Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-480/2020
Urteil v o m 7 . Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).
D-480/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine somalische Staatsangehörige somalischer Ethnie – verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben illegal (…) und flüchtete mit dem Flugzeug in den Sudan, von wo aus sie zunächst über den Landweg nach Libyen und anschliessend per Boot nach Italien gelangte. Am 27. April 2016 reiste sie mit dem Zug in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Mai 2016 summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg sowie zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 18. Januar 2018 fand die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Anlässlich dieser Befragungen gab die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund an, sie gehöre dem Clan (…) an und stammte aus dem Quartier (…) in B._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie gelebt habe. Sie verfüge über keine Schulbildung, sei jedoch von einem Nachbar im Lesen und Schreiben unterrichtet worden. Bis 2014 habe sie drei Jahre lang in Saudi-Arabien illegal als (…) gearbeitet. Nach ihrer Rückkehr habe sie (…) in C._______ (…). Bis zur Scheidung (…) sei sie mit D._______ verheiratet gewesen. Aus der Ehe würden die gemeinsamen Kinder E._______, F._______ und G._______ stammen. Im (…) sei sie mit ihrem Cousin H._______ religiös getraut worden. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, ihr zweiter Ehemann sei kurz nach der Trauung von Al-Shabaab entführt worden. Nachdem ihm die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei, habe sie ab (…) wöchentlich Telefonanrufe von Al-Shabaab erhalten. Dabei hätten sich unbekannte Männer nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und sie bedroht. Nachdem die Drohanrufe (…) schlimmer geworden seien, habe sie sich bei einer Freundin versteckt. Zwei Tage vor ihrer Ausreise sei auf das Haus ihrer Familie ein Anschlag verübt worden, wobei ihre Schwester I._______ umgebracht worden sei. Ihr Onkel habe daraufhin ihre Flucht organisiert und in der Folge sei sie (…) mit einem Schlepper per Flugzeug von B._______ nach J._______ gelangt. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung hinsichtlich ihrer somalischen Staatsangehörigkeit (jeweils ohne Übersetzung) zu den Akten.
D-480/2020 C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 – eröffnet am 24. Dezember 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 23. Januar 2020 (Posteingang: 27. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Vollmacht vom 14. Januar 2020, eine Kopie des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 23. Dezember 2019 mitsamt Kopie des Zustellcouverts sowie ein Schreiben vom 23. Januar 2020 an das (…) des Kantons K._______ betreffend die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin und der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E.b Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 wurde (innert erstreckter Frist) eine Bedürftigkeitsbestätigung des (…) eingereicht.
D-480/2020 E.c In der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.d Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. E.e In ihrer Replik vom 23. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte – nebst einer Kostennote vom 23. März 2020 – zwei Einladungen zu einem Gespräch bei den (…), einen Sprechstundenbericht des (…) vom 12. November 2019 sowie einen Arztbericht von Dr. med. L._______ vom 29. Januar 2020 als Beweismittel ein. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von M._______, Oberarzt in der (…), (…) vom 4. Mai 2020 betreffend das Erstgespräch vom 27. April 2020 zu den Akten legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
D-480/2020 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren wird (teilweise sinngemäss) mehrfach eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin (eventualiter) die Zurückweisung zwecks Neubeurteilung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.). 4.2 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
D-480/2020 rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30–33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 456 f. und 1043; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 7 zu Art. 12; BENJA- MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). 4.2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
D-480/2020 4.3 4.3.1 In der Rechtsmittelschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie psychisch angeschlagen sei und eine medizinische Abklärung von Amtes wegen angeregt worden sei. Sofern das Gericht zum Schluss kommen würde, der Sachverhalt sei durch das SEM nicht vollständig abgeklärt worden, ersuche sie die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In der Replik führte die Beschwerdeführerin präzisierend aus, wegen ihrer traumatischen Erlebnisse in ihrem Herkunftsland sowie auf der Flucht, am 27. April 2020 einen Termin bei einer Psychiaterin zu haben. Aus ärztlicher Sicht liege bei ihr ein Verdacht auf körperliche Foltererfahrung auf dem Fluchtweg in die Schweiz vor. Hierbei verwies sie auf die eingereichten ärztlichen Berichte. Zudem monierte die Beschwerdeführerin, ihr psychischer Gesundheitszustand sei von der Vorinstanz ungenügend berücksichtigt worden, obwohl bei der Anhörung durch die Hilfswerkvertretung eine Abklärung von Amtes wegen angeregt worden sei. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der (…) vom 4. Mai 2020 als Beweismittel zu den Akten, worin ihr am ehesten eine mittelgradig depressive Episode F32.1 (Hauptdiagnose), ein (…), (…) sowie (…) unklarer Aetiologie (Nebendiagnosen) diagnostiziert wurden. Zur Behandlung der depressiven Symptomatik und im Hinblick auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde eine antidepressive Therapie mit Psychopharmaka empfohlen. 4.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde während der BzP in Bezug auf ihren Gesundheitszustand das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie ausführte, sie sei gesund. In diesem Zusammenhang gab sie ausserdem zu Protokoll eine (…) zu haben, was aber nicht schlimm sei (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 8.02). Während der Erstbefragung gab es keine Hinweise für eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung – auf die entsprechende Frage der Hilfswerkvertretung – geltend, ihr gehe es gesundheitlich nicht gut (vgl. SEM-Akte A/17, F 69). Sie habe einen schmerzenden (…) und habe deswegen auch bereits einen Arzt aufgesucht, wobei sie dieser aufgrund sprachlicher Probleme nicht verstanden habe (vgl. SEM-Akte A/17, F 70 f.). Die Hilfswerksvertretung erkundigte sich sodann nach dem Grund einer in Saudi-Arabien durchgeführten Operation. Hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei damals (…) rausgeschnitten worden, welche
D-480/2020 starke Blutungen verursacht habe (vgl. SEM-Akte A/17, F 72). Als die Beschwerdeführerin schliesslich vom Befrager auf ihre anlässlich der Erstbefragung geltend gemachte (…) angesprochen wurde, antwortet sie, sie habe mittlerweile eine (…) erhalten. Im Zusammenhang mit den vorgebrachten physischen Einschränkungen ist festzuhalten, dass weder der schmerzende (…), die Operation, welche bereits im Jahr 2013 und damit drei Jahre vor der BzP durchgeführt wurde, noch die (…) die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken vermochten. Ihre Antworten lassen denn zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen. Nach Prüfung der Akten ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass sie während der Anhörung immer wieder weinen musste. So wurde sie insbesondere emotional, als sie sich an ihren Vater erinnerte, über den Angriff auf ihr Haus und die Tötung ihrer Schwester berichtete, von den durch die Al-Shabaab ausgestossenen Drohungen erzählte, den Unfall ihrer Mutter schilderte sowie als sie ihre Vergewaltigung erwähnte (vgl. SEM- Akte A/17, F 69 f., F 83, F 88, F 91, F 124 und F 132). Die Tatsache allein, dass sie während der Anhörung oftmals weinen musste, genügt jedoch nicht, um daraus ihre Aussagefähigkeit in Frage zu stellen. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass sie im Zeitpunkt der Befragung in einem Ausmass psychisch belastet gewesen wäre, welches es ihr verunmöglicht hätte, ihre Asylgründe vollständig und schlüssig darzulegen. Die Beschwerdeführerin machte selber zu keinem Zeitpunkt geltend, an der Befragung aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen zu können. Darüber hinaus gab sie keine Probleme im Zusammenhang mit der Konzentration-, Denk- oder Sprechfähigkeit zu Protokoll. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Dem steht auch die Anregung der Hilfswerksvertretung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht entgegen, zumal sie die Vorinstanz nicht rechtlich bindet. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, in deren Rahmen es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, relevante Arztdokumente, namentlich zu einer allfälligen psychischen Einschränkung, einzureichen. Dem ist sie erst auf Beschwerdeebene nachgekommen, weshalb der Vorinstanz kein Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung zu machen ist.
D-480/2020 4.4 4.4.1 Überdies brachte die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene wiederholt vor, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien mangelhaft übersetzt und fehlerhaft protokolliert worden. 4.4.2 Nach Prüfung der Befragungsprotokolle sind keine Missverständnisse und Übersetzungsfehler festzustellen, die auf eine mangelhafte Übersetzung oder eine falsche Protokollierung zurückzuführen wären. Die Beschwerdeführerin bestätigte zweimal, die Dolmetscherin der BzP zu verstehen (vgl. SEM-Akte A/4, Buchstabe h und Ziffer 9.02) und auch die Dolmetscherin in der Anhörung verstand sie offenbar gut (vgl. SEM-Akte A/17, F 1). Sodann ist ihrem Aussageverhalten nicht zu entnehmen, dass sie den Befragungen nicht hätte folgen können oder nicht das sagen konnte, was schlussendlich protokolliert wurde. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, ihre Asylgründe in offener Erzählform darzulegen, welche durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. SEM- Akte A/17, F 74 ff.). Zudem bestätigte sie nach den Rückübersetzungen unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung vollständig und korrekt seien und ihren Ausführungen entsprechen würden (vgl. SEM- Akten A/4, Seite 9 und A/17, Seite 15). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte gegenüber den Dolmetscherinnen und den Protokollen als unzutreffend. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt worden. Es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Inhalte der Befragungsprotokolle. Die Beschwerdeführerin muss sich folglich auf ihre Aussagen an der BzP und der Anhörung behaften lassen. 4.5 4.5.1 Schliesslich wurde in der Replik geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Asylanhörung frauenspezifische Fluchtgründe zur Sprache gebracht, welche durch die Vorinstanz jedoch nicht weiter abgeklärt worden seien. 4.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung jeweils von einem reinen Frauenteam angehört wurde, womit davon auszugehen ist, dass sie in der Lage gewesen ist, sich hinreichend zu ihren Fluchtgründen und insbesondere geschlechtsspezifischer Verfolgung zu äussern. So machte sie denn auch während der Anhörung geltend, sie sei in ihrem Heimatland Opfer eines sexuellen Übergriffs durch Privatpersonen sowie von Genitalverstümmelung geworden. Als sie (…) in N._______ Wasser geholt habe, sei sie von
D-480/2020 mehreren bewaffneten Männern festgehalten worden. Da sie – wie in Somalia üblich – beschnitten und zusammengenäht gewesen sei, hätten sie sie mit einer Rasierklinge aufgemacht und anschliessend vergewaltigt (vgl. SEM-Akte A/17, F 92 und F 132 ff.). 4.5.3 Diese Parteivorbringen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt noch ausdrücklich geprüft oder gewürdigt. Unbesehen der Frage der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin stehen diese Ereignisse, welche sie in ihrer Jugend sowie im Jahr (…) – und damit noch vor ihrer Rückkehr nach Somalia nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien stattfanden – erlitten habe, jedoch weder in einem zeitlichen noch sachlichen Kausalzusammenhang mit der (…) erfolgten Ausreise. Mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 8.2 ist festzuhalten, dass die Genitalverstümmelung und die Vergewaltigung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin unerheblich sind. Die unterlassene Prüfung und Würdigung dieser nichtzentralen Sachverhaltselemente stellt daher keine relevante Verletzung der Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht dar. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz sich mit allen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-480/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 In ihrem negativen Asylentscheid qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG als nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Begründung führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund diversen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft taxiert werden müssten. An der BzP habe sie behauptet, ihre Schwester sei am (…) – zwei Tage nach ihrer Ausreise – bei einem Angriff auf ihr Haus in B._______ getötet worden. In der Anhörung habe sie dagegen erklärt, ihre Schwester sei am (…) gestorben und sie sei noch am selben Abend abgereist. Auf den Vorhalt zu diesen Widersprüchen habe sie abgestritten, gesagt zu haben, im (…) ausgereist zu sein. Dabei habe die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt des vermeintlichen Angriffs auf ihr Haus geltend gemacht. Sie habe zunächst zweimal nacheinander zu Protokoll gegeben, der Angriff auf ihr Haus sei nach ihrer Ausreise erfolgt, um im nächsten Satz vorzubringen, dass sie sich immer noch in ihrem Quartier befunden habe, als ihre Schwester getötet worden sei. Ausserdem habe sie angegeben, von ihrem Onkel vom Angriff auf ihr Haus und vom Tod ihrer Schwester erfahren habe. Im Gegensatz dazu habe sie in der Anhörung erklärt, von ihrer Freundin über den Anschlag informiert worden zu sein. Als sie auf diese Unstimmigkeit angesprochen worden sei, habe sie bestätigt, dass ihr Onkel sie angerufen habe. Des Weiteren habe sie in der BzP geäussert, ihre Mutter sei wegen des Angriffs auf ihr Haus geflohen. Dagegen habe sie in der Anhörung erklärt, ihre Mutter und ihre Geschwister würden weiterhin im Haus in B._______ leben. Schliesslich habe sie in der ersten Befragung zunächst
D-480/2020 angegeben, an ihrer Heimadresse würden ihre Mutter, ihre zwei Brüder und ihre Schwester wohnen und ihr Vater sei (…) getötet worden, um wenig später bei den Asylgründen zu behaupten, dass auch ihre Schwester getötet worden sei. Neben diesen Widersprüchen sei nicht nachvollziehbar, wie sie überhaupt am gleichen Abend, nach dem angeblichen Angriff auf ihr Haus, das Flugticket und das sudanesische Visum für die Reise nach Khartum habe organisieren können. Ebenso wenig überzeuge, dass ihre Familie weiterhin im eigenen Haus in B._______ wohnen würde, obwohl dort ihre Schwester ermordet worden sei. 6.2 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne die zahlreichen Realkennzeichen in ihren Aussagen, welche darauf hinweisen würden, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Ihre Antworten seien ausführlich und sie habe starke Emotionen gezeigt. Der Ansicht des SEM, wonach sie im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche beziehungsweise unglaubhafte Angaben gemacht habe, könne nicht gefolgt werden. Im Protokoll der BzP sei zwar festgehalten worden, dass sie ausgesagt habe, ihre Schwester sei zwei Tage nach ihrer Ausreise getötet worden, mit dieser Zeitangabe habe sie jedoch sagen wollen, dass ihre Schwester zwei Tage nach ihrem Weggang von Zuhause getötet worden sei. Ihre Aussage gleich danach verdeutliche dies, da sie ergänzend angefügt habe, zu diesem Zeitpunkt noch in Somalia gewesen zu sein, wobei sie sich im Haus ihrer Freundin aufgehalten habe. Sie habe keinesfalls gesagt, sie sei am gleichen Tag der Ermordung ihrer Schwester ausgereist, sondern tags darauf. Bei der durch die Vorinstanz aufgeführten Aussage aus der BzP handle es sich offensichtlich um einen Fehler, zumal sie nie vom Datum des (…) gesprochen habe. Mit der Zahl (…) habe sie lediglich den (…). Monat, d.h. den Monat (…) bezeichnet. Den (…) habe sie hingegen nur in Verbindung mit ihrem Aufenthalt in der Sahara erwähnt. Sie erinnere sich gut daran, in der BzP erwähnt zu haben, dass sie im (…) in der Sahara gewesen sei, was jedoch nicht im Protokoll vermerkt worden sei und ebenfalls auf dessen Fehlerhaftigkeit hindeute. Ferner hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe sowohl von ihrem Onkel als auch von ihrer Freundin vom Angriff auf ihr Haus erfahren, worin sich kein Widerspruch erkennen lasse.
D-480/2020 In Bezug auf ihre Angaben zum Wohn- und Aufenthaltsort ihrer Mutter sowie ihrer Geschwister erklärte die Beschwerdeführerin, diese seien nach dem Angriff auf ihr Haus ins Dorf zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen. Zum Zeitpunkt der BzP habe sie nichts über den genauen Aufenthalt ihrer Mutter gewusst, da sie keinen Kontakt zu ihr gehabt habe. Da ihr Onkel nicht für alle habe aufkommen können, habe sich ihre Mutter deshalb entschieden, nach B._______ zurückzugehen, um zu arbeiten und die Familie zu versorgen. Als sie einen Unfall erlitt, wovon sie eine bleibende Behinderung zurückbehalten habe, sei ihre Schwester ebenfalls wieder (…) zurückgekehrt, um sich um ihre Mutter zu kümmern. Ihre Familie habe zwar weiterhin Angst vor neuen Entführungen, sie habe aber kein anderes Haus, indem sie leben könne. Weiter merkte sie an, dass sie zwei Schwestern gehabt habe. Ihre Schwester I._______ sei im (…) getötet worden und ihre andere Schwester O._______ sei im (…) entführt worden. Da I._______ zum Zeitpunkt der BzP bereits verstorben gewesen sei, habe sie logischerweise angegeben, dass nur eine Schwester im Heimatland wohne. Betreffend ihrer Ausreise habe sie angegeben, dass diese von ihrem Onkel organisiert worden sei, welcher einen Schlepper engagiert habe. Sie wisse nicht, wann genau ihr Onkel mit der Planung ihrer Ausreise begonnen habe, wahrscheinlich habe er jedoch schon damit angefangen, bevor sie sich zu ihrer Freundin begeben habe, da sie ihm von Anfang an von den Drohanrufen und ihrer Angst berichtet habe. 6.2.2 Insgesamt habe sie glaubhaft darlegen können, in ihrem Heimatland einer individuellen Verfolgung ausgesetzt worden zu sein. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. 6.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und argumentierte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht nur wegen den bereits in der angefochtenen Verfügung genannten Widersprüche unglaubhaft. So habe sie auf Nachfrage zunächst erklärt, geschieden zu sein. In der BzP habe sie zudem nicht erwähnt, mit ihrem Cousin in zweiter Ehe verheiratet zu sein, sondern habe von «einem Mann» gesprochen, was seltsam anmute. Erst in der Anhörung habe sie angegeben, kurz vor der Ausreise ihren Cousin geheiratet zu haben. Für den genannten kulturellen Kontext und für den konservativen Islam im Allgemeinen sei es äusserst unüblich, dass ein Mann bei der Familie seiner
D-480/2020 Frau gesucht werde, insbesondere, wenn sie noch gar nicht zusammengelebt hätten. Wenn überhaupt, wäre Al-Shabaab zur Familie ihres Mannes gegangen und hätte sich dort bei den Männern der Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Mit Verweis auf zwei BBC-Beiträge sei Al-Shabaab des Weiteren bereits 2011 aus B._______ verdrängt worden und die Lage habe sich (…), als die Beschwerdeführerin die Stadt angeblich verlassen habe, einigermassen normalisiert. 6.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik, sie habe ihren Zivilstand nicht nur bei der BzP, sondern auch bei der Anhörung als «geschieden» angegeben, womit die Kohärenz ihrer Angaben während des Asylverfahrens belegt werde. Sie habe bereits in der BzP ihre erneute Verlobung erwähnt und bei der Anhörung habe sie diesen Sachverhalt noch weiterausgeführt, indem sie präzisiert habe, dass ihr Verlobter ihr Cousin sei und dass es sich um eine sog. «nikah», d.h. eine religiöse Trauung gehandelt habe. Inwiefern ihre Aussage bei der BzP, mit «einem Mann» verlobt zu sein, seltsam sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere, da es für die summarische Darlegung ihrer Asylgründe anlässlich der BzP keine Rolle spielen würde, ob es sich dabei um ihren Cousin handle. In diesem Zusammenhang verwies sie ausserdem auf die in der Beschwerde geltend gemachten Ausführungen zur mangelhaften Übersetzung der BzP. Sie habe ihren Verlobten ausserdem namentlich nennen können. Da es sich bei ihrer Verlobung im (…) um eine «nikah» gehandelt habe, sei verständlich, weshalb sie ihren offiziellen Zivilstand weiterhin als «geschieden» angegeben habe. Weiter sei sie anlässlich ihres Asylverfahrens nicht dazu befragt worden, ob auch die Familie ihres Verlobten Drohanrufe von Al-Shabaab erhalten beziehungsweise zu seinem Verbleib befragt worden sei. Folglich könne ihr die Vorinstanz an dieser Stelle nicht vorhalten, es sei unglaubhaft, dass sich Al-Shabaab bei ihr, anstatt bei der direkten Familie des Verlobten, insbesondere den männlichen Familienangehörigen, nach dessen Verbleib erkundigt hätte. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die direkte Familie des Verlobten von Al-Shabaab ebenfalls bedrängt worden sei. Mit Verweis auf verschiedene Internetseiten hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, Al-Shabaab sei auch im (…) und danach in B._______ präsent gewesen. Sie würden für die von ihnen faktisch nicht kontrollierten Gebieten über eine effektive Verwaltung verfügen. Je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren würden, desto mehr würde sich die Gruppe zudem auf
D-480/2020 asymmetrische Kriegsführung verlegen. Die Friedensmission AMISOM sei deshalb heutzutage weiterhin in der Region von B._______ tätig. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin generell relativ knapp und substanzarm ausgefallen sind. Anlässlich der BzP äusserte sie sich nur in wenigen kurzen Sätzen zu ihren Asylgründen (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 7.01) und gab auf ergänzende Fragen bloss vage sowie stereotypische Antworten (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 7.02). Zwar müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe bei Erstbefragung, welcher angesichts ihres summarischen Charakters ohnehin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zukommt, nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen und ausserdem dauerte die BzP im vorliegenden Fall inklusive Rückübersetzung nur etwas mehr als eine Stunde (vgl. SEM-Akte A/4, Seite 9), dennoch erscheint im Vergleich dazu auch das Protokoll der Anhörung nur wenig detaillierter und ausführlicher. Obwohl sie die Fragen nicht ausweichend beantwortete, ihre Angstgefühle beschrieb und Emotionen zeigte, wirken ihre Ausführungen sowohl bei der freien Schilderung der unmittelbaren Fluchtgründen als auch zu Nachfragen betreffend den Kernelementen ihrer Vorbringen insgesamt wenig substantiiert und weisen kaum erlebnisbasierte Eindrücke auf (vgl. SEM-Akte A/17, F 74 ff., F 77 f., F 90, F 95 ff. und F 99). 7.3 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin in der BzP bezüglich des Motivs für ihre Ausreise aus ihrem Heimatland geltend, ihr zweiter Ehemann sei nach der «nikah» im (…) von Al-Shabaab verschleppt worden. Er habe sich jedoch nach einigen Monaten befreien und fliehen können. Da Al-Shabaab ihn daraufhin gesucht habe, habe sie ab Mitte (…) mindestens einmal wöchentlich von Milizionären Drohanrufe erhalten (vgl. SEM- Akte A/4, Ziffern 7.01 und 7.02). In der Anhörung erwähnte sie die Entführung ihres Mannes demgegenüber nicht mehr und brachte lediglich vor, sie wisse zwar nicht was zwischen ihm und Al-Shabaab passiert sei, jedenfalls hätten sie ihn gesucht, weshalb sie wiederholt telefonisch kontaktiert und über seinen Verbleib ausgefragt worden sei (vgl. SEM-Akte A/17, F 74). Durch diese wesentlichen Abweichungen entstehen an der Glaubhaftigkeit
D-480/2020 der angeblichen Drohungen, welche gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin die Ursache in der Suche der Al-Shabaab nach ihrem Ehemann hatten, erhebliche Zweifel. Hinzu kommt, dass sie den Inhalt der angeblich ab (…) zwischen ihr und zwei Al-Shabaab-Milizen geführten Gespräche nicht präzise und nur oberflächlich wiederzugeben vermochte (vgl. SEM-Akte A/17, F 77 ff., F 88 f. und F 90 f.). Insgesamt wird dadurch der Eindruck erweckt, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hatten, wie sie diese darstellte. Im Übrigen bleibt denn auch der wahre Grund für die Suche nach ihrem Ehemann und infolgedessen für die telefonischen Bedrohungen der Beschwerdeführerin unklar. Für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylgründe ist es jedoch zentral, dass die Beschwerdeführerin den Grund für die Verfolgung durch die Al-Shabaab schlüssig nennen kann; dies war ihr indes nicht möglich. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, weshalb ihre Profile für die Al-Shabaab von Interesse gewesen sein könnten und sie deshalb gezielt asylrelevant verfolgt wurden. So erklärte die Beschwerdeführerin – abgesehen von den geschilderten Schwierigkeiten mit Al-Shabaab – nie konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben. Dies ist denn auch mit der deutlich verbesserten Sicherheitssituation in B._______ vereinbar, nachdem somalische Sicherheitskräfte und Truppen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) die Kämpfer von Al- Shabaab im August 2011 aus der Hauptstadt vertrieben haben (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.4 ff.). Weiter sei sie weder politisch noch religiös aktiv gewesen und sei auch nie in Haft oder vor Gericht gewesen (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 7.02). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis dahin noch nicht mit ihrem Ehemann zusammengelebt hatte, erscheint zudem nicht nachvollziehbar, woher die Al-Shabaab überhaupt von ihrer Beziehung erfahren haben will, insbesondere da er sich im besagten Zeitraum nicht wie sie in B._______, sondern zwischen P._______ und Q._______ aufgehalten haben soll (vgl. SEM-Akte A/17, F 74). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. 7.4 Sodann erwähnte sie anlässlich der BzP erst auf entsprechende Nachfrage, weshalb ihre Mutter auf der Flucht sei, den Angriff auf ihr Haus in B._______, wobei ihre Schwester getötet worden sei. Weitere Ausführungen machte sie hierzu keine (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 7.02). Sie verneinte zudem explizit das Vorliegen weiterer Gründe, die gegen eine allfällige
D-480/2020 Rückkehr in ihr Heimatland sprechen könnten (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 7.03). Als sie in der Anhörung aufgefordert wurde, genauer zu erzählen, was sich an jenem Tag abgespielt hatte, schilderte sie demgegenüber den Ablauf des Anschlags und machte dabei erstmals – sinngemäss – geltend, dieser habe eigentlich ihr gegolten (vgl. SEM-Akte A/17, F 99). Da es sich bei der Ermordung ihrer Schwester zweifellos um ein einschneidendes Erlebnis in ihrem Leben handelte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie darüber nicht nur konsistent, sondern auch differenziert und substantiiert berichtet, zumal der Anschlag, welcher eigentlich ihr gegolten habe, in direktem Zusammenhang mit ihrer Flucht stehen soll. Die sich dadurch aufdrängenden Zweifel werden weiter bestärkt, indem dieses zentrale Kernvorbringen lediglich auf einfachen Behauptungen gründet und weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene durch konkrete Beweismittel belegt wird. 7.5 Schliesslich sind die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Ereignisse vor ihrer Ausreise zumindest teilweise nicht kohärent und widersprüchlich. Diesbezüglich kann vorab auf die zumeist zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten: 7.5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war wesentliche Ereignisse, wie namentlich den Zeitpunkt des Todes ihrer Schwester sowie ihre Ausreise aus Somalia, in zeitlicher Hinsicht stimmig einzuordnen. So führte sie anlässlich der BzP zunächst aus, B._______ im (…) verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 5.01). Im Zusammenhang mit dem Angriff auf das Haus ihrer Familie gab sie dann zu Protokoll, ihre Schwester sei am (…) und damit zwei Tage nach ihrer Ausreise getötet worden (vgl. SEM- Akte A/4, Ziffer 7.02); wohingegen sie in ihrer nachfolgenden Antwort behauptete, noch in Somalia gewesen zu sein, als dies passiert sei (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 7.02). In der Anhörung machte sie demgegenüber geltend, (…) ihr Heimatland verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A/17, F 19 und F 85). Auf die Frage, ob sie sich an das genaue Datum ihrer Ausreise erinnern könne, führte sie den (…) an (vgl. SEM-Akte A/17, F 117). Als sie am Schluss der Anhörung auf diesen Widerspruch hinsichtlich des Ausreisedatums hingewiesen wurde, beharrte sie darauf, in der Erstbefragung nicht von (…) gesprochen zu haben (vgl. SEM-Akte A/17, F 128 f.).
D-480/2020 Ihre Erklärungsversuche in der Beschwerde- und Replikschrift in Bezug auf diese Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen. 7.5.2 Demgegenüber ist – zugunsten der Beschwerdeführerin – der Ansicht des SEM zu den angeblich widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Information über den Angriff zu widersprechen. In der BzP erwähnte die Beschwerdeführerin von sich aus, ihr Onkel habe sie über den Angriff per Telefon informiert (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 7.02). Während der Anhörung führte sie dann zunächst aus, ihre Freundin habe ihr erzählt, was passiert sei (vgl. SEM-Akte A/17, F 100 f.). Auf die nachfolgende Frage, ob sie in dieser Zeit Kontakt mit ihrer Familie gehabt habe, ergänzte sie, mit ihrem Onkel gesprochen zu haben. Insbesondere habe dieser ihr Informationen über den Vorfall gegeben (vgl. SEM-Akte A/17, F 103 ff.). Als sie von der Vorinstanz mit ihren Aussagen konfrontiert wurde, hielt sie fest, ihr Onkel habe sie angerufen, aber sie sei auch von ihrer Freundin informiert worden (vgl. SEM-Akte A/17, F 130). Insgesamt ist hier kein Widerspruch zu erkennen, ist es doch durchaus möglich, dass sie sowohl telefonisch von ihrem Onkel, als auch von ihrer Freundin, bei welcher sie sich versteckte, über die Attacke auf ihre Schwester informiert wurde. 7.5.3 Obwohl der Aufenthaltsort der Familie der Beschwerdeführerin nicht direkt im Zusammenhang mit ihren Gesuchsgründen steht, ist das Gericht der Meinung, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift überzeugen. Auch ihre unstimmigen Aussagen in Bezug auf ihre beiden Schwestern, I._______ und O._______, werden darin schlüssig aufgeklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Beschwerde verwiesen werden. 7.5.4 Schliesslich konnte die augenscheinlich kurzfristige Organisation der Flugreise nach J._______ sowie die Beschaffung des sudanesischen Visums, welche von der Vorinstanz in Frage gestellt wurden, auf Beschwerdeebene plausibel erklärt werden. Weiter ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in der BzP und anschliessend im Rahmen der Anhörung aussagte, sie habe ihren Onkel über die Drohanrufe der Al- Shabaab-Milizen und ihre Angst unterrichtet (vgl. SEM-Akten A/4, Ziffer 7.01 und A/17, F 93). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht abwegig, dass dieser bereits vor dem Angriff auf seine Nichte Massnahmen im Hinblick auf die Flucht der Beschwerdeführerin getroffen hat. Weiter führte sie in der Anhörung aus, ihr Onkel habe einen Schlepper organisiert und ihr so eine schnelle Ausreise ermöglicht (vgl. SEM-Akte A/17, F 113).
D-480/2020 7.6 Nach Abwägung sämtlicher Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführerin ist es demnach aufgrund der Widersprüche in ihren Aussagen und der nicht abschliessend aufgezeigten, detailarmen sowie unsubstantiierten Angaben nicht gelungen, eine gezielt gegen sie persönlich gerichtete (Reflex- ) Verfolgung durch die Al-Shabaab-Milizen glaubhaft zu machen. Die Entgegnungen auf Beschwerdestufe vermögen die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 8. 8.1 Da es der Beschwerdeführerin, nicht gelungen ist, eine ihr persönlich drohende, gezielte Verfolgung durch die Al-Shabaab glaubhaft zu machen, kann ihr objektiv gesehen auch keine begründete Furcht vor in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die Al-Shabaab- Milizen zuerkannt werden, weshalb sich diesbezüglich eine Prüfung von Art. 3 AsylG erübrigt. 8.2 8.2.1 Wie bereits erwähnt, brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen – spezifische Fluchtgründe zur Sprache. Es ist deshalb zu prüfen, ob sie diesbezüglich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1425/2014 vom 6. August 2014 (als BVGE 2014/27 in der amtlichen Entscheidsammlung publiziert) ausführlich mit der Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia beschäftigt. Gemäss dieser Rechtsprechung können verschiedene Faktoren dazu beitragen, dass sich eine Frau bei einer Rückkehr nach Somalia in einer Verfolgungssituation wiederfindet (vgl. zum Ganzen: a.a.O., E. 5.2 ff.). 8.2.3 Im Unterschied zur Konstellation von BVGE 2014/27 gehört die Beschwerdeführerin weder einem Minderheitenclan an, noch wurde sie intern vertrieben. Ihr Clan (…) (vgl. SEM-Akten A/4, Ziffer 1.08 und A/17, F 66) gehört vielmehr zu den dominierenden Clans in ihrem Heimatort B._______ (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 2 vom Juni 2017, <http://www.refworld.org/pdfid/59422bdc4.pdf>
D-480/2020 [zuletzt besucht am: 15.06.2020]; vgl. SEM - Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d'Etat aux migrations [Bern], Focus Somalia – Clans und Minderheiten, vom 31.05.2017, <https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf> [zuletzt besucht am: 15.06.2020]). Im Übrigen verfügt sie mit ihrem Onkel, welcher ihr bereits zur Ausreise verhalf, und ihrem Bruder um ein männliches Netzwerk innerhalb der Kernfamilie, welches ihr Schutz bietet. Die Beschwerdeführerin erfüllt – ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – demzufolge mit dem geltend gemachten sexuellen Übergriff sowie der Beschneidung höchstens zwei von mehreren risikobegründenden Faktoren gemäss BVGE 2014/27. Auch wenn die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Genitalverstümmelung und Vergewaltigung zweifellos als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind und keinesfalls verharmlost oder für unerheblich erklärt werden sollen, ist für die Beurteilung des Asylgesuchs jedoch zusätzlich massgebend, ob im Zeitpunkt der Ausreise respektive des Entscheids eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorlag beziehungsweise vorliegt. Gemäss asylrechtlicher Literatur und Praxis ist eine bereits erlittene Verfolgung in der Regel dann beachtlich – und könnte vorliegend aus frauenrechtlichen Gründen zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen –, wenn sie in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise steht. Eine starre zeitliche Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als nicht mehr gegeben erachtet wird (vgl. WAL- TER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1999, S. 128; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 107; SAMUEL WE- RENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 295, MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, Bern 1999, S. 76; BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.; 2010/57 E. 4.1, 2011/50 E. 3.1.2); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b). Da die geschilderten Ereignisse im Zeitpunkt ihrer Ausreise mehr als zwanzig Jahre zurücklagen und zudem vor ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, nachdem sie drei Jahre in Saudi-Arabien gearbeitet hat, stattgefunden haben, fehlt es vorliegend am zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang. Nach Ablauf einer derart langen Zeitdauer kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die genannten Vorfälle auslösend für das spätere Verlassen des Heimatstaates waren. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht, so machte sie in den Befragungen keinerlei Andeutungen, bei einer Rückkehr https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf
D-480/2020 nach Somalia aufgrund ihres Geschlechts und ihrer persönlichen Biografie besonders gefährdet zu sein, sexuelle Übergriffe oder Misshandlungen zu erleiden. Der Beschwerdeführerin droht damit keine asylrelevante frauenspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 8.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM ist zur überzeugenden Einschätzung gelangt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2019 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit ver-
D-480/2020 fahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 380 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 100.–/Fr. 150.– im Falle des Unterliegens sowie Barauslagen (für Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von insgesamt Fr. 55.– geltend. Die Höhe des amtlichen Honorars sowie die Höhe der Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand ist unter Berücksichtigung der Eingabe vom 12. Mai 2020 auf total sieben Stunden zu erhöhen. Somit ist der Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'105.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-480/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Sophia Delgado wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'105.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer
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