seien, was sie über eine Nachbarschaftsgruppe erfahren habe, unverbindlich geblieben. Allein aufgrund solcher vagen Wahrnehmungen scheine ihre Flucht zu ihrer Grossmutter denn auch nicht nachvollziehbar. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 6. In der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 wurde festgehalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt haben dürfte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Depression und psychiatrische Behandlung seien gänzlich unbelegt geblieben (vgl. Beschwerde S. 10) und der Sohn habe wegen seines (…) bereits in Kenia medizinische Behandlung erfahren (vgl. BM ID-011). Diese Einschätzung ist auch nach einer neuerlichen Prüfung der Akten zu bestätigen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2025 zu Protokoll gab, es gehe ihr und den Kindern gesundheitlich gut (vgl. SEM-act. […]-28/23 F4 ff.). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigt worden wären (vgl. Beschwerde 10). Die mit der Beschwerde neu vorgebrachten Sachverhaltselemente und Beweismittel sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu würdigen (vgl. nachfolgend E. 7.1). Demnach ist der Subeventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 7. 7.1 In der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 wurde weiter festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt haben dürfte. So dürfte – nach Einsicht in die entsprechenden Erkenntnisse des SEM (vgl. SEM-act. […]-25/2) – hinsichtlich der von der Vorinstanz abgesprochenen Authentizität der Beweismittel ID-006 und 007 vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen sein. Vor diesem Hintergrund würden die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sie sei eine (…) und alle von ihr gemachten Angaben seien nach bestem Wissen und Gewissen wahr, sachlich richtig und durch schriftliche Unterlagen belegt, und es untergrabe zu Unrecht ihre Glaubwürdigkeit und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sie ohne Beweise der Erfindung von

D-480/2026 Tatsachen oder gar der Fälschung zu bezichtigen (vgl. Beschwerde S. 3), unbehilflich erscheinen. Sodann wurde festgehalten, dass das neue Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich viele Feinde gemacht, obwohl sie ihre Arbeit immer korrekt ausgeführt habe, weshalb ihre Ernennung zum Mitglied (…) eine Vergeltungsmassnahme für ihre (…) und die daraus resultierende Feindseligkeit ihrer Vorgesetzten gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5), nicht überzeugen dürfte. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin nämlich auf die Frage, weshalb man sie für die (…) aufgeboten habe, ausgeführt: «Ich würde mich als fleissige (…) bezeichnen. Vor diesem Aufgebot hatte ich eine enge Beziehung zu meinem direkten Vorgesetzten. Er hat mir vertraut und er hat gemeint, dass man mich damit anlocken kann. Sie wollten ja Leute aussuchen, die sie beeinflussen konnten.» (vgl. SEM-act. […]-28/23 F147). In der Befragung habe sie zudem zu Protokoll gegeben: «[…] Ich arbeitete in Kenia (…) Jahre lang bei (…). Das lief sehr gut. Alles, die Arbeit. Bis am (…), als mein Chef zu mir kam. Ich hatte immer einen guten Draht zu ihm. […]» (vgl. SEM-act. […]-41/15 F86 S. 9). Angesichts der neu geltend gemachten Vorfälle wäre anzunehmen, das Verhältnis zum Chef wäre bereits vor dem (…) 2025 merklich getrübt gewesen. Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sehe nun einen Zusammenhang zwischen der Verfolgungssituation und der (…) beziehungsweise ihre Auswahl für die (…) sei erfolgt, um sie zu bestrafen, einzuschüchtern und letztendlich zu entfernen, nachdem sie sich geweigert habe, bei (…) mitzuwirken (vgl. Beschwerde S. 4 f.), würden nachgeschoben und daher unglaubhaft erscheinen. Auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel würden nicht geeignet erscheinen, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Der angebliche Chat mit der Kollegin sei undatiert und wäre überdies einfach zu konstruieren (vgl. Beschwerdebeilage 2). Auch würden der Kontext und Unterton der Aussage des Chefs «You’re turning political, […]» in dessen angeblicher Nachricht vom (…) 2025 unklar erscheinen (Beschwerdebeilage 3). Auch die Beschwerde der (…) vom (…) 2025 (Beschwerdebeilage 5; vgl. auch Beschwerdebeilage 4) erscheine nicht geeignet, die geltend gemachte Ernennung zum Mitglied einer (…) glaubhaft zu machen. Im Übrigen erscheine ungeachtet der entsprechenden Erklärungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 3 f.) nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Beschwerdebeilagen 2 bis 5 nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe.

D-480/2026 Sodann wurde erwogen, dass auch die übrigen Einwände in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, die vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründe in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So dürfte das SEM etwa hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung zu Recht einen staatlichen oder behördlichen Zusammenhang verneint haben. In diesem Zusammenhang dürfte ergänzend darauf hinzuweisen sein, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung ausgesagt habe, sie habe beim Verlassen des Arbeitsplatzes einen Subaru gesehen, in dem Leute gesessen hätten (vgl. SEM-act. […]-41/15 F86 S. 11), wohingegen sie in der Anhörung auf die Frage, wie sie gegenüber der Polizei die Täter beschrieben habe, zu Protokoll gegeben habe: «Ich habe gesagt, dass es sich um diese Leute handelte, die neben dem Auto, welches auf der (…) geparkt war, gestanden sind.» (vgl. SEM-act. […]-28/23 F68). Sodann erstaune, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vage erwähnt habe, die Ausreise sei nicht ohne Probleme verlaufen, weshalb sie einen Nachtflug bevorzugt habe (vgl. SEM-act. […]-28/23 F168), jedoch mit keinem Wort, sie habe bei der Ausreise aus Kenia korrupte Einwanderungsbeamte bestechen müssen (vgl. Beschwerde S. 8). Schliesslich seien der eingereichten «Permit for Burial» den Bruder betreffend die Umstände von dessen Tod nicht zu entnehmen. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei überzeugt, dass dessen Ermordung durch Vergiftung mit den Personen in Verbindung stehe, die es auf sie abgesehen hätten (vgl. Beschwerde S. 8), dürfte es sich deshalb um eine reine Mutmassung handeln. Zwar sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat nicht ohne triftigen Grund verlassen. Jedoch könnten die Schweizer Asylbehörden nur die vorgetragenen Fluchtvorbringen prüfen und es sei nicht deren Aufgabe, nach anderen mutmasslichen Ausreisegründen zu forschen. Insgesamt erscheine selbst bei Wahrunterstellung der neu geltend gemachten Vorfälle und mit Verweis auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz nicht glaubhaft, die Beschwerdeführerin werde seitens der kenianischen Polizeibehörden beziehungsweise Regierung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verfolgt. 7.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer vertieften Prüfung der Akten zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände im Zusammenhang mit den Drohanrufen, den Hausbesuchen, den Anrufen bei Familienmitgliedern, ihrem Ehemann und unbekannten Personen in der Nachbarschaft (vgl. Beschwerde S. 6 f.) mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Es erübrigt sich, auf diese und die weiteren Ausführungen in der

D-480/2026 Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Nachdem sich die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben, ist ihrer Darstellung, es sei ihr unmöglich, wieder in ihrem Beruf zu arbeiten, weshalb sie in Kenia kein Einkommen erwirtschaften könnte, die Grundlage entzogen. Auch erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht, inwiefern das SEM dem Kindeswohl unzureichend Rechnung getragen hätte. Der an (…) leidende Sohn erfuhr bereits vor der Ausreise aus Kenia dort eine angemessene ärztliche Behandlung (vgl. BM ID-011 und SEM-act. […]-41/15 F86 S. 10), weshalb er auch nach der Rückkehr Zugang zum angeblich notwendigen kontinuierlichen medizinischen Monitoring haben wird. Dass die Beschwerdeführerin unter Depressionen leide und derzeit von einem Psychiater behandelt werde, blieb sodann gänzlich unbelegt (vgl. Beschwerde S.9 f.). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 9. Februar 2026 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-480/2026 (Dispositiv nächste Seite)

D-480/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

D-480/2026 — Bundesverwaltungsgericht 20.02.2026 D-480/2026 — Swissrulings