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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2008 D-4793/2006

15 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,295 parole·~16 min·2

Riassunto

Asylwiderruf | Asylwiderruf

Testo integrale

Abtei lung IV D-4793/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, alle aus dem Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4793/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, aus _______ (Nordirak) stammende Kurden, stellten am 31. Dezember 1991 in der Schweiz Asylgesuche. Mit Entscheid vom 23. Dezember 1992 anerkannte sie die Vorinstanz als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. B. Im Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, ihm drohe im Irak Verfolgung seitens des irakischen Zentralstaates. Er sei seit 1970 Kämpfer bei den Peshmerga der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Anfang 1981 seien zwei Mitkämpfer durch die irakische Polizei festgenommen worden. Daraufhin sei sein Haus während seiner Abwesenheit durch die Sicherheitskräfte durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten gefragt worden. Wegen der geschilderten Situation und wiederholten Angriffen der irakischen Armee hätten sie versteckt in den Bergen und zeitweise im benachbarten Ausland unter prekären Umständen in Lagern leben müssen. Im Frühjahr 1991 seien sie erneut gezwungen gewesen, den Nordirak zu verlassen. In Anbetracht der drohenden Verfolgung seien sie schliesslich in den Westen geflohen. C. Mit Schreiben vom 14. November 2005 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführern mit, es beabsichtige, ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführer seien wiederholt in ihr Heimatland gereist. Damit hätten sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen, gestellt. Im Reiseausweis des Beschwerdeführers befänden sich diverse Stempelungen, welche den Schluss rechtfertigten, dass er im Zeitraum von 1994 bis August 2005 wiederholt in sein Heimatland gereist sei. Es stehe unter anderem fest, dass er sich vom 14. September 2004 bis zum 26. Oktober 2004 sowie vom 29. Juni 2005 bis zum 9. August 2005 im Irak aufgehalten habe. Die beiden Kinder hätten sich vom 29. Juni 2005 bis zum 9. August 2005 ebenfalls dort aufgehalten. Auch die Beschwerdeführerin habe sich nachweislich im Jahre 1994 und mutmasslich im Sommer 2000 in ihrem Heimatland aufgehalten. D-4793/2006 D. Im Rahmen der eingeräumten Frist zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 24. November 2005 geltend, aus verschiedenen Gründen bis zum Jahr 2000 via Nordgrenze in den Irak gereist zu sein. Er habe sich aber nicht unter den Schutz dieses Staates gestellt. Vielmehr seien die Reisen lebensgefährlich gewesen. Beim Nordirak, in welchen er von 1994 bis 2000 wiederholt gereist sei, habe es sich im Übrigen um eine UNO-Schutzzone gehandelt. Nach 2000 hätten er und seine Gattin sich lediglich in der Grenzzone zum Irak aufgehalten. In seinem Pass befänden sich nur türkische beziehungsweise syrische Stempelungen. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 widerrief die Vorinstanz das den Beschwerdeführern am 23. Dezember 1992 gewährte Asyl und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft ab. Sie stützte sich dabei auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zur Begründung wurde im Sinne des obenstehend erwähnten Schreibens vom 14. November 2005 auf die Reisen der Beschwerdeführer ins Heimatland verwiesen. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben auch in den Jahren 2004 sowie 2005 in den Irak gereist sei. Die beiden Söhne seien im Sommer 2005 nachweislich im Heimatland gewesen. Die Beschwerdeführer hätten diese Reisen ohne äusseren Zwang in der Absicht, sich in den Schutzbereich des Heimatstaates zu begeben, unternommen. Die Schutzgewährung sei sodann tatsächlich erfolgt, und zwar entgegen den Beschwerdevorbringen im damaligen Zeitpunkt nicht durch die UNO, da diese in der vormaligen Schutzzone keine effektive Staatsmacht innegehabt habe. Die Freiwilligkeit der im Jahre 2004 sowie 2005 erfolgten Reisen des Beschwerdeführers gehe namentlich auch aus dem Umstand, wonach sie von ihm aktenwidrig nicht eingeräumt worden seien, hervor, zumal er allfällige, aus seiner Sicht zwingende Gründe für die Reisen zweifelsohne genannt hätte. F. Mit an die Vorinstanz adressierter und am 6. Januar 2006 der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zuständigkeitshalber übermittelten Beschwerde vom 30. Dezember 2005 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf D-4793/2006 sei abzusehen. Zur Begründung wurde insbesondere auf den Sonderstatus des Nordiraks im relevanten Zeitraum (UNO- Schutzzone) hingewiesen. Die Beschwerdeführer hätten sich nie in den Machtbereich des Regimes von Saddam Hussein begeben. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2006 forderte die ARK die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 1. Mai 2006 leisteten die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hätten sich wiederholt und freiwillig auf dasjenige Gebiet begeben, welches sie seinerzeit aus Angst vor Verfolgung verlassen hätten. J. Ein im Rahmen des eingeräumten Replikrechts gestelltes Fristerstreckungsbegehren bis Ende August 2006 lehnte die ARK mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. In der Folge ging bei der Rekursinstanz keine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-4793/2006 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen, das Bundesamt gehe zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs seien vorliegend erfüllt, und verkenne die Sondersituation des (damaligen) Nordiraks. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4.2 Die Beschwerdeführer räumen ein, sich von 1994 bis 2000 wiederholt im Nordirak aufgehalten zu haben. Vorab ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht die heute im Irak bestehenden Verhältnisse massgeblich sind, sondern vielmehr jene im genannten Zeitraum; eine Einschätzung aus flüchtlingsrechtlicher D-4793/2006 Sicht der politischen Lage, wie sie heute im Irak besteht, kann demnach hinsichtlich dieser Reisen unterbleiben, zumal die Vorinstanz die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der auch aktuell noch instabilen Lage im Irak zurecht nicht gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 FK begründete. 5. 5.1 Zu prüfen ist mithin, ob die genannten Reisen eine Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK bedeuten. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass sich die politische Lage im Nordirak (so auch in Dohuk) im damaligen Zeitraum insofern als Sondersituation darstellte, als dieses Gebiet unter einer autonomen kurdischen Verwaltung (teils durch die PUK, teils durch die KDP) stand und die zentralstaatlichen irakischen Behörden dort keinen regulären Einfluss ausübten (zur Lagebeurteilung betreffend die damalige politische Situation im Nordirak vgl. ausführlich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2000 Nr. 15 S. 107 ff.). Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ist indessen im ordentlichen Asylverfahren aufgrund drohender Verfolgung seitens der zentralstaatlichen Machthaber (vgl. Bst. B obenstehend) anerkannt worden. Bereits in einem Entscheid vom 26. Oktober 1995 ging die ARK im Falle eines irakischen Kurden, der im Jahr 1994 eine Reise in seine Heimatregion unternommen hatte, davon aus, mit diesem Verhalten sei angesichts der konkret im Nordirak bestehenden politischen Verhältnisse nicht der Schutz der irakischen Behörden in jenem Sinn, wie es Art. 1 C Ziff. 1 FK ins Auge fasst, in Anspruch genommen worden, zumal im Nordirak die Macht (bereits zum damaligen Zeitpunkt 1994/1995) nicht mehr von der irakischen Zentralgewalt ausgeübt werde. Die ARK hielt fest, in dieser im Nordirak herrschenden Sondersituation stelle eine Kontaktnahme mit den vom Zentralstaat losgelösten, unter Schutz der UNO operierenden lokalen Behörden nicht einen Kontakt mit jenen heimatlichen Behörden dar, die seinerzeit für die asylrelevante Verfolgung verantwortlich gewesen seien; dies wiederum wäre aber für eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK vorauszusetzen (vgl. ausführlich EMARK 1996 Nr. 9 S. 69 ff.). Diese Praxis der ARK, welche im Folgenden denn auch nicht aufgegeben oder geändert worden ist, hat auch im aktuell durch das Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren bezüglich der genannten Reisen bis zum Jahr 2000 grundsätzlich ihre Gültigkeit. So wurde in dem ausführlich auf die Lage im Nordirak Bezug nehmenden Urteil der ARK D-4793/2006 vom 12. Juli 2000 (EMARK 2000 Nr. 15) einzig die bisherige Einschätzung relativiert, es handle sich in den nordirakischen Gebieten um "Schutzzonen" beziehungsweise um "von der UNO protegiertes Gebiet" (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 S. 123 f.); diese Präzisierungen erfolgten jedoch im Hinblick auf Fragen der Schutzgewährung im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative, deren Bestehen für durch die Zentralregierung verfolgte Personen ausdrücklich verneint wurde, nachdem die autonome Stellung der kurdischen Parteien zwar faktisch bestand, rechtlich oder international aber nicht abgesichert war und Beziehungen zwischen dem Zentralstaat und den autonomen Gebieten weiterhin gepflegt wurden beziehungsweise Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bestanden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 S. 116 ff.). 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Reisen der beziehungsweise des Beschwerdeführers in den Nordirak im Zeitraum von 1994 bis 2000 zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK und für einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG als erfüllt betrachtet hat. Da das BFM der Beschwerdeführerin für den Zeitraum danach keine weiteren Reisen ins Heimatland anlastet, ist ihre Beschwerde entsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sie betreffend aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin Flüchtling und in der Schweiz asylberechtigt. 6. Im folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer und seine beiden im Rubrum aufgeführten Kinder im Rahmen der in den Jahren 2004 und 2005 erfolgten Reisen ins Heimatland freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben. Dies erfordert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerdeführer müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen). Die Situation nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stellt sich insofern verändert dar, als im Rahmen der Bildung einer neuen irakischen Regierung den kurdischen Nordprovinzen zwar weitgehende Autonomie zugestanden D-4793/2006 wurde, jedoch unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). 6.1 Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die Beschwerdeführer - als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommen als Form der Kontaktaufnahme die vom Bundesamt aufgelisteten Heimatreisen der Beschwerdeführer in Betracht. 6.2 Das BFM geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum zweimal und die Kinder einmal im Irak aufgehalten haben. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Die Reiseausweise der Beschwerdeführer sind indes mit irakischen Einreise- und Ausreisestempel versehen. Dass sie von den Besitzern gar nicht benutzt worden wären, kann den Akten nicht entnommen werden. Demzufolge reiste der Beschwerdeführer am 14. September 2004 ein und am 26. Oktober 2004 wieder aus. Vom 29. Juni 2005 bis zum 9. August 2005 hielt er sich - diesmal zusammen mit den beiden (damals noch minderjährigen) Kindern, die in ihren Reisedokumenten dieselben Stempelungen aufweisen - erneut vor Ort auf. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, sich lediglich im Grenzgebiet aufgehalten zu haben, können mithin insofern nicht geglaubt werden, als seine Behauptung in der Eingabe vom 24. November 2005, in seinem Pass befänden sich nur türkische beziehungsweise syrische Stempelungen, mit dem vorliegenden Reisedokument nicht zu vereinbaren sind. Vielmehr ist im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die erwähnten Einreisen und die damit verbundenen Aufenthalte der Beschwerdeführer im Heimatland tatsächlich stattgefunden haben. Aufgrund des soeben Ausgeführten bestehen deshalb - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Zweifel an der Einreise derselben in den Irak, weshalb die von der Vorinstanz im besagten Zeitraum aufgelisteten Heimataufenthalte mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen als bewiesen anzusehen sind. 6.3 Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotz dieser starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen auch bei dieser Form der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls D-4793/2006 erst dann ausgesprochen werden, wenn die in Erwägung 6. erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. 6.4 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend in aktenwidriger Weise die beiden erfolgten Heimatreisen. Gründe, welche auf einen Zwang im hier relevanten Sinne hindeuten würden, macht er mithin weder geltend noch sind den verfügbaren Akten diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Vielmehr weist auch die lange Dauer des Aufenthaltes die Freiwilligkeit der Reise hin. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sind. 6.5 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht unter psychischem Druck im Irak weilten. Die Vermutung der Vorinstanz, in Anbetracht der Stempelungen in den Reisedokumenten hätten die Kinder ihre Ferien zusammen mit dem Vater im Sommer 2005 im Heimatland verbracht, ist durch die Beschwerdeführer jedenfalls nicht widerlegt worden. Es handelte sich somit um einen Aufenthalt, welcher nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks zustande kam. Die Beschwerdeführer haben somit durch ihre Reisen und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene Grenzüberschreitungen im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besit- D-4793/2006 zen, gestellt haben. Dies nachdem wie erwähnt die Sondersituation im Nordirak sich schon damals insofern verändert darstellte, als der Zentralstaat wieder über einen umfassenden Machtbereich verfügte. 6.6 Als drittes Kriterium muss den Beschwerdeführern durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In diesem Zusammenhang kann zunächst auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 hingewiesen werden. Darin wurde festgehalten, dass die Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung dürfte sich auch bereits im Sommer 2005 als berechtigt erwiesen haben. Jedenfalls bestehen dadurch, dass die Beschwerdeführer offenbar problemlos und - was den Vater anbelangt - wiederholt in den Irak einreisen, sich dort für mehrere Wochen aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnten, objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak bereits damals nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt waren. Den Beschwerdeführern wurde somit durch den Irak effektiver Schutz gewährt, und zwar nicht nur im Rahmen der nordirakischen Behörden, sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte und die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sondersituation im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als handelnde Organe des Gesamtstaates anzusehen waren. 6.7 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer und die beiden Kinder erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht. D-4793/2006 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - den Beschwerdeführer und die Kinder betreffend - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde der Obgenannten ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt hat und ihr Ehemann und die Kinder unterlegen sind, werden die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten angemessen reduziert und auf insgesamt Fr. 300.-festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Mai 2006 in der Höhe von Fr. 600.-einbezahlte Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 300.-- rückerstattet. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4793/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Beschwerdeführerin gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt ist. 3. Die Beschwerde wird bezüglich des Beschwerdeführers und der beiden Kinder abgewiesen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Sie sind durch den am 1. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden die verbleibenden Fr. 300.-- rückerstattet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier, in Kopie; Ref-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: D-4793/2006 Seite 13

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