Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4793/2015
Urteil v o m 1 8 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (...).
D-4793/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 13. Mai 2015 zu Protokoll gab, über Italien in die Schweiz eingereist zu sein, dass ihr darauf das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie diesbezüglich angab, sie habe von Anfang an in die Schweiz gelangen wollen, aber über Italien reisen müssen, dass sie zudem mitteilte, dass sich in der Schweiz eine Cousine im Asylverfahren befinde und ein Neffe sich seit über einem Jahr hier aufhalte, dass ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 16. April 2015 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Mai 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Juli 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
D-4793/2015 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
D-4793/2015 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Anwendung kommen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
D-4793/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller beziehungsweise eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin aus einem Drittstaat kommend überschritten hat und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, ABl. L 180/1 vom 29.6.2013, festgestellt wurde, dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat (Akte SEM, A5/12, Ziff. 5.02; siehe auch hiervor Abs. 2 der Sachverhaltsfeststellung), dass die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch des SEM zugestimmt haben, dass sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auf Art. 9 Dublin- III-VO beruft und vorträgt, in besonderen Fallkonstellationen begründe auch der Aufenthaltsort von entfernten Verwandten eine Zuständigkeit, dass sie insbesondere zu ihrem mit einer B-Bewilligung in der Schweiz lebenden Neffen eine enge Beziehung habe, welcher älter als sie sei und ihr
D-4793/2015 "familiären Schutz" gewähren könne, was sie als junge Frau nach einer traumatisierenden Flucht dringend benötige, dass bei Bedarf eine schriftliche Stellungnahme des Neffen eingereicht werde, dass nach Art. 9 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat zuständig wird, wenn ein Antragsteller beziehungsweise eine Antragstellerin Familienangehörige hat, die in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass die sich in der Schweiz befindenden Verwandten der Beschwerdeführerin keine "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sind (s. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), so dass die genannte Bestimmung – entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene – nicht zur Anwendung gelangt, dass die Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO somit gegeben ist, dass nach der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-4674/2015 vom 6. August 2015 S. 5 f.; E-4676/2015 vom 6. August 2015 E. 5.2.1), dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu keiner anderen Einschätzung führt (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1; vgl. auch Urteile des EGMR i.S.: A. S. gegen die Schweiz, Beschwerde-Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015; Tarakhel gegen die Schweiz [grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014 [nachfolgend: Urteil Tarakhel]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch angesichts der durch die Beschwerdeführerin zitierten Dokumente (einem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009, zwei Urteile von Verwaltungsgerichten aus Deutschland) zu keiner anderen Einschätzung gelangt,
D-4793/2015 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180/60, (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 180/96 (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sie sich im Übrigen bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen beziehungsweise einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
D-4793/2015 dass entweder der Mitgliedstaat, in welchem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil Tarakhel sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/4 beruft und vorträgt, die damit begründete Rechtspraxis sei analog in vorliegender Sache anzuwenden, da sie aufgrund ihres Geschlechts, ihres jugendlichen Alters und als Asylsuchende als besonders schutzbedürftige Person zu qualifizieren sei, dass sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit der Begründung geltend macht, die Vorinstanz habe von Italien keine Garantie für die Einhaltung der elementaren Menschenrechte, insbesondere für die Gewährung einer angemessenen Unterkunft, eingeholt, dass sie zuvor in Italien "auf der Strasse geschlafen" und keinerlei Hilfe von den italienischen Behörden erhalten habe, dass sie mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sie aus dem Urteil Tarakhel nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da dieses sich in Abweichung zum vorliegenden Sachverhalt mit der Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern auseinandersetzt, dass sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht in begründeter Weise darzulegen vermag, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln in Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
D-4793/2015 bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
D-4793/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4793/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
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