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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-4791/2009

30 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,655 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4791/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4791/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 25. Mai 2009 auf dem Seeweg verliess, am 14. Juni 2009 in Italien ankam und am 15. Juni 2009 mit dem PW nach Biel und von dort mit dem Zug nach Vallorbe fuhr, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er an der summarischen Befragung vom 6. Juli 2009 und an der Direktanhörung vom 22. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seinem Universitätsabschluss keine Stelle gefunden und sich deshalb Ende 2006 einer militanten, bewaffneten Organisation namens "Ijaw Youth Congress" (IYC) angeschlossen, dass er mit der IYC Pipelines angezapft oder gesprengt habe, um das Öl zu verkaufen, dass sie auch mit Öl beladene Marineboote gekapert und für deren Freigabe Lösegeld verlangt hätten, dass sie gelegentlich auch Banken ausgeraubt hätten, dass der frühere Gouverneur des Gliedstaates River State die IYC mit Waffen und Geld unterstützt habe, im Gegensatz zum neu eingesetzten Gouverneur, der die Organisation mithilfe von zentralstaatlichen Truppen bekämpft habe, weshalb diese die Lokalregierung habe stürzen wollen und auch gedroht habe, das Regierungsgebäude niederzubrennen, dass seine Gruppe überall gejagt worden sei und der neue Gouverneur den Befehl erlassen habe, alle Militanten zu erschiessen oder lebenslänglich einzusperren, dass der Beschwerdeführer mit einer Gruppe am 19. Oktober 2008 um zwei Uhr nachts in X._______ gestohlenes Öl habe verkaufen wollen, dabei aber von der Polizei umzingelt worden sei, das drei der fünf Mitglieder der Gruppe bei einem Fluchtversuch erschossen und die übrigen zwei, darunter er, verhaftet worden seien, D-4791/2009 dass sie nach zwei Wochen in der Polizeistation in Y._______ ins lokale Gefängnis verlegt worden seien, wo sie bis am 4. April 2009 geblieben seien, dass er bei der Überführung in ein anderes Gefängnis am 4. April 2009 dank des Einflusses des ehemaligen Justizministers, der Hilfe von Gefängniswärtern und seiner Schwester habe fliehen können, dass er sich bis zur Ausreise am 25. Mai 2009 bei dieser Schwester in Lagos versteckt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – an diesem Datum im Transitzentrum Altstätten persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4791/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-4791/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, auf dem Seeweg von Lagos in zwei bis drei Wochen an einen unbekannten Ort in Italien gereist zu sein, ohne zu wissen, wo das Schiff durchgefahren sei (A1 S. 8), dass er ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen ausgereist sei (A1 S. 8), D-4791/2009 dass er nicht wisse, wieviel die Reise gekostet und wer sie finanziert habe, und seine Schweister sich um alles gekümmert habe (A1 S. 8), dass das BFM diese Ausführungen in Anbetracht der hohen Bussen für Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden sowie der strengen Kontrollen in den Häfen zu Recht als realitätsfremd und der allgemeinen Erfahrung widersprechend bezeichnete, dass der Beschwerdeführer ferner in der Erstbefragung angab, seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Nigeria gehabt und bisher zur Belegung seiner Identität nichts unternommen zu haben, weil er gar keine Identitätspapiere habe (A1 S. 4), dass er in der direkten Anhörung sagte, er habe seit der Erstbefragung keinen Kontakt zur Familie in Nigeria aufnehmen können, versuche dies aber weiterhin (A8 S. 3 Frage 5), dass er geltend machte, weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen zu haben (A1 S. 3), dass er vor zwei bis drei Jahren eine Identitätskarte beantragt habe, diese aber nie habe abholen können, weil der Abholtermin bis zu seiner Ausreise immer wieder verschoben worden sei und er nicht wisse, ob die ID inzwischen ausgestellt worden sei (A1 S. 3 f.), dass er sich in Nigeria mit einem Führerschein und mit Schuldokumenten ausgewiesen habe (A1 S. 4), diese jedoch nicht bei sich habe, weil er geflohen sei und alles verloren habe (A8 S. 3), dass das BFM diese Ausführungen zu Recht als wenig plausibel einstufte und daraus den Schluss zog, der Beschwerdeführer verheimliche den tatsächlichen Reiseweg und wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisedokumenten er in die Schweiz eingereist sei, dass er in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere angibt, er habe keine Reisedokumente abgegeben, weil er keine habe, doch versuche er, Kontakt mit der nigerianischen Botschaft aufzunehmen, um Identitätspapiere zu beantragen, dass er um "ein bisschen Zeit" bittet, weil dies "vielleicht ein Jahr oder 18 Monate" dauern könne, D-4791/2009 dass diese Ausführungen in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, unzutreffend sein sollen, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe aufgestellte Behauptung, er habe Probleme mit den nigerianischen Behörden und werde bei einer Rückkehr ins Gefängnis kommen, in keiner Weise substanziiert und dargelegt wird, dass sich diese Ausführungen letztlich auch nicht mit der angekündigten persönlichen Kontaktaufnahme mit der nigerianischen Botschaft im Zusammenhang mit dem Beibringen von Identitätspapieren vereinbaren lassen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4791/2009 dass lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten nach dem Universitätsabschluss und in der IYC, zu Inhaftierung, Flucht und Ausreise widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind (z.B. Unfähigkeit, widerspruchsfrei anzugeben, ob er nach seinem Studienabschluss Militärdienst geleistet hat oder nicht, vgl. A1 S. 5 und A8 S. 7 Fragen 25 f.; Unfähigkeit, einen Tagesablauf in der halbjährigen Haft konkret und detailliert zu beschreiben, vgl. A8 S. 7 f. Fragen 30 ff.; einmal Status als ein zum Tod verurteilter Krimineller – vgl. A8 S. 7 Frage 28 und S. 9 Frage 46 –, gleich darauf Verneinen einer Strafuntersuchung und eines Gerichtsverfahrens – A8 S. 7 Frage 29 und A1 S. 7; widersprüchliche Angaben zur zu erwartenden bzw. erhaltenen Strafe zwischen einigen Monaten und lebenslänglicher Haft oder Tod, vgl. A8 S. 8 Fragen 33 ff., 45 und 48; widerspüchliche Angaben zu den überfallenen Öltankern, die einmal Firmen gehören, ein andermal der Regierung, vgl. A8 S. 5 Frage 17 und S. 9 Frage 48; für einen Absolventen einer Universitätsausbildung in Banking und Finanzen ungewöhnliche Unfähigkeit, Daten korrekt anzugeben, vgl. A1 S. 7 f.; widersprüchliche und unklare Aussagen zu den Igbo-Sprachkenntnissen der Mutter, vgl. A8 S. 3 Fragen 9 ff.), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-4791/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich geltend macht, er werde bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria ins Gefängnis kommen, weil er mit den Behörden Probleme habe, weshalb er darum bittet, ihn "ein bisschen hier zu lassen", dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist und in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben ein Studium in "Banking and Finance" absolviert hat, weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, D-4791/2009 dass er überdies mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Onkeln in Nigeria über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4791/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [...] Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 11

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